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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 21.05.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 1371/06
Rechtsgebiete: BGB, TVG


Vorschriften:

BGB § 305 c Abs. 2
BGB § 307
BGB § 308 Nr. 4
TVG § 4 Abs. 5
1. Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, die zur Bestimmung des Umfanges der Arbeitszeit auf die durch Rechtsverordnung geregelte Arbeitszeit vergleichbarer Beamter verweist, ist nicht unklar und unverständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Anschluß an BAG vom 14.03.2007 - 5 AZR 630/06 - ).

2. Dies gilt auch für eine entsprechende Verweisung auf die an vergleichbare Beamte gewährten Sonderzahlungen.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Sa 1371/06

In dem Rechtsstreit

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2007 durch

den Richter am Arbeitsgericht Kreß, den ehrenamtlichen Richter Herrn Starnitzke, den ehrenamtlichen Richter Herrn Smidt für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.06.2006 - 3 Ca 14/06 Ö - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche der Klägerin sowie um die tarifliche Sonderzahlung und das tarifliche Urlaubsgeld für das Jahr 2005.

Die am 0.0.1960 geborene Klägerin ist seit 1980 bei dem beklagten Land im niedersächsischen als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) sowie die diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Mit Schreiben vom 26.03.2004 kündigte die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), der auch das beklagte Land angehört, die Arbeitszeitvorschriften des BAT zum 30.04.2003 sowie die Tarifverträge über die Sonderzahlung für Angestellte vom 12.10.1973 und über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977 zum 31.07.2003.

Unter dem 17.11.2004 schlossen die Parteien einen "Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 29.12.1981". Darin heißt es unter anderem (Bl. 89, 90 d. A.):

"§ 1

§ 2 des Vertrages wird mit Wirkung vom 01.01.2005 wie folgt geändert:

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

Die gekündigten §§ 15 bis 17 BAT und die Sonderregelung hierzu gelten bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Landes jeweils maßgebend ist (zur Zeit 40 Stunden).

Der gekündigte Tarifvertrag über die Beihilfe findet keine Anwendung.

Die gekündigten Tarifverträge über die Sonderzuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 und ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977 gelten bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlungen in der Höhe gewährt werden, wie sie die vergleichbaren Beamtinnen und Beamten des Landes erhalten.

..."

Der Abschluss dieses Vertrages erfolgte im Zusammenhang mit der dauerhaften Übertragung einer von der Klägerin bereits vertretungsweise ausgeübten höherwertigen Tätigkeit. Gleichzeitig wurde die Klägerin infolge Bewährungsaufstieges höhergruppiert. In der Ausschreibung der übertragenen Stelle vom 25.08.2004 hatte das beklagte Land darauf hingewiesen, "dass bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aufgrund der gekündigten Sonderregelungen und Tarifverträge die Regelungen für vergleichbare Beamte maßgebend seien (40 Stunden/Woche, Streichung des Urlaubsgeldes und Kürzung des Weihnachtsgeldes)."

Seit dem 01.01.2005 wird die Klägerin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei unveränderter Vergütung beschäftigt. Sie ist in die Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a BAT eingruppiert und erzielte zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.695,61 €.

Mit ihrer am 11.01.2006 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangenen Klage verlangt die Klägerin Nachzahlung von Vergütung für den Zeitraum Juli 2005 bis Mai 2006 sowie das tarifliche Urlaubsgeld und die tarifliche Sonderzuwendung für das Jahr 2005.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Regelungen in § 1 des Vertrages vom 17.11.2004 stellten vorformulierte Vertragsbedingungen dar, die gemäß § 305 ff. BGB unwirksam seien. Hinsichtlich der geschuldeten Arbeitszeit sei weiterhin von einer 38,5 Stunden/Woche auszugehen. Das beklagte Land habe sich in dem Änderungsvertrag ein unzumutbares, weil einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vorbehalten. Dieses verstoße gegen § 307 Abs. 2 BGB und sei deswegen unwirksam. Die Vertragsbedingungen seien zudem unklar und aus sich heraus kaum verständlich. Die gekündigten Tarifregelungen sollten bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung weiter gelten. Insoweit fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit, weil nicht erläutert sei, bis zum Abschluss welcher Vereinbarung sie weiter gelten sollten und welche vergleichbaren Beamten herangezogen würden.

