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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 692/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 315
ZPO § 286
1. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber auf Weisung der Rechtsaufsichtsbehörde gesundheitliche Gründe bei der Entscheidung über die Begründung eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell nur dann anerkennt, wenn eine Behinderung im Sinn des § 2 SGB IX vorliegt.

2. Die Empfehlung eines Arztes ist als gutachterliche Stellungnahme nicht verwertbar, wenn sie den zu beurteilenden Lebenssachverhalt nicht voll erfasst.


Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

2 Sa 692/07

Verkündet am: 15.07.2008

In dem Rechtsstreit

erlässt die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Werner und die ehrenamtlichen Richter Herr Brosch und Herr Hendl im Namen des Volkes folgendes Urteil:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 07.09.2007, Az: 3 Ca 654/07 S wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 06.05.1952 geborene Kläger, der seit 01.11.1977 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler beschäftigt ist, begehrt von der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C... (TV-BA) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung sowie die für die Beklagte jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung, unter anderem auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV-Atz).

Mit Schreiben vom 27.11.2006 beantragte der Kläger die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses mit einer Arbeitsphase vom 01.10.2007 bis 31.12.2010 sowie einer Freistellungsphase vom 01.01.2011 bis 30.06.2014. Die Beklagte hat den Antrag mit Schreiben vom 08.12.2006 abgelehnt und ausgeführt, ein Rechtsanspruch des Beschäftigten auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells während der Altersteilzeitarbeit bestehe nicht. Hierüber entscheide die BA nach pflichtgemäßem Ermessen. In den vergangenen Jahren habe die Zahl der Anträge und Bewilligungen von Altersteilzeit im Blockmodell im Bereich der BA stark zugenommen. Es sei daher von einer zunehmenden finanziellen Belastung des Haushalts der BA in den kommenden Jahren auszugehen. Haushaltswirtschaftliches Ziel des Bundes und damit auch der BA bei der Bewilligung von Altersteilzeit sei es aber, Mehrbelastungen der öffentlichen Haushalte zu vermeiden. Es sei daher nicht mehr möglich, entsprechend der bisherigen Praxis im Zusammenhang mit der Bewilligung von Altersteilzeit Ersatzstellen auszubringen. Eine Reduzierung der auszubringenden Ersatzstellen, mit der die finanzielle Belastung gesenkt werden könne, sei nicht möglich, da dies in der Folge zu einer Einschränkung der Wiederbesetzungsmöglichkeiten und damit zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung des Dienstbetriebs führen würde.

Der Kläger hat vorgebracht, der Antrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Beklagte habe nicht nach billigem Ermessen entschieden. Sie habe auf eine E-mail-Info Personal vom 13.04.2006 abgestellt, wonach Mitarbeitern der Altersgruppe der 55- bis 59-Jährigen überhaupt keine Altersteilzeit mehr gewährt werden dürfe. Hieraus ergebe sich, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Es sei nicht geprüft worden, welchen Grund der einzelne Mitarbeiter habe, einen Altersteilzeitantrag zu stellen. Die Argumentation der Beklagten sei nicht zutreffend, da die Arbeitslosenzahlen rückläufig seien, so dass bereits heute mehr Arbeitsvermittler weniger Arbeitslose zu betreuen hätten als noch vor wenigen Jahren. Die Beklagte hätte auch die persönliche Situation des Klägers berücksichtigen müssen. Er befindet sich seit Jahren in fachorthopädischer Behandlung und leide an einem chronischen Schulterschmerzsyndrom rechts, das eine Operation im Jahr 2003 notwendig gemacht habe. Zudem bestünden chronische Kniebeschwerden, insbesondere beim Aufstehen nach längerer sitzender Tätigkeit. Im Vordergrund stünden allerdings Lumbal- und Steißbeschwerden, insbesondere nach einem StauchungsTrauma durch einen Unfall. Der behandelnde orthopädische Facharzt habe in einer Bescheinigung vom 31.01.2007 festgestellt, dass aus ärztlicher Sicht die Wahrnehmung der möglichen Altersteilzeitregelung im Blockmodell befürwortet werde, um die Belastungszeit für den Stütz- und Bewegungsapparat zu minimieren.

