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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 11.08.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 1256/04
Rechtsgebiete: KSchG, BetrVG


Vorschriften:

KSchG § 1
KSchG § 17
KSchG § 18
BetrVG § 102
1. Die Stilllegung eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber zählt gemäß § 1 Abs. 2 Satz § 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können.

2. Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht konzernbezogen. Eine unternehmensübergreifende Weiterbeschäftigungspflicht in einem Konzern besteht nicht, wenn die unternehmerische Entscheidung getroffen worden ist, den einen Betrieb stillzulegen, den Betrieb eines anderen Konzernunternehmens aber mit im Wesentlichen gleichemTätigkeitsfeld ohne erhebliche Aufstockung der Belegschaft weiterzuführen.

3. Dem Arbeitgeber, der in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gekündigt und erst nachher die Massenentlassung gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt hat, ist für den Zeitraum bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 Vertrauensschutz zu gewähren, so dass die Kündigungen nicht wegen Verstoßes gegen §§ 17 ff. KSchG unwirksam sind.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 Sa 1256/04

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Leibold, den ehrenamtlichen Richter Herrn Böger, den ehrenamtlichen Richter Herrn Tobien für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12.05.2004, 5 Ca 645/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung und dabei zuletzt insbesondere über die Frage, ob die Nichterstattung einer Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der Kündigung zu deren Unwirksamkeit führt.

Der 1964 geborene, ledige Kläger war seit dem 05.02.1990 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12.02.1990 (Bl. 4, 5 d.A.) bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt und bezog zuletzt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.321,00 €. Die Beklagte, eine Tochter der DP W..., ist ein Logistikunternehmen und unterhielt an 15 Standorten einen eigenen Fuhrbetrieb mit etwa 60 Fahrzeugen und 120 Arbeitnehmern. Der überwiegende Teil des vorhandenen Auftragsvolumens wurde mit insgesamt 1800 Fahrzeugen täglich von unabhängigen Spediteuren erledigt.

Die Beklagte vereinbarte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat am 08.08.2003 einen Interessenausgleich und Sozialplan mit Namensliste, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 96 - 124 d.A.). Hiernach sollte unter anderem der eigene Fuhrpark und der dafür verantwortliche kaufmännische Bereich geschlossen werden. Der Kläger ist in der Namensliste als von der Kündigung betroffener Mitarbeiter aufgeführt.

Mit Schreiben vom 20.08.2003 (Bl. 125 d.A.), zugegangen am 15.09.2003, hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Dem Schreiben war eine Anlage beigefügt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 279, 280 d.A.). Der Betriebsrat stimmte der Kündigung unter dem 17.09.2003 (Bl. 125 d.A.) zu.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem dem Kläger am 23.09.2003 zugegangenen Schreiben vom 19.09.2003 zum 29.02.2004 (Bl. 6 d.A.) und bezifferte die dem Kläger zustehende Abfindung mit 20.579,00 € (Bl. 126 d.A.).

Neben dem Kläger erhielten alle Arbeitnehmer des Fuhrparks eine Kündigung. Der Fuhrpark wurde dann tatsächlich am 31.12.2003 geschlossen. In einer Betriebsversammlung vom 18.12.2003 wurde allen Arbeitnehmern mitgeteilt, dass für die Zeit nach der Stilllegung eine unwiderrufliche Freistellung ausgesprochen werde.

Mit Schreiben vom 22.12.2003 (Bl. 348 - 359 d.A.) erstattete die Beklagte Massenentlassungsanzeige bei der Bundesanstalt für Arbeit (jetzt: Agentur für Arbeit). Bereits in einem ersten Gespräch mit Mitarbeitern des Arbeitsamtes am 04.06.2003 war der Beklagten mitgeteilt worden, dass lediglich für die Fahrer in H... eine Massenentlassungsanzeige zu erfolgen habe, nicht jedoch vor Ausspruch der Kündigung. Auf eine Voranfrage der Beklagten vom 13.08.2003 (Bl. 309 d.A.) teilte die Bundesanstalt für Arbeit unter dem 27.08.2003 mit, die jeweiligen Anzeigen sollten spätestens im Oktober 2003 bzw. Januar 2004 vollständig eingehen (Bl. 310 d.A.).