Infolge der Unwirksamkeit der Vertragsklausel sei eine Weitergeltung der gekündigten Arbeitszeitvorschriften des BAT gegeben. Die bereits geleistete Mehrarbeit sei von dem beklagten Land zu vergüten. Für die Monate Juli 2005 bis Mai 2006 besitze sie gegenüber dem beklagten Land einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 1.155,33 € brutto. Wegen der Berechnung wird auf Bl. 81, 84 d. A. Bezug genommen. Aufgrund der Unwirksamkeit der Regelung in § 1 des Änderungsvertrages stehe ihr unter dem Gesichtspunkt der Nachwirkung der gekündigten Tarifverträge gemäß § 4 Abs. 5 TVG eine Sonderzuwendung in Höhe von 2.300,45 € brutto sowie ein Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 € brutto zu.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 3.711,43 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 255,65 € seit dem 31.07.2005 sowie aus weiteren 2.264,22 € brutto seit 30.11.2005 und aus 1.155,33 € seit 15.06.2006 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, durch den Änderungsvertrag vom 17.11.2004 seien die Vertragsbedingungen wirksam abgeändert worden. Das beklagte Land habe zulässigerweise im Nachwirkungszeitraum der gekündigten Tarifverträge bei allen wesentlichen Vertragsänderungen, zu denen auch der Neuabschluss eines Arbeitsvertrages gehöre, den Angestellten der Landesverwaltung einen Arbeitsvertrag angeboten, in dem eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden wie für vergleichbare Beamte des Landes vereinbart werde. Dieses Angebot habe die Klägerin mit Abschluss des Änderungsvertrages vom 17.11.2004 angenommen. Die Regelung über die Arbeitszeit sei auch nicht unklar, weil in dem Vertrag die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden ausdrücklich angegeben sei. Auch die Bezugnahme auf vergleichbare Beamte sei nicht unklar, weil sie sich auf die vergleichbare Beamtenlaufbahn des mittleren Dienstes beziehe. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne die Festsetzung der Arbeitszeit auch nicht willkürlich und einseitig erfolgen. Die Arbeitszeit werde nicht durch den Arbeitgeber - Landesamt - sondern durch ein entsprechendes Gesetz geregelt. Dabei sei zwischen dem beklagten Land als Arbeitgeber einerseits und als Gesetzgeber andererseits zu trennen. Durch die Regelung in dem Änderungsvertrag vom 17.11.2004 sei auch die Nachwirkung der gekündigten Tarifverträge über die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld beendet worden.

Das Arbeitsgericht Hannover hat die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Regelungen in dem Änderungsvertrag vom 17.11.2004 seien rechtswirksam. Die verwendete Klausel über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sei weder gemäß § 308 Nr. 4 BGB noch gemäß § 307 Abs. 2 BGB unwirksam. Die Arbeitszeitklausel des Änderungsvertrages unterfalle nicht dem Schutzbereich des § 308 Ziff. 4 BGB. § 308 Ziff. 4 BGB betreffe nur Klauseln, in denen sich der Verwender das Recht vorbehalte, die versprochene Leistung zu ändern. Nach der zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsklausel werde die Länge der wöchentlichen Arbeitszeit nicht durch eine einseitige privatautonome Leistungsbestimmung geändert. Bei der Festlegung der Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung werde das beklagte Land nicht als privater Arbeitgeber tätig. Vielmehr handele das beklagte Land insoweit als Verordnungsgeber der im Rahmen der Legislative durch Gesetz übertragenen materiellen Gesetzgebungsmacht. Hierbei sei das beklagte Land durch das entsprechende Ermächtigungsgesetz gebunden.

