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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 07.05.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 1045/05
Rechtsgebiete: EFZG, BGB


Vorschriften:

EFZG § 3
EFZG § 5
BGB § 280
1. 3 aufeinanderfolgende Erstbescheinigungen von 2 unterschiedlichen Ärzten, nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber, vorheriger Eigenkündigung samt Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegegnstände aus dem Betrieb am letzten tatsächlichen Arbeitstag, gut 6 Wochen vor Ablauf der ordentliche Kündigungsfrist begründen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

2. Bei Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen spricht eine Vermutung zugunsten zu Gunsten der Freiheit der Meinungsäußerung des Arbeitnehmers nach Art.5 GG, wenn diese Meinungsäußerung im Rahmen einer öffentliche Diskussion erfolgt( BAG 12.1.2006 - 2 AZR 21/05 -). Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer vor diesem Hintergrund einen den Arbeitgeber belastenden Zeitungsartikel initiiert; darin liegt keine arbeitsvertragliche Loyalitäts - bzw. Pflichtverletzung.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 1045/05

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2007 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Klausmeyer, den ehrenamtlichen Richter Herrn Götze, die ehrenamtliche Richterin Frau Beese für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der jeweiligen weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.01.2005 - 13 Ca 269/04 - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.530,00 € brutto abzüglich geleisteter 872,45 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2004 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 782,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 391,30 € brutto seit dem 06.04.2004 und weitere 391,30 € brutto seit dem 17.02.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar 2004 und März 2004 zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 57 % und die Beklagte zu 43 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch um Entgeltfortzahlung, Arbeits- sowie Urlaubsvergütung für die Monate Februar und März 2004 und um einen hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch.

Die am geborene Klägerin war auf Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 25.08.2003 seit dem 25.08.2003 bei der Beklagten, die als gemeinnütziger Schulträger die M.-Sch. in L. betreibt, als deutschsprachige Lehrkraft in Teilzeit tätig. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug 30 Stunden. Dafür erhielt sie eine Monatsvergütung in Höhe von 1.800,00 € brutto (= 1.246,53 € netto).

Gemäß § 5 des schriftlichen Anstellungsvertrages hatte die Klägerin einen Anspruch auf 28 Arbeitstage Urlaub, der in den von der Schule festgelegten Ferienzeiten der Schüler genommen und dessen Zeit "nach Urlaubsplan im Einvernehmen festgelegt" werden musste. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Anstellungsvertrages wird auf Bl. 4 bis 7 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 03.01.2004 (vgl. Bl. 8 d. A.) kündigte die Klägerin das Anstellungsverhältnis zum 31.03.2004.

Vom 01. bis 17.02.2004 war die Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für die Beklagte tätig. Ob das auch für den 18.02.2004 zutrifft, ist zwischen den Parteien im Streit.

Vom 19.02.2004 bis 31.03.2004 hat die Klägerin keine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht.

Für die Zeit vom 23.02.2004 bis 05.03.2004 hat die Klägerin der Beklagten am 28.02.2004 eine vom Arzt Dr. B. am 25.02.2004 fest- und ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) vorgelegt. Außerdem erhielt die Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum vom 22.03.2004 bis 26.03.2004 eine von Herrn Dr. B. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung). Wegen der Einzelheiten dieser beiden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wird auf die Fotokopien gemäß Bl. 200 d. A. Bezug genommen.

Für den Zeitraum 08.03.2004 bis 19.03.2004 hat die Klägerin in erster Instanz eine Mitglieds- und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Betriebskrankenkasse M. O. vom 07.06.2004 (Bl. 37 d. A.) vorgelegt.

In zweiter Instanz hat Herr Dr. C. dem Gericht eine Durchschrift des Originalausdrucks der am 08.03.2004 von ihm ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche zum Verbleib beim Arzt bestimmt war, sowie einen Ausdruck der Arbeitsbescheinigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse, welche er in seiner EDV vorgefunden hatte, vorgelegt. Hiervon sind dem Beklagtenvertreter vom Gericht am 16.02.2007 Fotokopien zugesandt worden. Aus den von Herrn Dr. C. eingereichten Unterlagen wird ersichtlich, dass er der Klägerin am 08.03.2004 für den Zeitraum vom 08. bis 19.03.2004 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat (Erstbescheinigung vgl. Bl. 215 und 216 d. A.).

Ab dem 29.03.2004 hatten die Schüler der Beklagten Osterferien.

Am 25.02.2004 erschien in der H. Zeitung ein Artikel über die von der Beklagten betriebenen Schule, wegen dessen Inhalts auf Bl. 201 d. A. Bezug genommen wird. In dem Artikel wird u. a. thematisiert, dass die Bezirksregierung der Beklagten den Betrieb der Schule untersagt habe. Der hiergegen von der Beklagten eingelegte Widerspruch sei von der Bezirksregierung zurückgewiesen worden.

Das daraufhin von der Beklagten angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren endete mit Urteil vom 19.08.2004, in dem der Schule bestätigt wurde, den gesetzlichen Bildungsauftrag zu erfüllen.

Für den Monat Februar 2004 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Vergütung in Höhe von 872,45 € netto. Für den Monat März 2004 erhielt die Klägerin keinerlei Zahlung von der Beklagten.

Mit der am 27.04.2004 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangenen Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der vollen Monatsvergütung in Höhe von jeweils 1.800,00 € brutto für Februar und April 2004 abzüglich des bereits erhaltenen Nettobetrages in Anspruch genommen.

