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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: 4 Sa 610/02
Rechtsgebiete: NPersVG, TzBfG, BErzGG, BPersVG, ZPO


Vorschriften:

NPersVG § 65 Abs. 2 Nr. 1
NPersVG § 65 Abs. 2 Nr. 4
NPersVG § 72 Abs. 2 Nr. 2 a. F.
NPersVG § 78 Abs. 2 Nr. 2 a. F.
TzBfG § 17
BErzGG § 21
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 610/02

Verkündet am: 5. Dezember 2002

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Krönig und die ehrenamtlichen Richter Eichrodt und Ritter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Göttingen vom 05.03.2002 - 1 Ca 469/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.

Der Kläger trat auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages vom 28.06.1993 als Verwaltungsangestellter in die Dienste der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages - insbesondere den Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 y BAT).

Unter dem 28.12.1995 vereinbarten die Parteien im Rahmen eines 4. Änderungsvertrages die befristete Weiterbeschäftigung des Klägers als Zeitangestellter zur Vertretung für die Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.12.1999. Am 17.12.1997 schlossen die Parteien einen 5. Änderungsvertrag, der die Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses zu 1/2 in ein Dauerarbeitsverhältnis zum Inhalt hat.

Aufgrund seiner Bewerbung vom 24.02.1998 wurde der Kläger durch Verfügung vom 13.05.1998 vom Sozialamt in das Bürgerbüro der Beklagten umgesetzt.

Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass mit der Umsetzung der Abschluss eines Dauerarbeitsvertrages für eine Ganztagsstelle nicht verbunden sei. Insoweit sei die Entscheidung der im Erziehungsurlaub befindlichen Bediensteten über ihre weitere berufliche Zukunft noch abzuwarten.

Unter dem 20.02.1998 hatte sich auch die Angestellte B um eine der ausgeschriebenen Sachbearbeiterstellen im Bürgerbüro beworben. Die Angestellte B hatte in ihrer Bewerbung darauf hingewiesen, dass sie die Stelle wegen Mutterschafts-/Erziehungsurlaubs erst im Jahre 2001 antreten könne. Mit Schreiben vom 20.08.1998 teilte die Beklagte der Angestellten B mit, dass ihr eine der Teilzeitstellen im Bürgerbüro übertragen werde. Für die Zeit ihres Mutterschafts- und anschließenden Erziehungsurlaubs werde die Angestellte H zeitlich befristet eingestellt. Die Angestellte H war vom 01.08.1998 bis zum 31.08.1999, die Angestellte D in der Zeit vom 01.09.1999 bis zum 30.11.1999 als Halbtagskraft im Bürgerbüro tätig.

Am 02.12.1999 führte der Kläger mit dem Zeugen P ein Gespräch, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Über den Inhalt des Gesprächs fertigte der Zeuge einen Vermerk.

Am 25.01.2000 schlossen die Parteien einen schriftlichen Änderungsvertrag. Der Vertrag hat, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:

Herr, M wird

als nicht vollbeschäftigter Angestellter

mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 19.25 Stunden wöchentlich auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT

als Zeitangestellter für die Zeit bis zum

als Angestellter für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer:

für die Zeit bis zum 31.08.2001

als Aushilfsangestellter zur Vertretung als Aushilfsangestellter zur Aushilfe weiterbeschäftigt.

Mit der am 19.09.2001 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 05.03.2002 abgewiesen. Es hat angenommen, die Einstellung des Klägers sei nicht zur Erledigung von Aufgaben von begrenzter Dauer, sondern als Vertretung erfolgt. Die Falschbezeichnung im Arbeitsvertrag sei unschädlich, wenn bei Vertragsschluss Einigkeit zwischen den Parteien über die maßgeblichen Tatsachen bestehe, die als Befristungsgrund in Betracht kommen sollen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge P dem Kläger in dem Gespräch vom 02.12.1999 erklärt habe, dass eine Weiterbeschäftigung nur bis zur Rückkehr der Angestellten B aus dem Erziehungsurlaub in Betracht komme.

Gegen das ihm am 27.03.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.04.2002 Berufung eingelegt und sie am 16.05.2002 begründet.

Der Kläger macht geltend, der Zeuge habe im Rahmen seiner Aussage lediglich angegeben, ihm in Aussicht gestellt zu haben, ihn gegebenenfalls befristet weiterzubeschäftigen. Der Zeuge habe die Befristung eindeutig noch von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht. Eine wirksame Befristung - so meint der Kläger - sei folglich nicht zu Stande gekommen.

Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages bedürfe nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG zudem der Zustimmung des Personalrats. Er bestreite, dass der Personalrat der Verlängerung zugestimmt habe; sollte sie vorliegen, sei sie aufgrund unrichtiger Angaben erteilt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des ArbG Göttingen vom 05.03.2002 - 1 Ca 469/01 - abzuändern und festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31.08.2001 hinaus ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis, d. h. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie habe den Personalrat mit Schreiben vom 06.12.1999 um Zustimmung zu mehreren Personalmaßnahmen gebeten. Mit Schreiben vom 07.01.2000 habe der Personalrat sich geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das eigenständige Teilzeitarbeitsverhältnis der Parteien hat durch Fristablauf zum 31.08.2001 geendet.

I.

Die Klage ist zulässig. Die Auslegung des nicht präzise formulierten Klagantrages ergibt, dass der Kläger die in § 17 TzBfG vorgesehene gerichtliche Feststellung begehrt, sein Arbeitsverhältnis sei durch die mit Vertrag vom 25.01.2000 vereinbarte Befristung zum 31.08.2001 nicht beendet worden. Ein anderer Beendigungstatbestand oder Beendigungszeitpunkt ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

II.

Die Klage ist unbegründet. Die im Vertrag vom 25.01.2000 zum 31.08.2001 vereinbarte Befristung ist wirksam.

1.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht lediglich den letzten Arbeitsvertrag vom 25.01.2000 einer Befristungskontrolle unterzogen. Nach der st. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen. Denn durch den vorbehaltlosen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Vertragsbeziehungen maßgebend sein soll (BAG Urt. v. 15.02.1995 - 7 AZR 680/94 - AP Nr. 166 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

2.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Befristung des Arbeitsvertrages vom 25.01.2000 für wirksam erachtet. Die Beklagte kann die Befristung auf die Vertretung der Angestellten B stützen.

Nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird (BAG Urt. v. 28.03.2001 - 7 AZR 701/99 - AP Nr. 227 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Eine bestimmte Ausdrucksweise ist für die Vereinbarung der Befristungsgrundform nicht vorgeschrieben. Vielmehr ist jeweils durch Auslegung des Arbeitsvertrages zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben. Auch missverständliche und nach dem juristischen Sprachgebrauch unzutreffende Formulierungen sind unschädlich, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt (BAG Urt. vom 28.03.2001 - a. a. O.). Sind sich die Parteien über den tatsächlichen Befristungsgrund einig, so kann er abweichend von der im Arbeitsvertrag geäußerten Rechtsansicht der richtigen tariflichen Befristungsgrundform zugeordnet werden. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT. Diese der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dienende Regelung will einem Streit der Parteien vorbeugen, welcher Grund für die Befristung maßgeblich war, die Parteien aber nicht an einer fehlerhaften tariflichen Bewertung des vereinbarten Befristungsgrundes festhalten (BAG 25.11.1992 - 7 AZR 191/92 - AP Nr. 150 zu § 1620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). In jedem Einzelfall ist daher durch Auslegung des Arbeitsvertrages zu ermitteln, welche tarifliche Grundform nach Abs. 1 der Nr. 2 SR 2 y BAT vereinbart wurde.

b)

Die Beklagte hat bewiesen, dass der Kläger mit dem Zeugen P am 02.12.1999 Einigkeit darüber erzielt hat, dass der Kläger bis zur Rückkehr der Angestellten B aus dem Erziehungsurlaub (31.08.2001) befristet beschäftigt wird. Der Kläger greift auch insoweit die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts nicht an, sondern macht lediglich geltend, die Vereinbarung der Parteien sei unter einer (aufschiebenden) Bedingung getroffen worden. Das steht jedoch der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Denn unstreitig ist die Bedingung noch vor dem 01.01.2000 eingetreten.

Der Sachgrund der Vertretung ist der Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten i. S. der Nr. 1 c SR 2 y BAT zuzuordnen. Dies gilt auch für die in § 21 BErzGG geregelte Vertretung. Da die unter § 21 BErzGG fallenden Befristungen auch nach den Maßstäben der allgemeinen arbeitsrechtlichen Befristungskontrolle als sachliche Befristungsgründe anerkannt sind, hat § 21 BErzGG insoweit nur klarstellende Bedeutung (BAG 29.10.1998 - 7 AZR 477/97 - AP Nr. 17 zu § 2 BAT SR 2 y).

3.

Zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass die Beklagte bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 25.01.2001 die Beteiligungsrechte des Personalrats verletzt hat. Denn der Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages (§ 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG) führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristung. Dieses Ergebnis entspricht sowohl dem Wortlaut, dem Zweck, der Systematik als auch der Entstehungsgeschichte des § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG.

a)

Nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG unterliegt die Einstellung von Angestellten und Arbeitern der Mitbestimmung des Personalrats. Unter Einstellung ist dabei nach der Rechtsprechung des BAG die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers, nicht aber schon der Abschluss des dieser Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsvertrages zu verstehen (BAG 28.04.1992 - 1 ABR 73/91 - AP Nr. 98 zu § 99 BetrVG; 13.04.1994 - 7 AZR 651/93 - AP Nr. 9 zu § 72 LPVG NW). Die Mitbestimmung bei Einstellungen soll die kollektiven Interessen der bereits in der Dienststelle Beschäftigten wahren. Nicht Gegenstand der Mitbestimmung ist hingegen der Inhalt des Arbeitsvertrages und seine Ausgestaltung im Einzelnen. Der Arbeitsvertrag unterliegt, soweit nicht Rechtsvorschriften oder tarifliche Regelungen seinen Inhalt unmittelbar festlegen, der Vereinbarung der Vertragsparteien, auf die der Personalrat nicht durch Mitbestimmung einwirken kann (BVerwG 30.09.1983 - 6 P 4.82 - PersV 85, 167; BAG 03.10.1989 - 1 ABR 73/88; 28.04.1992 - 1 ABR 73/91). Deshalb erstreckt sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der Einstellung nicht auf die Frage, ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet abzuschließen ist. Arbeitsvertragliche Befristungsabreden unterliegen vielmehr nur dann der Mitbestimmung des Personalrates, wenn in dem anzuwendenden Landespersonalvertretungsgesetz hierfür ein besonderer Mitbestimmungstatbestand enthalten ist (BAG 13.04.1994 - 7 AZR 651/93 -AP Nr. 9 zu § 72 LPVG NW; 24.10.2001 - 7 AZR 686/00 - NZA 2002, 1335).

b)

Die Befristungsabrede unterliegt auch nicht nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG der Mitbestimmung. Danach hat der Personalrat bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages mitzubestimmen. Dieser Mitbestimmungstatbestand dient demselben Zweck wie die Beteiligung des Personalrates bei einer Einstellung. Beide Sachverhalte sind im Hinblick auf die Interessenlage des betroffenen Beschäftigten sowie der Gesamtheit der Bediensteten identisch (Kümmel/Palm, Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, § 65 Anm. 57). Die Mitbestimmung ist geboten, weil die Verlängerung durch die ursprüngliche Zustimmung des Personalrats zu der Einstellung für eine begrenzte Zeit nicht mehr gedeckt ist und aufgrund einer erneuten Prüfung im Hinblick auf das Hinausschieben der zeitlichen Grenze neue Einwände des Personalrats auslösen kann (Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, § 65 Anm. 148).

c)

Die Systematik der Mitbestimmungstatbestände spricht ebenfalls gegen die Annahme eines Mitbestimmungstatbestandes hinsichtlich des Inhalts des Arbeitsvertrages. Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz hat das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in allen Tatbeständen auf die tatsächliche Umsetzung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beschränkt und nicht auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ausgedehnt. So unterliegen dem NPersVG - im Gegensatz zum LPVG NW - auch Nebenabreden und wesentliche Änderungen des Arbeitsvertrages nicht der Mitbestimmung des Personalrats.

d)

Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG entspricht wörtlich § 78 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG a. F.. Die Bestimmung des § 72 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG a. F. wurde durch das 4. Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen vom 20. März 1972 (Nds.GVBl. S. 145) auf Vorschlag des Ausschusses für öffentliches Dienstrecht eingeführt, weil aufgrund der damaligen Rechtsprechung Zweifel bestanden, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages von dem Tatbestand der Einstellung gem. Nr. 1 erfasst werde (Niederschrift über die 33. Sitzung des Ausschusses für öffentliches Dienstrecht am 18.01.1972, S. 6). Maßgebend hierfür war der Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.1971 (Nr. 1 X 70 - PersV 1972, 180). Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung angenommen, eine Einstellung liege nicht vor, wenn ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis weiter befristet werde. Die Mitwirkung des Personalrats entfalle daher, weil dieser bereits beim ersten Vertragsabschluss (der Einstellung) mitgewirkt habe. Dieser Auffassung hatte sich auch der Bundesminister des Innern mit Rundschreiben vom 15.09.1971 (Gesch.-Z. D III 1 - 220 119/7) angeschlossen (ebenso Rundschreiben der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder v. 21.09.1971 Nr. 1694/71 - B/2 -). § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG hat daher ebenso wie § 78 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG a. F. nur klarstellende Bedeutung (Dembowski/Ladwig/Sellmann, § 65 Rn. 148; Engelhard/Ballerstedt, PersVG, 3. Aufl., § 78 Rn.). Denn inzwischen ist auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bundesrecht, das einen entsprechenden Tatbestand nicht kennt, klargestellt, dass die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages eine Einstellung i. S. d. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ist (BVerwG 13.02.1979 - 6 P 48.78 - PersV 1980, 236; Dembowski/Ladwig/Sellmann, § 65 Rn. 148).

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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