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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 22.08.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 1594/03
Rechtsgebiete: TzBfG, TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr


Vorschriften:

TzBfG § 3 Abs. 1
TzBfG § 14 Abs. 1
TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr § 3
Entscheidung zur Befristung eines Arbeitsvertrages, um einen Arbeitnehmer mit besonderen Bestandschutz nach dem TV Begleitmaßnahme Bundeswehr nach Fristablauf auf dem Arbeitsplatz des Klägers unterbringen zu können. Feststellung zur nachträglichen Änderung der Unterbringungsplanung nach Beweisaufnahme
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 Sa 1594/03

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kiel den ehrenamtlichen Richter Herrn Oehlmann den ehrenamtlichen Richter Herrn Engel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 21.05.2003 - 1 Ca 625/02 - abgeändert, soweit der Kläger die Klage im Berufungsverfahren noch aufrechterhalten hat, und wie neu gefasst:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers insgesamt abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach teilweiser Klagerücknahme im Berufungsverfahren noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. Juni 2003 geendet hat.

Der 1978 geborene Kläger war vom 01.09.1999 bis zum 30.06.2003 auf der Grundlage dreier befristeter Arbeitsverträge als Festmacherhelfer bei der Standortverwaltung W... beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme richteten sich die Arbeitsverhältnisse nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 06.12.1995 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie den für die Beklagte jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen.

Der erste Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.09.1999 war nach § 1 Abs. 1 BeschFG bis zum 31.08.2001 befristet. Der Kläger wurde zunächst beim Marineabschnittskommando ... eingesetzt. Der zweite Arbeitsvertrag vom 03.09.2001 war bis zur Einnahme der neuen Organisationsstruktur (Umgliederung des Marineabschnittskommandos ... , voraussichtlich 01.04.2004) gemäß Vorbefehl II/2001 vom 27.06.2001 befristet.

Auf Grund der Verfügung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 04.09.2002 wurde das Marineabschnittskommando im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr und der Umstrukturierung der Marine mit Wirkung vom 31.12.2002 aufgelöst. Teile der Organisation wurden in das zum 01.01.2003 neu aufgestellte Marinestützpunktkommando W... integriert. Die Standortverwaltung W... teilte dem Kläger deshalb mit Schreiben vom 12.12.2002 mit, dass die Umgliederung entgegen der früheren Planung bereits zum 01.01.2003 erfolge und sein Arbeitsverhältnis daher am 31.12.2002 ende. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am 19.12.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die er im Hinblick auf das im Paralellrechtsstreit zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.03.2004 (- 7 AZR 402/03 - EzA TzBfG § 14 Nr. 9 = DB 2004, 1434) in der letzten mündlichen Verhandlung am 20.06.2005 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat.

Am 02.01.2003 unterzeichnete der Kläger einen weiteren, von der Beklagten am 23.12.2002 unterschriebenen Arbeitsvertrag. Dieser bestimmt u. a.:

"§ 1

Herr N... wird am 01.01.2003 als vollbeschäftigter Arbeiter vorübergehend bis zur Unterbringung des Arbeiters F... , dessen Dienstposten TE/ZE 441/821 beim Marinestützpunktkommando W... am 30.06.2003 entfällt, eingestellt."

Der Arbeitnehmer F... war beim Marinestützpunktkommando ... als KFZ-Mechaniker C auf dem Dienstposten TE/ZE 441/008 unbefristet beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.07.2003 übertrug die Beklagte den Kfz-Fuhrpark der Bundeswehr auf die Bundeswehr ... S... GmbH, die keine eigenen Werkstätten unterhält, sondern Wartungs- und Instandsetzungsaufträge an private Werkstätten vergibt. Die Dienstposten der Teileinheit 441, der bis zu diesem Zeitpunkt die Wartung und Instandsetzung des Fuhrparks oblag, entfielen zum 30.06.2003. Insgesamt verblieben von den ursprünglich 26 Arbeiterdienstposten in KFZ-Werkstätten des Marineabschnittkommandos ... 7 Dauerarbeitsplätze für KFZ-Mechaniker. Weitere 16 Arbeiterdienstposten waren mit einem kw-Vermerk zum 30.06.2003 versehen. Dazu zählte der Dienstposten des KFZ-Mechanikers F.... Nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr) konnte der Arbeiter F... eine tarifliche Arbeitsplatzsicherung beanspruchen.