Sie hat folgendes behauptet:

Am 18.02.2004 habe die Klägerin noch gearbeitet. Am 19.02.2004 habe sie sich telefonisch bei der Schulsekretärin der Beklagten krank gemeldet und auch am 20.02.2004 krankheitsbedingt gefehlt. Vom Montag, den 23.02.2004, bis einschließlich Freitag, den 26.03.2006, sei die Klägerin krank geschrieben gewesen. Das folge bereits aus den beiden der Beklagten vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, ausgestellt von Herrn Dr. B.. Vom 08.03. bis 19.03.2004 sei die Klägerin ebenfalls arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe die entsprechende ärztliche Bescheinigung rechtzeitig per Post an das Schulbüro geschickt. Ohnehin ergebe sich der geforderte Nachweis bereits aus der Bescheinigung der Betriebskrankenkasse vom 07.06.2004. In der Zeit vom 29.03. bis 31.03.2004 habe die Klägerin wegen der Osterferien nicht anwesend sein müssen.

Den Zeitungsartikel vom 25.02.2004 habe die Klägerin in keinerlei Weise initiiert.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.800,00 € brutto zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2004 abzüglich des am 07.04.2004 gezahlten Nettobetrages von 872,45 € zu zahlen,

2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.800,00 € brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2004 auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen,

3. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar 2004 und März 2004 zu übergeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, über die bereits gezahlten 872,44 € netto hinaus zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet zu sein, und dazu Nachstehendes vorgetragen:

Am 18.02.2004 habe die Klägerin nicht gearbeitet. Sie habe sich auch nicht krank gemeldet. Die von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien lückenhaft und würden nicht auf tatsächlichen Erkrankungen der Klägerin beruhen. Für die Zeit vom 08.03.2004 bis 19.03.2004 habe die Beklagte keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Klägerin erhalten. Der fehlende Nachweis könne nicht durch das Schreiben der Krankenkasse ersetzt werden. Die AU-Bescheinigung für die Zeiträume vom 23.02. bis 05.03.2004 und vom 21.03. bis 26.03.2004 seien beide von Herrn Dr. B. ausgestellt worden und zwar jeweils rückwirkend als Erstbescheinigungen. Die Gründe für die Rückdatierung seien nicht bekannt. Es werde bestritten, dass diese ärztlichen Bescheinigungen auf Grund einer eigenen ärztlichen Untersuchung erstellt worden seien. Am Tag des ersten Arztbesuches, den 25.02.2004, habe die Klägerin gegenüber Frau A. telefonisch eingestanden, sie habe sich krank schreiben lassen, um nicht mehr unterrichten zu müssen. Hinzu komme, dass die Klägerin eine Woche zuvor an ihrem letzten tatsächlichen Arbeitstag, sämtliche ihr gehörenden Gegenständ in der Schule zusammengepackt und mit nach Hause genommen habe. Für den Zeitraum vom 29.03. bis 31.03. 2004 habe die Klägerin keinerlei Nachweise vorgelegt.

Soweit der Klägerin eventuelldoch Entgeltfortzahlungsansprüche zustehen würden, erkläre die Beklagte hilfsweise mit dem pfändbaren Teil die Aufrechnung mit einem ihr gegenüber der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch. Dieser belaufe sich auf 4.740,00 € und resultiere daraus, dass die Klägerin den Zeitungsartikel vom 25.02.2004, der jeder vernünftigen Grundlage entbehre, initiiert habe, was sie auch gegenüber Frau A. telefonisch eingeräumt habe. Darin sei eine massive Loyalitätspflichtverletzung zu sehen. Wegen dieses Artikels habe Frau E. H. ihren Sohn D. nicht zur Schule bei der Beklagten angemeldet. Dadurch seien der Beklagten sowohl die Aufnahmegebühr in Höhe von 1.534,00 € als auch die Schulgebühren bis zur ersten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit in Höhe von 3.206,00 € entgangen.

Im am 14.01.2005 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Hannover die Beklagte zur Zahlung von 1.412,19 € abzüglich geleisteter 872,45 € netto für den Monat Februar und von 830,70 € brutto für den Monat März verurteilt. Außerdem hat es dem Begehren der Klägerin auf Erteilung von schriftlichen Lohnabrechnungen für die beiden Monate stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin Entgeltfortzahlungsansprüche allein für die Zeiträume geltend machen können, für die sie die ärztlichen Bescheinigungen des Herrn Dr. B. vorgelegt habe. Diese seien in ihrem Beweiswert nicht erschüttert. Für die anderen Zeiträume habe die Klägerin weder dargelegt, gearbeitet zu haben, noch die gesetzlichen Nachweise für die behauptete Arbeitsunfähigkeit erbracht.

Das arbeitsgerichtliche Urteil ist beiden Parteivertretern am 23.05.2005 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 23.06.2005 und die Begründung am Montag, den 25.07.2005 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen. Die Berufungsbegründung ist dem Klägervertreter am 01.08.2005 zugestellt worden. Seine Anschlussberufung mit Begründung ist am 01.09.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die von Herrn Dr. B. bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 23.02. bis 05.03. und vom 22.03. bis 26.03.2004 zustehe. Der Beweiswert der beiden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Das folge aus nachstehendem:

Die Klägerin habe das Anstellungsverhältnis selbst gekündigt, weil sie mit den schulischen Verhältnissen unzufrieden gewesen sei und zu einer zu gründenden konkurrierenden Privatschule habe wechseln wollen. An ihrem letzten tatsächlichen Arbeitstag habe die Klägerin sämtliche persönlichen Sachen mit nach Hause genommen. Am 18.02.2004 habe sie gar nicht mehr gearbeitet. Erst am 28.02.2004 sei eine rückdatierte Erstbescheinigung von Herrn Dr. B. vorgelegt worden. Nach ihrem eigenen Vortrag sei die Klägerin vom 23.02.2004 bis zum 26.03.2004 durchgehend arbeitsunfähig krank gewesen. Sie lege insoweit jedoch nur Erstbescheinigungen vor, welche zudem zum Teil von einem anthroposophischen Arzt ausgestellt worden seien, mit dem die Klägerin jahrelang beruflich verbunden gewesen sei. Die Klägerin habe einen in wesentlichen Punkten falschen, die Beklagte schädigenden Zeitungsartikel unter dem 25.02.2004 initiiert und am gleichen Tage einer Schülermutter erklärt, dass sie sich habe krank schreiben lassen, um nicht mehr unterrichten zu müssen.