Die Vertragsklausel unterliege lediglich der allgemeinen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Rechtliche Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Formulierung "bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung" seien nicht gegeben. Durch die Bezugnahme auf die gekündigten §§ 15 bis 17 BAT werde hinreichend klar, dass damit der Abschluss einer neuen tariflichen Arbeitszeitvereinbarung gemeint sei. Auch die Bezugnahme auf "vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Landes" sei bestimmt genug. Sowohl innerhalb der Abteilung der Klägerin als auch in anderen Organisationseinheiten der Beschäftigungsbehörde seien Beamte tätig, deren Arbeitszeit zum Vergleich herangezogen werden könne. Die Klägerin werde auch nicht unangemessen benachteiligt, weil das beklagte Land ein berechtigtes Interesse besitze, die Arbeitszeit der Angestellten bis zum Abschluss einer neuen tariflichen Arbeitszeitregelung der Arbeitszeit der in vergleichbaren Bereichen und Laufbahnen beschäftigten Landesbeamten anzugleichen. Hierdurch werde sowohl die Herstellung vergleichbarer Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst, als auch ein flexibleres Eingehen auf weitere erforderliche Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen ermöglicht. Wegen der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten sei regelmäßig von einer sachgerechten beamtenrechtlichen Regelung auszugehen.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zahlung der tariflichen Sonderzuwendung sowie auf das tarifliche Urlaubsgeld. Hierfür fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Durch § 1 Abs. 5 des Änderungsvertrages seien die nachwirkenden Tarifverträge über eine Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld wirksam abbedungen worden. § 1 Abs. 5 des Änderungsvertrages falle nicht in den Geltungsbereich des § 308 Nr. 4 BGB. Die Klausel sei auch nicht wegen Unklarheit oder sonstiger gegen Treu und Glauben verstoßender unzumutbarer Benachteiligung der Klägerin gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Das am 29.06.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hannover ist der Klägerin am 08.08.2006 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit einem am 25.08.2006 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 08.11.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem ihr zuvor auf ihren Antrag vom 07.09.2006 mit Beschluss vom 08.09.2006 die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 09.11.2006 verlängert worden war.

Die Klägerin meint, die Regelung über die Arbeitszeit verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB. Das beklagte Land habe sich darin die Möglichkeit vorbehalten, die Arbeitszeit jeweils zu ändern oder von ihr abzuweichen, je nachdem wie sich die beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelungen entwickelten. Bei dem Arbeitsverhältnis einerseits und bei dem Beamtenverhältnis andererseits handele es sich jedoch um zwei völlig unterschiedlich ausgestattete Rechtsverhältnisse mit höchst unterschiedlichen Katalogen von Rechten und Pflichten. Die Regelungen des einen Rechtsverhältnisses könnte nicht ohne weiteres auf das jeweils andere übertragen werden. Ferner habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass die Formulierung "vergleichbare Beamte" offen lasse, ob es sich um die Beamten handeln solle, die bei den Vermessungsämtern tätig seien oder um alle Beamten der entsprechenden Vergütungsgruppe. Letztlich habe das Arbeitsgericht auch nicht dargelegt, warum das beklagte Land ein berechtigtes Interesse daran besitze, die Arbeitszeit der Angestellten bis zum Abschluss einer neuen tariflichen Arbeitszeitregelung der Arbeitszeit der in vergleichbaren Bereichen und Laufbahnen beschäftigten Landesbeamten anzugleichen.

Hinsichtlich der Punkte Urlaubsgeld und Sonderzahlung verstoße § 1 des Änderungsvertrages gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klausel sei widersprüchlich und lasse nicht erkennen, welcher konkrete Anspruch der Klägerin eigentlich zustehe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.06.2006 - 3 Ca 14/06 Ö - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 3.711,43 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 255,65 € seit 31.07.2005 sowie aus weiteren 2.240,22 € seit 30.11.2005 und aus 1.155,33 € seit 15.06.2006 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

1.

Die Klägerin kann von dem beklagten Land nicht gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien die Nachzahlung von Vergütung für über 38,5 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeitszeit in den Monaten Juli 2005 bis Mai 2006 in Höhe von 1.155,33 € brutto verlangen. In dem Zeitraum Juli 2005 bis Mai 2006 betrug die geschuldete Wochenarbeitszeit der Klägerin 40 Stunden.

a.

Gemäß § 1 Abs. 3 des Änderungsvertrages vom 17.11.2004 sollten bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung die gekündigten §§ 15 bis 17 BAT mit der Maßgabe weiter gelten, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 BAT diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamtes des Landes jeweils maßgebend ist.