Der Kläger hat erstinstanzlich folgenden Antrag zur Entscheidung gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen, in der Altersteilzeit in Form des Blockmodells nach Maßgabe des TV-Atz vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2014 (Arbeitsphase vom 01.07.2007 bis 31.12.2010 und Freistellungsphase vom 01.01.2011 bis 30.06.2014) vereinbart wird.

Das Arbeitsgericht hat mit dem am 07.09.2007 verkündeten Endurteil die Klage abgewiesen.

Es hat im Wesentlichen ausgeführt, nach dem anzuwendenden TV-Atz sei zu unterscheiden zwischen Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hätten und solchen, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet hätten. Nur die Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, hätten einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses. Wenn in einem eigenen Absatz 3 des § 2 TV-Atz geregelt sei, dass die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses abgelehnt werden könne, soweit dringende dienstliche Gründe entgegenstehen würden, bedeute dies nicht, dass auch bei den 55- bis 59-Jährigen ein Antrag auf Begründung eines Altersteilzeitverhältnisses nur unter diesen Voraussetzungen abgelehnt werden könne. Über solche Anträge könne und müsse die Beklagte vielmehr nach billigem Ermessen entscheiden. Die Beklagte habe nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, als sie den klägerischen Antrag abgelehnt habe. Es treffe zwar zu, dass die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers regelmäßig eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verlange, dies schließe aber generelle Vorentscheidungen des Arbeitgebers, wie er eine Tarifnorm in die Praxis umsetze, nicht aus. Derartige Regelungen dienten zum einen einer einheitlichen Anwendung der Tarifvorschriften und trügen außerdem dem Bedürfnis nach Transparenz Rechnung. Der Arbeitnehmer wisse, welche Kriterien für die Entscheidung des Arbeitgebers maßgeblich seien (vgl. BAG vom 12.12.2000, Az. 9 AZR 706/99). Unbeachtlich seien die Hinweise des Klägers auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten. Der Arbeitgeber sei grundsätzlich bis zur Willkürgrenze in der Entscheidung frei, in welchen Bereichen er Personal aufbauen wolle. Es sei weiter zu beachten, dass es sich bei der Beklagten um eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung handle, die unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales stehe, die sich darauf erstrecke, dass Gesetze und sonstiges Recht beachtet würden (§ 393 Abs. 1 SGB III). Hätte die Beklagte dem Antrag des Klägers stattgegeben, so hätte sie gegen eine aufsichtsrechtliche Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung verstoßen. Es komme deshalb nicht mehr darauf an, ob und gegebenenfalls welche Überschüsse die Beklagte derzeit und künftig erziele.

Soweit der Kläger gesundheitliche Gründe geltend mache, könne dem Attest entnommen werden, dass beim Kläger mehrere Krankheitsbilder vorliegen sowie Unfallfolgen, die letztlich dazu führten, dass längere sitzende Tätigkeiten für die bestehende Schmerzsymptomatik ungünstig seien. Würde dem Antrag des Klägers stattgegeben, so hätte dies zur Folge, dass sich an seiner sitzenden Tätigkeit gerade in ihrem zeitlichen Umfang bis zum 31.12.2010 in keiner Weise etwas ändere. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb von ärztlicher Seite gerade Altersteilzeit im Blockmodell empfohlen werde. Wenn die Beschwerden des Klägers gerade durch langes Sitzen ausgelöst würden, so könne durch eine Symptomatik nicht die Notwendigkeit von Altersteilzeit im Blockmodell begründet werden, die über Jahre hinweg nichts an der Tätigkeit ändere. Vielmehr wäre es in einem solchen Fall wesentlich naheliegender, Altersteilzeit im Teilzeitmodell anzustreben, die dazu führe, dass sofort die tägliche Arbeitszeit mit der belasteten sitzenden Tätigkeit verringert werde. Ein solches Arbeitszeitmodell habe der Kläger aber nicht beantragt. Im Übrigen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