Letztendlich stehe etwaigen Zahlungsansprüchen der Klägerin die von der Beklagten auch in der Berufungsinstanz hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen der nach dem Zeitungsartikel nicht erfolgten Anmeldung des Schülers Daniel Hochgrefe entgegen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.01.2005 - 13 Ca 296/04 - teilweise abzuändern und die Klageanträge zu 1) und 2) insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

2. das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 14.01.2005 - 13 Ca 269/04 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den bereits zuerkannten Betrag hinaus weiter 1.357,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 387,81 € brutto seit dem 06.03.2004 und weitere 969,30 € brutto seit dem 06.04.2004 zu zahlen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht ihr zu Recht Entgeltfortzahlungsansprüche für den Zeitraum vom 23.02. bis 05.03.2004 und vom 22.03. bis 26.03.2004 zugesprochen habe. Die von der Beklagten behaupteten Umstände seien insgesamt nicht geeignet, den Beweiswert der von Herrn Dr. B. ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern. Die Klägerin sei in diesen Zeiträumen tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Das gelte auch vom 08.03.2004 bis 19.03.2004. Hier habe das Arbeitsgericht den Anspruch der Klägerin zu Unrecht verneint. Die Klägerin sei während dieses Zeitraumes tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Sie habe eine entsprechende ärztliche Bescheinigung rechtzeitig in das Schulbüro der Beklagten geschickt. Ohnehin sei der Nachweis bereits durch die Bescheinigung der Betriebskrankenkasse vom 07.06.2004 erfolgt.

Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 29.03 bis 31.03.2004 vermisst. In dieser Zeit der Osterferien folge der Vergütungsanspruch der Klägerin aus dem Bundesurlaubsgesetz. Wenn die Klägerin in ihrem Urlaub krank sei, werde dieser Zeitraum nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Es liege jedoch an ihr selbst, ihren insoweit nicht erloschenen Urlaubsanspruch geltend zu machen. Nach § 5 des Arbeitsvertrages habe der Urlaub in der Ferienzeit genommen werden müssen. Eine etwaige Tätigkeit in der Ferienzeit habe der Klägerin von der Beklagten zugewiesen werden müssen.

Bezüglich des 18.02.2004 könne die Klägerin nicht mehr sagen, als dass sie gearbeitet habe. Die Beklagte habe darzulegen, welchen Aufwand sie betrieben habe, um den Unterrichtsbetrieb aufrecht zu erhalten. Im Kammertermin am 07.05.2007 hat die Klägerin vorgetragen, am 18.02.2004 in der Schule ein Streitgespräch mit Frau B. und Frau F. geführt zu haben, woraus sich ihre Anwesenheit in der Schule ergebe. Für den Zeitraum vom 19.02. - 20.20.2004 bestehe ein Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung. Hier sei sie erkrankt gewesen. Sie habe sich am 19.02. und 23.02.2004 im Schulbüro telefonisch krank gemeldet. Dort sei abgesprochen worden, dass sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am 25.02.2004 vorlegen müsse.

Die Hilfsaufrechnung der Beklagten könne nicht durchgreifen, da kein konkreter Schaden vorliege. Allein aus dem Umstand, dass eine Mutter ihr Kind zu einem Schnuppertag abgemeldet habe, könne nicht geschlossen werden, dass das Nichtzustandekommen eines Schulvertrages auf dem angeblichem Verhalten der Klägerin beruhe.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen wechselseitigen Erklärungen.

Das Gericht hat Beweis erhoben, über die Frage der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in dem Zeitraum vom 23.02.2004 bis 26.03.2004 durch das sachverständige Zeugnis der die Klägerin behandelnden Ärzte Dr. B. und Dr. C., die von der Klägerin insoweit jeweils von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden worden sind. Wegen des Inhaltes des Beweisbeschlusses vom 29.01.2007 wird auf das Protokoll der Kammerverhandlung vom 29.01.2007 (Bl. 194 bis 195) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2007 ( Bl. 253 bis 258) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung und die Anschlussberufung sind jeweils zulässig, aber nur zum Teil begründet.

I.

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO.

Gleiches gilt für die Anschlussberufung. Diese ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung eingelegt und begründet worden, § 524 Abs. 3 ZPO.

II.

Beide Rechtsmittel haben nur teilweise Erfolg, die Berufung insoweit, als der Klägerin entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitraum vom 22.03. bis 26.03.2004 kein Vergütungsanspruch zusteht, die Anschlussberufung insoweit, als die Beklagte für den Zeitraum vom 08.03. bis 12.03.2004 Entgeltfortzahlung zu leisten hat.

Darüber hinaus sind beide Rechtsmittel unbegründet.

1.

Für den Monat Februar 2004 hat die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 1.530,00 € brutto abzüglich geleisteter 872,45 € netto nebst Zinsen.

a.

Vom 01.02. bis 29.02.2004 bestand ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Hieraus resultiert für die Klägerin ein monatlicher Vergütungsanspruch in Höhe von 1.800,00 €, sofern sie ihre Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat, § 611 BGB i.V.m. dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien.

Vom 01.02 - 17.02.2004 hat die Klägerin unstreitig für die Beklagte gearbeitet. Dafür hat sie ausgehend von 20 Arbeitstagen im gesamten Februar 2004 und 12 Arbeitstagen in dem Zeitraum vom 01.02. bis 17.02.2004 ein Vergütungsanspruch in Höhe von 1.080,00 € brutto.

b.

Für den 18.02.2004 steht der Klägerin kein Vergütungsanspruch zu.

