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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 31.08.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 1935/05 B
Rechtsgebiete: BetrAVG, BetrVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1
BetrVG § 77 Abs. 4
Zur Ablösung einer bestehenden Altersversorgungsregelung durch eine verschlechternde Betriebsvereinbarung.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 1935/05 B

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Vogelsang, den ehrenamtlichen Richter Herrn Göpfert, den ehrenamtlichen Richter Herrn Nebel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 23.09.2005 - 3 Ca 123/05 B - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren Nachversicherung nach Tarif A der bestehenden betrieblichen Altersversorgung.

Die am 00.00.1900 geborene Klägerin war in der Zeit vom 21. November 1985 bis zum 31. März 2005 bei der Beklagten zu 1) als Sachbearbeiterin beschäftigt. Seit dem 18.11.1986 ist sie Mitglied der Pensionskasse (Beklagte zu 2).

Im Jahr 1955 war nach Verhandlungen zwischen der damaligen Geschäftsführung der Beklagten zu 1) und dem Betriebsrat eine Pensionskasse (die Beklagte zu 2) als betriebliche Versorgungseinrichtung zugunsten der Angestellten gegründet worden. Grundlage war eine Vereinbarung vom 16.10.1953, wegen deren genauen Inhalts auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 05.07.2007 überreichte Kopie ( Bl. 787 d.A.) verwiesen wird. Die Satzung wurde im Einvernehmen mit dem Betriebsrat aufgestellt und sah eine paritätische Besetzung des Vorstandes vor. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) wurden hierüber durch ein gemeinsames Schreiben von Geschäftsführung und Betriebsrat vom 18.04.1955 informiert. Spätere Satzungsänderungen erfolgten jeweils gemeinsam mit dem Betriebsrat. Im Jahr 1979 wurde für die Pensionskasse ein Aufsichtsrat gebildet, der aus acht Mitgliedern bestand, von denen jeweils vier vom Arbeitgeber und vier vom Gesamtbetriebsrat bestellt wurden.

Im Jahr 1980 führte die Beklagte zu 1) mit Zustimmung des Betriebsrates eine Versorgungsordnung ein, die für ihre Mitarbeiter eine unmittelbare Versorgungszusage über 200,-- DM vorsah mit der Maßgabe, dass die Leistungen aus dieser Versorgungszusage auf die Leistungen aus der Pensionskasse anzurechnen seien. Zweck dieser Maßnahme war es, aus steuerlichen Gründen Teile der Altersversorgung außerhalb der Pensionskasse zu verlagern.

Im Jahre 1991 wurde diese unmittelbare Versorgungszusage durch eine Zusage über nunmehr 800,-- DM monatlich ersetzt, und zwar auf Grund einer Betriebsvereinbarung vom 30. Dezember 1991. Danach war die Zusage begrenzt durch die Höhe der Mitgliedsrente, die sich nach dem Leistungsplan Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Tarif A (im Folgenden: Tarif A) richtete. Wegen des genauen Inhalts der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif A wird auf die mit der Klageschrift überreichte Kopie (Blatt 35 bis 40 d. A.) Bezug genommen. Diese Regelung galt für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1990 in ein Unternehmen der A.-Gruppe eingetreten sind. Für nach dem 31.12.1989 eingetretene Mitarbeiter erfolgt die Versicherung in der Pensionskasse nach dem Tarif B. Nach diesem Tarif zahlen das Mitglied und das Unternehmen je zur Hälfte monatlich einen Beitrag von 1 % des Gehalts. Für jeden entrichteten Beitrag erhält der Mitarbeiter einen Steigerungsbetrag gemäß einer Tariftabelle. Die Summe aller erworbenen Steigerungsbeträge zuzüglich der Erhöhungen aus der Überschussbeteiligung ergibt die Mitgliedsrente, die bei Berufsunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren zu zahlen ist. Wegen des genauen Inhalts der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif B wird auf die mit der Klageschrift überreichte Kopie (Blatt 81 bis 95 d. A.) verwiesen.

Im Jahre 1992 kam die Geschäftsführung der Beklagten zu 1) zu der Auffassung, dass sich u. a. auf Grund der Rentenanpassung durch das Rentenreformgesetz 1992 und der wirtschaftlichen Bedingungen das Bedürfnis ergebe, ein Konzept zur strategischen Neuausrichtung zu erarbeiten. Die hiermit beauftragte Unternehmensberatung C. gelangte zu dem Ergebnis, dass per 31.03.1993 ein Personalüberhang von 665 Stellen bestehe und im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Einsparungen erforderlich seien, weil sich bei Fortschreibung der ursprünglichen Regelungen aus Tarif A ohne eine Konsolidierung folgende Zahlungen an die Beklagte zu 2) ergäben: für 1993 17,3 Mio. DM, für 1994 18,1 Mio. DM und für 1995 18,6 Mio. DM.