Gemäß § 80 Abs. 1 NBG, § 2 Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO) beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten im Durchschnitt 40 Wochenstunden. Verlängerungen können gemäß § 80 Abs. 3 - 7 NBG erfolgen, wobei nach § 9 Nds. ArbZVO die gesundheitlichen Belange der Beamten zu berücksichtigen sind.

b.

Die Bezugnahmeklausel in § 1 Abs. 3 des Änderungsvertrages vom 17.11.2004 ist wirksam.

aa.

Die Tarifgemeinschaft der Länder hatte die Arbeitszeitvorschriften der § 15 ff. BAT mit Schreiben vom 26.03.2004 zum 30.04.2004 gekündigt. Ab dem 01.05.2004 wirkten diese Regelungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach und konnten durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Eine andere Abmachung im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG ist auch ein Arbeitsvertrag (BAG vom 27.11.2002 - 4 AZR 660/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Tarifvorrang Nr. 34; BAG vom 27.09.2001 - 2 AZR 236/00 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 40; BAG vom 27.09.2001 - 2 AZR 236/00 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 40). Dabei ist gleichgültig, auf welcher Grundlage der Tarifvertrag bislang unmittelbar und zwingend gegolten hat und ob der Arbeitnehmer tarifgebunden ist oder nicht.

bb.

Bei der Bezugnahmeklausel handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, so dass die §§ 305 ff. BGB anzuwenden sind. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das beklagte Land im Nachwirkungszeitraum der gekündigten Tarifverträge eine Vielzahl von Arbeits- und Änderungsverträgen geschlossen hat, in denen die vorliegend im Streit stehenden Vertragsklauseln enthalten sind.

cc.

Die Bezugnahmeklausel verstößt nicht gegen §§ 305 ff BGB.

Mit Urteil vom 14.03.2007 (- 5 AZR 630/06 - EzA SD 2007, Nr. 11, 5-7) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass folgende in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf die für vergleichbare Beamte geltende Arbeitszeit wirksam ist:

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die freie Hansestadt Bremen geltenden Fassung. ...

Die gekündigten §§ 15, 15 a, 16, 16 a und 17 BAT und die Sonderregelungen hierzu gelten bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe, dass als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 BAT diejenige Wochenarbeitszeit gilt, die für vergleichbare Beamte der freien Hansestadt Bremen jeweils maßgebend ist.

..."

Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB greife nicht ein, weil die Bezugnahmeklausel nicht mehrdeutig sei. Sollte es keine mit der Klägerin des dortigen Verfahrens vergleichbaren Beamten geben, liefe die Regelung ins Leere, wäre aber nicht mehrdeutig. Die Klausel wäre selbst dann nicht mehrdeutig, wenn für unterschiedliche Beamtengruppen verschiedene Arbeitszeiten gelten würden. Dann käme es auf die vergleichbaren Beamten an.

Die Bezugnahme auf eine anderweitige Regelung der Arbeitszeit sei zudem nur einer eingeschränkten Inhaltskontrolle zugänglich, denn diese Klausel bestimme die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers. Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterlägen Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Kontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart würden. Andere Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen werde, seien gemäß § 307 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit § 307 Abs. 1 S. 1 BGB bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Dieser eingeschränkten Kontrolle unterlägen Klauseln, die den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegten. Im Arbeitsverhältnis seien dies vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt. Der inhaltlichen Überprüfung entzogen sei der Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden könne.

Mit der Verweisung auf die für Beamte geltende Arbeitszeit hätten die Parteien die von dem Arbeitnehmer zu erbringende Hauptleistungspflicht bestimmt. Das gelte zunächst, wenn auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Arbeitszeit abgestellt werde. Das so bestimmte Hauptleistungsversprechen sei auch nicht dadurch modifizierbar und damit gegebenenfalls kontrollfähig, weil die Parteien die "jeweils" gültigen Arbeitszeitbestimmungen für Beamte in Bezug genommen hätten. Auch diese Dynamik entspreche dem beiderseitigen Willen der Parteien zum Inhalt der Hauptleistungspflicht. Mit einer entsprechenden Verweisung stehe der Umfang der vertraglichen Arbeitspflicht zwischen den Parteien fest. Der Umfang der Arbeitszeit stehe nicht zur freien Disposition des Arbeitgebers, sondern sei an Regelungen des Ordnungsgebers gebunden.