Sie hat nicht konkret vorgetragen, dass sie an diesem Tag ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Nach den allgemeinen Grundsätzen ist derjenige, der von einem anderen eine Leistung fordert, verpflichtet, im Rechtsstreit die zur Begründung dieser Verpflichtung erforderlichen Tatsachengrundlagen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Das gilt ohne Frage auch für Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Über die bloße Behauptung hinaus hat die Klägerin jedoch nicht im Einzelnen ausgeführt, genau welche arbeitsvertraglichen Leistungen sie am 18.02.2004 wann für die Beklagte erbracht hat. Die Beklagte konnte sich also mit einfachem Bestreiten begnügen, § 138 Abs. 2 ZPO. Es hätte daraufhin der Klägerin oblegen, ihren Vortrag zu konkretisieren. Dem hat sie trotz entsprechender Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil unter Ziffer IV der Entscheidungsgründe, der Erörterungen im zweitinstanzlichen ersten Kammertermin am 29.01.2007 und dem nochmaligen Hinweis im gerichtlichen Beschluss vom 07.02.2007 nicht ansatzweise entsprochen. Gründe, warum ihr ein substantiierter Vortrag zu den am 18.02.2004 von ihr verrichteten Tätigkeiten nicht möglich sein könnte, sind nicht ersichtlich. Der Vortrag im Kammertermin am 07.05.2007 ist abgesehen von der Verspätungsproblematik nicht geeignet, einen Vergütungsanspruch für den 18.02.2004 gegenüber der Beklagten zu begründen. Die bloße Anwesenheit in der Schule am 18.02.2004 und das Führen eines Streitgespräches stellten keine Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dar. Diese bestanden nicht in der bloßen körperlichen Präsenz, sondern in der Unterrichtung der Schüler einschließlich der erforderlichen Vor- und Nacharbeiten.

c.

Die Klägerin hat auch keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte für den 19. und 20.02.2004.

Unstreitig hat sie an beiden Tagen keine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht.

Ein Entgeltfortzahlungsanspruch steht ihr für diese Tage nicht zu. Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Krankheit im medizinischen Sinne ist dabei jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand. Dieser führt dann zur Arbeitsunfähigkeit, wenn ein Arbeitnehmer dadurch außerstande gesetzt wird, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegenden Arbeiten zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt den Umstand, dass Arbeitsunfähigkeit nicht den gesundheitlichen Zusammenbruch voraussetzt, der den Arbeitnehmer unmittelbar daran hindert, die vertragsgemäße Leistung zu erbringen. Der Schutz des erkrankten Arbeitnehmers setzt vielmehr früher ein. Für die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist allein auf objektive medizinische Kriterien abzustellen. Die Kenntnis oder subjektive Wahrnehmung des Arbeitnehmers ist insoweit nicht ausschlaggebend (vgl. zum Ganzen, BAG, Urteil vom 26.07.1989 - 5 AZR 301/88 - AP Nr. 86 zu § 1 LoHnFG).

Darlegungs- und Beweispflichtig für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist die Klägerin, weil es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Entgeltfortzahlungsanspruchs handelt (vgl. nur BAG, Urteil vom 01.10.1997 - 5 AZR 726/96 - NZA 1998, 370; V. , Entgeltfortzahlung, Rdz 377).

Die Klägerin hat ihren diesbezüglichen Darlegungsverpflichtungen hinsichtlich des 19. und 20.02.2004 nicht entsprochen.

Dabei ist unerheblich, dass sie nach ihrem Vortag bereits am 19.02.2004 der Sekretärin der Beklagten ihre Erkrankung mitgeteilt und diese auf die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vor dem 25.02.2004 verzichtet hat.

Die Klägerin war weder nach dem Gesetz, § 5 Abs. 1 EFZG, noch nach dem Arbeitsvertrag, vgl. § 7, dazu verpflichtet, der Beklagten für die ersten beiden Tage einer eventuellen Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ein etwaiger Verzicht ging damit von Vorneherein ins Leere. Ohnehin bezieht sich die Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeit nur auf den Nachweis einer Erkrankung. Allein dieser Nachweis soll dem Arbeitnehmer bei Kurzerkrankungen von weniger als drei Tagen erspart bleiben. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme von der grundsätzlichen Nachweispflicht. Eine tatsächliche oder gesetzliche Vermutung im Sinne von § 292 ZPO für das tatsächliche Bestehen einer angezeigten Erkrankung an den ersten beiden Tagen einer angezeigten Erkrankung wird dadurch jedoch nicht begründet. Auch die Darlegungsverpflichtung im Hinblick auf die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs für die ersten beiden Tage einer Erkrankung wird dadurch nicht reduziert. Die Klägerin hat jedoch über die bloße Behauptung hinaus nicht ansatzweise vorgetragen, auf Grund genau welcher Umstände sie am 19. und 20.02.2004 gesundheitlich dazu in der Lage gewesen ist, ihre arbeitsvertragliche Leistung zu erbringen. Sie kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die von Herrn Dr. B. am 25.02.2004 ausgestellte Erstbescheinigung für den Zeitraum vom 23.02.bis 05.03.2004 berufen. Diese basiert auf Feststellungen vom 25.02.2004 und bewegt sich mit der auf den 23.02.2004 rückwirkenden Bescheinigung bereits im maximalen Rahmen der Nummer 15 der aktuellen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweise Wiedereingliederung ("Arbeitsunfähigkeits -Richtlinie", Fassung 03.09.1991, BArbB 11/1991, Seite 28).

d.

Die Klägerin hat vom 23.02.2004 bis 26.02.2004 Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 450,00 € brutto.

Die Klägerin hat dargelegt und bewiesen, in diesem Zeitraum in Folge einer Erkrankung ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, ihre arbeitvertraglichen Verpflichtungen für die Beklagte zu erfüllen, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG.

