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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 948/05
Rechtsgebiete: BMT-AW II


Vorschriften:

BMT-AW II
Die Tätigkeit von Schuldnerberatern hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 des BMT-AW II heraus.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 Sa 948/05

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2008 durch

den Richter am Arbeitsgericht Kubicki, den ehrenamtlichen Richter Herrn Pasenow, den ehrenamtlichen Richter Herrn Winkelmann für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 04.05.2005 - Az.: 3 Ca 662/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um tarifgerechte Vergütung der Klägerin.

Die Klägerin ist Volljuristin und seit dem 01.04.1992 für den Beklagten zunächst im Bereich der Schuldnerberatung und später auch bei der Betreuung von Klienten im Verbraucherinsolvenzverfahren tätig. Diese Aufgabe führt der Beklagte in Zusammenarbeit mit dem Landkreis B-Stadt durch. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin zuletzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a des Bundesmanteltarifvertrages der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II).

Der Arbeitsvertrag der Parteien regelt in Ziffer 4 a) wortwörtlich Folgendes:

"Die Einstufung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs-/Gruppe IV a des BMTG-AW II der jeweils geltenden Fassung." Auf Seite 1 des Arbeitsvertrages befindet sich unten folgender maschinengeschriebener Zusatz:

"Das Arbeitsverhältnis beruht auf der Zusage der Stadt B-Stadt, die Finanzierung der Schuldnerberatung zu übernehmen. Das Arbeitsverhältnis endet, wenn der Zuschussgeber, die Stadt B-Stadt, seine Zusage aufhebt oder ändert, mit sofortiger Wirkung. Die Vergütung ist max. in Höhe des Personalkostenzuschusses der Stadt B-Stadt möglich."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diesen Arbeitsvertrag, unterzeichnet am 16. und 23.09.1993, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 23.05.2007, Bl. 294 und 295 der Gerichtsakte verwiesen.

Mit Schreiben vom 14.03. und 09.05.2003 begehrte die Klägerin die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe III, mit dem zuletzt genannten Schreiben im Wege eines Bewährungsaufstieges rückwirkend zum 01.12.2002.

Ihre Tätigkeit erfolgt auf Grundlage der Leistungsbeschreibung der Schuldnerberatung, welche der Konkretisierung und der Umsetzung der inhaltlichen Vorgaben und Anforderungen aus der Rahmenkonzeption "Schuldnerberatung" dient. Hierzu gehört

- Basisberatung in Form einer Problembeschreibung und Zielfindung

- Maßnahme zur Existenzsicherung

- Forderungsüberprüfung und Schuldnerschutz

- Haushaltsberatung

- psychosoziale und präventive Beratung

- Regulierung und Entschuldung.

Es wird insoweit auf die Leistungsbeschreibung Schuldnerberatung (Bl. 24 - 29 der Gerichtsakte) verwiesen.

Die aktuelle Stellenbeschreibung der Klägerin sieht konkret folgende Arbeitsaufgaben vor:

1. Basisberatung

1.1 Information über Arbeitsweise der Schuldnerberatung

1.2 Analyse der wirtschaftlichen Situation

1.3 Krisenintervention

1.4 Erstellung eines Hilfeplans und Zeitplans

2. Sozial- und Budgetberatung

2.1 zur Sicherstellung des Existenzminimums in Hinblick auf Sozialleistungen und Pfändungsfreibeträge

2.2 zum Erhalt oder der Beschaffung des Girokontos

2.3 zur Erhaltung der Wohnung und zur Sicherstellung der Energieversorgung

2.4 zur Möglichkeit der Reduzierung bzw. Einstellung nicht zwingend notwendiger Ausgaben

2.5 Unterstützung beim Erstellen bzw. Überprüfen des Haushaltsplans

3. Ganzheitliches sozialpädagogisches Hilfsangebot

3.1 Beratungsgespräche zur Reflexion der Überschuldungssituation

3.2 Ggf. Vermittlung und Zusammenarbeit zu weiterführenden Beratungsangeboten des AWO Kreisverbandes B-Stadt e. V., anderen Trägern und Einrichtungen sowie zu fachkundigen Rechtsanwälten