Die Firma C. empfahl der Beklagten zu 1) u. a. die Reduzierung der pensionsfähigen Gehälter sowie des Rentenzuwachsfaktors und für vor dem 01.01.1990 eingestellte Mitarbeiter die Überleitung von Tarif A in Tarif B, um so den an die Pensionskasse zu zahlenden Betrag auf jährlich 1,2 Mio. DM zu begrenzen.

Im Mai 1993 informierte die Geschäftsführung der A. GmbH den Gesamtbetriebsrat und den Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten zu 1) über die geplanten Maßnahmen, um eine ablösende Betriebsvereinbarung wegen der betrieblichen Altersversorgung zu verhandeln. Es wurde eine Arbeitsgruppe aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern gebildet, in der verschiedene Modelle diskutiert wurden. Dabei schlugen die Arbeitnehmervertreter auf Anregung des DGB-Bundesvorstandsmitglieds S. vor, den Tarif A beizubehalten und die Nettoobergrenze schrittweise auf 90 % abzusenken. Nachdem eine Einigung nicht erzielt werden konnte, wurde eine Einigungsstelle angerufen, die im September 1993 erstmals zusammentrat.

Der Einigungsstellenvorsitzende unterbreitete in der Sitzung am 01.10.1993 folgenden Vorschlag:

- Die Betriebsvereinbarung tritt am 01.09.1994 in Kraft und ist ordentlich nicht vor dem 01.01.2000 kündbar.

- Von der Neuregelung aufgrund der Betriebsvereinbarung nicht erfasst werden Arbeitnehmer, die am 01.01.1994 das 50. Lebensjahr vollendet haben.

- Für Mitarbeiter, die vom A-Tarif in den B-Tarif übergeleitet werden, ist keine Eigenbeteiligung gemäß § 2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen Tarif B vorgesehen.

- Für Mitarbeiter, die vom A-Tarif in den B-Tarif übergeleitet werden, ist kein versicherungsmathematischer Abschlag gemäß § 7 Nr. 5 der Versorgungsordnung vorgesehen.

- Es besteht Einvernehmen darüber, dass ein Rentenzugangsfaktor 1 eingeführt wird. Damit wird bewirkt, dass die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze stets in der Höhe angesetzt werden, die sich bei Erreichen des Lebensalters 65 ergeben würde.

Für diesen Vorschlag stimmten zehn Mitglieder der Einigungsstelle, zwei lehnten ihn ab. Am 15. November 1993 unterzeichneten die Betriebspartner die entsprechende Betriebsvereinbarung, wegen deren genauen Inhalts auf die mit der Klageschrift überreichte Kopie (Blatt 78/79 d. A.) Bezug genommen wird.

Mit Datum vom 24. Mai 2002 schlossen die Beteiligte zu 1) und der bei ihr bestehende Betriebsrat eine weitere Betriebsvereinbarung, die eine Überleitung der Teilrente nach dem Tarif A in einen endgehaltsabhängigen Prozentplan vorsieht. Danach wurden die zum 01.01.2001 jeweils bestehenden individuellen gehaltsdynamischen Versorgungsansprüche festgestellt und in einem prozentualen Verhältnis zum pensionsfähigen Gehalt am Stichtag festgeschrieben.

Die Beklagte zu 1) teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 2003 die Berechnung ihrer Teilrente für die Dienstzeit vom 31.12.1993 in Höhe von 72,12 € mit. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit der Klageschrift überreichte Mitteilung (Blatt 102 bis 110 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Überleitung der Mitarbeiter von Tarif A auf den Tarif B sei unwirksam. Daher bestehe ein Anspruch auf Nachversicherung nach Tarif A für den Zeitraum ab dem 01.01.1994 bis zum 31.03.2005. Auf Grund der Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1993 sei ein Eingriff in die erdiente und damit dienstzeitunabhängige Dynamik erfolgt. Selbst wenn lediglich von einem Eingriff in die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten ausgehe, sei hierfür eine Rechtfertigung nicht gegeben. Allein die negative Entwicklung im Sozialversicherungsrecht, die durch eine erhöhte Betriebsrentenzahlung ausgeglichen werden müsse, reiche hierfür nicht aus. Ferner sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden. Man habe andere Alternativen, insbesondere das S.-Modell, nicht ausreichend geprüft. Wegen des Sachvorbringens der Klägerin zu den von den Beklagten geltend gemachten wirtschaftlichen Gründen für die Umstellung des Altersversorgungssystems wird auf die Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 05.09.2005 (Blatt 429 bis 445 d. A.) verwiesen.

