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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 24.05.2002
Aktenzeichen: 3 TaBV 22/01
Rechtsgebiete: MTV, BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

MTV § 7 Abs. 5
MTV § 7 Abs. 5 Satz 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11
BetrVG § 99 Abs. 4
BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 99 Abs. 2
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4
BetrVG § 99 Abs. 3
ArbGG § 92 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 72 Abs. 2 Ziffer 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen

3 TaBV 22/01

Verkündet am: 24.05.2002

BESCHLUSS IM NAMEN DES VOLKES

In dem Beschlussverfahren

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aufgrund der Anhörung am 24.05,2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Vogelsang als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Nimtz und Grasme

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.01.2001 - 11 BV 15/00 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung des Bet. zu 3).

Die Antragstellerin ist eine Bausparkasse, deren Außendienstorganisation bundesweit in 21 Gebietsdirektionen gegliedert ist. In den Gebietsdirektionen werden u.a. festangestellte Mitarbeiter in den Funktionen Regionaltrainer und Regionale Verkaufsförderer (neue Bezeichnung: Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer) beschäftigt. In einer derartigen Funktion ist der Bet. zu 3) in der Gebietsdirektion H tätig.

Nach der bis zum 30.06.2000 geltenden Tarifvereinbarung über eine Vergütungsregelung für Regionaltrainer, Leiter Regionaltraining, Regionale Vertriebsförderer und Leiter Regionaler Vertriebsförderung der B vom 21.12.1994 in der Fassung vom 17.11.1998 waren Regionale Vertriebsförderer in die Tarifgruppe TG 9 eingruppiert. Durch Tarifvereinbarung über eine Vergütungsregelung für Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer vom 29. Juni 2000 (in Kraft getreten am 1. Juli 2000) wurden Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer nunmehr in die Tarifgruppe 8 eingruppiert. Die Tarifvereinbarung enthält in Ziffer 4.1 eine Besitzstandswahrungsregelung mit u.a. folgendem Inhalt:

"Regionaltrainer und Regionale Vertriebsförderer, die am 30. Juni 2000 in Tarifgruppe 9 eingruppiert sind, werden ab 01. Juli 2000 in Tarifgruppe 8 eingruppiert.

Über das entsprechende Tarifgehalt hinaus erhalten sie eine versorgungsfähige Ausgleichszulage, die sich bei zukünftigen Tariferhöhungen wie folgt aufzehrt:

...".

Mit Schreiben vom 06.07.2000 beantragte die Antragstellerin gegenüber dem Betriebsrat der Gebietsdirektion H, dem Bet. zu 2, die Zustimmung zur Eingruppierung des Beteiligten zu 3) in die Tarifgruppe 8 mit Wirkung vom 01. Juli 2000. Der Beteiligte zu 2) verweigerte die Zustimmung mit Schreiben vom 12.07.2000, wegen dessen Inhalts auf die mit der Antragsschrift überreichte Kopie (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen wird. Durch Schreiben vom 27.07.2000 bat die Antragstellerin erneut um Zustimmung zur Umgruppierung des Beteiligten zu 3). Der Beteiligte zu 2) teilte am 31.07.2000 abermals mit, dass er der Umgruppierung nicht zustimme.

Der Beteiligte zu 3) erhielt ab dem 01.07.2000 ein Grundgehalt nach Tarifgruppe 8 zuzüglich einer aufzehrbaren Ausgleichszulage.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, aufgrund der Übermittlung der einschlägigen Tarifvereinbarung vom 29.06.2000 hätten dem Beteiligten zu 2) die im Zusammenhang mit der Umgruppierung erforderlichen Informationen vorgelegen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates erstrecke sich bei einer Umgruppierung nur auf eine "Richtigkeitskontrolle" der geplanten Eingruppierung. Die Umsetzung der tariflichen Änderung lasse im vorliegenden Fall auch kein Ermessen zu. Daher habe es auch nicht etwa der Vorlage einer Stellenbeschreibung bedurft.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die von dem Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers zu ersetzen.

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

1.

den Antrag abzuweisen,

2.

festzustellen, dass die Antragstellerin mit dem Vollzug der Umgruppierung ab dem 01.07.2000 gegen das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 2) verstoßen hat,

2a.

hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte zu 1) mit dem Vollzug der Umgruppierung ab dem 01.07.2000, ohne dass ein mit dem Gesamtbetriebsrat beschlossenes Bonussystem vorliegt, gegen das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 2) verstoßen hat,

3.

die Beteiligte zu 1) zu verurteilen, den Vollzug der Umgruppierung des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen, zustimmungsersetzenden gerichtlichen Entscheidung zu unterlassen,

3a.