3.3 Stärkung der Eigenverantwortlichkeit und Erarbeitung von Handlungsalternativen zur Vermeidung erneuter Schuldenprobleme

4. Schuldenanalyse

4.1 Erfassung der Verbindlichkeiten

4.2 Forderungsüberprüfung

4.3 Hilfestellung bei der Erstellung eines Gläubigerverzeichnisses

4.4 Information, Beratung und Hilfe bei Erarbeitung eines Rückzahlungsplanes

5. Regulierung

5.1 Beratung und Hilfe bei der Erstellung eines individuellen Regulierungsplans

5.2 Verhandlungen mit den Gläubigern zur Realisierung des Regulierungsplans

5.3 Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit Gläubigern

6. Aufgaben im Verbraucherinsolvenzverfahren

6.1 Information über Ablauf und Bedingungen des Verfahrens

6.2 Prüfung der Voraussetzungen zur Erlangung einer Restschuldbefreiung im Einzelfall

6.3 Prüfung und Feststellung, inwieweit ein Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht kommt

6.4 Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs unter Berücksichtigung der Bedingung des InsO-Verfahrens

6.5 Erstellung einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

6.6 Hilfestellung bei der Antragstellung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens

...

Die Klägerin bedient sich ihrer Tätigkeit einer Vielzahl von formularmäßig zur Verfügung gestellten Schreiben, es wird insoweit auf die Anlagen B4 - B7 der Klageerwiderung vom 21.12.2004 (Bl. 60 - 94 der Gerichtsakte) sowie auf die Anlage B8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 23.05.2007 (Bl. 293 der Gerichtsakte) verwiesen.

Der Beklagte ist eine geeignete Stelle im Sinne des § 305 InsO. Die Übrigen bei ihm beklagten beschäftigten Schuldnerberater haben keine Zusatzausbildung, vielmehr eine Erstausbildung.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin - soweit für dieses Berufungsverfahren von Bedeutung - die Feststellung der Vergütung nach Vergütungsgruppe III des BMT-AW II seit dem 01.05.2003 begehrt. Sie hat behauptet, die Sachbearbeitung von Verbraucherinsolvenzverfahren mache 60 bis 70 % ihrer Arbeitszeit aus. Zu einer seriösen Schuldner- und Insolvenzberatung gehöre denknotwendig die zivilrechtliche Forderungsprüfung, die Prüfung von Vollstreckungshandlungen und die Erwirkung von Vollstreckungsschutz, die Beratung nach Maßgabe der Insolvenzordnung sowie die Beratung im Sozial- und Unterhaltsrecht. Diese Aufgaben übe sie auch aus. Sie hat die Auffassung vertreten, diese Tätigkeit sei tarifrechtlich von "besonderer Schwierigkeit und Bedeutung". Die Bedeutung folge aus der Tragweite der zu bearbeitenden Materie sowie aus dem Risiko einer Falschberatung, insbesondere dem damit verbunden Risiko der Versagung einer Restschuldbefreiung.

Die Klägerin hat beantragt,

soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, ...

2. festzustellen, dass ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin für Verbraucherinsolvenzverfahren und in der Schuldnerberatung für den Beklagten nach Vergütungsgruppe III des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale Teil 1 A 1. Geschäftsstellen und Verwaltung seit dem 01.05.2003 zu vergüten ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die tatsächlichen Voraussetzungen insbesondere die Wahrnehmung einer rechtsberatenden Tätigkeit einer Volljuristin bestritten.

Das Arbeitsgericht Göttingen hat mit Urteil vom 04.05.2005 - soweit für diesen Berufungsrechtsstreit von Bedeutung - die Klage abgewiesen. Wegen der genauen Einzelheiten der Begründung sowie der Sachdarstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf eben dieses Urteil, Bl. 164 - 171 der Gerichtsakte verwiesen.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 12.05.2005 zugestellt worden. Mit einem am 09.06.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie Berufung eingelegt und diese mit einem am 12.08.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 12.07.2005 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.08.2005 verlängert hatte.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Ziel der Feststellung einer höheren Vergütungsgruppe III BMT-AW bereits ab dem 01.12.2002 - unter Erweiterung ihres ursprünglichen Klagebegehrens - weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt die Auffassung, der Beklagte habe durch Aufnahme der Vergütungsgruppe IV a in den Arbeitsvertrag die Höhergruppierungsmerkmale der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" anerkannt, sodass ihr nach dreijähriger Bewährungszeit Vergütung nach Vergütungsgrupp III zustände.