Tatsächlich brachte die Beklagte den Kfz-Mechaniker F... aber nicht wie in dem letzten Arbeitsvertrag mit dem Kläger vorgesehen auf einem Dauerarbeitsplatz in der verbliebenen Werkstatt für Sonderfahrzeuge unter. Dem für diesen Arbeitsplatz von Herrn F... ursprünglich vorgesehenen Arbeiter R... wies die Beklagte am 01.04.2003 eine andere Tätigkeit zu, um die dieser sich beworben hatte.

Darüber berichtete die zuständige Sachbearbeiterin B... (damals noch unter dem früheren Ehenamen H... ) an die Wehrbereichsverwaltung in H... in zwei Schreiben unter dem 17.04.2003:

Betreff: Arbeitsrechtsstreit N... ./. Bundesrepublik Deutschland ...

...

"Der auf diesem Dienstposten beschäftigte Arbeitnehmer F... sollte ursprünglich auf den Dienstposten des Arb. N..., umgesetzt werden. Aufgrund von durchgeführten Umsetzungen/Versetzungen wird nunmehr beabsichtigt, den Arbeiter F... nach Wegfall seines Dienstpostens auf einem struktursicheren Dienstposten TE/ZE 441/008 KFZ Mech C entsprechend seiner Lohngruppe unterzubringen."

Betreff: Arbeitsrechtsstreit B... ./. Bundesrepublik Deutschland ...

...

"Es ist beabsichtigt, den auf diesem Dienstposten beschäftigten Arbeitnehmer M... zum 01.07.2003 auf dem Dienstposten des Arb. N..., unterzubringen. ..."

Auch der Kfz-Mechaniker M... wurde entgegen dieser Planung nicht als Festmacherhelfer, sondern auf einem Schonarbeitsplatz im Lager eingesetzt. Nach einer ärztlichen Bescheinigung des Betriebsarztes Dr. W... vom 15.05.2003 kam dessen Beschäftigung als Festmacherhelfer aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht.

Durch Klageerweiterung vom 22.05.2003 hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 30.06.2003 geltend gemacht und u.a. die Auffassung vertreten, weder die im Arbeitsvertrag vom 01.09.2001 noch die im Arbeitsvertrag vom 23.12.2002/02.01.2003 vereinbarte Befristung sei durch einen sachlichen Grund i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder auf Grund Befristung mit Ablauf des 31.12.2002 beendet worden ist, noch durch Befristung zum Ablauf des 30.06.2003 beendet werden wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage zurückzuweisen

und beide Befristungen als sachlich gerechtfertigt angesehen. Zu dem letzten Arbeitsvertrag hat die Beklagte behauptet, im Rahmen der neu gebildeten Dienststelle habe sich für den Kläger eine befristete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit als Festmacherhelfer ergeben. Der Arbeitsplatz sei aber für die Zeit nach dem 30.06.2003 aufgrund der ursprünglichen Planung für Herrn F... vorgesehen gewesen, dessen Arbeitsplatz zu diesem Zeitpunkt wegfalle und der nach Maßgabe des TV Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr als unbefristet beschäftigter Arbeiter einen Unterbringungsanspruch habe. Zwischenzeitlich sei beabsichtigt worden, den Arbeiter M... auf dem Dienstposten zum 30.06.2003 unterzubringen, der ebenfalls einen Unterbringungsanspruch habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch Befristung mit Ablauf des 31.12.2002 noch mit Ablauf des 30.06.2003 geendet habe. In den Entscheidungsgründen, auf die ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die im ersten Arbeitsvertrag vereinbarte auflösende Bedingung unwirksam sei. Damit habe sich der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Festmacherhelfer befunden, so dass er gleichfalls über einen Unterbringungsanspruch verfüge und seine befristete Beschäftigung im Hinblick für einen anderen unterzubringenden Arbeitnehmer folglich sachlich nicht zu rechtfertigen sei.