Wenn die erste verschlechternde Betriebsvereinbarung unwirksam sei und sich daher ein Anspruch auf Weiterversicherung nach dem Tarif A ergebe, gehe die zweite verschlechternde Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 2002 ins Leere.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.1994 bis zum 31.03.2005 bei der Beklagten zu 2) nach den AVB Tarif A nachzuversichern;

2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, der Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Mitgliedsrente nach dem AVB Tarif A zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, der ursprüngliche Leistungsplan hätte zur Folge gehabt, dass nicht beeinflussbare Maßnahmen zur Senkung der Lohnnebenkosten zu einer Erhöhung der Versorgungsobergrenze und eine Senkung der gesetzlichen Renten zu einer Minderung der anrechenbaren anderen Versorgungsleistungen geführt hätten. Folge wäre eine nicht planbare Höhe der Versorgungsleistungen nach dem Leistungsplan A gewesen. Diese Wirkung sei im Zusammenhang mit dem Rentenreformgesetz 1992 besonders deutlich geworden.

Bedingt durch den Sparerrückgang in den achtziger Jahren hätten sich die Zuteilungszeiten für B.Verträge und damit die Wartezeiten für die Gewährung des zinsgünstigen B.Darlehns erheblich verlängert. Als Folge davon seien erhebliche Verteuerungen der Kundenfinanzierung und damit massive Beschwerden im Kundenbestand aufgetreten. Zur Wahrung ihrer Wettbewerbsfähigkeit habe die Beklagte zu 1) daher aus eigenen und Fremdmitteln in die Zuteilungsmasse bis zu 2,5 Milliarden DM einschleusen müssen. Hierdurch sei ein zusätzlicher Zinsaufwand in Höhe von 44,3 Mio. DM in 1992 und in Höhe von 49,2 Mio. DM in 1993 entstanden, was das Betriebsergebnis zusätzlich negativ beeinflusst habe. Außerdem habe sich das Verhältnis von B.Einlage und B.Darlehn nicht kongruent entwickelt. Bereits ein Anlagegrad von 100 % sei dabei unter Ertragsgesichtspunkten äußerst bedenklich. Bei einem Anlagegrad von über 100 % habe die A. Kasse mehr B.Darlehn ausgereicht, als ihr auf der anderen Seite als B.Guthaben zur Verfügung stünden. Die B. Kasse könne daher die zinsgünstigen B. Darlehn nicht aus diesen Einlagen günstig refinanzieren und sei auf eine Fremdfinanzierung angewiesen, was zu erheblichen Ertragsbelastungen führe. Der Anlagegrad habe im Jahre 1990 den Stand von 106 % erreicht und Ende 1993 immer noch bei 102,4 % gelegen. Die Beklagte zu 1) sei auch durch das Einlagensicherungssystem kritisch beobachtet worden. Der Vorstand des A.Kasseneinlagensicherungssystems habe im Oktober 1992 der S. T. AG den Auftrag erteilt, die Beklagte zu 1) zu überprüfen. Der Vorstand der Beklagten zu 1) habe gegenüber der S.T. AG Erklärungen abgeben müssen, dass die Kollektivprobleme und damit auch die Ertragssituation kurz- bis mittelfristig gelöst würden, weil anderenfalls der Ausschluss aus dem Einlagensicherungssystem gedroht habe. Insgesamt habe sich abgezeichnet, dass der erforderliche Gewinnbedarf für Kreditinstitute - die Eigenkapitalrendite habe branchenüblich bei 10 - 15% zu liegen - nicht habe gedeckt werden können. Vielmehr sei eine Gewinnlücke von 175 Mio. DM pro Jahr vorhanden gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Sachvorbringens der Beklagten zu der wirtschaftlichen Situation Anfang der neunziger Jahre wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen der Beklagten vom 08.07.2005 (Blatt 175 bis 207 d. A.) sowie vom 21.09.2005 (Blatt 519 bis 531 d. A.) verwiesen.

Alles in allem lägen damit durchaus triftige Gründe vor, die für einen Eingriff auf der zweiten Stufe, nämlich der zeitanteilig erdienten Dynamik, ausreichend seien. Tatsächlich sei jedoch nur ein Eingriff auf der dritten Stufe, nämlich ein Eingriff in die Steigerungsbeträge erfolgt. Hierfür genügten jedoch sachlich-proportionale Gründe. Mit dem endgehaltsabhängigen Prozentplan (ePP) seien lediglich die individuellen gehaltsdynamischen Versorgungsansprüche zum 01.01.2001 festgestellt und in einem prozentualen Verhältnis zum pensionsfähigen Gehalt am Stichtag festgeschrieben worden. Bei Eintritt des Versorgungsfalles werde das pensionsfähige Gehalt nach den aktuellen Verhältnissen ermittelt und daraus mit Hilfe des Teilanspruchsatzes (im Falle der Klägerin 6,17 %) die Versorgungsleistung für die Dienstzeit bis zum 31.12.1993 berechnet. Dadurch werde der Teilanspruch in gleicher Weise wie das pensionsfähige Gehalt dynamisiert. Insoweit liege eine verschlechternde Betriebsvereinbarung nicht vor.