Sie meint, es sei von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen. Sie behauptet, sie bearbeite überwiegend Fälle der sogenannten Insolvenzberatung. Ihre Tätigkeit habe sich aufgrund der Insolvenzberatung, die der Beklagte seit dem 01.01.1999 ausübe, stark verrechtlicht. Sie behauptet, rechtsberatende Tätigkeit auszuüben. Dies entspreche auch dem Leitbild des § 305 InsO. Denn an die Geeignetheit einer Verbraucherinsolvenzberatungsstelle seien hohe Anforderungen zu stellen. Durch die Zulassung geeigneter Stellen sollten wichtige Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Die Berater stünden in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihren Kunden, die wegen ihrer finanziellen Notlage besonderer Beratung bedürften. Ohne eine rechtliche Prüfung könnte ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren nicht durchgeführt werden. Selbst die Hilfe bei der Antragstellung erfordere eine Rechtsberatung. Im Rahmen der Forderungsprüfung seien beispielsweise folgende Fragen zu klären: Verjährung, Kosten, Titel, Zinsansprüche, Vorhandensein eines Titels für Unterhaltsforderungen, Feststellung des Gläubigers, Existenz von Überleitungsansprüchen, Bestand von Sicherungsrechten, Vorliegen von Gesamtschuldnerschaft und deren Auswirkung, Prüfung, ob eine vorsätzlich unerlaubte Handlung vorliege, Möglichkeiten der Schuldenreduzierung durch Ausschlagung einer Erbschaft. Sie ist der Auffassung, dies sei eine Tätigkeit die sich durch besondere Schwierigkeit heraushebe. Auch das Heraushebungsmerkmal der Bedeutung sei gegeben. Denn nach der gesetzgeberischen Wertung sollten die außergerichtlich anerkannten Stellen nach dem gesetzgeberischen Willen eine übermäßige Belastung der Gerichte mit Verbraucherinsolvenzverfahren vermeiden. Diese Stellen böten eine besondere Gewähr dafür, dass die bescheinigten Umstände vorlägen. Diese Tätigkeit übe sie seit Januar 1999 aus.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und festzustellen, dass ihr mit Wirkung ab 01.12.2002 eine Vergütung nach den Sätzen der Vergütungsgruppe III des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II zustehe.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet die Behauptung der Klägerin, sie überprüfe die Forderungen. Es handele sich lediglich um eine summarische Überprüfung, die anhand objektiver klar umrissener Gegebenheiten einfach festzustellen sei. Er behauptet, die ursprüngliche Eingruppierung der Klägerin beruhe auf einem Irrtum seinerseits. Im Übrigen lasse der schriftliche Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung des maschinenschriftlichen Vermerkes am Abschluss der Seite 1 keine Höhergruppierung zu.

Wegen sämtlicher weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze vom 12.08., 17.10.2005, 30.03., 23.05., 23.06.2007 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.01.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden §§ 64, 66 ArbGG, 513, 519 und 520 ZPO). Insbesondere enthält der zweitinstanzlich gestellte Antrag gegenüber dem erstinstanzlichen Begehren eine gemäß § 533 ZPO zulässige Klageerweiterung. Denn sie ist sachdienlich (Nr. 1) und wird auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (Nr. 2).

B.

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Göttingen den Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen.

I.

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich vorliegend um eine im Arbeitsrecht übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, deren Zulässigkeit sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst allgemein anerkannt ist.

II.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III des BMT-AW II.

1.