Auch das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB stehe der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Die vereinbarte Geltung der Arbeitszeit eines vergleichbaren Beamten sei weder unklar noch unverständlich. Die Verweisung auf Vorschriften des Gesetzes oder eines anderen Regelungswerkes führe für sich genommen nicht zur Intransparenz. Eine Verweisung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein anderes Regelungswerk sei grundsätzlich zulässig. Die Verweisung auf beamtenrechtliche Regelungen sei auch nicht unklar. Bezugnahmen entsprächen einer üblichen Regelungstechnik und seien im Arbeitsrecht gebräuchlich. Im Bereich des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages hätten sich in mehreren Teilbereichen stets für zulässig gehaltene Verweisungen auf das Beamtenrecht (§ 11 BAT: Nebentätigkeit; § 14 BAT: Haftung; § 42, 43 BAT: Reisekosten) befunden.

Die Regelung sei auch nicht deswegen unvollständig, weil sie dynamisch ausgestaltet sei. Dynamische Bezugnahmeklauseln entsprächen einer üblichen Regelungstechnik und dienten den Interessen beider Parteien. Dies ergebe sich aus der Zukunftsgerichtetheit von Arbeitsverhältnissen. Ausreichend sei, dass die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar seien. Die vertragliche Regelung sei bei der notwendigen Auslegung objektiv so zu verstehen, dass die Arbeitszeit eines solchen Beamten als Bezugsgröße zugrunde zu legen sei, die gelten würde, wenn jener den Arbeitsplatz der Klägerin innehätte. Dies sei die übliche Arbeitszeit nach § 2 S. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit von Beamten des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven (BremAZV). Da die BremAZV nach § 1 BremAZV für alle Beamten gelte, sei mit der Klausel hinreichend klargestellt, dass in dem Vertrag Bezug auf § 2 der BremAZV und damit auf die 40-Stunden-Woche genommen worden sei.

dd.

Die vorliegend zur Überprüfung stehende Bezugnahmeklausel in dem Arbeitsvertrag der Parteien ist in den streitigen Punkten inhaltsgleich mit derjenigen Bezugnahmeklausel, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.03.2007 (- 5 AZR 630/06 - EzA SD 2007, Nr. 11, 5-7) zugrunde lag. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes an und erachtet deshalb die Bezugnahmeklausel in § 1 Abs. 3 des Änderungsvertrages vom 17.11.2004 aus denselben rechtlichen Erwägungen für wirksam.

Die Klägerin war somit verpflichtet, in dem streitbefangenen Zeitraum auf Basis der gezahlten Vergütung eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zu erbringen. Sie besitzt insoweit keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

2.

Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten Land auch keinen Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Sonderzuwendung in Höhe von 2.300,45 € brutto entsprechend dem Tarifvertrag über die Sonderzuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 und auch keinen Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 € brutto entsprechend dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977.

a.

Zum Zeitpunkt des Abschluss des Änderungsvertrages am 17.11.2004 waren beide Tarifverträge gekündigt und konnten im Nachwirkungszeitraum gemäß § 4 Abs. 5 TVG durch eine einzelvertragliche Vereinbarung abbedungen werden.

Dies ist durch § 1 Abs. 5 des Änderungsvertrages vom 17.11.2004 geschehen. Danach gelten die gekündigten Tarifverträge bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlungen in der Höhe gewährt werden, wie sie die vergleichbaren Beamte des beklagten Landes erhalten.

b.

Das Urlaubsgeld der Beamten war durch Artikel 18 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798) in Verbindung mit dem Gesetz zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und des Ministergesetzes vom 31.10.2003 (Nds. GVBl. S. 372) als eigenständige Leistung weggefallen. Es ist in der jährlichen Sonderzahlung des § 67 BBesG aufgegangen (vgl. Kümmel/Pohl Bundesbesoldungsrecht Gruppe 2 § 1 Rdz. 32). Durch Gesetz vom 10.02.2004 (Nds. GVBl 2004, S. 46) waren im Land Niedersachsen für die Beamten die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld mit sofortiger Wirkung einheitlich durch eine monatliche Zahlung von 4,17 % ersetzt worden. Im Jahr 2004 stand den Beamten in Niedersachsen kein gesondertes Urlaubsgeld mehr zu.

