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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 28.04.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 1325/07
Rechtsgebiete: BGB, NLO


Vorschriften:

BGB § 174
NLO § 55 Abs. 8
1. Nach § 55 Abs. 8 S. 2 NLO kann in der Hauptsatzung die Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete besonders geregelt werden. Hierzu ist erforderlich, dass einzelne Aufgabengebiete, für die die Vertretung in der allgemeinen Verwaltung erfolgen soll, in der Hauptsatzung genannt werden. Bestimmte Aufgabengebiete sind dabei solche, die der Rat durch ausdrückliche Regelungen in der Hauptsatzung bestimmt hat. Sie müssen eindeutig definiert sein.

2. § 174 S. 1 BGB gilt sowohl seinem Wortlaut als auch seiner Stellung im BGB nach nur für den rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter, jedoch nicht für einen Vertreter, dessen Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage beruht.

3. Aus der dem Personalleiter übergeordneten Stellung eines Bereichsleiters folgt nicht im S inne des § 174 S. 2 BGB, dass der (übergeordnete) Bereichsleiter neben dem Personalleiter stets zur Erklärung einer Kündigung befugt ist, ohne dass diese Berechtigung ausdrücklich oder durch sonstige Umstände bekannt gemacht wurde.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Sa 1325/07

In dem Rechtsstreit

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2008 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Hartwig, den ehrenamtlichen Richter Herrn Momann, den ehrenamtlichen Richter Herrn Schäfftlein für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des beklagten Landkreises gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 03.08.2007 - 1 Ca 559/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer fristlosen Kündigung des beklagten Landkreises vom 14.11.2006 sowie um Annahmeverzugsansprüche, Weiterbeschäftigung und Zeugniserteilung. Kündigungsgrund war, dass der Kläger als Schulhausmeister über ein von ihm von einer Außensteckdose des Schulgebäudes gelegtes Kabel zwei seiner Kühlschränke auf der Terrasse seiner Dienstwohnung betrieb und in einem zur Schule gehörenden Treckerschuppen einen Gefrierschrank betrieb. Der Personalleiter H. E. des beklagten Landkreises erlangte hiervon spätestens am Dienstag, den 31.10.2006 Kenntnis.

Nach erfolglosen Vergleichsgesprächen in der Zeit vom 07. - 09.11.2006 forderte der Beklagte den Personalrat zur Benehmensherstellung auf und kürzte die Stellungnahmefrist ab (Blatt 51 d. A.). Am 14.11.2006 stimmte der Personalrat zu. Die Mitteilung war jedoch nur vom Vorsitzenden unterzeichnet (Blatt 59 d. A.).

Hinsichtlich der Einzelheiten des Kündigungsvorwurfes und des Verlaufes der Anhörung des Personalrates vor Ausspruch der Kündigung wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 03.08.2007 verwiesen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO).

Der Kläger erhielt das Kündigungsschreiben am 14.11.2006. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2006 wies der Kläger die Kündigung mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde nach § 174 BGB zurück, weil der Unterzeichner der Kündigung, H. H., dem Kläger nicht bekannt sei. Darüberhinaus werde die Vertretungsvollmacht bestritten (Blatt 13 d. A.).

In § 8 der Hauptsatzung des Beklagten vom 06.11.2003 ist die allgemeine Vertretung der Landrätin/des Landrats wie folgt geregelt:

"Die Landrätin/der Landrat wird bei Verhinderung der/des allgemeinen Vertreterin/Vertreters durch die Kreisrätin/den Kreisrat vertreten. Im Falle der Verhinderung der Landrätin/des Landrates, der Ersten Kreisrätin/des Ersten Kreisrates und der Kreisrätin/des Kreisrates wird die Landrätin/der Landrat durch die/den ranghöchste/n dienstälteste/n Bereichs-/Steuerungsdienstleiter/in vertreten.

In den jeweiligen Bereichen und Steuerungsdiensten erfolgt im Übrigen die Abwesenheitsvertretung für die Landrätin/den Landrat, die/den allgemeine/n Vertreter/in und die Kreisrätin/den Kreisrat durch die Leiter der Bereiche- und Steuerungsdienste (Blatt 47 d. A.)."