Durch Urteil vom 23.09.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 577 bis 583 d. A.) Bezug genommen. Das Urteil ist der Klägerin am 14.10.2005 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 07.11.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.01.2006 am 16.01.2006 begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, es sei nicht nachvollziehbar, wie sich nach der Änderung des Versorgungssystems die Mitgliedsrente nach dem Tarif B überhaupt errechne. Insoweit müsse von einem Eingriff auf der Stufe der zeitanteilig erdienten Dynamik ausgegangen werden. Sowohl wegen Stufe des Eingriffs als auch wegen der Gründe für den Eingriff habe das Arbeitsgericht den Vortrag der Beklagten zu Grunde gelegt, ohne sich mit ihren Behauptungen (den Behauptungen der Klägerin) auseinander zu setzen. Auffällig sei dabei auch, dass das Gericht lediglich die Zahlen aus den Jahren 1990 bis 1992 berücksichtige, nicht aber die weitere Entwicklung, wobei für das Jahr 1993 immerhin schon ein positives Ergebnis von 82 Mio. DM ausgewiesen sei. Die angeblichen Ertragsprobleme der Beklagten zu 1) seien nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Tatsächlich habe es sich bei der Maßnahme im Jahre 1993 nicht um ein Sanierungskonzept gehandelt, sondern um ein solches zur Ertragssteigerung. Gegen die Vertrauenswürdigkeit in die Ausgewogenheit des Systems spreche auch die Tatsache, dass die damaligen Betriebsrats- bzw. Gesamtbetriebsratsvorsitzenden heute in leitender Funktion im Konzern tätig seien. Wegen der Einzelheiten des Sachvorbringens der Klägerin zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 16.01.2006 (Blatt 621 bis 637 d. A.) verwiesen. Darüber hinaus beruhe die Pensionskasse als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung auf einer Gesamtzusage, während die Verschlechterung der Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung erfolgt sei. Selbst wenn man von einer Betriebsvereinbarungsoffenheit der Gesamtzusage ausgehe, könne sich diese aber nur so darstellen, dass eine Änderung durch Betriebsvereinbarung lediglich bei einvernehmlicher Zustimmung von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat möglich sei. Im Einigungsstellenverfahren sei aber über die Frage der Zuständigkeit und damit der Betriebsvereinbarungsoffenheit aber gerade gegen die Stimmen der Arbeitnehmerseite entschieden worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei auch durch die Vereinbarung im Jahre 2002 (ePP) eine weitere Verschlechterung erfolgt. Die Beklagte selbst habe einräumen müssen, dass sowohl zukünftige Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung aber auch des pensionsfähigen Gehalts keine Berücksichtigung mehr fänden.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Hameln, Az. 3 Ca 123/05 B, verkündet am 23.09.2005 und zugegangen am 14.10.2005, nach den in I. Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden und

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, bei Eintritt des Versorgungsfalles der Klägerin für die Dienstzeiten bis zum 31.12.1993 die Mitgliedsrente nach § 3 AVB Tarif A zu zahlen (ratierlicher Anspruch).

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten vertreten die Ansicht, die Klägerin habe ihren ausführlichen Sachvortrag zu den wirtschaftlichen Gründen für die Änderung mehr oder weniger pauschal bestritten. Auf diese Weise genüge sie ihrer Darlegungslast jedoch nicht. Ein Eingriff durch Betriebsvereinbarung sei durchaus zulässig gewesen, da die Versorgungszusage der Klägerin letztlich auf der Betriebsvereinbarung vom 30.12.1991 beruht habe. Darüber hinaus ergebe sich die Betriebsvereinbarungsoffenheit auch schon aus den Umständen bei Gründung der Pensionskasse.

Der nunmehr gestellte Hilfsantrag sei unzulässig.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66, 64 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

1.

Wegen des Hauptantrags ist die zulässige Berufung jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zutreffend abgewiesen.