Die Beklagte zeigte daraufhin mit Schreiben vom 06.10.2003 die Massenentlassungen an (Bl. 311 - 323 d.A.). Da die Entlassungszeitpunkte auf die Zeiträume vom 31. Dezember 2003 bis zum 30.04.2004 verteilt waren, bat der Mitarbeiter der Agentur für Arbeit H... die Beklagte, die Anzeige erst im Dezember 2003 einzureichen, was dann am 22.12.2003 erfolgte.

Durch Zustimmungsbescheid vom 28.01.2004 (Bl. 360, 361 d.A.) wurde dann die Sperrfrist bis zum 31.01.2004 festgesetzt und darüber hinaus für die angezeigten Entlassungen die Zustimmung erteilt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Betriebsrat anlässlich der Betriebsänderung nicht in ordnungsgemäßer Weise beteiligt. Ein Gespräch zwischen Geschäftsleitung und ordnungsgemäß besetzten Betriebsrat habe es nicht gegeben.

Die Geschäftsleitung habe anlässlich einberufener Betriebsversammlungen am 24.08.2003 und 02.09.2003 verkündet, der Fuhrpark werde wegen des Wegfalls des Kunden ...Versand geschlossen. Der gleiche Grund für die Schließung sei dann in einem Schreiben vom 12.09.2003 (Bl. 162 d.A.) genannt worden. Diesen entscheidenden Grund für die Schließung des Fuhrparks habe die Beklagte aber nicht gegenüber dem Betriebsrat angegeben.

Wenn dem Betriebsrat der wahre Grund der Fuhrparkschließung mitgeteilt worden wäre, hätte dieser Aktivitäten zur Überprüfung der behaupteten Umsatzeinbrüche unternommen und Vorschläge zum möglichen Erhalt der Arbeitsplätze unterbreitet. Die durch den Wegfall des ...Versands vorgegebenen Umsatzeinbrüche seien im Übrigen kein tragfähiger Grund für die Schließung des Fuhrparks, weil die Fahrer nur zu ca. 30% für den ... Versand gefahren seien. Es fehle mithin an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats.

Zudem sei die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Kläger einen Arbeitsplatz bei der Firma D... GmbH, ersatzweise bei der Dp... AG oder der Dp... E... GmbH & Co. zu verschaffen. Die maßgeblichen Absprachen mit dem ...Versand seien von der Dp... AG getroffen worden. Aufgrund dieser Verhandlungen sei eine vorzeitige Beendigung des Vertrages zum 31.07.2003 vereinbart worden aufgrund der verbindlichen Zusage des ...Versands, dem Konzern Dp... in den nächsten Jahren Transportaufträge im Ausland in einem Wert von 40.000.000 € zukommen zu lassen. Die Dp... W... habe ihren Konzern umgestaltet und die Firmen D..., E... und Da... unter der Dachmarke D... zusammengefasst mit der Folge, dass die Beklagte keine Transporttätigkeiten, sondern nur noch logistische Aufgaben wahrzunehmen habe, während der Transportaufgabenbereich von der Firma D... bzw. der Firma E... übernommen worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 19.09.2003, dem Kläger zugegangen am 23.09.2003, zum 29.02.2004 aufgelöst wurde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung des Fuhrparks sei auf einer Geschäftsleitungssitzung vom 12.05.2003 getroffen worden.

Das Arbeitsgericht hat durch ein den Parteien am 06.07.2004 zugestelltes Urteil vom 12.05.2004, auf dessen Inhalt zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 207 - 214 d.A.), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, weil die Beklagte ihren Fuhrpark, in dem der Kläger als Kraftfahrer beschäftigt gewesen sei, stillgelegt habe. Das Gericht habe keinerlei Zweifel, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung die Entscheidung zur Stilllegung des Fuhrparks greifbare Formen angenommen habe. Die Beklagte habe nicht nur im Vorfeld der Kündigung einen Interessenausgleich und Sozialplan mit Namensliste abgeschlossen, sondern diese Entscheidung auch allen Arbeitnehmern mündlich bzw. schriftlich mitgeteilt. Die Beklagte habe sodann folgerichtig allen Arbeitnehmern des Fuhrbetriebs die Kündigung ausgesprochen und die Stilllegung auch tatsächlich umgesetzt.

Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unternehmensbezogenheit der Kündigung und eine Erweiterung auf den Konzern rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Weder sei im Arbeitsvertrag des Klägers der Einsatz bei einem anderen Konzernunternehmen vereinbart noch näher dargelegt worden, dass der Konzern kündigungsschutzrechtlich ausnahmsweise als einheitliches Wirtschafts-unternehmen behandelt werden könnte. Der Kläger habe nicht näher dargelegt, woraus sich eine tatsächliche oder rechtlich hinreichende wechselseitige Einflussmöglichkeit von einem derartigen Gewicht ergebe, dass die Unternehmensschranke überwunden werden könne.

Der Betriebsrat sei ausreichend gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG beteiligt worden. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Betriebsrat im Vorfeld der Kündigung vollständig über die Kündigungsbegründung für die Kraftfahrer wegen der beabsichtigten Schließung des Fuhrparks unterrichtet worden sei. Der Betriebsrat sei nicht nur angesichts des ausführlichen Interessenausgleichs und Sozialplans über die Fuhrparkschließung vollumfänglich unterrichtet worden, vielmehr sei dies auch in dem Schreiben vom 12.09.2003 zum Ausdruck gekommen.

Unstimmigkeiten innerhalb des Betriebsrates führten nicht zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Soweit der Arbeitgeber keinerlei Anhaltspunkte dafür haben könne, dass der Entscheidung des Betriebsrats keine ordnungsgemäße Beschlussfassung zu Grunde liege, könne er die Kündigung bereits vor Ablauf der Wochenfrist aussprechen. Auch die möglicherweise fehlende angebliche oder wirkliche Unkenntnis einzelner Betriebsratsmitglieder von der beabsichtigten Fuhrparkschließung seit dem Arbeitgeber nicht zurechenbar.

Hiergegen richtet sich die am 06.08.2004 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.10.2004 am 05.10.2004 begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte habe den Betriebsrat über den Kündigungsgrund nicht in hinreichender und zutreffender Weise unterrichtet. In dem Interessenausgleich sowie gegenüber allen Fahrern des Fuhrparks und der Presse habe die Beklagte die Schließung des Fuhrparks begründet mit dem Wegfall des Auftrags des ...Versands. In dem Rechtsstreit habe die Beklagte demgegenüber vorgetragen, dass die Schließung des Fuhrparks und die Kündigung der Fahrer in überhaupt keinem Zusammenhang mit dem Wegfall des Kunden ...Versand stehe.

Der Widerspruch zwischen dem tatsächlichen Grund für die Fuhrparkschließung und dem gegenüber dem Betriebsrat angegebenen Grund rechtfertige gerade nicht die Annahme, dass der Betriebsrat bereits im Vorfeld der Kündigung vollständig und zutreffend über die Kündigungsgründe unterrichtet worden sei.

Unter Berücksichtigung einer in einer Parallelsache durchgeführten Beweisaufnahme sei es wahrscheinlich, dass es mehrere Namenslisten gegeben habe. Diese Widersprüche und Unstimmigkeiten führten zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nicht bewiesen habe.

Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen Arbeitsplatz in einem Konzernunternehmen zu verschaffen. Eine derartige Verpflichtung bestehe, wenn die zur Kündigung führende Unternehmerentscheidung durch das herrschende Unternehmen aufgrund seiner Leitungsmacht beeinflusst worden sei, und wenn die Arbeitsaufgabe des betroffenen Arbeitnehmers innerhalb des Konzerns verlagert werde. Ein Fall einer solchen Selbstbindung eines Konzerns werde angenommen, wenn Arbeitsaufgaben innerhalb eines Konzerns verlagert würden und deshalb dem Arbeitnehmer gekündigt werde, der diese Arbeit bisher verrichtet habe.

Transportfahrten, die früher auch von dem Kläger und den anderen Fahrern der Beklagten ausgeführt worden seien, würden nunmehr von Fahrern der Firmen D..., Dp... und E... ausgeführt, wobei nur teilweise Subunternehmer beschäftigt würden.