Den ihr obliegenden Beweis hat die Klägerin zwar nicht bereits durch die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sondern erst im Zuge der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände gemäß § 286 ZPO erbracht.

a.a

In der Regel führt der Arbeitnehmer diesen Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber, wie auch vor Gericht, durch die Vorlage einer förmlichen ärztlichen Bescheinigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Einer solchen Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Dies ergibt sich bereits aus der Lebenserfahrung. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer eine solche Bescheinigung vorlegt (BAG, Urteil vom 01.10.1997 - 5 AZR 726/96 - AP Nr. 5 zu § 5 EFZG).

Bestreitet der Arbeitgeber trotz vorgelegter ärztlicher Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, muss er den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dies ist dann der Fall, wenn er ernsthafte Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit dargetan hat. Der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung kann erschüttert werden durch Umstände im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst und durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor oder während der bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

b.b

Im vorliegenden Fall sind Zweifel dadurch begründet, dass die Klägerin im Zusammenhang mit einem Konflikt nach erfolgter Eigenkündigung am 17.02.2004 sämtliche persönliche Gegenstände aus der Schule mit nach Hause genommen hat. Dass sie sich bereits am 17.02.2004 krank fühlte und von einer länger andauernden Erkrankungen bis zum Schluss des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2004 ausgehen konnte und musste, hat sie nicht vorgetragen. Für den 18.02.2004 hat sie nicht konkret erklärt, welche arbeitsvertraglichen Verpflichtungen sie erfüllt hat, sondern allein auf ein Streitgespräch hingewiesen. Sie ist dann am 19. und 20.04.2004 nicht zur Arbeit erschienen. Sie hat zwar nach ihrer Behauptung die Schulsekretärin telefonisch informiert, aber nicht ansatzweise ausgeführt, dass und warum sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, zu unterrichten. Des Weiteren hat sie dann für den durchgehenden Zeitraum vom 23.02.2004 bis 26.03.2004 nicht etwa eine Erstbescheinigung und zwei Folgebescheinigungen sondern drei Erstbescheinigungen, die von zwei unterschiedlichen Ärzten ausgestellt worden sind, vorgelegt. Dabei ist die mittlere Bescheinigung erst im Zuge des Berufungsverfahrens im Februar 2007 von dem Arzt selbst zur Akte gereicht worden. Die Bescheinigung der BKK vom 07.06.2007 für diesen mittleren Zeitraum war nicht geeignet, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu beseitigen. Aus dieser Bescheinigung wird nämlich nicht ersichtlich, welcher Arzt, wann welche Bescheinigung (Erst- oder Folgebescheinigung) für den Zeitraum vom 08.03. bis 19.03.2004 ausgestellt hat.

Diese Häufung von drei aufeinander folgenden Erstbescheinigungen von unterschiedlichen Ärzten, nach einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber und vorheriger Eigenkündigung samt Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegenstände entspricht nicht der Lebenserfahrung und begründet ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

c.c

Ist die Richtigkeitsvermutung der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit auf andere Weise beweisen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auf Grund der Zeugenaussage des Herrn Dr. B. zur Überzeugung der Kammer gemäß § 286 ZPO fest, dass die Klägerin vom 23.02.2004 bis 05.03.2004 arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist.

Herr Dr. B. ist als approbierter Humanmediziner und Facharzt für Allgemeinmedizin ohne Frage fachlich dazu in der Lage und befugt, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Die von der Beklagten angesprochene anthroposophische Ausrichtung des Arztes begründet keinerlei Zweifel an seiner Kompetenz.

Die von Herrn Dr. B. auf Grundlage der Feststellungen am 25.02.2004 vorgenommene rückwirkende Bescheinigung ab dem 23.02.2004 hält sich in den Grenzen der Nr. 15 der bereits zitierten Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien.

Des Weiteren ist nach der Aussage des Herrn Dr. B. davon auszugehen, dass er die Feststellungen am 25.02.2004 auf Grund eines persönlichen Gespräches mit der Klägerin getroffen hat. Dabei ist nicht entscheidend, dass er seine anschließende Diagnose nicht nach eigenen körperlichen Untersuchungen, Testen oder sonstigen objektiven Befunden getroffen hat, sondern diese nach seiner Aussage im Wesentlichen bzw. ausschließlich auf den Angaben der Klägerin im Rahmen der unmittelbaren Vorstellungen beruhte (vgl.hierzu LAG Sachsen-Anhalt, 08.09.1998 - 8 Sa 676/97 - DB 1999, 1561 - 1562). Zwar ist einzuräumen, dass gerade in Fällen wie der vorliegenden Art eine erhöhte Missbrauchsgefahr besteht, da eine Erkrankung leichter vorgetäuscht werden kann. Dem Arzt steht aber bei psychischen Erkrankungen häufig kein anderes Mittel zur Verfügung als die Äußerungen des Patienten und in der Regel wird er auf Grund seines unmittelbaren persönlichen Eindrucks sowie der Schilderung der Symptome eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für seine Diagnose erlangen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Art und Umfang der von der Klägerin dem Zeugen geschilderten Symptome und Beschwerden mit ihrem tatsächlichen subjektivem Empfinden nicht übereinstimmten. Auch die Beklagte hat ausgeführt, dass sich die Klägerin in einer angespannten beruflichen Situation befunden habe. Sie hatte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gekündigt und war mit der inhaltlichen Ausrichtung der Schule nicht einverstanden; es hatte nach ihren Behauptungen ein Streitgespräch in der Schule gegeben. Vor diesem Hintergrund sind psychische Belastungsempfindungen und entsprechend Symptome, wie von der Klägerin gegenüber dem Arzt geäußert, nicht ungewöhnlich. Auch das von der Beklagten der Klägerin vorgeworfene Verhalten, nämlich die Mitnahme der persönlichen Gegenstände am 17.02.2004 und anschließendes unentschuldigtes Fehlen vom 18.02. bis 20.02.2004 kann durchaus mit der diagnostizierten Erkrankung einer Erschöpfungsdepression in Einklang gebracht werden bzw widerspricht dieser Diagnose jedenfalls nicht. Herr Dr. B. hat zudem ausgesagt, die Klägerin schon seit langer Zeit als Hausarzt zu betreuen. Das spricht dafür, dass er negative Veränderungen im psychischen und körperlichen Gesundheitsbildes der Klägerin auf Grund seiner langjährigen Erfahrung zuverlässig erkennen konnte. Die Diagnose einer Erschöpfungsdepression hält sich zudem im Rahmen der Fachkompetenz eines Humanmediziners. Sie betrifft keinen nur Spezialisten, wie z. B. einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, fachlich zugänglichen Sachverhalt. Es handelt sich vielmehr um einen Alltagsfall in einer allgemeinen medizinischen Praxis. Des Weiteren war Herrn Dr. B. der Beruf der Klägerin bekannt, woraufhin ihm ein Abgleich zwischen Erkrankung und Anforderungsprofil am Arbeitsplatz möglich war. Dass er im Rahmen seiner ärztlichen Kompetenz die Entscheidung getroffen hat, die Klägerin für zwei Wochen aus dem von ihr als belastend empfundenen beruflichen Umfeld herauszunehmen und vor diesem Hintergrund die weitere Entwicklung abzuwarten, kann auf der Grundlage der Anforderung für eine Krankschreibung nach Ziffern 1 und 10 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien nicht beanstandet werden. d.d