Ein Anspruch der Klägerin auf Nachversicherung für den Zeitraum vom 01.01.1994 bis zum 31.03.2005 nach dem AVB Tarif A sowie ein Anspruch auf Zahlung einer Mitgliedsrente nach dem AVB Tarif A besteht nicht. Ein solcher Anspruch ist zwar zunächst nach Maßgabe der bis zum Jahr 1993 geltenden Altersversorgungsregelungen begründet worden, auf Grund der Betriebsvereinbarung vom 15. November 1993 ist die Klägerin aber mit Wirkung vom 01.01.1994 nach dem Tarif B der Pensionskasse versichert. Insoweit ist eine wirksame Einschränkung der zunächst mit Betriebsvereinbarung vom 30.12.1991 in Verbindung mit der Zusage vom 04.12.1991 begründeten Ansprüche erfolgt.

a)

Soll eine bestehende Altersversorgungsregelung durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden, so ist zunächst zu klären, ob die Neuregelung überhaupt geeignet ist, die vorhergehende Regelung zu verändern. Dabei geht es um die Entscheidung über die rechtlich mögliche Regelungstechnik. Erst im Anschluss hieran ist die Wirksamkeit des Regelungsinhalts zu untersuchen (vgl. BAG, Urteil vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - AP 33 zu § 1 BetrAVG, Ablösung = NZA 2003, 986). Vertragliche Ansprüche auf Grund einer Einheitsregelung oder einer Gesamtzusage können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung beschränkt werden, wenn die Neuregelung bei kollektiver Betrachtung insgesamt nicht ungünstiger ist. Für die Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen sind dagegen nur zulässig, soweit der Arbeitgeber wegen eines vorbehaltenen Widerrufs oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Kürzung oder Streichung einer Sozialleistung verlangen kann. Darüber hinaus kann die arbeitsvertragliche Vereinbarung einen Vorbehalt enthalten, wonach spätere betriebliche Regelungen den Vorrang haben sollen. Dieser Vorbehalt kann ausdrücklich, bei entsprechenden Begleitumständen auch stillschweigend erfolgen (BAG, GS 16.09.1986 - GS 1/82 - AP 17 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 87, 168). Ein stillschweigender Vorbehalt wird vor allem dann vorliegen, wenn die vertragliche Einheitsregelung nicht schriftlich abgefasst worden ist und sich aus den Umständen, wie es zu dieser Regelung gekommen ist, ergibt, dass eine etwaige Ablösung durch kollektivrechtliche Regelungen möglich sein soll. Es muss für die Mitarbeiter erkennbar werden, dass die gewährten Leistungen nur unter dem Vorbehalt der Ausübung des Mitbestimmungsrechts, also einer Betriebsvereinbarung, gewährt werden sollen. Ein derartiger Änderungsvorbehalt kann sich vornehmlich dann aus den Umständen ergeben, wenn bei Bekanntgabe der vertraglichen Einheitsregelung darauf hingewiesen wird, dass diese auf einer mit dem Betriebsrat abgestimmten Regelung beruht und die Leistungsgewährung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat beschlossen wurde (BAG, Urteil vom 03.11.1987 - 8 AZR 316/81- AP 45 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 88, 509; BAG, Urteil vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - AP 33 zu § 1 BetrAVG, Ablösung = NZA 2003, 986; BAG, Urteil vom 10.12.2002 - 3 AZR 92/02 - AP 249 zu § 611 BGB, Gratifikation = NZA 2004, 271).

Im vorliegenden Fall beruhte die Altersversorgung ursprünglich auf einer Gesamtzusage der Beklagten zu 1). Diese Zusage stand jedoch unter dem Vorbehalt einer Abänderung durch Betriebsvereinbarung. Zwar enthält die Zusage keinen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt, dieser ergibt sich aber aus den Gesamtumständen bei Zustandekommen und den späteren Änderungen der zu Grunde liegenden Regelungen. Unstreitig wurde die Pensionskasse (die Beklagte zu 2) auf Grund von Verhandlungen zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat gegründet. Gegenstand dieser Verhandlungen war auch die Frage, inwieweit die Beiträge allein von der Beklagten oder auch von den Mitarbeitern aufgebracht werden sollen. Hierbei hat der Betriebsrat eine ausschließliche Beitragsleistung durch den Arbeitgeber durchgesetzt. Die Satzung der Zusatzversorgungskasse sollte im Einvernehmen mit dem Betriebsrat aufgestellt werden, was im Folgenden auch erfolgt ist. Der Betriebsrat war auch insoweit beteiligt, als die Führung der Pensionskasse paritätisch erfolgte. Entscheidungen über Satzungsänderungen wurden gemeinsam mit dem Betriebsrat getroffen. Dieser gesamte Sachverhalt war auch für die Mitarbeiter transparent. Das ergibt sich bereits aus den Umständen bei Gründung der Pensionskasse. Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Mitarbeiter hierüber gemeinsam mit einem Schreiben vom 28.12.1954 informiert, und zwar unter Hinweis darauf, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat über die in der Mitteilung genannten Punkte einig gewesen seien. Darüber hinaus hat es in der Folgezeit vor der streitigen Änderung der Versorgungsregelung zwei Betriebsvereinbarungen gegeben, durch die betriebsrentenrechtliche Ansprüche in Abänderung der bisherigen Normen geregelt wurden.

