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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 3/06
Rechtsgebiete: BRAGO, UWG, ZPO, BGB, RVG


Vorschriften:

BRAGO § 19
BRAGO § 19 Abs. 5 Satz 2
UWG § 21 a. F.
ZPO § 767 Abs. 1
ZPO § 767 Abs. 2
ZPO § 794 Abs. 1
ZPO § 796 Abs. 2
BGB § 371 Satz 1
BGB § 826
RVG § 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 3/06

Verkündet am: 16.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2006 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Krönig, den ehrenamtlichen Richter Herrn Dörting, den ehrenamtlichen Richter Herrn Kruska für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 01.11.2005 - 9 Ca 134/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Geräte sowie Reagenzien im Bereich der Wasseraufbereitung entwickelt und vertreibt. Der beklagte Rechtsanwalt beriet und vertrat die Klägerin über einen längeren Zeitraum in verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten. Vor dem Arbeitsgericht Hannover führte er für die Klägerin ein Verfahren (9 Ca 355/01), das am 03.12. 2003 durch Vergleich erledigt wurde.

Unter dem 15.04.2004 stellte der Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.141,68 € in Rechnung. Mit Telefax-Schreiben vom 07.07.2004 teilte der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten mit, dass seiner Ehefrau und ihm durch die Beratung ein Schaden zugefügt worden sei; mit dieser Schadenersatzforderung rechne er auf.

Mit Schreiben vom 08.07.2004 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie keine Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung vom 15.04.2004 erhebe. Er gab der Klägerin zugleich Gelegenheit, konkret zu bezeichnen, wodurch ihr ein Schaden entstanden sei.

Mit Schriftsatz vom 14.07.2004, beim Arbeitsgericht eingegangen am 16.07.2004, beantragte der Beklagte den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 19 BRAGO gegen die Klägerin. Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts gab der Klägerin durch Verfügung vom 29.07.2004 Gelegenheit, zu dem Kostenfestsetzungsgesuch des Beklagten Stellung zu nehmen. Sie wies die Klägerin zugleich darauf hin, dass das Gericht die Richtigkeit der Gebührenansätze von Amts wegen zu überprüfen habe. Die Klägerin könne Einwendungen erheben, die ihren Grund außerhalb des Gebührenrechts haben (z. B. Verjährung, fehlender Auftrag zur Prozessführung, mangelhafte Leistung). Mit Schreiben vom 04.08.2004 bat die Klägerin die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts um Überprüfung, ob nicht bereits Verjährung eingetreten sei.

Durch Beschluss vom 06.09.2004 setzte das Arbeitsgericht die gemäß § 19 BRAGO von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 2.141,79 € fest.

Nachdem die Klägerin keine Zahlungen aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses leistete, leitete der Beklagte im Januar 2005 das Zwangsvollstreckungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 23.03.2005 erhob die Klägerin gegenüber dem Beklagten Schadenersatzforderungen und erklärte die Aufrechnung gegen die Forderungen des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.09.2004.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.09.2004 sei unzulässig. Der Beklagte habe sich den Titel unrechtmäßig verschafft. Die Forderung des Beklagten sei zudem durch die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erloschen, denen folgender Sachverhalt zugrunde liege:

Sie habe den Beklagten beauftragt, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Firma ... gerichtlich geltend zu machen. Der damalige Sozius des Beklagten habe unter dem 21. 11.2004 einen Entwurf für eine Unterlassungsklage gegen die ... gefertigt. Spätestens zwei Wochen nach Erhalt dieses Entwurfes habe ihr Geschäftsführer diesen Entwurf telefonisch mit dem Sozius des Beklagten besprochen. In dem Telefonat habe ihr Geschäftsführer den Entwurf mit den besprochenen Änderungen freigegeben. Gleichwohl habe die Kanzlei des Beklagten nichts unternommen. Sie - die Klägerin - sei insbesondere auch nicht auf die kurze Verjährungsfrist des § 21 UWG a. F. hingewiesen worden. Zwischenzeitlich seien ihre Ansprüche verjährt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des ArbG Hannover vom 06.09.2004 - 9 Ca 355/01 - für unzulässig zu erklären,

2. den Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des ArbG Hannover vom 06.09.2004 - 9 Ca 355/01 - an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe weder im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens Einwendungen erhoben noch nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses mögliche Rechtsmittel eingelegt. Seine titulierten Ansprüche seien auch nicht im Wege der Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erloschen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe er seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag nicht verletzt.