Das Urteil ist der Beklagten am 15.08.2003 zugestellt worden. Mit ihrer am 11.09.2003 eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 14.11.2003 am Tag des Fristablaufs begründeten Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 14.11.2003, vom 22.07.2003 sowie vom 08.04.2003 weiter, auf die ergänzend Bezug genommen wird. Die Beklagte behauptet weiterhin, mangels anderweitiger Unterbringungsmöglichkeit sei bei Vertragsschluss geplant gewesen, dem Arbeitnehmer F... ab 01.07.2003 den dem Kläger vorübergehend zugewiesenen Dienstposten als Festmacherhelfer dauerhaft zu übertragen. Soweit die Sachbearbeiterin B... (vormals H... ) gegenüber der Wehrbereichsverwaltung am 17.04.2003 berichtet habe, es sei beabsichtigt, den Arbeitnehmer M... zum 01.07.2003 auf dem Dienstposten des Klägers unterzubringen und nicht auf dem des Klägers im Parallelverfahren B... (LAG Niedersachsen 5 Sa 226/05), handele es sich um einen bloßen Berichtsfehler, der durch die an diesem Tage verfassten Schreiben in beiden Rechtsstreiten verursacht sei. Die Namensverwechselung werde durch die Dienstpostennummer TE/ZE 410/006 in dem den Kläger betreffenden Berichtsschreiben vom 17.04.2003 sowie aus dem dortigen "Betreff" deutlich, der sich auf Herrn B... und nicht auf den Kläger beziehe. Aufgrund dieses Berichtsfehlers sei es im Schriftsatz vom 29.04.2003 zu einem fehlerhaften Vortrag der Prozessabteilung der Beklagten bei der Wehrbereichsverwaltung gekommen.

Tatsächlich sei die Unterbringungsplanung für Herrn M... erst aufgrund des Attestes des Arztes Dr. W... vom 15.05.2003 geändert worden. An diesem Tage habe Herr M... erstmals auf seine gesundheitlichen Einschränkungen hingewiesen. Daraufhin sei nach Möglichkeiten einer leidensgerechten Beschäftigung gesucht worden. Schließlich habe sich die Möglichkeit ergeben, den Kläger auf einem unbesetzten Schonarbeitsplatz als Lagerhelfer unterzubringen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem Schlussantrag in erster Instanz zu erkennen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

und vertritt weiterhin die Auffassung, die in dem Vertrag vom 23.12.2002/02.01.2003 vereinbarte Befristung sei unwirksam. Er behauptet, die Beklagte sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses selbst nicht ernsthaft davon ausgegangen, dass der Dienstposten eines Festmacherhelfers ab 01.07.2003 mit dem Arbeitnehmer F... habe besetzt werden sollen. Die Beklagte habe lediglich versucht, mit dem Abschluss befristeter Arbeitsverträge eine allgemeine Arbeitsplatzreserve zu schaffen. Dafür sprächen die Indizien: Auffällig sei, dass weder die Unterbringungsplanung für Herrn F... noch für die von Herrn M... im Parallelverfahren realisiert worden sei. Beide seien bei Abschluss der befristeten Arbeitsverträge nicht darüber informiert worden, dass sie zum 01.07.2003 als Festmacherhelfer tätig werden sollten. Sie wären mit der Tätigkeit als Festmacherhelfer nicht einverstanden gewesen und die Beklagte habe die vorgesehene Tätigkeit nicht einseitig zuweisen können. Hinzu komme, dass sich Herr R... bereits vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages um eine anderweitige Aufgabenzuweisung bemüht und die Beklagte diesen Umstand in ihre Planungen einbezogen habe. Die internen Planungen könnten im Übrigen nur mit Nichtwissen bestritten werden, was auch für den behaupteten "Berichtsfehler" gelte.

Das Berufungsgericht hat in der Verhandlung vom 20.06.2005 auf Grund Beweisbeschlusses vom selben Tage Beweis erhoben durch Vernehmung der Regierungsamtsfrau B... als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.06.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die frist- und formgerecht eingelegte und insgesamt zulässige Berufung ist, soweit der Kläger nicht bereits mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurückgenommen hat, unbegründet. Nach Durchführung der Beweisaufnahme und ergänzender Tatsachenfeststellung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klage unbegründet ist.