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Betriebsvereinbarungsoffenheit könne sich nur so darstellen, dass Änderungen ausschließlich im Falle einer einvernehmlichen Zustimmung von Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat möglich seien. Bei der Frage der Betriebsvereinbarungsoffenheit geht es allein darum, durch welchen Regelungstyp Änderungen auch in Form von ungünstigeren Regelungen vereinbart werden können, also um die mögliche Regelungstechnik. Betriebsvereinbarungsoffenheit bedeutet dabei, dass verschlechternde Regelungen aufgrund einer Betriebsvereinbarung in Kraft treten können. Dies besagt für sich genommen nichts darüber, auf welche Weise die Betriebsvereinbarung letztlich zu Stande kommt, ob also eine einvernehmliche Regelung erfolgt, eine Regelung mit Mehrheit der in der Einigungsstelle vertretenen Betriebspartner oder mit einer Mehrheit aller Einigungsstellenmitglieder, mithin unter Einschluss des unparteiischen Vorsitzenden. In all diesen Fällen kommt rechtlich eine Vereinbarung mit der Regelungsqualität einer Betriebsvereinbarung zu Stande. An der Rechtsqualität der Regelungen ändert sich nichts dadurch, ob sie auf einem Spruch der Einigungsstelle oder auf einer einvernehmlichen Regelung beruht. Dies zeigt bereits die gesetzliche Bestimmung in § 77 Abs.1 S. 1 BetrVG. Insbesondere gelten auch auf einem Einigungsstellenspruch beruhende Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG unmittelbar und zwingend. Die Annahme einer lediglich eingeschränkten Betriebsvereinbarungsoffenheit nur für den Fall einvernehmlich getroffener Betriebsvereinbarungen käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich dies aus dem vereinbarten oder stillschweigend erfolgten Änderungsvorbehalt ergäbe. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Die Umstände, aus denen sich im vorliegenden Fall die Betriebsvereinbarungsoffenheit der Gesamtzusage ergibt, belegen keine - stillschweigende - Einschränkung mit dem Inhalt, nur einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffene Regelungen seien geeignet, auch für die Arbeitnehmer ungünstigere Altersversorgungsregelungen einzuführen.

b)

Mit der Feststellung der grundsätzlichen Abänderbarkeit der Gesamtzusage über die betriebliche Altersversorgung steht allerdings noch nicht fest, dass diese Ablösung auch im Ergebnis wirksam war. Die Zulässigkeit des Regelungsinhalts einer verschlechternden Betriebsvereinbarung ist dabei nach der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Drei-Stufen-Theorie zu beurteilen. Ändernde Betriebsvereinbarungen unterliegen der gerichtlichen Rechtskontrolle. Sie müssen die Maßstäbe der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachten. Der Eingriff muss umso milder sein, je weniger die Arbeitnehmer noch einen anderweitigen Ausgleich erzielen können. Bei Einschränkungen von Versorgungsanwartschaften während des bestehenden Arbeitsverhältnisses unterscheidet das Bundesarbeitsgericht dabei drei Arten von Eingriffen und ordnet ihnen je nach ihrer Intensität die für ihre Wirksamkeit erforderlichen Rechtfertigungsgründe zu (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.1985 - 3 AZR 72/83 - AP 4 zu § 1 BetrAVG, Unterstützungskassen = NZA 86, 57). In den zum Zeitpunkt der Neuregelung erdienten und nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu errechnenden Teilbetrag (erdienter Besitzstand) kann nur ausnahmsweise bei ganz zwingenden Gründen eingegriffen werden. Solche Gründe liegen vor, wenn sich die Geschäftsgrundlage der ursprünglichen Versorgungsregelung wesentlich geändert hat oder gänzlich weggefallen ist. Darüber hinaus sind Kürzungen möglich, soweit planwidrig eingetretene Überversorgungen abgebaut werden sollen. Für einen Eingriff in geschützte Zuwächse, die sich dienstzeitunabhängig allein aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben und die zum Zeitpunkt der Neuregelung bereits anteilig verdient waren (anteilige Dynamik), bedarf es triftiger Gründe. Diese bestimmt das Bundesarbeitsgericht ähnlich wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten gemäß § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn ein Fortbestand der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 - AP 36 zu § 1 BetrAVG, Ablösung = NZA 2003, 1414). Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten (dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge) können dagegen aus sachlich-proportionalen Gründen erfolgen. Erforderlich ist ein sachlicher, willkürfreier und anerkennenswerter Grund (vgl. BAG, Urteil vom 19.04.2005 - 3 AZR 468/04 - AP 19 zu § 1 BetrAVG, Betriebsvereinbarung = NZA-RR 2005, 598).

aa)