Insgesamt ist die Beklagte dazu verpflichtet, an die Klägerin für den Monat Februar 1.350,00 € brutto (1.080,00 € brutto Vergütung zuzüglich 450,00 € Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 23.02.2004 bis 29.02.2004) abzüglich geleisteter 872,45 € netto zu zahlen. Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

2.

Für den Monat März 2004 hat die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 782,60 € brutto nebst Zinsen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

a.

Vom 01.03.2004 bis 05.03.2004 ist die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 EFZG dazu verpflichtet, an die Klägerin Entgeltfortzahlung in Höhe von 391,30 € brutto (1.800,00 € Monatsbrutto dividiert durch 23 Arbeitstage im März 2004 multipliziert mit 5 Arbeitstagen im Zeitraum vom 01.03.2004 bis 05.03.2004) nebst Zinsen zu zahlen. Die Klägerin hat das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum durch die Zeugenaussage des Herrn Dr. B. im Kammertermin am 07.05.2007 bewiesen. Insoweit wird voll inhaltlich auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1.d.c.c des Urteils verwiesen.

Der ab dem 06.04.2004 beginnende Zinsanspruch basiert auf den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

b.

Des Weiteren ist die Beklagte dazu verpflichtet, an die Klägerin für den Zeitraum vom 08.03.2004 bis 12.03.2004 Entgeltfortzahlung in Höhe von 391,30 € brutto zu zahlen. Für diesen Zeitraum hat die Klägerin das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit bewiesen, nicht jedoch für den Zeitraum vom 22.03. bis 26.03.2004.

a.a.

Die Klägerin hat dadurch, dass Herr Dr. C. dem Gericht unter dem 14.02.2007 u. a. die Durchschrift des Originals der damals zum Verbleib bei ihm bestimmten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, zunächst den Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 08.03.2004 bis 19.03.2004 erbracht. Der Beweiswert dieser Bescheinigung ist jedoch aus den unter Ziffer 1.d.b.b des Urteils dargelegten Gründen als erschüttert anzusehen. Den ihr daraufhin obliegenden anderweitigen Beweis für die behauptete Arbeitsunfähigkeit hat die Klägerin durch die Zeugenvernehmung des von ihr benannten Arztes, Herrn Dr. C., nur für den Zeitraum vom 08.03.2004 bis 12.03.2004 nicht jedoch für den Zeitraum vom 15.03.2004 bis 19.03.2004 erbracht.

Nach der Zeugenvernehmung des Herrn Dr. C. besteht kein Zweifel an seiner fachlichen Qualifikation zur Beurteilung und an seiner Befugnis zur Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Er ist Facharzt für Innere Medizin und betreibt seit 10 Jahren eine diabetologische Schwerpunktpraxis. Die Klägerin ist am 08.03.2004, dem Feststellungsdatum und ersten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, bei Herrn Dr. C. persönlich vorstellig geworden. Der Zeuge hat eingeräumt, dass er selbst persönlich keine Befunde über den Blutzuckerspiegel der Klägerin erhoben habe, sondern insoweit die Angaben der Klägerin zu Grunde gelegt habe. Er hat aber ausgeführt, dass dies ganz langjähriger Praxis entspreche und er keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der von der Klägerin vorgetragenen Werte gehabt habe. Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen, bestehen nicht. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der von Dr. C. durchgeführte Insulinwechsel medizinisch nicht indiziert gewesen sein könnte. Der Zeuge hat erklärt, die Klägerin seinerzeit nicht aktuell nach ihrem Beruf gefragt zu haben, jedoch aus früheren Behandlungszeiten gewusst zu haben, dass sie als Lehrerin tätig sei. Er ist demnach auch ohne ausdrückliche Nachfrage von einem zutreffenden beruflichen Anforderungsprofil ausgegangen. In welcher Schule die Klägerin ihre Lehrertätigkeit ausführt, war insofern nicht von Bedeutung. Er hat des Weiteren ausgeführt, dass die Krankschreibung erfolgt sei, im Hinblick auf die von ihm erwarteten Stoffwechselschwankungen mit gegebenenfalls gravierenden Auswirkungen auf die gesundheitliche Stabilität der Klägerin. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezog sich also nicht allein auf die Umstellung des Insulinpräparats und daher auf Zeiten, in denen ärztliche Behandlung zu therapeutischen Zwecken stattfinden sollte im Sinne des Anhangs zu den Arbeitsvertrags-Richtlinien 4. Spiegelstrich. Vielmehr erfolgte die Krankschreibung vor dem Hintergrund der absehbaren und üblicherweise zu erwartenden Schwierigkeiten bei einem Insulinwechsel in Gestalt von Stoffwechselinsuffizienten bis hin zu einer dadurch drohenden Ohnmacht. Auf Grund seiner langjährigen Erfahrung in der Diabetestherapie und der Kenntnis über den gesundheitlichen Zustand der Klägerin geht die Kammer davon aus, das der Zeuge - wie von ihm bekundet - das Gefahrenpotenzial bei der Klägerin erkennen konnte und sich somit innerhalb von Nr. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien bewegt hat. Das gilt aber nur in Bezug auf die erste Woche nach dem erfolgten Insulinwechsel. Der Zeuge selbst hat ausgeführt, dass man nach einer Woche eine Tendenz absehen könne, wie der Patient auf den Wechsel der Insulingabe reagiere und nach zwei Wochen entscheiden könne, in welche Richtung sich der Gesundheitsverlauf weiterentwickele. Vor diesem Hintergrund hatte er dann aber keine gesicherte medizinische oder diagnostische Grundlagen dafür, die Klägerin ohne neuerliche Untersuchungen oder sonstige Kontrollen bereits am 08.03.2004 für die - von hier aus gesehen - 2. Woche vom 15.03.2004 bis 19.03.2004 arbeitsunfähig krank zuschreiben. Insoweit hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein durch die Zeugenaussage nicht erbracht. Sonstige Beweismittel hat sie nicht angeboten.