Der Beklagte hat bestritten, dass ein Auftrag zur Erhebung einer Klage gegen die Firma ... erteilt worden sei. Vielmehr sei seinerzeit verabredet worden, dass die Verfahren gegen die Firmen ... nicht fortgesetzt, sondern vielmehr ein Vorgehen gegen ... in Erwägung gezogen werden solle. Gerade der Klageentwurf vom 21.12. 2002 lasse erkennen, dass keine hinreichende Aussicht auf eine erfolgreiche Durchsetzung der Forderungen bestanden habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 01.11.2005 abgewiesen. Gegen das ihr am 02.12.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.01.2006 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Begründungsfrist am 02.03.2006 begründet.

Die Klägerin hält an ihrer Rechtsauffassung fest, bereits die Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Der Beklagte habe aufgrund ihres Telefax-Schreibens vom 07.07.2004 gewusst, dass sie Schadenersatzansprüche bei ihm anmelde und seiner Forderung daher nichtgebührenrechtliche Einwendungen entgegengehalten werden, die der Zulässigkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 19 BRAGO entgegenstanden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des ArbG Hannover vom 01.11.2005 - 9 Ca 134/05 - abzuändern und

1. die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des ArbG Hannover vom 06.09.2004 - 9 Ca 355/01 - für unzulässig zu erklären,

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des ArbG Hannover vom 06.09.2004 - 9 Ca 355/01 - herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 13.03.2006.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

1.

Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

a)

Die Klägerin hat materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.09.2004 geltend gemacht. Das ist im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO zulässig. Eine Vollstreckungsgegenklage kann nicht nur gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch, sondern auch gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtet werden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 ZPO, aus dem vollstreckt werden kann.

b)

Die Vollstreckungsabwehrklage ist nicht begründet. Die Klägerin ist mit ihren Einwendungen nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

Einwendungen, die den in dem Festsetzungsbeschluss festgestellten Anspruch selbst betreffen, können nach der Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden (§ 767 Abs. 1 ZPO). Sie sind jedoch gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Erlass des Beschlusses entstanden sind. Denn die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO ist nicht daran geknüpft, dass der titulierte Anspruch auf Grund einer mündlichen Verhandlung festgestellt worden ist. Das zeigt ein schon ein Blick auf die Vorschrift des § 796 Abs. 2 ZPO. Danach kann die Vollstreckungsgegenklage gegen einen Vollstreckungsbescheid - der ebenfalls ohne mündliche Verhandlung ergeht - nur auf Einwendungen gestützt werden, die nach dessen Zustellung entstanden sind (vgl. BGH Urt. v. 10.05.1976 - III ZR 120/74 - MDR 1976, 914). Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO ist nicht davon abhängig, dass über den dem Schuldner durch die Vorschrift abgeschnittenen Einwand, wenn er nur rechtzeitig vorgebracht worden wäre, auch in dem jeweiligen Verfahren hätte sachlich entschieden werden können. Es reicht vielmehr aus, dass der rechtzeitig erhobene Einwand die Entscheidung im Vergütungsfestsetzungsverfahren beeinflusst hätte. Das wäre der Fall gewesen, da der Einwand der Erfüllung durch Aufrechnung die Unzulässigkeit der Gebührenfestsetzung zur Folge gehabt hätte. Bei einer solchen Sachlage erfordert es der Schutz der Rechtskraft des mit der Vollstreckungsabwehrklage angegriffenen Beschlusses nach § 19 BRAGO (§ 11 RVG), Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch nur noch in den Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO zuzulassen. (vgl. BGH Urt. v. 05.12.1996 - IX ZR 67/96 - NJW 1997, 743; OLG Nürnberg Urt. v. 27.05.1975 - 7 U 6/75 - MDR 1975, 1029).