Dem Höhergruppierungsbegehren der Klägerin steht nicht von vornherein die im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien konkret erfolgte Regelung der Arbeitsvergütung entgegen. Denn diese Vergütungsregelung ist nicht konstitutiv, vielmehr deklaratorisch und ermöglicht eine Überprüfung der Vergütung der Klägerin anhand der tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale.

a)

Wird in einem Arbeitsvertrag auf die einschlägigen tariflichen Regelungen Bezug genommen, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Dies gilt auch dann, wenn in dem Arbeitsvertrag an anderer Stelle auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird. Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu, festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien als zutreffend angesehen haben (BAG, Urteil vom 14.12.1994, Az.: 4 AZR 951/93 - AP Nr. 11 zu § 22, 23 BAT Sozialarbeiter; BAG, Urteil vom 12.12.1990, Az.: 4 ARR 306/90 - EZA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4).

b)

Vorstehend aufgezeigte typischerweise vorzunehmende Auslegung, welche der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht, gilt auch in vorliegendem Rechtsstreit. An dem Ergebnis dieser Auslegung ändert auch der maschinenschriftliche Zusatz am Ende der ersten Seite des Arbeitsvertrages nichts. Insoweit ist zunächst einmal die in Ziffer 4 a des Arbeitsvertrages erfolgte Regelung der Vergütung eindeutig die Bestimmung der selben entsprechend den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen des BMT-AW II. Der maschinenschriftliche Zusatzvermerk relativiert das eindeutige Auslegungsergebnis nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Denn es handelt sich bei dem Arbeitsvertrag der Parteien um eine allgemeine Geschäftsbedingung, auf die gemäß Artikel 229 § 5 S. 2 EGBGB die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB Anwendung finden. Die Auslegung des Arbeitsvertrages lässt jedenfalls mehrere Auslegungsvarianten zu, sodass zu Lasten des Beklagten die Unklarheitenregel des § 305 c BGB Anwendung findet.

2.

Für die Eingruppierung der Klägerin sind die Tätigkeitsmerkmale des Abschnittes B zu 1. Sozial- und Erziehungsdienst maßgebend, nicht hingegen die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts A, Ziffer 1 Geschäftsstellen und Verwaltung. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (Entscheidungsgründe, II 1. Bl. 6, Bl. 156 d. A.) verwiesen.

Die Tätigkeit der Klägerin ist die typische Tätigkeit eines Sozialarbeiters. Sie besteht darin, Menschen verschiedener Altersstufen in notbedingten Situationen so zu helfen, dass sie sich möglichst schnell als unnötiger Abhängigkeit lösen. Der Betreute wird dabei unmittelbar praktisch bei der Bewältigung von Lebensproblemen unterstützt. Zu diesen Problemen gehören auch wirtschaftliche/materielle Probleme. Ziel der sozialen Arbeit ist es insbesondere, Beteiligungen der Klientel im gesellschaftlichen Leben auszugleichen, Belastungen zu mindern und ihre eigenen Kräfte zum Zwecke der Problembewältigung zu stärken (LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.07.1995, Az.: 11 Sa 632/95 E - EZBAT §§ 22, 23 BAT, F 1 Vergütungsgruppenzulage Nr. 2; BAG, Urteil vom 06.08.1997, Az.: 4 AZR 789/95 - EZBAT §§ 22, 23 BAT, F 1 Vergütungsgruppe IV b Nr. 46).

3.

Für die Eingruppierung der Klägerin sind die Tätigkeitsmerkmale im Sozial- und Erziehungsdienst maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

Vergütungsgruppe III Nr. 7

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b FallGr 16 hervorhebt, nach 4-jähriger Bewährung in VergGr IV a FallGr 15.

Vergütungsgruppe IV a Nr. 15

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstiger Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeit und ihrer Erfahrungen gleichwertige Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b, FallGr 16 heraushebt (hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 13).

Vergütungsgruppe IV b Nr. 16

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben mit schwierigen Tätigkeiten (hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 12).

Vergütungsgruppe V b Nr. 10

Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Protokollnotiz Nr. 12

Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die a) Beratung von Suchtmittelabhängigen, b) Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner, d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter, mindestens der Vergütungsgruppe V b), f), Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Zusatzgratifikation in der Regel erforderlich ist, die Arbeit in Aufnahme-Beobachtungs-Gruppe oder in heilpädagogischen Gruppen.