Im vorliegenden Fall ist von einem Eingriff allein in die noch nicht erdienten Zuwachsraten (dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge) auszugehen. Wird für die Bewertung früherer Beschäftigungszeiträume nicht das damals erzielte (niedrigere) sondern das zuletzt erzielte Entgelt zu Grunde gelegt, ist erdiente Dynamik die Aussicht auf Aufwertung der Vergangenheit (also früherer Beschäftigungszeiträume) für den Fall künftiger Gehaltssteigerungen. Die bis zur Neuregelung zeitanteilig erdiente Quote des Endgehalts ist dann eine erdiente Dynamik. Allerdings bedeutet allein die Veränderung des Berechnungsfaktors Endgehalt noch nicht in allen Fällen einen Eingriff in die erdiente Dynamik, wenn z. B. in den Faktor Endgehalt verschlechternd eingegriffen wird, gleichzeitig jedoch die Möglichkeit eröffnet wird, nach anderen Berechnungsmaßstäben Zuwächse zu erwerben. Der Besitzstand aus einer erdienten Dynamik ist bereits dann aufrechterhalten, wenn der Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest den Betrag erhält, den er zu einem bestimmten Stichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik der betreffenden Bemessungsfaktoren erreicht hätte, bzw. wenn er jedenfalls nicht weniger erhält, als er bis zum Ablösungsstichtag unter Berücksichtigung seines tatsächlichen erworbenen Endgehalts erworben hat, also berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne entsprechende Anwendung der Abänderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 - AP 36 zu § 1 BetrAVG, Ablösung = NZA 2003, 1414; BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 3 AZR 128/01 - AP 43 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen = NZA 2003, 1407). Im vorliegenden Fall regelt die Betriebsvereinbarung vom 15.11.1993, dass beim Eintritt des Versorgungsfalls der Anspruch festgestellt wird, der sich nach der ursprünglichen Gesamtversorgung ergeben hätte. Hiervon wird als Besitzstand der Anteil gewährt, der der vor dem Neuordnungstermin liegenden Dauer der Betriebszugehörigkeit entspricht. Hierdurch werden sämtliche zukünftigen Änderungen der Rentenversicherung sowie insbesondere des pensionsfähigen Gehalts bis zum Eintritt des Versorgungsfalls berücksichtigt (vgl. Ziffer 1., Buchstabe A der Betriebsvereinbarung vom 15.11.1993). Damit scheidet ein Eingriff in die erdiente Dynamik aus.

bb)

Für die danach erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe ist es ausreichend, wenn ein sachlicher, willkürfreier und anerkennenswerter Grund gegeben ist. Dabei darf das Vertrauen der Arbeitnehmer nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die sachlichen Gründe sind gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer abzuwägen; nicht erforderlich ist ein Sanierungsplan (BAG, Urteil vom 19.04.2005, BAG - 3 AZR 468/04 - AP 9 zu § 1 BetrAVG, Betriebsvereinbarung = NZA-RR 2005, 598). Sachlich-proportionale Gründe liegen bereits dann vor, wenn ein unabhängiger Sachverständiger Feststellungen getroffen hat, die einen dringenden Sanierungsbedarf begründen (BAG, Urteil vom 18.09.2001 - 3 AZR 728/00 - AP 34 zu § 1 BetrAVG, Ablösung = NZA 2002, 1164). Sachliche Gründe können ferner dann vorliegen, wenn nach Erlass der alten Versorgungsordnung Änderungen der Sach- und Rechtslage eingetreten sind, die bei grundsätzlichem Festhalten am Versorgungsziel Kürzungen nahe legen. Zu diesen Änderungen gehören z. B. die Einführung einer vorgezogenen Altersgrenze, des gesetzlichen Insolvenzschutzes, unter Umständen auch Änderungen des Sozialversicherungsrechts.

Im vorliegenden Fall sind mehrere Umstände gegeben, die das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe für die im Jahre 1993 vorgenommene Verschlechterung belegen. Die Beklagten verweisen in diesem Zusammenhang zu Recht auf die durch das Rentenreformgesetz 1992 größer gewordene wirtschaftliche Belastung mit Versorgungsverbindlichkeiten. Diese Änderungen im Bereich der gesetzlichen Renten können möglicherweise für sich genommen die Verschlechterung noch nicht rechtfertigen (vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 81/02 - AP 38 zu § 1 BetrAVG, Ablösung = NZA 2004, 98). Sie sind aber immerhin ein Umstand, der ganz erheblich gegen eine Willkürlichkeit der Maßnahme spricht. Außerdem waren zu Beginn der neunziger Jahre durchaus weitere verschlechternde Rentenanpassungen zu befürchten, zu denen es ja im Nachhinein auch tatsächlich gekommen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei Beibehaltung der bisherigen Tarife eine erhebliche Erhöhung der Zuführungen zur Pensionskasse zu erwarten war, was zumindest eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten zu 1) zur Folge gehabt hätte. Dies gilt erst recht in Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte zu 1) damals von der branchenüblichen Gewinnquote deutlich entfernt war. Insoweit hat die Klägerin zwar die von der Beklagten vorgelegten Zahlen bestritten. Dieses pauschale Bestreiten ist jedoch nicht erheblich. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang die Unternehmensberatungsgesellschaft C. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Klägerin macht nicht konkret geltend, dass dieser Gesellschaft etwa unzutreffende Zahlen vorgelegt worden seien. Zudem hat die Klägerin den von der Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 08.07.2005 dargestellten zusätzlichen Zinsaufwand für die erforderliche Fremdfinanzierung auf Grund des Sparerrückgangs in den achtziger Jahren nicht explizit bestritten. Insoweit haben die Beklagten zudem einen Auszug aus dem Jahresabschluss der D. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 31.12.1993 vorgelegt (Blatt 208 ff. d. A.).