c.

Ebenso wenig ist es der Klägerin gelungen, den Beweis ihre Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 22. bis 26.03.2004 zu erbringen. Der Beweiswert der insoweit von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. B. ist aus den oben unter Ziffer 1.d.b.b des Urteils genannten Gründen ebenfalls erschüttert. Die Zeugenvernehmung des Herrn Dr. B. hat in diesem Zusammenhang die Kammer nicht mit dem gebotenen Maße davon überzeugt, dass die Klägerin vom 22. bis 26.03.2004 tatsächlich arbeitsunfähig krank gewesen ist. Der Zeuge hat nämlich bekundet, die Klägerin nach den ihm vorliegenden Unterlagen deshalb erneut mittels einer Erstbescheinigung krank geschrieben zu haben, weil er davon ausgegangen sei, die Klägerin habe nach dem Ende der ersten Krankmeldung am 05.03.2004 einen Arbeitsversuch unternommen und sei damit gescheitert. Herr Dr. B. hat ausgesagt, dass ihm die anderweitige Krankschreibung der Klägerin wegen eines Insulinwechsels vom 08.03 bis 19.03.2003 nicht bekannt gewesen sei. Nach dem Inhalt seiner Aufzeichnung habe die Klägerin ihm gegenüber geäußert, es mit der Arbeit versucht zu haben und nicht klar gekommen zu sein. Es ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig, dass die Klägerin seit dem 19.2.2004 keine Arbeitsleistung mehr für die Beklagte erbracht und auch keinen Arbeitsversuch unternommen hat. Die auf falschen Grundlagen beruhende ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit kann keine Beweiswirkung entfalten. Daran ändert sich auch durch den Vortrag der Klägerin, Herrn Dr. B. nicht erklärt zu haben, einen Arbeitsversuch unternommen zu haben, nichts. Selbst wenn das zutreffen würde, hat sie damit den gebotenen positiven Beweis für ihre Arbeitsunfähigkeit in dem Zeitraum vom 22. bis 26.03.2004 nicht erbracht.

d.

Letztlich steht der Klägerin auch für den Zeitraum vom 29.03. bis 31.03.2004 kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Unstreitig hat die Klägerin in dieser Zeit keine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat die Klägerin auch nicht vorgelegt. Nach ihrem Vortrag kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass ihr während dieses Zeitraumes Urlaub von der Beklagten gewährt worden war und sie dementsprechend Anspruch auf Urlaubsvergütung hat.

Nach § 5 Satz 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien muss die Urlaubszeit zwar in den Schulferien stattfinden. Sie wird jedoch nach § 5 Satz 3 eindeutig nach Urlaubsplan im Einvernehmen der Parteien festgelegt. Dass und wann die Klägerin mit wem auf Seiten der Beklagten für den 29. bis 31.03.2004 Urlaub beantragt und gewährt erhalten hat, hat sie nicht ansatzweise vorgetragen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Schulferien gleichbedeutend mit Urlaubsgewährung für die Lehrkräfte ist. Das ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin nach dem Arbeitsvertrag einen Urlaubsanspruch von 28 Arbeitstagen im Kalenderjahr hatte, die Schulferien aber einen weitaus längeren Zeitraum umfassen.

Es trifft des Weiteren zwar zu, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 5 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien in den Schulferien kein Unterricht stattfindet. Die arbeitsvertragliche Verpflichtung der Klägerin beschränkte sich aber nicht auf reine Unterrichtstätigkeit, sondern auch auf Vor- und Nachbereitungsarbeiten sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Da der Bestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis 31.03.2004 nie streitig war, oblag es der Klägerin gehalten, der Beklagten ihrer Arbeitsleistung anzubieten, wenn nicht tatsächlich so in jedem Fall mündlich gemäß § 294 BGB. Dem hat die Klägerin nicht entsprochen. Sie befand sich damit auch nach ihrem eigenen Vortrag im Verzug mit der ihr obliegenden arbeitsvertraglichen Leistungsverpflichtung, woraufhin ein Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten entsprechend § 294 ff BGB und Anspruch nach §§ 611, 615 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag ausscheidet.

e.

Insgesamt steht der Klägerin für den Monat März 2004 ein Vergütungsanspruch in Höhe von 782,60 € brutto (391,30 € für die fünf Arbeitstage vom 01.03. bis 05.03.2004 zuzüglich 391,30 € für die fünf Arbeitstage vom 08.03. bis 12.03.2004) zu.