Der Kläger ist schließlich der Auffassung, die Kündigung sei wegen Verstoßes gegen § 17 KSchG unwirksam. Nach der Entscheidung des EuGH vom 27.01.2005 hätte die Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der Kündigung erfolgen müssen. Der Vertrauensschutz der Beklagten müsse zurückstehen vor dem Vertrauensschutz des Klägers, der einen Anspruch darauf habe, dass die Entscheidung des Rechtsstreits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der aktuellen Rechtslage entspreche. Die Arbeitsmarktlage lasse befürchten, dass der Kläger in seinem Beruf als Kraftfahrer keine Arbeitsstelle mehr finden werde, die auch nur annähernd vergleichbar sei mit der Stellung, die er bei der Beklagten gehabt habe. Fahrertätigkeiten würden heutzutage nur noch angeboten zu einem Bruchteil der Vergütung, die der Kläger bei der Beklagten erzielt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages des Klägers im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2004 und 13.04.2005.

Der Kläger beantragt,

das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 19.09.2003, dem Kläger zugegangen am 23.09.2003, zum 29.02.2004 aufgelöst wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2004 und 10.03.2005 nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG.

Sie ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19.09.2003 zum 29.02.2004 beendet worden ist. Die Kündigung ist nämlich durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, bedingt.

Die Stilllegung des gesamten Betriebes oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber zählt gemäß § 1 Abs. 2 Satz § 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. Erforderlich ist der ernstliche und endgültige Entschluss des Unternehmers, die Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einen auf Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben (BAG vom 10. Oktober 1996, 2 AZR 477/95, AP Nr. 81 zu § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte Kündigung).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist dabei derjenige des Kündigungszugangs. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die beabsichtigte Stilllegung bereits greifbare Formen angenommen haben. Aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung muss zu erwarten sein, dass zum Zeitpunkt des Kündigungstermins mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben sein wird. Der Arbeitgeber ist mithin nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Für eine Kündigung wegen Betriebsstilllegung ist vielmehr erforderlich, dass der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss nicht lediglich erwägt oder plant, sondern ihn bereits gefasst hat (BAG vom 7. März 2002, 2 AZR 147/01, NZA 2002, S. 1111). Da der Kündigung wegen einer beabsichtigten Betriebsstilllegung ein prognostisches Element innewohnt, kann der tatsächliche Eintritt der prognostizierten Entwicklung Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Plausibilität der Prognose zulassen (BAG vom 27. November 2003, 2 AZR 48/03, AP Nr. 64 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die erkennende Kammer wie auch das Arbeitsgericht keinen Zweifel daran, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Zugangs der im Streit stehenden Kündigung die endgültige Entscheidung gefasst hat, ihren Fuhrpark zum 31.12.2004 stillzulegen.

Dies folgt daraus, dass die Beklagte bereits am 08.08.2003 einen Interessenausgleich und Sozialplan mit Namensliste abgeschlossen hat, in dem u. a. die Schließung des eigenen Fuhrparks aufgeführt ist. Diese Maßnahme ist auch umgesetzt worden, wie die Kündigungen sämtlicher Mitarbeiter des Fuhrbetriebes und deren Freistellung noch im Dezember 2003 zeigen. Der Betriebsteil Fuhrpark ist unstreitig dann auch tatsächlich am 31.12.2003 stillgelegt worden.

Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung war die Beklagte auch nicht verpflichtet, dem Kläger einen Arbeitsplatz in einem anderen Konzernunternehmen zu beschaffen. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Kündigungsschutzgesetz nicht konzernbezogen (BAG vom 18.09.2003,2 AZR 79/02, AP Nr. 14 zu § 17 KSchG 1969). Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn sich ein anderes Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt hat, oder wenn sich eine solche Verpflichtung unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag oder einer sonstigen vertraglichen Absprache ergibt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Im Übrigen besteht eine unternehmensübergreifende Weiterbeschäftigungspflicht nur, wenn dem Beschäftigungsbetrieb aufgrund einer Abstimmung mit dem herrschenden Unternehmen oder dem anderen Konzernbetrieb ein bestimmender Einfluss auf die "Versetzung" eingeräumt worden und die Entscheidung darüber nicht dem grundsätzlich zur Übernahme bereiten Unternehmen vorbehalten worden ist (BAG vom 21.02.2002, 2 AZR 749/00, EzA Nr. 7 zu § 1 KSchG Wiedereinstellungsanspruch). Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend schon nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18.09.2003, 2 AZR 79/02, a.a.O.) geht es schließlich zu weit, einen "konzernbezogenen Kündigungsschutz" allein daran anzuknüpfen, dass in einem Konzern die unternehmerische Entscheidung getroffen worden ist, den einen Betrieb stillzulegen und den Betrieb eines anderen Konzernunternehmens mit im Wesentlichen gleichemTätigkeitsfeld weiterzuführen. Betreiben zwei Unternehmen eines Konzerns Betriebe mit identischem oder gleichartigem Tätigkeitsfeld, so kann es unter kündigungsschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht als unzulässig angesehen werden, dass bei sich ändernder Auftrags- und Wirtschaftslage einer der beiden Konzernbetriebe stillgelegt wird und in Zukunft nur noch der andere Konzernbetrieb in dem fraglichen Tätigkeitsbereich ohne erhebliche Aufstockung seiner Belegschaft weiterhin am Markt auftritt.

Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben. Die Beklagte oder die Konzernmutter hat den Beschluss gefasst, den eigenen Fuhrpark stillzulegen und künftig nur noch im Bereich der Logistik tätig zu sein. Dass dies bei einem anderen Konzernbetrieb zu einer erheblichen Aufstockung der Belegschaft geführt hat, kann dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden.

Die ausgesprochene Kündigung ist auch nicht wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hat das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß mit Schreiben vom 20.08.2003 am 15.09.2003 eingeleitet. Dem Anhörungsschreiben beigefügt war eine Anlage, in der ausgeführt wurde, dass die Entscheidung der Geschäftsführung, den gesamten eigenen Fuhrpark zum 31.12.2003 zu schließen, zum Wegfall aller dortigen Arbeitsplätze führt, und dass eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für die dort tätigen Fahrer nicht besteht. Ferner wurde Bezug genommen auf die ausführlichen und intensiven Gespräche im Zusammenhang mit dem Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans einschließlich der Liste der betroffenen Mitarbeiter.

Die Beklagte hat damit in ausreichendem Maße die Kündigungsgründe dem Betriebsrat mitgeteilt. Nicht von entscheidender Bedeutung ist demgegenüber, aus welchem Motiv heraus die Beklagte die Entscheidung gefasst hat, den eigenen Fuhrpark zu schließen. Es kommt mithin auch nicht darauf an, ob der Verlust des Kunden ...Versand alleiniger Grund oder Mitursache oder unerheblich für die Entscheidung der Beklagten war, den Fuhrpark zu schließen. Zum Verlust des Arbeitsplatzes des Klägers führte nämlich alleine die Tatsache, dass der Fuhrpark ab 01.01.2004 nicht mehr existiert, so dass ab diesem Zeitpunkt eine tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger bei der Beklagten nicht mehr bestand.

Die im Streit stehende Kündigung ist schließlich auch nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 ff. KSchG unwirksam.

Nach § 17 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmern entlässt.

Die (nicht einheitliche) bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht davon aus, dass bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige nach §§ 17, 18 KSchG nur die Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers unzulässig ist, wobei unter Entlassung das tatsächliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verstanden wird. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus § 17 KSchG soll demgegenüber nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen (BAG vom 18.09.2003,2 AZR 79/02, AP Nr. 14 zu § 17 KSchG 1969).

Der Europäische Gerichtshof hat demgegenüber nunmehr durch Urteil vom 27.01.2005 (NJW 2005, 1099 - 1101) auf einen Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.04.2003 entschieden, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis ist, das als Entlassung gilt, und dass der Arbeitgeber Massenentlassungen erst nach Ende des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat und nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassungen vornehmen darf.

In Rechtsprechung und Literatur besteht nunmehr Streit darüber, ob und gegebenenfalls wie diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen der §§ 17, 18 KSchG umzusetzen ist.