In der Berufung bringt der Kläger vor, er habe bereits in erster Instanz bestritten, dass die Beklagte überhaupt plane, auch bei sinkenden Arbeitslosenzahlen mehr Arbeitsvermittler einzustellen. Darüber hinaus sei auch zu beachten, dass der Arbeitsplatz des Klägers erst am 01.01.2011 freiwerden würde und die Beklagte bis dahin ausreichend Möglichkeiten hätte, für die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes des Klägers Vorsorge zu treffen. Außerdem gebe es zahlreiche Arbeitsvermittler, die lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag hätten. Das Landesarbeitsgericht Berlin habe mit Urteil vom 13.01.2005, Az. 16 Sa 1630/04, festgestellt, dass bei den noch nicht 60 Jahre alten Angestellten nicht eingewandt werden könne, die Aufstockungsleistungen nach § 5 TV-Atz seien zu kostspielig. Als sachliche Gründe könnten nur solche anerkannt werden, die in der Person des Arbeitgebers lägen und nicht bereits bei Abschluss des Tarifvertrags bekannt oder vorhersehbar gewesen seien. Die Beklagte könne sich nicht auf eine erhöhte Kostenbelastung berufen. Wenn die milliardenhohen Überschüsse nicht als Kriterium heranzuziehen seien, weil die Beklagte als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltung handle, so könne eine erhöhte Kostenbelastung als Ablehnungskriterium nicht herangezogen werden, wenn die Arbeitnehmer nicht an der guten Wirtschaftslage der Beklagten profitierten. Das Arbeitsgericht habe zwar die gesundheitlichen Gründe des Klägers geprüft und ein Attest des behandelnden Arztes behandelt, jedoch den Inhalt des Attestes fehlerhaft bewertet. Das Arbeitsgericht übersehe, dass der Orthopäde ausführte, dass die schmerzhaften Beschwerden selbst nach Beendigung der sitzenden Tätigkeit noch weit in den Freizeitbereich andauerten. Es sei nicht so, dass der Kläger zum Beispiel um 12 Uhr seine Arbeit beenden könne und bereits um 13 Uhr eine Beschwerdefreiheit eintreten würde. Vielmehr sei es so, dass der Kläger erst nach längerer Zeit, zum Beispiel im Verlauf eines Wochenendes oder aber vor allen Dingen bei einem längeren Urlaub eine deutliche Beschwerdeminderung spüre.

Im Übrigen wird auf die weiteren Ausführungen des Klägers in der Berufung auf die Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 14.11.2007 verwiesen.

Der Kläger stellt in der Berufung folgenden Antrag:

1. Das am 07.09.2007 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt -, Az. 3 Ca 654/07 S, wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, mit dem Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen, in der Altersteilzeit in Form des Blockmodells nach Maßgabe des TV-Atz vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2014 (Arbeitsphase vom 01.07.2007 bis 31.12.2010 und Freistellungsphase vom 01.01.2011 bis 30.06.2014) vereinbart wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die berufungsbeklagte Partei.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Sie trägt vor, das Bundesministerium des Inneren habe mit Rundschreiben vom 28.02.2006 festgelegt, dass die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamte ab dem 17.02.2006 nur noch im Teilzeitmodell möglich sei und eine Altersteilzeit im Blockmodell nur noch in bestimmten Bereichen, in denen Personal abgebaut werden solle, bewilligt werden könne. Mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 08.03.2006 habe das Bundesministerium die vorbezeichneten einschränkenden Regelungen auch auf die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern übertragen. Dieses Rundschreiben sei der Beklagten von deren Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 29.03.2006 mit der Bitte um Beachtung weitergeleitet worden. Die Beklagte habe die Vorgaben der Aufsichtsbehörde umgesetzt und festgehalten, wonach für Arbeitnehmer (ausgenommen Kraftfahrer) die Vereinbarung von Altersteilzeit im Blockmodell ab sofort ausgeschlossen und die Vereinbarung von Altersteilzeit im Teilzeitmodell nur bei Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten bzw. bei 55- bis 59-jährigen Arbeitnehmern, bei welchen eine Schwerbehinderung vorliege, möglich sei. Das Arbeitsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte nicht ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Es habe auch zu Recht festgehalten, dass die wirtschaftliche Situation für die Beurteilung des Rechtsstreits ohne Bedeutung bleibe. Das Arbeitsgericht habe auch festgehalten, dass der öffentliche Arbeitgeber auch bei Vorliegen genereller Vorabentscheidungen zur Ermessensausübung bei der Ermessensausübung die wesentlichen Umstände des Falles angemessen zu berücksichtigen habe. Es habe aber dann erkannt, dass auch die Bewilligung des vom Kläger begehrten Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attests keine wesentliche Besserung der vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen erwarten lassen würde. Im Übrigen wird auf den weiteren Sachvortrag der Beklagten in der Berufung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.