Bezüglich des Entgeltfortzahlungsanspruchs für den Zeitraum vom 01.03. bis 05.03.2004 beginnt die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB ab dem 06.04.2004. Dem Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 08.03. bis 12.03.2004 konnte die Beklagte bis zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Herrn Dr. C. am 16.02.2007 das zeitweilige Leistungsverweigerungsrecht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG entgegenhalten, woraufhin die Verzinsungsverpflichtung auf Grundlage der §§ 286, 288 Abs. 1 BGB erst mit dem 17.02.2004 beginnt.

3.

So errechnet sich ein Vergütungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2004 bis 31.03.2004 im Umfang von 2.312,60 € brutto abzüglich erhaltenen 872,45 € netto.

Dieser Anspruch ist in Höhe des sich daraus ergebenden pfändbaren Nettobetrages nicht durch die hilfsweise von der Beklagtenseite erklärte Aufrechnung gemäß § 387 BGB erloschen. Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein fälliger Gegenanspruch zu.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gegen eine Bruttoforderung nicht mit einem Nettoschadensersatzanspruch aufgerechnet werden kann. Die Beklagtenseite hat zwar ausgeführt, in welchem Umfang sie meint, dass das Nettoarbeitseinkommen der Klägerin ausgehend von einem Bruttobetrag in Höhe von 1800,00 € unpfändbar sei. Sie hat aber nicht dargelegt, welches Nettoeinkommen sich aus dem Betrag von 2.312,60 € brutto ergibt.

Des Weiteren scheitert die Aufrechnung aber schon daran, dass die Beklagte die Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches nicht dargelegt hat. Dieser ist nicht nach § 280 BGB wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Klägerin begründet.

Zunächst hat die Klägerin keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen. Die Beklagte behauptet insoweit, die Klägerin habe den Zeitungsartikel in der Hannoverschen Zeitung am 25.02.2004 (vgl. Bl. 210 d. A.) intiiert. Genau was die Beklagte jedoch mit dem Begriff des Initiieren meint, hat sie nicht ausgeführt. In welcher Art und Weise die Klägerin dafür gesorgt hat, dass dieser Artikel in der gegebenen Fassung in der Zeitung erschienen ist, hat die Beklagte nicht ansatzweise dargelegt. Selbst wenn die Klägerin diesen Artikel veranlasst hat, ist darin gleichwohl keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmeverpflichtung gemäß § 241 Abs. 2 BGB zu sehen. Bei der Konkretisierung der vertraglichen Rücksichtnahmeverpflichtung und ihrer Verletzung sind nämlich die grundrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu beachten. Dabei besteht der Grundrechtsschutz unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, oder ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 1685/92 - AP Nr. 24 zu § 611 BGB Abmahnung). Der Grundrechtsschutz bezieht sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Form der Äußerung. Soweit der Zeitungsartikel inhaltlich zum Teil auf Äußerungen der Klägerin zurückgeht, ist der Schutzbereich des Artikels 5 Abs. 1 Satz 1 GG eröffnet. Das Bundesarbeitsgericht hat in anderem Zusammenhang entschieden, dass Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen noch vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sei und deshalb nicht die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzen könne. Das gelte umso mehr, wenn die Meinungsäußerung im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung erfolgt sei. Dann solle grundsätzlich eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Äußerung sprechen (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 - AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 verhaltensbedingte Kündigung). In dem von der Beklagtenseite vorgelegten Zeitungsartikel wird im Wesentlichen davon berichtet, dass die von der Beklagten betriebene Schule vor der Schließung stehe, weil die Bezirksregierung bemängelt habe, dass das eigene Konzept nicht erfüllt werde. Innerhalb eines Jahres sollen 14 von 22 Kindern die Grundschule verlassen haben. Die Vorwürfe der Eltern würden schwer wiegen. Darüber hinaus wird mitgeteilt, dass die Bezirksregierung bereits im vergangenen April den Betrieb der Schule mit Wirkung vom 01. August 2003 untersagt habe, wogegen der Geschäftsführer der Beklagten Widerspruch eingelegt habe, der von der Bezirksregierung zurückgewiesen worden sei. Darauf hin habe der Geschäftsführer der Beklagten Klage eingereicht, über die das Verwaltungsgericht am nächsten Montag verhandle. Inwieweit diese Aussagen inhaltlich unzutreffend sind, hat die Beklagte nicht erläutert. Allein das Obsiegen in dem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist insoweit unzureichend. Außerdem wird aus dem Artikel selbst ersichtlich, dass die Verhältnisse an der Schule der Beklagten Gegenstand einer öffentlichen Diskussion zumindestens in der Elternschaft waren. Ansonsten hätte sich die Bezirksregierung kaum eingeschaltet. Die Mitteilung über die Hintergründe sowie Entstehungsgeschichte eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die von einer Seite in dessen Rahmen erhobenen Vorwürfe kann keinesfalls als Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmeverpflichtung qualifiziert werden. Des Weiteren kann auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass allein das Erscheinen dieses Zeitungsartikels kausal für die Nichtanmeldung des Sohnes D. der Frau H. gewesen ist. In ihrem diesbezüglichen Schreiben vom 28.02.2004 (vgl. Bl. 202 d. A.) führt Frau H. ausdrücklich aus, dass sie bis zum heutigen Tag auf eine Gegendarstellung der Beklagten zu dem Zeitungsartikel gewartet habe, die aber leider nicht erschienen sei.

In dem Zeitungsartikel wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Schulleiter für eine Stellungnahme nicht zu erreichen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass Frau H. auch nach einer entsprechenden Gegendarstellung und/oder Information von Seiten der Beklagten den für ihren Sohn vereinbarten Schnuppertag allein wegen des Zeitungsartikels abgesagt hätte.

4.

Insgesamt war daher das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise abzuändern. Im Übrigen waren die Rechtsmittel zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung orientierte sich am wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien, § 92 Abs. 2 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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