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Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 58/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 124
ZPO § 240
1. Die Aufhebung der PKH nach § 124 Nr. 4 ZPO setzt eine schuldhafte Nichtleistung der festgesetzten Raten voraus. Der im Schuldrecht geltende Grundsatz, dass man Geld zu haben hat, gilt nicht im PKH-Verfahren als staatliche Fürsorgeleistung.

2. Die Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO steht einer PKH-Bewilligung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es lediglich noch um die Frage der Bedürftigkeit geht.


LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS

2 Ta 58/06

Nürnberg, den 19. September 2006

in dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Werner ohne mündliche Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Zum Verfahren 2 Ta 58/06 wird das Verfahren 2 Ta 116/06 hinzuverbunden (führende Akte: 2 Ta 58/06).

II. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 27.02.2006 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.03.2006 (Az. 1 Ca 1184/03) und der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 30.05.2005 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.06.2006 (Az. 1 Ca 1184/03) werden aufgehoben.

III. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 29.03.2004, in dem die Ratenzahlung auf EUR 45,00 herabgesetzt wurde, wird abgeändert:

Der Beklagte hat für die Monate Dezember 2005, Januar und Februar 2006 jeweils Monatsraten von EUR 15,00 zu zahlen.

Ab 01.03.2006 entfallen die Raten völlig.

Gründe:

1. Zum Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 27.02.2006:

Dem Beklagten wurde zunächst für die 1. Instanz ab 04.12.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt und Monatsraten von EUR 75,00 festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 29.03.2004 wurde die Ratenzahlung auf EUR 45,00 herabgesetzt.

Der Rechtspfleger hob mit Beschluss vom 27.02.2006 den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 12.02. bzw. 29.03.2004 auf, weil der Beklagte mit seiner Zahlungsverpflichtung seit mehr als 3 Monaten in Rückstand sei (§ 124 Nr. 4 ZPO). Unter dem 05.08.2004 verfügte die Kammervorsitzende die Weglegung der Akten nach § 5 Abs. 3 AktOArbG.

Mit Schriftsatz vom 01.03.2006, beim Arbeitsgericht eingegangen am 03.03.2006, legte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.02.2006 ein und beantragte, dem Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Er legte als Anlagen den Mietvertrag vor sowie den Bescheid der ARGE C... vom 04.05.2005. Auf den Inhalt dieser Anlagen wird Bezug genommen.

Der Rechtspfleger half der sofortigen Beschwerde nicht ab und wies darauf hin, der Beklagte hätte am 01.12.2005 die erste Rate leisten müssen. Am 15.12.2005 sei er auf diesen Umstand hingewiesen worden, habe darauf aber nicht reagiert. Ein weiteres Mal sei er am 15.02.2006 erneut darauf hingewiesen worden, dass er mit seinen Ratenzahlungen seit drei Monaten in Rückstand geraten sei und zugleich aufgefordert, zur beabsichtigten Aufhebung der Prozesskostenhilfe Stellung zu nehmen. Die Frist sei ergebnislos verstrichen. Der Beklagte habe zwar vorgetragen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ab dem Beginn der Ratenzahlungsverpflichtung verschlechtert hätten, hierauf komme es aber nicht an. Die in § 124 Nr. 4 ZPO vorgesehene Aufhebung der Bewilligung stelle eine Sanktion dafür dar, dass der Hilfsbedürftige anhaltend gegen seine Ratenzahlungspflicht verstoße. Es sei lediglich auf die schuldhafte Nichtzahlung der Raten reagiert worden. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 27.02. und vom 23.03.2006 verwiesen.

Der Beklagte brachte in der Beschwerde vor, er habe ab 01.01.2005 Leistungen nach SGB II bezogen und zwar in Höhe von monatlich EUR 645,00 und ab Februar dann weniger. Aus dem vorgelegten Bescheid vom 29.11.2004 der ARGE C... ergibt sich, dass ab 01.03.2005 bis 31.05.2005 die Höhe der monatlichen Leistungen EUR 565,00 betragen hat. Aus den weiteren vorgelegten Bescheiden der ARGE C... ergibt sich, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II vom 01.06.2005 bis 31.01.2006 EUR 565,00 betrugen, ab 01.02.2006 bis 28.02.2006 EUR 538,33 und ab 01.03.2006 bis 30.06.2006 EUR 485,00.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist zulässig und begründet.