Protokollnotiz Nr. 13

Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a, sind z. B. Tätigkeiten für deren Ausübung eine abgeschlossene Spezialausbildung (z. B. sozialtherapeutische, sozialpsychiatrische oder heilpädagogische Ausbildung) üblicherweise notwendig ist, b) die fürsorgerische Arbeiten von mindestens 20 Sozialarbeitern/Sozialpädagogen/Jugendleiter zu koordinieren haben, c) denen die Fachaufsicht über Tagesstätten oder Heime übertragen ist, in denen mindestens 140 Angestellte im Fachdienst tätig sind, d) die Grundsatzfragen und schwierige Planungsaufgaben beinhalten.

4.)

Die Tätigkeit der Klägerin kann tarifrechtlich nur einheitlich bewertet werden. Ihre Gesamttätigkeit der Beratung von Schuldnern ist ein einheitlicher, großer Arbeitsvorgang, der nicht in die Beratung von Insolvenz- und sonstigen Schuldnern aufgespalten werden kann.

a)

Aufgrund der in wesentlichen wortgleichen Formulierungen des anzuwendenden BMT-AB II im Vergleich zu den Eingruppierungsmerkmalen des BAT wird insoweit vollständig auf die Rechtsprechung zur Bewertung der Tätigkeit eines BAT Angestellten, insbesondere auf die Rechtsprechung zu sogenannten Arbeitsvorgängen verwiesen.

b)

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist ein Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsausübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Einheiten mit unterschiedlichen Wertigkeiten können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG, Urteil vom 24.09.1997, Az.: 4 AZR 496/96 - AP Nr. 42 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, BAG, Urteil vom 10.07.1996, Az.: 4 AZR 139/95 - AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

c)

Die gesamte Tätigkeit der Klägerin bildet einen einzigen einheitlichen großen Arbeitsvorgang und kann nicht aufgespalten werden. Denn die Ausgangsbasis jedweder Beratung der Tätigkeit der Klägerin ist gleich. Es findet zunächst einmal eine Bestandsaufnahme statt, um sodann zu klären, ob eine einfache Schuldnerberatung genügt oder aber es auf eine allgemeine Insolvenzberatung hinausläuft. Es ist von vornherein nicht absehbar, wie schwierig im Einzelnen die Beratung des jeweiligen Schuldners ist.

d)

Dies entspricht der Linie des Bundesarbeitsgerichts, welches regelmäßig die Betreuungs- und Beratungstätigkeit von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen als einen einheitlichen Arbeitsvorgang bewertet (BAG, Urteil vom 06.08.1997, Az.: 4 AZR 798/95 - AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 Sozialarbeiter; BAG, Urteil vom 20.03.1996, Az.: 4 AZR 1052/94 - AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

5.)

Die zu überprüfende Tätigkeit hebt sich aus der Vergütungsgruppe IV b FallGr 16 nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus. Damit ist der Klägerin der Bewährungsaufstieg gemäß Vergütungsgruppe III Nr. 7 versperrt.

Eine solche Hervorhebung kommt weder deswegen in Betracht, weil die Tätigkeit der Klägerin des in der Protokollnotiz Nr. 13 genannten Regelbeispieles entspricht, noch sind die allgemeinen Anforderungen an das Höhergruppierungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung gegeben.

a)

Haben die Tarifvertragsparteien in einer Protokollnotiz die Anforderungen an eine tarifliche Tätigkeit durch konkrete Beispiele erläutert, dann sind auch die Merkmale der allgemeinen Eingruppierungsvorschriften erfüllt, wenn eines der dort zur Erläuterung genannten Tätigkeitsbeispiele zutrifft (BAG, Urteil vom 24.09.1997, Az.: 4 AZR 496/96 - AP Nr. 42 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; BAG, Urteil vom 10.07.1996, Az.: 4 AZR 139/95 - AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

Für die konkrete Tätigkeit ist eine abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung - ein anderes Beispiel der Protokollnotiz Nr. 13 kommt ersichtlich nicht in Betracht - üblicherweise nicht notwendig.