Nach dem zu Blatt 49 d. A. gereichten "Verwaltungsgliederungsplan" des beklagten Landkreises ist Herr Th. H. der Leiter des Bereiches "1 - Service". Zu diesem Bereich gehört u. a. das "Personal", welches von Herrn K. E. geleitet wird. Die Stelle des Ersten Kreisrates war zum Kündigungszeitpunkt unbesetzt. Mit Schreiben vom 20.12.2006 bestätigt der Landrat, dass Herr Th. H. auf Grund seiner Funktion als Leiter des Fachbereichs 1 - Service seit seinem Dienstantritt am 19.02.2001 bevollmächtigt ist, den Landrat in Personalangelegenheiten zu vertreten (Blatt 50 d. A.). Herr H. ist der einzige Leitende Kreisverwaltungsdirektor, der mit A16 besoldet wird.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 14. November 2006 beendet worden ist;

2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1 als Hausmeister weiter zu beschäftigen;

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 14.447,16 brutto abzüglich erhaltener Euro 554,21 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf Euro 1853,65 seit dem 1. Dezember 2006, auf weitere Euro 2407,86 seit dem 1. Januar 2007, auf weitere Euro 2407,86 seit dem 1. Februar 2007, auf weitere Euro 2407,86 seit dem 1. März 2007, auf weitere Euro 2407,86 seit dem 1. April 2007 und auf weitere Euro 2407,86 seit dem 1. Mai 2007 zu zahlen, wobei ein Betrag in Höhe von Euro 2769,96 auf das Versicherungskonto des Klägers bei der Agentur für Arbeit zu zahlen ist,

4. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

Der beklagte Landkreis hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der beklagte Landkreis hat hierzu die Auffassung vertreten, dass eine Zurückweisung nach § 174 BGB nicht in Betracht komme, da Herr H. der satzungsmäßige Vertreter des Landrates sei. Sowohl der Landrat als auch der Kreisrat seien am 14.11.2006 verhindert gewesen. Im Übrigen gelte § 174 S. 2 BGB, da Herr H. nicht nur Verhinderungsvertreter sei, sondern auch letztendlich als Personalleiter fungiert habe. Er habe u. a. die Personalabteilung zu kontrollieren und werde inoffiziell als der Personalchef des beklagten Landkreises bezeichnet. Er sei neben dem Personalabteilungsleiter legitimiert, die Dienststelle gegenüber dem Personalrat zu vertreten und werde vom Personalrat auch regelmäßig zur Erläuterung der Haltung der Dienststelle zu Einzelfragen geladen, z. B. bei der Einführung der leistungsbezogenen Vergütung nach dem TVöD. Dem Kläger müsse die Stellung des Herrn H. bekannt gewesen sein, da er z. B. in einer Versammlung der Schulhausmeister die Weiterzahlung der Überstundenpauschale erläutert habe und diese auch verantwortet habe. Er führe Einstellungsgespräche und koordiniere Disziplinarverfahren. Aus dieser Stellung folge, dass dem Kläger die Kündigungsbefugnis von Herrn H. bekannt gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.08.2007 in vollem Umfang stattgegeben. Die Kündigung sei nach §§ 68 Abs. 1, 76 Abs. 2 S. 2 NPersVG unwirksam. Das erforderliche Benehmen gegenüber dem Personalrat sei von dem beklagten Landkreis nicht hergestellt worden. Die Mitteilung des Personalrats vom 14.11.2006 über eine Benehmensherstellung habe das Anhörungsverfahren nicht wirksam beendet. Die Mitteilung sei lediglich vom Personalratsvorsitzenden unterzeichnet und daher gemäß § 28 Abs. 2 NPersVG keine wirksame Erklärung des Personalrats. Erforderlich sei auch die Unterschrift eines Mitglieds des Personalrats, der der Gruppe angehört, die die betreffende Angelegenheit betrifft. Demgemäß sei gemäß § 76 Abs. 2 S. 1 NPersVG die Frist von einer Woche für eine Stellungnahme des Personalrats abzuwarten. Eine Abkürzung dieser Frist auf drei Tage gemäß § 76 Abs. 2 S. 2 NPersVG sei nicht erfolgt, da ein dringender Fall nicht vorgelegen habe. Das Vorliegen eines dringenden Falles sei eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar sei. Ein dringender Fall sei nur gegeben, wenn außergewöhnliche Umstände vorlägen, die keinen Aufschub der beabsichtigten Maßnahme gestatten. Ein solcher Fall liege nicht vor, weil der beklagte Landkreis ab Kenntniserlangung von dem Kündigungsvorfall am 30. oder 31. Oktober 2006 ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB einzuhalten, wenn er das Verfahren zur Benehmensherstellung mit dem Personalrat rechtzeitig eingeleitet hätte. Es sei jederzeit damit zu rechnen gewesen, dass die beabsichtigte einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu Stande käme. Nach Lage dieser Dinge sei der Landkreis verpflichtet gewesen, vorsorglich das Verfahren zur Benehmensherstellung zu einem früheren Zeitpunkt einzuleiten. Da auch das zur Fristverkürzung vorhergehende Verhalten der Dienststelle zu berücksichtigen sei, könne von einem dringenden Fall nicht die Rede sein. Schließlich vertrat das Arbeitsgericht die Auffassung, dass die Parteien nicht ernsthaft über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhandelt hätten. Angesichts der Situation des Klägers, der ordentlich tariflich nicht kündbar sei, sei es unwahrscheinlich, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden zu können. Da auch öffentliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt seien - insbesondere das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht zu der Beeinträchtigung öffentlicher Belange führe - habe ein dringender Fall, der eine Fristverkürzung rechtfertige, nicht vorgelegen. Aus der Unwirksamkeit der Kündigung folge zugleich der der Höhe nach unstreitige Zahlungsanspruch des Klägers sowie die von ihm geltend gemachte Weiterbeschäftigung und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, da er sich bei unwirksamer Kündigung nicht mit einem Endzeugnis zufriedengeben müsse.