Voraussetzung einer Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Ziffer 4 ist, dass die Partei länger als drei Monate mit mindestens einer festgesetzten Monatsrate in Rückstand ist, wobei ein schuldhafter Verzug gegeben sein muss (vgl. Reichold in Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., Rz. 5 unter Hinweis auf BGB NJW 97, 1077). Diese Voraussetzungen sind nicht zu bejahen.

a) Ob die Hilfe zum Lebensunterhalt überhaupt anrechenbar ist, ist streitig (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rz. 18). Entsprechend sind nach dem Prozesskostenhilfeformular Angaben zu Punkt e) bis Punkt j) grundsätzlich entbehrlich, sofern das Gericht nicht etwas anderes angeordnet hat.

b) Auch wenn man die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II berücksichtigt, ergibt sich jedenfalls, dass dem Beklagten nicht schuldhaft vorzuhalten ist, er habe nicht die Raten in der zuletzt festgesetzten Höhe von EUR 45,00 pro Monat entrichtet. Ein schuldhafter Verzug ist nicht anzunehmen, da der Beklagte nach dem Maßstab des § 115 ZPO zur Leistung der festgesetzten Raten von zuletzt EUR 45,00 pro Monat nicht im Stande war. Nach § 115 ZPO hat dem Beklagten zunächst ein Freibetrag von EUR 380,00 zu verbleiben. Zu berücksichtigen sind weiter die auch von der ARGE C... anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 140,00. Der Beklagte hätte die Ratenzahlung am 01.12.2005 aufnehmen müssen. Er hatte ab 01.12.2005 bis 31.01.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II in Höhe von jeweils monatlich EUR 565,00 erhalten, so dass er bei einer Anrechenbarkeit der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in den Monaten Dezember 2005 und Januar 2006 jeweils EUR 15,00 hätte leisten müssen. Am 27.02.2006 war der Beklagte mit der Leistung für Dezember 2005, die ihm nur in Höhe von EUR 15,00 zumutbar war, noch keine drei Monate in Rückstand, abgesehen davon, dass ihm allenfalls ein Verzug in Höhe von EUR 15,00 als schuldhaft angerechnet werden könnte. Auch für Januar 2006 wäre dem Beklagten wiederum nur ein Zahlungsrückstand in Höhe von EUR 15,00 im Sinne eines schuldhaften Verzugs vorzuhalten. Der Beklagte war somit am 27.02.2006 weder mit einer vollen Monatsrate noch mit den ihm zumutbaren zwei Teilbeträgen von EUR 15,00 länger als drei Monate in Rückstand. Der Dreimonatszeitraum für den dem Beklagten zumutbaren Teilbetrag der Monatsrate von EUR 15,00 für Dezember 2005 war zwar am 01.03.2006, dem Tag der Zustellung des Beschlusses vom 27.02.2006 erreicht, aber nur hinsichtlich dieses Teilbetrages.

Da dem Beklagten nicht vorgehalten werden kann, er sei schuldhaft länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand gewesen, war auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin der Beschluss vom 27.02.2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.03.2006 aufzuheben.

2. Zur sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.05.2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.06.2006:

Der Beklagte hat zugleich mit der Einlegung der sofortigen Beschwerde vom 27.02.2006 gegen die Aufhebung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung beantragt. Das Arbeitsgericht hat im Beschluss vom 30.05.2006 die beantragte Prozesskostenhilfe versagt und darauf abgestellt, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers der vorliegende Schadensersatzprozess seit 26.01.2004 gemäß § 240 ZPO unterbrochen sei. Die Unterbrechung erfasse nicht nur das Hauptsache-, sondern auch das Prozesskostenhilfeverfahren. Für ein unterbrochenes Verfahren dürfe dann auch grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden (LAG Hamm, Beschluss vom 11.12.2003, Az.: 4 Ta 95/03). Im Nichtabhilfebeschluss vom 07.06.2006 führte das Arbeitsgericht aus, es könne zwar vor Rechtskraft des Entziehungsbeschlusses eine Neubewilligung geben, ein entsprechender (Neu-) Antrag sei aber umfassend zu prüfen. Lägen nach allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor, könne einem derartigen Verlangen nicht entsprochen werden.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache auch begründet.