1.

Die Befristung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb unwirksam, weil der Sachgrund für die Befristung möglicherweise nicht hinreichend bestimmt im Arbeitsvertrag angegeben ist. Die Wirksamkeit einer kalendermäßigen Befristung hängt nicht von der Vereinbarung des Sachgrunds im Arbeitsvertrag ab (BAG 06.08.2003 - 7 AZR 33/03 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 253 = EzA BGB 2002 Hochschulen Nr. 1, zu II 2 a der Gründe). Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nur für die Befristungsvereinbarung, nicht für den ihr zugrunde liegenden sachlichen Grund. Dieser muss auch nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sein, sondern ist nur objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 636/03 - zVv., zu II 2 der Gründe; 13.10.2004 aaO, unter III. 1. a der Gründe).

2.

Die in § 1 des Arbeitsvertrags vom 23.12.2002/02.01.2003 getroffene Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass die Parteien einen kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative TzBfG zum 30.06.2003 und keine Zweckbefristung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative TzBfG bis zur tatsächlichen Unterbringung des Arbeitnehmers F... vereinbart haben (vgl. BAG 13.10.2004 aaO unter III. 1. b der Gründe zum Parallelverfahren).

3.

Für die im Arbeitsvertrag vom 23.12.2002/02.01.2003 vereinbarte Befristung zum 30. Juni 2003 besteht ein sachlicher Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG.

a)

Die für einen späteren Zeitpunkt geplante anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes kann die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers bis zu diesem Zeitpunkt sachlich rechtfertigen. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 13.10.2004 ausgeführt, dies gelte zu der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber mit dem anderen, als Dauerbesetzung vorgesehenen Arbeitnehmer bereits vertraglich gebunden sei (BAG 13.10.2004 aaO unter III. 2. b aa der Gründe unter Hinweis auf BAG 06.11.1996 - 7 AZR 909/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 188 = EzA BGB § 620 Nr. 146). In diesem Fall sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer die Prognose gerechtfertigt, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit kein Bedürfnis mehr für dessen Beschäftigung bestehe. Da es für die Wirksamkeit der Befristung auf die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankomme, sei es grundsätzlich unerheblich, ob sich die Prognose im Nachhinein bewahrheite oder ob dies wegen später eintretender, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Umstände nicht der Fall sei.

Allerdings hänge der Umfang der Darlegungs- und Beweislast davon ab, ob sich die Prognose später als zutreffend erweise oder nicht. Werde die Prognose durch die nachträgliche Entwicklung bestätigt, bestehe eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden sei. Erweise sich die Prognose hingegen im Nachhinein als unzutreffend, müsse der Arbeitgeber im Einzelnen darlegen, dass die tatsächliche Entwicklung auf Grund unvorhersehbarer Umstände anders verlaufen sei als bei Vertragsschluss prognostiziert. Gelinge ihm dazu ein widerspruchsfreier, als richtig festzustellender Tatsachenvortrag, sei die Befristung trotz des Auseinanderfallens von Prognose und tatsächlichem Verlauf wirksam. Andernfalls müsse davon ausgegangen werden, dass der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben sei.

An dieser Rechtslage habe sich durch Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes am 01.01.2001 nichts geändert. Der Tatbestand der geplanten anderweitigen Besetzung des Arbeitsplatzes lasse sich zwar keinem der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen direkt zuordnen. Die Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 TzBfG sei aber nicht abschließend, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergebe. Dadurch sollten weder andere von der Rechtsprechung bisher anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden (BT-Drucks. 14/4374 S. 18). In der Gesetzesbegründung sei die übergangsweise Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, dessen endgültige Besetzung durch einen anderen Mitarbeiter vorgesehen sei, ausdrücklich als bisher akzeptierter Sachgrund für die Befristung genannt. Dieser Tatbestand könne daher auch eine Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen.