Gegen dieses dem beklagten Landkreis am 17.08.2007 zugestellte Urteil legte dieser mit am 29.08.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung ein, welche mit am 27.09.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet wurde.

Zur Begründung der Berufung verweist der beklagte Landkreis zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.09.1976, nach der die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB einen dringenden Fall im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 2 NPersVG begründe. Die vom Arbeitsgericht herangezogenen Grundsätze würden nicht passen, weil es in dem maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.1995 - 6 P 4/94 nicht um die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist gegangen sei. Außerdem sei der Kündigungsvorwurf so schwerwiegend, dass auch daraus das Vorliegen eines dringenden Falls folge. Das Verhandeln der Parteien vom 07. bis 09.11.2006 sei ernsthaft gewesen, da der Kläger zu den Vergleichsgesprächen erschienen sei und verschiedene Varianten zum Gegenstand von Vergleichsgesprächen gemacht worden seien, wie sie unter Ziffer 4) der Berufungsbegründung dargestellt werden (Blatt 199 bis 202 d. A.) Man habe daher mit der Einleitung des Verfahrens zur Benehmensherstellung gegenüber dem Personalrat das Scheitern der Vergleichsgespräche abwarten dürfen. Im unmittelbaren Anschluss daran habe Frau R., die an den Vergleichsgesprächen beteiligt war, sodann den kündigungsberechtigten Fachbereichsleiter H. informiert, der erst dann den Kündigungsschluss gefasst habe. Herr H. sei nach § 8 der Hauptsatzung i. V. m. § 55 Abs. 8 NLO als ranghöchster Bereichsleiter zur Kündigung befugt gewesen. Es habe auch ein Verhinderungsfall vorgelegen, da der Kreisrat Herr R. ebenso wie der Landrat am 14.11. verhindert gewesen sei. Im Übrigen habe es auch im Anwendungsbereich des § 174 BGB nicht der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedurft, da Herr H. Vorgesetzter des Abteilungsleiters Personal sei und daher erkennbar sei, dass Herr Heinze zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt gewesen sei. Das folge letztendlich auch daraus, dass Frau R. im Rahmen der Vergleichsgespräche mitgeteilt habe, dass Rücksprache mit Herrn H. gehalten werden müsse, und das obwohl der Personalabteilungsleiter E. an dem Gespräch teilgenommen hat.