Zunächst trägt die Begründung des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 30.05.2006 und im Nichtabhilfebeschluss vom 07.06.2006 schon deshalb nicht, weil das Insolvenzverfahren Az.: IN 305/03 am 18.01.2005 aufgehoben wurde und somit geraume Zeit vor dem Antrag des Beklagten vom 01.03.2006, ihm Prozesskostenhilfe ohne Raten zu bewilligen. Im Übrigen ist es sehr umstritten, ob durch die Vorschrift des § 240 ZPO auch das Prozesskostenhilfeverfahren unterbrochen wird, wenn über das Vermögen des Prozessgegners das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. die umfangreichen Nachweise im Beschluss des LAG Hamm vom 11.12.2003, 4 Ta 95/03). Davon abgesehen lag der Entscheidung des LAG Hamm ein anderer Sachverhalt zugrunde. In diesem angezogenen Verfahren war über das Vermögen der beklagten Partei das Insolvenzverfahren eröffnet worden, während im Streitfall das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klagepartei eröffnet worden war. Das LAG Hamm hat sich der Ansicht, dass § 240 ZPO auch für das Prozesskostenhilfeverfahren gelte, mit der Begründung angeschlossen, nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO könnten Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner anhängig seien, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie eine Masseverbindlichkeit beträfen. Erkenne der Insolvenzverwalter den Anspruch sofort an, so könne der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Hieraus folge, dass der Gegner dem Insolvenzverwalter zunächst einmal Gelegenheit geben müsse, sich darüber zu erklären, ob er den Anspruch anerkennen wolle oder nicht, also die Erfolgsaussichten der Klage in Abrede stellen wolle. Das LAG Hamm führt weiter aus, etwas anderes möge gelten, wenn die Erfolgsaussichten vor Verfahrensunterbrechung der Klage bereits summarisch durch den Erlass eines Versäumnisurteils gemäß § 331 Abs. 1 ZPO bejaht worden seien und es nur noch um die Frage der Bedürftigkeit der Partei gehe. In einem solchen Falle könne nachträglich und rückwirkend noch Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens das PKH-Gesuch (positiv) entscheidungsreif gewesen sei. Hier könne man nämlich die zum sogenannten "steckengebliebenen" Prozesskostenhilfegesuch entwickelten Grundsätze entsprechend anwenden. Im Streitfall war zunächst das Hauptsacheverfahren durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen und während des Zeitraums der Unterbrechung nach § 5 Abs. 3 AktOArbG weggelegt, weil es von keiner Partei mehr betrieben wurde. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung durch den Beklagten haben sich seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 12.12. und vom 29.03.2004 nicht verändert. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung durch den Beklagten sind deshalb weiterhin anzunehmen. Dass der Beschwerdeführer als Beklagter im Hauptsacheverfahren keinen Terminsantrag gestellt hat, ist ihm nicht vorzuhalten, da er keine Obliegenheit hat, das gegen ihn gerichtete Verfahren wieder aufzunehmen und weiter zu betreiben.

Die Entziehung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO steht einer erneuten Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht grundsätzlich im Wege. Nach der Entscheidung des BGH vom 12.07.2005 Az.: VI ZB 72/03 = RPfl 2006, 23 kommt eine Neubewilligung der Prozesskostenhilfe auch dann in Betracht, wenn vorher die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten entzogen war. Der BGH hat ausgeführt, eine erneute Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieselbe Instanz sei nur ausgeschlossen, wenn greifbare Anhaltspunkte eine erneute derartige Missachtung als möglich erscheinen ließen. Wenn dies nicht der Fall sei oder sogar aufgrund der geänderten Verhältnisse Prozesskostenhilfe ohne die Anordnung einer Ratenzahlung zu bewilligen sei, könne der Sanktionszweck nicht greifen. Nach dem Bescheid der ARGE vom 12.10.2005 erhält der Beklagte ab 01.03.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich EUR 485,00, so dass nach dem Maßstab des § 115 ZPO keine Raten mehr zu erheben sind.

Dem Beklagten war somit auf die sofortige Beschwerde hin Prozesskostenhilfe ohne Raten ab 01.03.2006 zu bewilligen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO; Zöller-Philippi, a.a.O., § 118 Rz. 26).

Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben (§ 78 Satz 2 ArbGG, § 574 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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