Außerdem war die streitige Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1993 nur Teil eines umfangreicheren Gesamtsanierungskonzeptes der Beklagten, das z. B. auch die Streichung von Stellen enthielt. Belastet wurden also nicht allein die zukünftigen Betriebsrentner.

Die Klägerin kann den Beklagten auch nicht etwa vorwerfen, damals seien keine anderen Handlungsalternativen geprüft worden. Tatsächlich haben sich die Betriebspartner durchaus mit alternativen Regelungsmöglichkeiten auseinandergesetzt, insbesondere mit dem "S.-Modell", das sie letztlich verworfen haben, weil die in diesem Modell vorgesehene 90 %-Obergrenze bei langjährigen Mitarbeitern zu stärkeren Kürzungen im Verhältnis zu Mitarbeitern mit geringerer Dienstzeit geführt hätte.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist im vorliegenden Fall auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Der vorgenommene Eingriff ging nicht über das erforderliche Maß hinaus und war darüber hinaus in ein Gesamtkonzept zur Sanierung eingebettet. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten lediglich eine Reduzierung des Nettoversorgungsgrades von 93 bis 94 % auf immerhin noch 87 bis 91 % erreicht wurde. Es handelt sich also um eine Versorgung, die auch nach der Verschlechterung noch einen Gesamtversorgungsgrad gewährleistet, der deutlich über dem für Angestellte des öffentlichen Dienstes Erreichbarem liegt. Dies spricht für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 18.02.2003 - 3 AZR 81/02 - AP 38 zu § 1 BetrAVG Ablösung = NZA 2004, 98).

Ein Indiz für die Angemessenheit des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung ergibt sich schließlich auch aus der Tatsache, dass die streitige Betriebsvereinbarung auf Grund eines Einigungsstellenspruchs zu Stande gekommen ist, der mit 10 : 2 Stimmen getroffen wurde. Es müssen also jedenfalls vier Vertreter der Arbeitnehmerseite für diesen Vorschlag des unparteiischen Vorsitzenden gestimmt haben. Es kann ein deutliches Anzeichen sowohl für ein Bedürfnis für die Änderung als auch für die Ausgewogenheit der Neuregelung sein, wenn ihr der Betriebsrat zugestimmt hat (vgl. BAG, Urteil vom 11.09.1990 - 3 AZR 380/89 - AP 8 zu § 1 BetrAVG Besitzstand = NZA 1991, 176).

2.

Im Hinblick auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag ist die Berufung bereits gemäß § 533 ZPO unzulässig. Insoweit handelt es sich nämlich um eine Klageerhöhung. Der nunmehr hilfsweise geltend gemachte Anspruch war in erster Instanz nicht anhängig. Eine solche Klageänderung ist (abgesehen von den Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO) nach § 533 Nr. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält. Eine Einwilligung der Beklagten liegt nicht vor. Auch von einer Sachdienlichkeit kann nicht ausgegangen werden, da für die Prüfung, ob die im Jahre 2002 vorgenommenen weiteren Änderungen der Versorgung rechtmäßig sind, eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich gewesen wäre. Insbesondere hätte zunächst untersucht werden müssen, ob insoweit überhaupt Einschnitte erfolgt sind und ob derartige Einschnitte gerechtfertigt gewesen wären.

Darüber hinaus bestehen insoweit auch Bedenken im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die im Jahre 2002 vorgenommenen Änderungen zu einer Einschränkung ihres Rentenanspruchs führen können, hat die Klägerin nämlich nicht dargelegt. Die Beklagten machen insoweit ausdrücklich geltend, mit der Einführung des endgehaltsabhängigen Prozentplans sei keine verschlechternde Regelung verbunden gewesen, da lediglich die individuellen gehaltsdynamischen Versorgungsansprüche zum 01.01.2001 festgestellt und in einem prozentualen Verhältnis zum pensionsfähigen Gehalt am Stichtag festgeschrieben worden seien.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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