Der beklagte Landkreis beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 03.08.2007 - 1 Ca 559/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger bleibt dabei, dass er eine vergleichsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe. Im Übrigen sei das Gespräch vom 07.11.2006 mit der Mitteilung eingeleitet worden, dass das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall gekündigt würde. Der Kündigungsentschluss des Arbeitgebers habe also bereits festgestanden. Bereits zu Beginn der Vergleichsgespräche am 07.11.2006 sei die Frist zur Stellungnahme für den Personalrat von einer Woche nicht mehr einzuhalten gewesen. Es sei nicht erklärbar, warum der beklagte Landkreis bis zum 07.11.2006 mit den Gesprächen abgewartet habe. Hinsichtlich der Kündigungsbefugnis von Herrn H. bleibt der Kläger dabei, dass er weder Herrn H. kennt, noch dessen Funktion. Die behördliche und organisatorische Struktur des Beklagten sei dem Kläger nicht mitgeteilt worden.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 64, 66 ArbGG 519, 520 Abs. 3 ZPO zulässige, statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung, ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des beklagten Landkreises vom 14.11.2006 beendet worden ist.

1.

Die Kündigung ist bereits nach § 174 S. 1 BGB unwirksam. Nach § 174 S. 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Folge der Zurückweisung i. S. d. § 174 S. 1 BGB ist - unabhängig vom Bestehen der Vollmacht - die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts; eine Heilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus (vgl. Staudinger/Schilken BGB 2004, § 174 Rn. 10).

a)

§ 174 S. 1 BGB findet im vorliegenden Fall auch Anwendung, weil Herr H. nicht nach § 8 der Hauptsatzung vom 06.11.2003 i. V. m. § 55 Abs. 8 Niedersächsische Landkreisordnung (NLO) satzungsmäßiger Vertreter war. § 174 S. 1 BGB gilt sowohl seinem Wortlaut als auch seiner Stellung im BGB nach nur für den rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter, jedoch nicht für einen Vertreter, dessen Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage beruht (BAG vom 18.1.1990 - 2 AZR 358/89, NZA 1990, 520 = EzA § 174 BGB Nr. 7 Rn. 35 = Ziff. II. 1 d. Gr.; BAG vom 10.02.2005 - 2 AZR 584/03 - AP Nr. 18 zu § 174 BGB = EzA § 174 BGB 2002 Nr. 3 Rn. 49). Dasselbe gilt für einen Vertreter, der kraft Satzung Vertretung hat. Auf den nach § 55 Abs. 8 NLO satzungsmäßige Vertreter wäre § 174 BGB also nicht anzuwenden (Blum in KVR-NGO § 63 Rn. 11; BAG vom 10.02.2005 a. a. O. Rn. 58).

aa)

Die Kündigungsbefugnis stand nach § 61 Abs. 4 S. 4 NLO dem Landrat zu. Unwidersprochen hat der Vertreter des beklagten Landkreises in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Kreisausschuss die Kündigungsbefugnis auf den Landrat übertragen hat. Das ist vom Kläger auch während des gesamten Prozessverlaufes nicht in Abrede gestellt worden. Nach § 61 Abs. 4 S. 4 NLO beschließt der Kreisausschuss im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat über die Einstellungen, Eingruppierungen und Entlassungen von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern; er kann diese Befugnisse allgemein und für bestimmte Gruppen von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern der Landrätin oder dem Landrat übertragen. Die Umsetzung der Kündigungsentscheidung im Außenverhältnis hat durch den Landrat gemäß § 58 Abs. 1 S. 2 NLO zu erfolgen. Nach dieser Vorschrift vertritt sie oder er den Landkreis nach außen in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren.

Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte die Kündigungserklärung nicht der Form des § 58 Abs. 2 NLO, Abs. 3 NLO für Verpflichtungserklärungen. Danach ist für Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, die handschriftliche Unterzeichnung der Landrätin oder des Landrats erforderlich. Bei Handeln durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten ist die Bevollmächtigung selbst handschriftlich zu unterzeichnen. Die Kündigungserklärung selbst ist keine Verpflichtungserklärung, da sie kein Rechtsverhältnis für den Landkreis begründet, sondern beendet (vgl. zu dem gleichlautenden § 63 NGO Blum in KVR NGO § 63 Rn. 31).

bb)

Der nach § 58 Abs. 1 S. 2 NLO grundsätzlich für die Abgabe der Kündigungserklärung zuständige Landrat war bei Ausspruch der Kündigung vom 14.11.2006 durch Herrn H. als satzungsmäßigen Vertreter nicht gemäß § 8 der Hauptsatzung i. V. m. § 55 Abs. 8 NLO vertreten. Nach § 55 Abs. 8 NLO hat die Landrätin oder der Landrat für die in § 55 Abs. 7 S. 1 nicht genannten Fälle der Vertretung (also für die rechtsgeschäftliche Vertretung) eine allgemeine Vertreterin oder einen allgemeinen Vertreter. Wer allgemeiner Vertreter ist, richtet sich nach § 62 Abs. 1 S. 1 und 2 NLO. Danach können neben der Landrätin oder dem Landrat auch andere leitende Beamtinnen und Beamte nach Maßgabe der Hauptsatzung und das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Sie führen, wenn ihnen das Amt der allgemeinen Vertreterin oder des allgemeinen Vertreters übertragen ist, die Bezeichnung "Erste Kreisrätin" oder "Erster Kreisrat", im Übrigen die Bezeichnung "Kreisrätin" oder "Kreisrat". Herr H. ist weder Erster Kreisrat noch Kreisrat, was der beklagte Landkreis im Übrigen auch nicht geltend macht.

Der Fachbereichsleiter H. war aber auch nicht nach der Hauptsatzung wirksam als Vertreter für bestimmte Aufgaben besonders bestimmt. Nach § 55 Abs. 8 S. 2 NLO kann in der Hauptsatzung die Vertretung für bestimmte Aufgabengebiete besonders geregelt werden. Hierzu ist erforderlich, dass einzelne Aufgabengebiete, für die die Vertretung in der allgemeinen Verwaltung erfolgen soll, in der Hauptsatzung genannt werden (Engel in KVR-NLO § 55 Rn.12 und Häusler in KVR-NGO § 61 NGO Rn. 304 zu der gleichlautenden Vorschrift des § 61 Abs. 8 S. 2 NGO). Diese Vorschrift regelt keine weitere Vertretung neben der allgemeinen Vertretung nach § 55 Abs. 8 S. 1 NLO, sondern schränkt die Vertretungsbefugnis der allgemeinen Vertreter ein und weist für bestimmte Aufgabengebiete die Vertretung einer weiteren Person zu. Bestimmte Aufgabengebiete sind dabei solche, die der Rat durch ausdrückliche Regelungen in der Hauptsatzung bestimmt hat. Sie müssen eindeutig definiert sein. Im Übrigen kann die Landrätin oder der Landrat weitere Vertretungsregelungen im Rahmen ihrer oder seiner Organisationsbefugnis nach § 57 Abs. 3 NLO treffen. Es ist nicht zulässig, dass über die Satzungsermächtigung des § 55 Abs. 8 S. 2 NLO, § 8 NLO hinaus in der Hauptsatzung weitere Vertretungsbefugnisse in der Satzung und damit durch den Kreisausschuss, der die Satzung beschließt, geregelt werden. Anderenfalls wäre dem Landrat die Organisations- und Personalhoheit, die ihm außerhalb der der Satzung zugewiesenen Zuständigkeitsregelungen nach § 57 Abs. 3 NLO verbleibt, entzogen. Die im Rahmen der allgemeinen Organisations- und Personalhoheit durch den Landrat geregelte Vertretung folgt allgemeinen Regeln, ist aber der Regelung durch die Satzung entzogen (Wefelmeier in KVR NGO § 62 Rn. 42 und 47 zu der gleichlautenden Vorschrift des § 62 Abs. 2 NGO).