Die Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28.06.1999 stehe der Anerkennung weiterer, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 TzBfG nicht erwähnter Sachgründe nicht entgegen. Die Richtlinie und die Rahmenvereinbarung verlangten von den Mitgliedsstaaten nur die Ergreifung einer der drei in § 5 Nr. 1 Buchstaben a) bis c) der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge. Durch die Regelung in § 14 Abs. 1 TzBfG habe sich der nationale Gesetzgeber für das Erfordernis sachlicher Gründe (§ 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung) entschieden. Es ergebe sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssten (BAG 13.10.2004 aaO unter III. 2. b aa der Gründe).

b)

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger am 23.12.2002/02.01.2003 bestehende Planung der Beklagten, den Arbeitnehmer F... ab 01.07.2003 auf dem dem Kläger vorübergehend zugewiesenen Arbeitsplatz als Festmacherhelfer dauerhaft weiterzubeschäftigen, geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger nach § 14 Abs. 1 TzBfG zu rechtfertigen.

aa)

Der Arbeitnehmer F... war bei der Beklagten unbefristet beschäftigt und musste wegen des Wegfalls seines Arbeitsplatzes und seines Anspruchs auf Arbeitsplatzsicherung zum 01.07.2003 auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden, so dass ein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Betracht kommt. Allerdings hat der Kläger das Bestehen dieser Planung bestritten. Gegen die behauptete Planung spricht indiziell, dass der Arbeitnehmer F... tatsächlich nicht als Festmacherhelfer beschäftigt worden ist, weshalb es an der Beklagten war vorzutragen und zu beweisen, auf Grund welcher nachträglich eingetretener Umstände die tatsächliche Entwicklung anders verlaufen ist als ursprünglich geplant.

bb)

Nach ergänzendem Sachvortrag und Durchführung einer Beweisaufnahme ist dennoch festzustellen, dass die beabsichtigte Unterbringung des Arbeitnehmers F... als Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger nicht nur vorgeschoben war und eine Planungsänderung erst auf Grund nachträglicher Umstände eingetreten ist.

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger beabsichtigte die Beklagte, den Arbeitnehmer F... ab 01.07.2003 auf dem vorübergehend dem Kläger zugewiesenen Arbeitsplatz als Festmacherhelfer weiterzubeschäftigen. Dies steht nach der ausführlichen, widerspruchsfreien und insgesamt glaubhaften Aussage der Zeugin B... zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest. Die Aussage bestätigt den Vortrag der Beklagten, ohne mit ihm in sämtlichen Details deckungsgleich zu sein; die Zeugin fügt dem Sachvortrag weitere Informationen hinzu. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage, die weder abgesprochen noch einstudiert wirkte:

(1) Die Zeugin hat zunächst den Ablauf der Planungen seit der Mitteilung des Umgestaltungstermins des Marineabschnittskommandos zum 01.01.2003 geschildert. Bereits ab September 2002 habe die Truppenverwaltung mit den betroffenen Einheiten über die Fortsetzung der einzelnen Bereiche beraten. In diesem Zusammenhang sei die Übertragung der Fahrzeuge an die neu gegründete Servicegesellschaft geplant worden. Das entsprechende organisatorische Konzept der Servicegesellschaften habe in der Umstellung eigener Fahrzeuge auf Leasingfahrzeuge bestanden. Dadurch würden Reparaturen zukünftig kaum mehr anfallen, so dass nur ein Restbestand an Fahrzeugen verbleibe, bei denen es sich größtenteils um Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge der Truppe gehandelt habe. Deshalb sollten nach dem 30.06.2003 nur wenige Dienstposten vorgehalten werden, um z.B. Wartungen an diesen Fahrzeugen sowie an kleinen Schiffen, Booten bzw. Motoren selbst vornehmen zu können.