Das Landesarbeitsgericht folgt zunächst den ausführlichen und überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt auf diese gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.

Auch das Vorbringen des Klägers in der Berufung führt zu keiner anderen Bewertung.

1. Wie zwischen den Parteien auch insoweit unstreitig ist, hat der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Begründung eines Altersteilzeitverhältnisses, sondern nur auf eine Entscheidung nach billigem Ermessen im Sinn des § 315 BGB. Dabei ist, wie das Arbeitsgericht bereits unter Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom 12.12.2000, 9 AZR 706/99, und des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 13.01.2005, 16 Sa 1630/04, ausgeführt hat, die Bestimmung des § 2 Abs. 3 TV-Atz nicht auf die Altersgruppe der 55- bis 59-jährigen Arbeitnehmer anzuwenden. Die Ablehnung des Antrags auf Altersteilzeit ist damit nicht davon abhängig, ob dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. Da die Beklagte nach § 2 TV-Atz für die Altersgruppe ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren kann, hat sie nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei zur Antragsablehnung im Rahmen des billigen Ermessens jeder sachliche Grund genügt, der sich auf den Übergang zur Altersteilzeit bezieht (vgl. BAG vom 10.05.2005, 9 AZR 294/04, Rdnr. 52 im Juris Ausdruck = AP Nr. 20 zu § 1 TVG "Altersteilzeit"). Ausreichend sind alle sachlichen Gründe, die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung vorgebracht werden (vgl. BAG vom 12.12.2000, 9 AZR 706/99, Rdnr. 38 im Juris-Ausdruck).

Die Bestimmung in § 2 TV-Atz, wonach der Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren kann, bedeutet weder ein "freies" Ermessen, noch wird damit ausgedrückt, dass der Arbeitgeber lediglich berechtigt ist, einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen (vgl. BAG vom 10.05.2005, 9 AZR 294/04, Rdnr. 47 im Juris-Ausdruck). Der Arbeitgeber hat eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen, bei der die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind. Bei den Interessen der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass diese generelle Vorentscheidungen hinsichtlich der Umsetzung der tarifvertraglichen Regelungen in die Praxis setzen kann, insbesondere wenn dies - wie im Streitfall - von der Aufsichtsbehörde, die auch den Haushaltsplan zu genehmigen hat, verlangt wird. Die Beklagte kann sich daher auf berechtigte sachliche Gründe stützen, die gegen die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses sprechen, soweit nicht vorrangige eigene Interessen des Klägers überwiegen. Auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten kommt es nicht an.