Damit folgt aus § 8 der Hauptsatzung nicht, dass der Fachbereichsleiter I-Service der satzungsmäßige Vertreter in Kündigungsangelegenheiten ist. Folglich war es im Rahmen des § 57 Abs. 3 NLO Sache des Landrats im Rahmen der allgemeinen Geschäftsverteilung und evtl. Richtlinien des Rates, die Kündigungsbefugnis im Vertretungsfall einer anderen Person und damit auch dem Fachbereichsleiter H. zuzuweisen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht mehr um einen satzungsmäßigen Vertreter, sondern um die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung eines Vertreters, sodass der Anwendungsbereich des § 174 BGB eröffnet ist.

b)

§ 174 BGB findet auch im öffentlichen Dienst Anwendung (BAG vom 07.11.2002 - 2 AZR 493/01 - AP Nr. 18 zu § 620 BGB Kündigungserklärung = EzA § 174 BGB 2002 Nr. 1 Rn. 19 und BAG vom 29.06.1989 - 2 AZR 482/88 - AP BGB § 174 Nr. 6).

c)

Die Zurückweisung der Kündigung erfolgte unverzüglich i. S. d. § 174 S. 1 BGB, da die Zurückweisung bereits mit Schreiben vom 15.11.2006, also einen Tag nach Zugang des Kündigungsschreibens, erfolgte. Ein schuldhaftes Verzögern der Zurückweisung i. S. d. §§ 121, 174 S. 1 BGB ist daher nicht festzustellen.

d)

Die Zurückweisung der Kündigung ist auch nicht nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen. Das ist nur der Fall, wenn der Vollmachtgeber den anderen (also den Kläger) von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Hiervon ist nicht auszugehen.

aa)

Allgemeine Dienst- oder Geschäftsanweisungen an die Bediensteten des beklagten Landkreises, aus denen die Zeichnungs-/Kündigungsbefugnis einzelner Personen folgt, liegen nicht vor. Ob dem Kläger der Verwaltungsgliederungsplan des Landkreises H., wie er zu Blatt 49 d. A. gereicht wurde, bekannt war, ist unerheblich, da aus der allgemeinen Bereichs- und Dezernatsaufteilung noch nicht die einzelnen Befugnisse der leitenden Personen folgen. Zutreffend verweist die Berufung darauf, dass regelmäßig der Leiter der Abteilung Personal kündigungsbefugt ist. Das ist im vorliegenden Fall der Leiter der Abteilung Personal E., was von dem beklagten Landkreis auch nicht in Frage gestellt wird. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass der dem Personalleiter vorgesetzte Bereichsleiter automatisch auch immer zur Kündigungserklärung bevollmächtigt ist. Es ist gerade Sinn einer Geschäftsverteilung und Aufgabenverteilung in einer größeren Verwaltung, einzelne Aufgaben und Befugnisse bestimmten Organisationsbereichen oder Personen zuzuweisen. Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach die nächstübergeordnete Person als Vorgesetzter immer auch alle Befugnisse der untergeordneten Personen hat, lässt sich so nicht aufstellen. Das ist jeweils Sache der Organisation im Einzelfall.

bb)