hilfsweise die Beteiligte zu 1) zu verurteilen, den Vollzug der Umgruppierung des Arbeitnehmers bis zu rechtskräftigen, zustimmungsersetzenden gerichtlichen Entscheidung und bis zur Verabschiedung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Gesamtbetriebsrat über das Bonussystem zu unterlassen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Anträge des Beteiligten zu 2) zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2) hat die Ansicht vertreten, eine Herabgruppierung verbiete sich nach § 7 Abs. 5 des Manteltarifvertrages, wonach bei Übertragung der Tätigkeit einer niedrigeren Tarifgruppe weiter das Tarifgehalt der bisherigen Tarifgruppe zu zahlen sei. Die Vereinbarung vom 29.06.2000 sehe ferner vor, dass die Einzelheiten des Bonussystems vom Vorstand der Antragstellerin festzulegen seien. Damit verweise die Vorschrift auf § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG und setze zur wirksamen Eingruppierung das Bestehen einer Regelung über die Einzelheiten der Bonussysteme voraus. Die Tarifvertragsparteien dürften dem Arbeitgeber nicht die Ausgestaltung mitbestimmungspflichtiger Arbeitsbedingungen überlassen. Insofern bedürfe es vielmehr einer Betriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat. Er (der Beteiligte zu 2) habe die Pflicht, die Zustimmung zur Eingruppierung zu verweigern, solange die unmittelbar von den Tarifvertragsparteien mit der Eingruppierung verknüpfte Einordnung in das Bonussystem nicht erfolgen könne.

Durch Beschluss vom 24.01.2001 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Antragstellers entsprochen und die Anträge des Beteiligten zu 2) abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 102 bis 104 d.A.) Bezug genommen. Der Beschluss ist dem Beteiligten zu 2) am 28.02.2001 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 27.03.2001 Beschwerde eingelegt und diese am 26.04.2001 begründet.

Der Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, der Zweck des § 7 Abs. 5 MTV erfasse auch den vorliegenden Fall, da die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrages von der falschen tatsächlichen Voraussetzung ausgegangen seien, die Tätigkeit ändere sich. Ferner habe er die Zustimmung wegen der noch nicht erfolgten Ausgestaltung des Bonussystems zu Recht verweigert. Im Jahre 2000 sei kein Bonussystem vereinbart worden, stattdessen habe die Antragstellerin eine Leistungsprämie gezahlt, deren Grundlage nicht nachvollziehbare Kriterien gewesen seien. Für das Jahr 2000 habe die Antragstellerin zwar ein neues Bonussystem eingeführt, dies sei aber weder mit dem Betriebsrat noch den Tarifpartnern beschlossen worden. Ein solches Vorgehen sei jedenfalls mit § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG im Verständnis des BAG nicht zu vereinbaren, so dass von dem Vorliegen eines Bonussystem nach wie vor nicht ausgegangen werden könne.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die sich aus der Tarifvereinbarung vom 29.06.2000 ergebende Eingruppierung in die Tarifgruppe 8 sei nach dem Wortlaut der Tarifvereinbarung von der detaillierten Ausgestaltung des Bonussystems unabhängig. Das Bonussystem diene ferner nicht dem Ausgleich von etwa erlittenen Vergütungseinbußen. Es handele sich hierbei vielmehr um eine von der Festvergütung zu trennende, zusätzliche Leistung.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und

begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 89, 66 ArbGG). Sie ist damit insgesamt zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden hat.

Die Zustimmung zur Umgruppierung des Beteiligten zu 3) in die Tarifgruppe 8 war gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen.

Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig. Für die durchzuführende Umgruppierung bedurfte es gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 und 3 BetrVG verweigert.

Der Antrag ist begründet. Zustimmungsverweigerungsgründe gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG liegen jedoch nicht vor.

Insbesondere greift nicht die Bestimmung des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ein. Die personale Maßnahme verstößt nicht gegen einen Tarifvertrag. Der Beteiligte zu 3) ist vielmehr gemäß der maßgeblichen Tarifvereinbarung vom 29.06.2000 in die Tarifgruppe 8 einzugruppieren, wie es die Antragstellerin begehrt.

Dem steht nicht die tarifliche Regelung in § 6 des Manteltarifvertrages entgegen, wonach Regionaltrainer und Regionale Vertriebsförderer in die Tarifgruppe 9 eingruppiert sind. Diese tarifliche Bestimmung ist nämlich durch die genannte Tarifvereinbarung als neue Norm abgelöst worden. Aus dem Gesamtregelungszusammenhang der Tarifvereinbarung, insbesondere unter Ziffer 2. ("Tarifgehalt"), 3. ("Bonussystem") sowie 4. ("Besitzstandswahrung") ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer eine abschließende, neue Vergütungsregelung treffen wollten und dass die dort verwendeten Begriffe die alten Berufsbezeichnungen (Regionaltrainer und Regionale Vertriebsförderer) ersetzen sollten. Nach dem Ablösungsprinzip tritt das neue Tarifrecht damit an die Stelle des alten. Die nicht vorgenommene ausdrückliche Änderung des MTV ist insoweit unschädlich. Denn der Wille der Tarifvertragsparteien, die alte tarifliche Regelung für Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer durch eine neue zu ersetzen, wird hinreichend deutlich. Die Befugnis der Tarifvertragsparteien zur Änderung geltenden Tarifrechts folgt letztlich aus der Tarifautonomie und kann allenfalls dann eingeschränkt werden, wenn Tarifnormen zu Lasten der Arbeitnehmer rückwirkend verschlechtert werden soll (vgl. Kempen/Zacher, § 4 TVG, Rn. 53). Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht.