Zum einen wird die Auffassung vertreten, der in den §§ 17, 18 KSchG normierte Begriff der Entlassung könne nicht richtlinienkonform dahin gehend ausgelegt werden, dass damit die Kündigung gemeint sei. Der Gesetzgeber habe im KSchG sprachlich und damit auch inhaltlich zwischen Kündigung und Entlassung differenziert und bei der Umsetzung der Massenentlassungsrichtlinie an dem Begriff der Entlassung festgehalten. Diese Differenzierung sei nachvollziehbar, da sowohl der Gesetzgeber wie auch das Bundesarbeitsgericht die Regelungen der §§ 17, 18 KSchG als arbeitsmarktpolitische Maßnahmen verstanden hätten (LAG Niedersachsen vom 15.06.2005, 2 Sa 1997/04; LAG Köln vom 10.05.2005, 1 Sa 1510/04; Arbeitsgericht Wuppertal vom 12.05.2005, 5 Ca 506/05; Bauer/Krieger/Powietzka, DB 2005, 445 ff;).

Demgegenüber halten andere eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts für geboten mit der Folge, dass eine Kündigung, die unter Verletzung der Konsultations- und Anzeigepflichten nach § 17 KSchG ausgesprochen worden ist, unwirksam ist (Arbeitsgericht Bochum vom 17. März 2005, 3 Ca 307/04; Riesenhuber/Domröse, EWS 2005,97 ff.; Wolter, ArbuR 2005, 135 ff.; Appel, DB 2005, 1002 ff.).

Schließlich wird die Meinung vertreten, dass es der Grundsatz des Vertrauensschutzes verbiete, die Wirksamkeit der Kündigung an einer Anwendung der §§ 17 ff. KSchG nach Maßgabe der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 scheitern zu lassen. Vielmehr sei dem Arbeitgeber, der in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gekündigt und erst nachher die Massenentlassung gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt habe, für den Zeitraum bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs Vertrauensschutz zu gewähren, so dass die Kündigungen nicht wegen Verstoßes gegen §§ 17 ff. KSchG unwirksam sind (LAG Köln vom 25.02.2005, 11 Sa 767/04; LAG Berlin vom 27.04.2005, 17 Sa 2646/04).

Die erkennende Kammer schließt sich der zuletzt aufgeführten Auffassung an.

Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Deshalb verstößt der Richter durch das Abweichen von einer früher vertretenen Ansicht grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Vielmehr wirken gerichtliche Entscheidungen schon ihrer Natur nach auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese so genannte unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (BGH vom 18.01.1996, IX ZR 69/95, NJW 1996,924 ff.; BVerfG vom 17.01.1987, AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).

Jedoch ergeben sich Schranken aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit, welche für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Durfte die betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Vertrauen bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten sowie der Belange der Allgemeinheit den Vorzug, greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen ein. Es entsteht damit ein Vertrauenstatbestand, der die mit einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundenen Folgen nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit ausnahmsweise auf eine Wirkung für die Zukunft begrenzt (BGH vom 18.01.1996, IX ZR 69/95, NJW 1996,924 ff.; BAG vom 23.03.2004, 3 AZR 279/03; BAG vom 29.03.1984, 2,04 AZR 129/83, NZA 1984, 169 ff.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte durfte aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zeitpunkt des Ausspruchs der im Streit stehenden Kündigung davon ausgehen, dass eine Massenentlassungsanzeige nicht vor der Kündigung, sondern erst vor dem tatsächlichen Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist. Bestärkt wurde dieses Vertrauen durch das Verhalten der Bundesanstalt für Arbeit. Denn bereits in dem Antragsformular ist auf Seite 1 rechts unten zu Nr. 4.5 des Merkblattes wörtlich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anzeige angegeben (Bl. 313 d.A.):

"Auf den Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung kommt es dabei nicht an, sondern allein auf die Beendigung der Arbeitsverhältnisse (letzter Arbeitstag)."

Der gleiche Text befindet sich in dem Merkblatt "Anzeigepflichtige Entlassungen" der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitgeber unter Punkt 4.6 (Bl. 334 d.A.). Zudem hat die Bundesanstalt für Arbeit der Beklagten vorliegend auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Massenentlassungsanzeige nicht vor Ausspruch der Kündigung erforderlich ist.

Vor diesem Hintergrund ist bei der Beklagten ein schützenswerter Vertrauenstatbestand entstanden. Die Beklagte durfte mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen, so dass ihr diesbezügliches Vertrauen bei einer Abwägung mit den Belangen des Klägers und dem Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug verdient.

Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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