Dabei ist die Frage, ob der Vorgesetzte und übergeordnete Fachbereichsleiter intern zu bestimmten Anweisungen gegenüber den untergeordneten Abteilungsleitern berechtigt ist, von der Frage zu trennen, ob die beschäftigten Arbeitnehmer Kenntnis von dem Bestehen der Vollmacht i. S. d. § 174 S. 2 BGB haben, mit der Folge, dass eine Vollmachtsvorlage entbehrlich wäre. Der beklagte Landkreis trägt selbst vor, dass der Leiter der Personalabteilung kündigungsbefugt war. Dementsprechend hat Herr E. auch an den Gesprächen über Vergleichsmöglichkeiten teilgenommen, zumindest am 07.11.2006. Dementsprechend wurde Herr E. von dem den Sachverhalt ermittelnden Mitarbeiter J. auch über den Kündigungsvorwurf informiert. Insofern unterscheidet sich der Fall von dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.11.2002 a. a. O. Rn. 50 zu Grunde liegenden Sachverhalt, in dem die Leiter der Personalabteilung gerade nicht kündigungsbefugt waren, sondern (nur) die einzelnen Abteilungsleiter. Dies mag bei entsprechender Organisation und Kundgabe dieser Organisation gegenüber den Arbeitnehmern im Einzelfall so sein, ist aber nicht auf jeden Fall ohne Einzelfallwürdigung zu übertragen. In dem dortigen Fall war es gerade nicht so, dass beiden Personen die Kündigungsbefugnis zustand. Dementsprechend folgt auch aus dem Umstand, dass Frau R. im Rahmen der Vergleichsgespräche äußerte, sie müsse Rücksprache mit Herrn H. halten (und nicht mit Herrn E.), keine im Rahmen des § 174 S. 2 BGB zu würdigende Bedeutung. Unabhängig davon, ob im Innenverhältnis zwischen Frau R., Herrn E. und Herrn H., Herr H. die maßgeblichen (internen) Vorgaben zu machen hat, folgt daraus nicht, dass der Kläger Kenntnis von der Kündigungsbefugnis und der Eilzuständigkeit für Personalangelegenheiten des Herrn H. Kenntnis haben musste. Die Abmahnungen beispielsweise, die der Kläger mit Schreiben vom 30.09.2002 und 19.01.2004 (Blatt 23 und 25 d. A.) erhielt, sind von Herrn E. unterschrieben. Dass Herr H. als Fachbereichsleiter für den Personalrat in zahlreichen Fragen Ansprechpartner war, lässt ebenfalls nicht auf die Kündigungsbefugnis von Herrn H. schließen, zumal solche Gespräche mit dem Personalrat für den Kläger auch nicht ersichtlich sind. Dass Herr H. die Weiterzahlung der Überstundenpauschale für Schulhausmeister verantwortet und auch in Personalversammlungen kundgetan hat, lässt ebenfalls nicht den Rückschluss auf die Befugnis zur Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu. Hier handelt es sich um allgemeine, möglicherweise auch übergeordnete Fragen des Personalwesens, die nicht zwingend etwas mit der Beendigung einzelner Arbeitsverhältnisse zu tun haben. Irgendeine andere Form der öffentlichen Bekanntmachung der Kündigungsbefugnis durch Herrn H. (vgl. BAG vom 18.10.2006 - 2 AZR 627/99 - AP Nr. 9 zu § 626 BGB Krankheit = EzA § 626 BGB Krankheit Nr. 3 Rn. 16) liegt nicht vor. Intern praktizierte Verwaltungsregelungen, die den Mitarbeitern nicht bekanntgegeben wurden, genügen nicht für ein Inkenntnissetzen i. S. d. § 174 S. 2 BGB. Die ausdrückliche schriftliche Vollmacht vom 20. Dezember 2006 des Herrn Landrat an den Herrn H., ist erst nach Ausspruch der Kündigung geschrieben. Auf das tatsächliche Bestehen der Vollmacht kommt es für ein Zurückweisen nach § 174 BGB nicht an.

2.

Auf die Frage, ob die Kündigung auch nach §§ 68 Abs. 1, 76 Abs. 2 S. 2 und 3 NPersVG unwirksam ist, weil die Mitteilung des Personalrats vom 14.11.2006 über die Benehmensherstellung mangels Unterschrift eines Personalratsmitglieds, der die Gruppe der Arbeiter vertritt, gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 NPersVG einerseits und andererseits wegen einer unzulässigen Abkürzung der Stellungnahmefrist für den Personalrat auf drei Tage gemäß § 76 Abs. 2 S. 2 NPersVG andererseits unwirksam war, kommt es nicht an. Ebenso wenig kommt es auf die Frage an, ob das Arbeitsgericht mit seinen Ausführungen, wonach der Zeitablauf und das Drohen des Ablaufs der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB von dem beklagten Landkreis letztendlich selbst verschuldet ist, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.09.1976 - 2 AZR 346/75 - AP 1977 § 78 PersVG Nr. 1 abweicht, weil dort die Notwendigkeit der Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ohne Einschränkung als dringender Fall genannt ist. Da die Kündigung bereits nach § 174 S. 1 BGb unwirksam ist, war diese Frage nicht entscheidungserheblich, sodass auch die Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG nicht in Betracht kam.