Ferner liegt kein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 MTV vor. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Wenn Arbeitnehmern, die das 45. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 10 Jahre angehören, aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, eine Tätigkeit übertragen wird, die einer niedrigeren Tarifgruppe entspricht, als der, in die sie in den vorangegangenen drei Jahren eingruppiert waren, ist ihnen weiter das Tarifgehalt ihrer bisherigen Tarifgruppe zu zahlen".

Diese Bestimmung ist nicht einschlägig, weil dem Beteiligten zu 3) keine andere - tariflich niedriger bewertete - Tätigkeit zugewiesen wurde. Vielmehr übt er nach wie vor dieselbe Tätigkeit aus, die nunmehr durch die Tarifvertragsparteien lediglich anders bewertet wird.

Die Tarifvereinbarung vom 29. Juni 2000 ist entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2) auch nicht etwa deshalb unmaßgeblich, weil sie unter Ziffer 3) eine Regelung zum Bonussystem enthält, die mit § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG möglicherweise nicht vereinbar sein könnte. Ob ein Verstoß gegen diese Bestimmung vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Denn ein solcher Verstoß könnte sich jedenfalls auf die Wirksamkeit der Regelung unter Ziffer 2) und 4) der Tarifvereinbarung nicht auswirken. Die Bonusregelung stellt vielmehr eine eigenständige, von der Festlegung der Tarifgruppe unabhängige Regelung dar. Hierfür spricht bereits die Bestimmung unter Ziffer 4.1 der Tarifvereinbarung, wo es heißt:

"Für die am 30. Juni 2000 in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Regionaltrainer und Regionalen Vertriebsförderer (neue Bezeichnung: Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer) gelten die bisherigen Regelungen zur variablen Vergütung bis zum 31. Dezember 2000 fort".

Anhaltspunkte für eine Verknüpfung des Bonussystems mit der geänderten tariflichen Bewertung der Tätigkeiten bestehen nicht. Das Bonussystem ist vielmehr Teil der variablen Vergütung, die auch in der Vergangenheit - wenn auch auf anderer Grundlage - gewährt wurde. Das Bonussystem dient nicht etwa zum Ausgleich für Verdiensteinbußen, die sich aus der veränderten tariflichen Eingruppierung ergeben. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien im übrigen unter Ziff. 4. der Tarifvereinbarung ausdrücklich eine Besitzstandswahrungsregelung getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass die gesamte Tarifvereinbarung erst in Kraft treten sollte, wenn das Bonussystem endgültig eingeführt ist, sind ebenfalls nicht vorhanden. Vielmehr regelt die Tarifvereinbarung ausdrücklich den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, nämlich den 01.07.2000, (s. Ziffer 7.). Gleichzeitig ist festgelegt, dass wegen der variablen Vergütung bis zum 31. Dezember 2001 noch die bisherigen Regelungen in Kraft bleiben sollten. Die Änderung der Tarifstruktur sowie das Bonussystem sind also auch im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen voneinander abgekoppelt.

Auch ein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ist nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist. Die tarifliche Eingruppierung ergibt sich jedoch aufgrund einer Eingruppierungsautomatik. Der Betriebsrat hat bei einer Eingruppierung/Umgruppierung kein Mitgestaltungsrecht, sondern nur ein Mitbeurteilungsrecht. Aus der Eingruppierungsautomatik ergibt sich, dass der Arbeitgeber insoweit keine gestaltende Entscheidung trifft, sondern der Arbeitnehmer automatisch aufgrund des Erfüllens bestimmter Tätigkeitsmerkmale in eine bestimmte - nunmehr niedrigere Tarifgruppe - einzugruppieren ist. Der Betriebsrat konnte insoweit allenfalls eine Richtigkeitskontrolle vornehmen. Im übrigen macht der Beteiligte zu 2) auch nicht geltend, dass der Beteiligte zu 3) auf der Grundlage der Tarifvereinbarung vom 29.06.2001 aufgrund seiner Tätigkeit in die Tarifgruppe 9 einzugruppieren wäre.

Aus den dargestellten Gründen war auch den Anträgen des Beteiligten zu 2) nicht zu entsprechen. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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