Die Zeugin B... hat erläutert, dass sie in der Standortverwaltung die Umgestaltungsprozesse als Personalsachbearbeiterin und Gruppenleiterin begleitet habe und sich aufgrund dieser Funktion an die Vorgänge 2002/2003 sehr konkret erinnern könne. Die Truppe bediene sich der Standortverwaltung, wenn es um tarifrechtliche Fragen und Abwicklungen gehe, womit die Zeugin auch die Planung der Stellenbesetzung gemeint hat. Zur personellen Grundüberlegung hat sie weiter ausgeführt, es sei vorgesehen gewesen, für Mitarbeiter, deren Dienstposten in der Werkstatt wegfallen würde, ab dem 01.07.2003 eine Anschlussverwendung zu schaffen. Zu diesem Zweck sei auf die dauerhaft eingerichteten Dienstposten der Festmacherhelfer zurückgegriffen worden. Als zuständiger Bereichsleiter habe der Hafenkapitän die ununterbrochene Besetzung der Festmacherhelferstellen gefordert. In die Überlegung einer vorübergehenden Besetzung von Beschäftigten auf diesen Dienstposten hätten nur die bereits befristet Beschäftigten einbezogen werden können. Der Kläger und dessen Kollege M... seien aufgrund ihrer befristeten Verträge "Kandidaten" gewesen, um diese vorübergehend auf Dienstposten für unterzubringende Mitarbeiter zu verwenden.

Ausgehend von dieser generellen Planungsüberlegung konnte sich die Zeugin an die konkreten Personalmaßnahmen erinnern, die jeweils auf Anträge aus der Truppenverwaltung basierten. Die Personalmaßnahmen seien zumeist in Besprechungen entwickelt und abgestimmt worden. Angesichts der hohen Zahl von etwa 1500 Personalmaßnahmen im Jahr 2003, von denen etwa 200 bis 250 den Bereich des Marinestützpunktkommandos betroffen hätten, existiere nicht über sämtliche Personalbewegungen ein "kompletter Schriftwechsel". Den Entscheidungen seien Gespräche mit den Beschäftigten aus den Kfz-Werkstätten vorausgegangen, die seit Mitte Dezember 2002 geführt worden seien. In diesen Gesprächen seien die betroffenen Beschäftigten nicht nur über den Wegfall ihres Arbeitsplatzes und deren mögliche weitere Verwendung informiert worden. Die Beschäftigten hätten auch Wünsche und Vorstellungen über ihre weitere Verwendung geäußert, bevor eine Entscheidung über die Umsetzung getroffen worden sei. So habe der Kfz-Mechaniker F... in dem Vorgespräch ein starkes Interesse geäußert, vor Ort zu bleiben und gegen mögliche Einkommenseinbußen bei Zuweisung einer anderen Tätigkeit keine Einwände erhoben.

(2) Demgemäß sei beschlossen worden, Herrn F... ab 01.07.2003 auf dem Arbeitsplatz zu beschäftigen, der bis zu diesem Zeitpunkt weiter dem Kläger zugewiesen worden sei. Im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages mit dem Kläger am 02.01.2003 lag damit ein Befristungsgrund aufgrund einer konkreten Planung vor. Die Gründe dafür, dass die konkreten Personalmaßnahmen den betroffenen Kfz-Mechanikern M... und F... erst im Verlaufe des ersten Halbjahres 2003 mitgeteilt worden sind, hat die Zeugin B... erläutert. Konkrete Planungen würden zunächst nicht an die Belegschaft herausgegeben. Dadurch solle vermieden werden, dass Unruhe entstehe und Arbeitnehmer einander - wie die Zeugin sich ausdrückte - untereinander "tyrannisierten." Die beschlossenen konkreten Planungen wurden den Arbeitern in Einzelgesprächen mitgeteilt.

Die Gelegenheit, dass Herr F... entgegen der ursprünglichen Planung tatsächlich nicht auf einem Dienstposten als Festmacherhelfer, sondern auf einem der verbleibenden Arbeitsplätze in der KFZ-Werkstatt beschäftigt werden konnte, hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erst nach dem 02.01.2004 ergeben. Die Zeugin B... hat bekundet, für den Arbeitsplatz, der durch den Kläger befristet habe besetzt werden sollen, sei der Kfz-Mechaniker F... vorgesehen gewesen. Herr F... habe aber überraschenderweise tarifgerecht auf einem Arbeitsplatz untergebracht werden können, der für Herrn R... vorgesehen gewesen sei. Am 08.01.2003 habe die Truppenverwaltung ihr, der Zeugin H... , telefonisch mitgeteilt, dass Herr R... zu einem Wechsel ins Materiallager bereit sei, wo er bis 1998 beschäftigt gewesen sei. Tatsächlich sei Herr R... auch bereits am 08.01.2003 abgeordnet worden, was nicht ungewöhnlich sei, weil es den Beteiligten Gelegenheit geben, einander kennen zulernen ("zu beschnuppern", wie die Zeugin wörtlich sagte). Dieser Kausalverlauf ist plausibel und durch die Personalakte des Arbeiters R... nachzuvollziehen, in die das Gericht ebenso Einblick genommen hat wie in die Personalakten des Klägers sowie der Kfz-Mechaniker F... und R... . Die Angaben der Zeugin sind dokumentiert; fehlende Querverweise zwischen den Personalakten hat die Zeugin mit dem plausiblen Argument des Datenschutzes erklärt.