Die zusätzliche Spezialausbildung muss Kenntnisse vermitteln, die ein Arbeitnehmer mit der üblichen von den Eingruppierungsmerkmalen vorausgesetzten Ausbildung (hier Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung) nicht aufweist. Darüber hinaus ist zu fordern, dass Kenntnisse erworben werden, die weder der Einarbeitung, noch der Weiterbildung zum Zwecke der Aktualisierung des beruflichen Wissensstandes erforderlich sind.

Dem entspricht die Tätigkeit einer Schuldnerberaterin auch unter Berücksichtigung der Beratung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht. Zutreffend ist zwar, dass Sozialarbeiter und Sozialpädagogen durch ihre Ausbildung allenfalls rechtliche Grundkenntnisse vermittelt erhalten, jedoch keine vertieften Kenntnisse im Schuld- und Sachen- sowie im Insolvenzrecht. Die insoweit erforderlichen Kenntnisse können und werden üblicherweise durch die Einarbeitung in den Aufgabenkreis sowie eventuell begleitend durch Fortbildungsmaßnahmen erworben. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Vorgehensweise eines Schuldnerberaters, auch soweit er eine Insolvenzberatung vornimmt, standardisiert und durch zahlreiche ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmuster (Anlagen B 4 - B 7) zur Klageerwiderung, (Bl. 44 - 45 sowie die Anlage B 8, Bl. 293 der Gerichtsakte) vorgegeben ist. Keineswegs ist eine abgeschlossene juristische Spezialausbildung üblicherweise Voraussetzung, um die Aufgaben eines Schuldnerberaters auszuüben. Dies wird auch an der Ausbildung der übrigen bei dem Beklagten tätigen Schuldnerberatern deutlich: Keiner der dort beschäftigten Schuldnerberater hat eine besondere Spezialausbildung. Es handelt sich nach Darstellung der Klägerin hierbei um Pädagogen, Sozialwissenschaftler, Betriebs- und Volkswirte sowie um Juristen, die abgesehen von den Juristen keine vertieften und speziellen Rechtskenntnisse haben.

Nach den Erörterungen in der Kammerverhandlung ist darüber hinaus unstreitig gewesen, dass die von der Klägerin behauptete Überprüfung von Forderungen, mit denen der Beklagte zugegebenermaßen Werbung betreibt, eine summarische und rechnerische Überprüfung beinhaltet, ohne dass von ihr erwartet wird, in vollem Umfang den Bestand einer Forderung juristisch durchzuprüfen. Insoweit besteht die Möglichkeit, in schwierigen Fällen die mit dem Beklagten zusammenarbeitende Rechtsanwältin einzuschalten.

b)

Es fehlt auch an den allgemeinen Höhergruppierungsmerkmalen der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung. Diese weitere Heraushebung verlangt, was die Schwierigkeit angeht, eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der Vergütungsgruppe IV b FallGr 16. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muss sich auf die Auswirkung der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG, Urteil vom 29.09.1993, Az.: 4 AZR 690/92 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; BAG, Urteil vom 14.12.1994, Az.: 4 AZR 951/93 - AP Nr. 11 zu § 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Die Bedeutung kann sich beispielsweise aus der konkreten außergewöhnlichen Aufgabenstellung, der zu bearbeitenden Materie, der Zahl der unterstellten Bediensteten, den Auswirkungen der Tätigkeiten auf den innerdienstlichen Bereich, die Öffentlichkeit und die Lebensverhältnisse Dritter oder auch aus Folgen - etwa finanziellen - für den Dienstherrn und die Allgemeinheit ergeben (LAG Hamm, Urteil vom 28.09.1994, Az.: 18 Sa 1965/93 - EZBAT §§ 22, 23 BAT, B1 allgemeiner Verwaltungsdienst Vergütungsgruppe IV a Nr. 12 ).

Gemessen an den vorstehend aufgezeigten Kriterien ist jedenfalls das Hervorhebungsmerkmal der "Bedeutung" nicht erfüllt.