3.

Der Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers folgt aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht i. V. m. § 611 BGB; die Annahmeverzugsansprüche sind in der geltend gemachten Höhe gemäß § 615 S. 1 BGB, § 11 KSchG berechtigt. Dabei ergibt sich die für November 2006 geltend gemachte Vergütungsdifferenz - wie in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde - daraus, dass der Kläger sich den abgerechneten Nettobetrag vom monatlichen Bruttobetrag in Höhe von 2.407,86 € anrechnen lässt. Dass der Kläger damit zu wenig gefordert hat, ist für die Berufung unerheblich. Eine Zuvielzahlung liegt nicht vor und ist auch nicht geltend gemacht.

4.

Die Kosten der Berufung hat der beklagte Landkreis gemäß § 97 Abs. 1 ZPO als unterlegene Partei zu tragen.

5.

Gründe für die Revisionszulassung i. S. des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Auf Ziffer 2) der Entscheidungsgründe wird hingewiesen. Gemäß nachfolgender Rechtsmittelbelehrung besteht die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Krankheit Nr. 3 Rn. 16) liegt nicht vor. Intern praktizierte Verwaltungsregelungen, die den Mitarbeitern nicht bekanntgegeben wurden, genügen nicht für ein Inkenntnissetzen i. S. d. § 174 S. 2 BGB. Die ausdrückliche schriftliche Vollmacht vom 20. Dezember 2006 des Herrn Landrat an den Herrn H., ist erst nach Ausspruch der Kündigung geschrieben. Auf das tatsächliche Bestehen der Vollmacht kommt es für ein Zurückweisen nach § 174 BGB nicht an.

2. Auf die Frage, ob die Kündigung auch nach §§ 68 Abs. 1, 76 Abs. 2 S. 2 und 3 NPersVG unwirksam ist, weil die Mitteilung des Personalrats vom 14.11.2006 über die Benehmensherstellung mangels Unterschrift eines Personalratsmitglieds, der die Gruppe der Arbeiter vertritt, gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 NPersVG einerseits und andererseits wegen einer unzulässigen Abkürzung der Stellungnahmefrist für den Personalrat auf drei Tage gemäß § 76 Abs. 2 S. 2 NPersVG andererseits unwirksam war, kommt es nicht an. Ebenso wenig kommt es auf die Frage an, ob das Arbeitsgericht mit seinen Ausführungen, wonach der Zeitablauf und das Drohen des Ablaufs der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB von dem beklagten Landkreis letztendlich selbst verschuldet ist, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.09.1976 - 2 AZR 346/75 - AP 1977 § 78 PersVG Nr. 1 abweicht, weil dort die Notwendigkeit der Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ohne Einschränkung als dringender Fall genannt ist. Da die Kündigung bereits nach § 174 S. 1 BGb unwirksam ist, war diese Frage nicht entscheidungserheblich, sodass auch die Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG nicht in Betracht kam.

3.

Der Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers folgt aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht i. V. m. § 611 BGB; die Annahmeverzugsansprüche sind in der geltend gemachten Höhe gemäß § 615 S. 1 BGB, § 11 KSchG berechtigt. Dabei ergibt sich die für November 2006 geltend gemachte Vergütungsdifferenz - wie in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde - daraus, dass der Kläger sich den abgerechneten Nettobetrag vom monatlichen Bruttobetrag in Höhe von 2.407,86 € anrechnen lässt. Dass der Kläger damit zu wenig gefordert hat, ist für die Berufung unerheblich. Eine Zuvielzahlung liegt nicht vor und ist auch nicht geltend gemacht.

4.

Die Kosten der Berufung hat der beklagte Landkreis gemäß § 97 Abs. 1 ZPO als unterlegene Partei zu tragen.

5.

Gründe für die Revisionszulassung i. S. des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Auf Ziffer 2) der Entscheidungsgründe wird hingewiesen. Gemäß nachfolgender Rechtsmittelbelehrung besteht die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Ende der Entscheidung

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