Am 17.12.2004 wurde mit Artikel 5 Haushaltsbegleitgesetz (Nds. GVBl. 2004, S. 664) das Niedersächsische Besoldungsgesetz dahingehend geändert, dass gemäß § 8 Abs. 1 NBG ab dem Jahr 2005 die Besoldungsgruppen A 2 - A 8 eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe von 420,00 € erhielten. Für alle höheren Besoldungsgruppen entfiel die Zahlung vollständig. Ein zusätzliches Urlaubsgeld war weiterhin nicht vorgesehen.

Die Klägerin erhält ab dem 01.01.2005 eine Vergütung entsprechend Vergütungsgruppe V b BAT. Dies entspricht der Besoldungsgruppe A 9 (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 BAT) mit der Folge, dass der Klägerin für das Kalenderjahr 2005 keine Sonderzuwendung zusteht.

c.

Die Regelung in § 1 Abs. 5 des Änderungsvertrages vom 17.11.2004 ist nicht mehrdeutig mit der Folge, dass die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB nicht eingreift. Insoweit kann auf die Ausführungen unter II. 1. b. cc und dd. verwiesen werden.

d.

Die streitgegenständliche Vertragsklausel unterfällt auch nicht dem Schutzbereich des § 308 Abs. 4 BGB.

§ 308 Nr. 4 BGB begrenzt die Möglichkeit des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen. Vorliegend hat sich das beklagte Land in dem Änderungsvertrag vom 17.11.2004 nicht das Recht vorbehalten, eine zunächst vorbehaltlos zugesagte Leistung später einseitig zu widerrufen. Bei Vertragsabschluss stand der Klägerin nach den beamtenrechtlichen Vorschriften bereits kein Anspruch auf ein gesondertes Urlaubsgeld mehr zu. Insoweit konnte eine weitere Verschlechterung zu Lasten der Klägerin nicht erfolgen. Im Übrigen hat sich das beklagte Land durch die Regelung in § 1 Abs. 5 des Änderungsvertrages nur dazu verpflichtet, eine nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistung (Sonderzahlung) nur dann zu erbringen, wenn vergleichbare Beamte sie ebenfalls erhalten.

e. Die Regelung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt mangelnder Transparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

Nicht jede auslegungsbedürftige Klausel ist zugleich intransparent (BGH vom 17.12.1998 - VII ZR 243/97 - BGHZ 140, 241; BGH vom 30.10.1984 - III ARZ 1/84 - BGHZ 92, 363). Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot, wenn sie im Rahmen des Rechtlichen und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (BGH vom 03.03.2004 - VIII ZR 153/03 - NZM 2004, 379; BGH vom 05.11.2003 - VIII ZR 10/03 - NJW 2004, 1598). Für die Beurteilung einer Klausel gilt zunächst ein objektiver Maßstab. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlicher Arbeitnehmer der Berufsgruppe, für die die Klausel bestimmt ist, erkennen kann, welche Bedeutung die Klausel hat.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Verweis auf die an vergleichbare Beamte gezahlten Sonderzahlungen nicht intransparent. Bei der notwendigen Auslegung ist die Regelung objektiv so zu verstehen, dass die Höhe der Sonderzahlung eines solchen Beamten als Bezugsgröße zugrunde zu legen ist, die gelten würde, wenn jener den Arbeitsplatz der Klägerin inne hätte.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. v. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.03.2007 (- 5 AZR 630/06 -) befasst sich mit der Bezugnahme auf die Arbeitszeit vergleichbarer Beamter in einem Formulararbeitsvertrag; der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 03.04.2007 (- 9 AZR 867/06 -) liegt die Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 26.06.2006 (- 11 Sa 1989/05 -) zugrunde, die sich nur mit dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977 befasst.

Ende der Entscheidung

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