Hierzu kann nicht auf die Auswirkungen gegenüber dem zu beratenden Schuldner auch bei Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens abgestellt werden. Richtig ist zwar der Ausgangspunkt der Überlegungen der Klägerin. Die Folgen einer Fehlleistung durch den Schuldnerberater könnten durchaus gravierend sein und unter Umständen mit dazu beitragen, dass ihm die Restschuldbefreiung versagt wird. Derart weitgehende Folgen für den Betroffenen hat hier doch auch die Tätigkeit eines Sozialarbeiters, der zutreffend in Vergütungsgruppe IV b FallGr. 16 eingruppiert ist. Dies zeigen die Beispiele der Protokollnotiz Nr. 12. Die dort genannten zu betreuenden Personengruppen befinden sich ebenso wie ein Insolvenzschuldner in einer akuten existenzbedrohenden Lebenskrise. Die Tragweite der Tätigkeit der Klägerin ist durchaus vergleichbar mit der Bedeutung der Betreuung von Suchtmittelabhängigen, HIV-Infizierten und Aids-Kranken sowie die begleitende Fürsorge von Heimbewohnern bzw. Strafgefangenen. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Beratung von Schuldnern im Vergleich zur Betreuung der zuvor erwähnten Personengruppen von herausgehobener Bedeutung sein soll. In dem einem, wie in dem anderen Fall kann ein Versagen des Arbeitnehmers schwerwiegende existentielle Folgen auslösen.

Aus ähnlichen Erwägungen wie zuvor dargestellt lässt sich die "Bedeutung" der Tätigkeit eines Schuldnerberaters auch zur Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens nicht mit den Auswirkungen für die Allgemeinheit und/oder der Entlastung für die mit der Abwicklung eines Insolvenzverfahrens betrauten Amtsgerichte rechtfertigen. Denn dieses Maß der Bedeutung entspricht auch der Tätigkeit, die durch die bereits genannten Beispiele der Protokollnotiz Nr. 12 erfasst sind. Ein Sozialarbeiter, der beispielsweise eine ehemaligen Strafgefangenen betreut, hat auch die Aufgabe, auf ihn so einzuwirken, dass er vor einem Rückfall in die Kriminalität, auch innerhalb einer Bewährungszeit, bewahrt wird. Auch hierdurch sollen die Allgemeinheit und die Gefängnisverwaltung vor besonderen Belastungen geschützt werden. Ein Unterschied, der eine andere Bewertung rechtfertigt, ist nicht erkennbar.

6.)

Die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin steht für die Kammer aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalles fest. Auch die Frage, ob die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Höhergruppierungsmerkmale trägt oder aber einzelfallbezogen der Beklagte aufgrund der Fallgestaltung der sogenannten korrigierenden Rückgruppierung, kommt es nicht an.

a)

Nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen zur Darlegungslast bei korrigierenden Rückgruppierungen kann sich ein Arbeitnehmer zunächst auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Eingruppierung berufen. Es obliegt dem Arbeitgeber, daraufhin die objektive Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung darzulegen. Er kann seiner Darlegungslast hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung entweder dadurch erfüllen, dass er substantiiert Tatsachen als Grundlage für die tarifliche Bewertung vorträgt, die eine Korrektur der bisherigen Eingruppierung begründen sollen oder im Sinne eines Rechtsirrtums durch Darlegung einer unwissentlich fehlerhaften tariflichen Bewertung der Tätigkeit, die zu der bisherigen Eingruppierung geführt hat. Diese Grundsätze gelten auch für den Fall der Verweigerung des Zeit- bzw. Bewährungsaufstieges, soweit die Mittelung der Eingruppierung die für den Zeit- bzw. Bewährungsaufstieg maßgebliche Vergütungs- und Fallgruppe bezeichnet (BAG, Urteil vom 26.04.2000, Az.: 4 AZR 157/99 - EZA § 4 TVG Rückgruppierung Nr. 3).

b)

Die objektive Fehlerhaftigkeit der von dem Beklagten mitgeteilten Eingruppierung steht fest. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt weder die allgemeinen Anforderungen des einzig in Betracht kommenden Hervorhebungsmerkmals der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung", noch ist das Regelbeispiel der üblicherweise erforderlichen Zusatzausbildung (Nr. 13 a der Protokollnotiz) erfüllt.

C.

Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung. Vor dem Hintergrund der Insolvenzordnung ist die Eingruppierung von Schuldnerberatern noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Ende der Entscheidung

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