2. Vorrangige berechtigte Interessen des Klägers, die den Interessen der Beklagten gegenüberstehen, sind nicht anzuerkennen. Der Kläger beruft sich auf gesundheitliche Gründe unter Bezugnahme auf eine ärztliche Empfehlung zur Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell. Die von der Rechtsaufsichtsbehörde der Beklagten vorgegebene Weisung, Altersteilzeitverhältnisse mit Arbeitnehmern zwischen 55 und 59 Jahren nur noch zu begründen, wenn diese schwerbehindert sind, stellt einen berechtigten sachlichen Grund im Sinne der zitierten Entscheidung des BAG vom 10.05.2005 (a.a.O.) dar. Es ist weder willkürlich noch unverhältnismäßig, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde von der Beklagten verlangt, Altersteilzeitverhältnisse mit Arbeitnehmern unter 60 Jahren nur noch zu vereinbaren, wenn eine Behinderung gemäß § 2 SGB IX vorliegt. Damit werden gesundheitliche Beeinträchtigungen berücksichtigt, wenn sie nach einem objektiven Maßstab ein bestimmtes Gewicht erlangt haben. Es ist weder willkürlich noch unverhältnismäßig, wenn nur unter diesen Voraussetzungen ein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell mit der Gruppe der 55- bis 59-jährigen Beschäftigten abgeschlossen werden soll. Eine Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen unterhalb der Schwelle der Behinderung im Sinn des § 2 SGB IX würde mangels eines einheitlichen Maßstabs einer einheitlichen und durchschaubaren Anwendung der Tarifnorm und damit auch der Einzelfallgerechtigkeit entgegenstehen. Bei einer großen Verwaltung wie bei der Beklagten ist ein einheitlicher objektiver Maßstab dafür, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Entscheidung über die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses zu berücksichtigen sind, unverzichtbar. Der Kläger ist nicht behindert im Sinn des § 2 SGB IX, wie in der Berufungsverhandlung festgestellt wurde. Er hat auch nicht vorgebracht, einen Antrag auf Anerkennung einer Behinderung im Sinn des § 2 SGB IX gestellt zu haben. Die Entscheidung der Beklagten, mit dem Kläger keine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell abzuschließen, ist damit nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft im Sinn des § 315 BGB, weil der Kläger sich auf gesundheitliche Einschränkungen gestützt hat.

3. Auf die ärztliche Empfehlung des behandelnden Arztes Dr. D... vom 30.01.2007 kommt es zwar nicht mehr an (vgl. oben zu 2.), jedoch könnte auch auf diese ärztliche Empfehlung eine Entscheidung zugunsten des Klägers nicht gestützt werden, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. Der behandelnde Arzt hat zwar grundsätzlich die Qualifikation für die Abgabe einer gutachterlichen Aussage, er hat sich jedoch mit dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht in einer Weise befasst, die das Gericht in die Lage versetzen würde, zu überprüfen, ob die getroffene Aussage in sich schlüssig ist und den zu beurteilenden Sachverhalt ausreichend erfasst hat. Jedes Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO und ist auf seine Verwertbarkeit, Geschlossenheit, fachliche Stichhaltigkeit und Überzeugungskraft frei nachprüfbar (vgl. Reichold in Thomas-Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 412 Rdnr. 1 m.w.N.; § 286 Rdnr. 4). Das ärztliche Attest vom 30.01.2007 beschreibt die Krankheitsbilder des Klägers und stellt fest, dass Unfallfolgen dazu führen, dass längere sitzende Tätigkeit für die bestehende Schmerzsymptomatik ungünstig ist. Das ärztliche Attest vom 30.01.2007 befasst sich jedoch nicht damit, dass bei der Altersteilzeit im Blockmodell der Kläger noch rund vier Jahre in Vollzeit zu beschäftigen wäre, wenn das Blockmodell vereinbart worden wäre, während bei einer Vereinbarung der Altersteilzeit im Teilzeitmodell die sitzende Tätigkeit jedenfalls für die nächsten vier Jahre in einer verkürzten täglichen Arbeitszeit abzuleisten wäre. Wenn der Arzt eine längere sitzende Tätigkeit pro Arbeitstag empfiehlt, ohne darauf einzugehen, dass nach der dargestellten Schmerzsymptomatik längeres Sitzen ungünstig ist und dennoch dem Kläger nicht der gleitende Übergang in den Ruhestand durch Ableistung des täglichen Dienstes in Teilzeit empfohlen wird, dann ist das Gutachten jedenfalls lückenhaft und nicht hinreichend schlüssig, da der Sachverständige keine Aussage trifft über die gesundheitlichen Auswirkungen bei Leistung der Arbeitszeit in Teilzeit. Das Gutachten könnte somit, wenn es auf die Erheblichkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers ankäme, nicht als verwertbar betrachtet werden, da es den zu beurteilenden Lebenssachverhalt nicht vollständig erfasst. Eine erneute Begutachtung gemäß § 412 ZPO war nicht erforderlich, da die Beklagte zu Recht gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Entscheidung über die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell nur dann berücksichtigt, wenn eine Behinderung im Sinn des § 2 SGB IX vorliegt.

Nach alledem war die Berufung des Klägers als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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