Unterlässt es der Auftraggeber, außergebührenrechtliche Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen, so führt das - falls keine gebührenrechtlichen Bedenken bestehen - dazu, dass der Rechtsanwalt mit dem Festsetzungsbeschluss einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel erhält; die Rechtswirkungen des Festsetzungsbeschlusses beschränken sich nicht auf die gebührenrechtliche Seite des titulierten Anspruchs. Dem Schuldner bleibt nicht etwa die Geltendmachung seiner außergebührenrechtlichen Einwendungen vorbehalten. Wird aber durch den Beschluss der Vergütungsanspruch schlechthin rechtskräftig festgesetzt, so ist es nur folgerichtig, auch die Präklusionswirkung an diesem Umfang der Rechtskraft auszurichten (vgl. BGH Urt. v. 05.12.1996 - a.a.O.; v. 22.06.1994 - XII ZR 39/93 - NJW 1994, 3292; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. § 11 RVG Rn. 140).

Diese Grundsätze verwehren im vorliegenden Fall der Klägerin den Einwand, die titulierte Forderung des Beklagten sei durch Aufrechnung erloschen.

c)

Die Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Rechtskraft auf der Grundlage des § 826 BGB (vgl. BGH Urt. v. 24.06.1993 - III ZR 43/92 - NJW 1993, 3204) sind hier nicht gegeben. § 826 BGB bietet dem Schuldner unter besonderen Umständen die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel zu schützen. Die Rechtskraft muss zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. Eine solche Anwendung des § 826 BGB muss jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise infrage stellen würde. Erste Voraussetzung einer Anwendung des § 826 BGB ist hiernach die materielle Unrichtigkeit des Titels; der für vollstreckbar erklärte Anspruch darf nicht oder nicht im titulierten Umfang bestehen. Für die Durchbrechung der Rechtskraft gemäß § 826 BGB ist weitere Voraussetzung, dass der Titelgläubiger die Unrichtigkeit des Titels kennen muss. Schließlich ist Voraussetzung für eine Durchbrechung der Rechtskraft nach § 826 BGB, dass zu der objektiven Unrichtigkeit des Titels und der subjektiven Kenntnis des Gläubigers hiervon besondere Umstände hinzutreten müssen, aufgrund derer es dem Gläubiger zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben. Nur wenn zusätzliche Umstände die Art und Weise der Titelerlangung oder der Vollstreckung in sittenwidriger Weise prägen, muss die Rechtskraft zurücktreten.

Der Beklagte hat den Titel nicht auf sittenwidrige Art und Weise erlangt. Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 BRAGO (§ 11 Abs. 5 Satz 2 RVG) ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig, wenn der Auftraggeber bereits dem Anwalt gegenüber Einwendungen oder Einreden erhoben hat. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, so ist, soweit diese Einwendungen oder Einreden reichen, das Rechtsschutzinteresse für eine Klage oder für ein Mahnverfahren zwar von vornherein gegeben. Es ist nicht notwendig, zunächst das Festsetzungsverfahren zu beantragen und abzuwarten, ob die Einwendungen oder Einreden auch in diesem Verfahren vorgebracht werden. Gleichwohl ist es dem Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verwehrt, den Weg des § 19 BRAGO einzuschlagen. Vorliegend hat der Beklagte der Klägerin vor Einleitung des Festsetzungsverfahrens mit Schreiben vom 08.07.2004 Gelegenheit gegeben, die Schadenersatzforderung nach Grund und Höhe konkret zu bezeichnen. Davon hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Es erschien deshalb zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht des Beklagten - auch im Interesse der Klägerin - sachgerecht, das kostengünstige Festsetzungsverfahren zu wählen. Zudem waren die Rechte der Klägerin auch im Festsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO bzw. § 11 RVG gewahrt . Denn die Beteiligten sind vor der Festsetzung zu hören. Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts hat die Beklagte vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 06.09.2004 auch tatsächlich angehört. Er hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie Einwendungen erheben kann, die ihren Grund außerhalb des Gebührenrechts haben (z. B. Verjährung, fehlender Auftrag zur Prozessführung, mangelhafte Leistung). Von den ihr zustehenden Rechten hat die Beklagte im Festsetzungsverfahren mit Schreiben vom 04.08.2004 Gebrauch gemacht.

2.

Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zulässig, steht der Klägerin ein Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels gemäß § 371 Satz 1 BGB analog nicht zu.

III.

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Gründe, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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