Zwar ergibt sich aus der Personalakte F... (Bl.129 PA), dass das Personalgespräch mit ihm - entgegen der Handhabung bei den übrigen von der Teilstilllegung der Werkstatt betroffenen Kfz-Mechanikern - nicht schon Mitte Dezember, sondern erst am 13.01.2003 geführt wurde. Gründe dafür ergeben sich aus der Personalakte nicht. Allein das Datum des Personalgesprächs führt jedoch nicht zu der Feststellung, dass die Beklagte ihre Personalüberlegungen nicht schon zum Stichtag am 02.01.2003 ernsthaft angestellt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte einer konkreten Planung zum Stichtagszeitpunkt stets nur die zu diesem Zeitpunkt sicheren Planungsfaktoren zu Grunde legen kann. Als Stichtag war hier der 02.01.2004 als der Tag vorgegeben, an dem die befristeten Arbeitsverträge endeten und in einer Prognose darüber zu entscheiden war, ob diese Stellen unbefristet oder ob die Arbeitsplätze für die vom Stellenabbau im Werkstattbereich betroffenen Arbeitnehmer benötigt werden und folglich nur befristet bis zum 30.06.2003 zu vergeben sind.

(3) Dass auch Herr M..., für dessen Unterbringung nach dem 30.06.2003 der Arbeitsvertrag des Klägers im Parallelverfahren B... befristet worden ist, entgegen der ursprünglichen Planung tatsächlich nicht auf einem Dienstposten als Festmacherhelfer beschäftigt wurde, ist ebenfalls auf eine nach Vertragsschluss modifizierte Planung zurückzuführen. Herr M... musste auf einem Schonarbeitsplatz im Lager eingesetzt werden, nachdem der Betriebsarzt Dr. W... ihm in der ärztlichen Bescheinigung vom 15.05.2003 gesundheitliche Beeinträchtigungen für die vorgesehene Tätigkeit attestiert hat, die dessen Einsatz als Festmacherhelfer entgegenstanden. Von diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den verschiedenen Einschränkungen in Bezug auf die zu verrichtende Tätigkeit erfuhr die Beklagte erstmals an diesem Tage im Rahmen des geplanten Personalgesprächs. Dies hat die Zeugin B... glaubhaft ausgesagt. Der Feststellung steht nicht entgegen, dass bei Herrn M... bereits vor der Feststellung konkreter gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine Schwerbehinderung mit 30 v.H. anerkannt worden ist. Aus dieser Tatsache ergibt sich nicht, dass die Beklagte bei ihren Personalplanungen davon ausgehen musste, Herr M... würde körperlich nicht in der Lage sein, die Arbeit als Festmacherhelfer auszuführen. Dazu hat die Zeugin erläutert, der Grad der Schwerbehinderung, die auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen sein könne, lasse keinen Schluss auf die körperliche Eignung für die konkreten Arbeiten zu. Dies gelte zumal deshalb, weil Herr M... aus dem Bereich der Motorenwerkstatt gekommen sei, wo ebenfalls schwere Arbeiten anfielen.

Der Umstand, dass sich die entsprechende Personalplanung in dem Parallelverfahren B... ./. Bundesrepublik Deutschland ebenfalls nicht realisiert hat, spricht damit nicht gegen die Ernsthaftigkeit der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angestellten personellen Dispositionen, und zwar weder im Parallel- noch im vorliegenden Fall.

(4) Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Kläger der Cousin ihres geschiedenen Ehemanns ist.

II.

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung erfolgreich war und zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung geführt hat, aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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