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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 10.09.2002
Aktenzeichen: 6 (8) Sa 202/01
Rechtsgebiete: BGB, BAT, Eingruppierungsrichtlinien f. Lehrer d. Bayer. Staatsministeriums f. Unterricht u. Kultus


Vorschriften:

BGB § 157
BGB § 133
BAT § 22
Eingruppierungsrichtlinien für Lehrer des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Ziff. 12
Eingruppierungsrichtlinien für Lehrer des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Ziff. 13
1. Zur Auslegung einer Regelung im Anstellungsvertrag, wonach die Zahlung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe "nach den Eingruppierungsrichtlinien nicht möglich" sei.

2. Behauptet der Arbeitnehmer, er erfülle die Eingruppierungsvoraussetzungen unterschiedlicher Vergütungsgruppen, weil diese letztlich dieselben Voraussetzungen aufweisen sollen, dann folgt hieraus nicht automatisch der Anspruch auf die Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe.

3. Der Begriff "Musikakademie" im Sinne der Eingruppierungsrichtlinien für Lehrer an Gymnasien des Bayer. Kultusministeriums ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff "Fachakademie für Musik (Konservatorium)".

4. Eingruppierungsrichtlinien sind nicht ermessensfehlerhaft oder gleichheitswidrig, wenn sie bei gleicher ausgeübter Tätigkeit nach dem Ausbildungsabschluss des Arbeitnehmers differenzieren.

Revision ist zugelassen.


Urteil

6 (8) Sa 202/01

Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg Vetter als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Wiede und Schneider aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, Gerichtstag Ansbach, vom 19.12.2000 - Az. 3 Ca 3092/00 A- wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

II. Die Klage wird, soweit sie in der Berufungsinstanz erweitert worden ist, abgewiesen. Der Kläger hat auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung eines Musiklehrers.

Der am 26.04.1958 geborene Kläger ist seit dem Schuljahr 1992/1993 beim Beklagten beschäftigt, zunächst über einige befristete Arbeitsverträge. Er unterrichtet Musik am vom Beklagten betriebenen ***-Gymnasium in Fürth. Er wird seit 14.09.1998 nach Vergütungsgruppe IV a BAT vergütet, arbeitet zur Zeit als Teilzeitkraft mit 13 Unterrichtsstunden wöchentlich. Im letzten von den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag vom 22.10.1999 sind hinsichtlich der Vergütung folgende Abmachungen enthalten (Anstellungsvertrag als Anlage zur Klageschrift, Bl. 15 d.A.):

"IV a Vergütungsgruppe BAT"

...

"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, bei Zeit- und Aushilfsangestellten insbesondere der Sonderregelung 2y BAT. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung."

Auf der Rückseite der Anstellungsvereinbarung ist vermerkt:

"Nach den für den Lehrbereich an Gymnasien maßgebenden Eingruppierungsrichtlinien des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 02.07.1992 erfolgte die Eingruppierung nach Verg.Gr. IV b BAT und Höhergruppierung ab 14.09.1998 nach Verg.Gr. IV a BAT. Eine Eingruppierung nach Verg.Gr. II b BAT ist nach den o.g. Eingruppierungsrichtlinien nicht möglich."

Die vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kultur am 02.07.1992 herausgegebenen Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte an Gymnasien haben, soweit vorliegend von Bedeutung, folgenden Wortlaut:

"Ziff. 11. Musikerzieher

mit mindestens achtsemestrigem Studium an einer Musikhochschule und Künstlerischer Prüfung für das Lehramt an Gymnasien ... II a"

"Ziff. 12 Musikerzieher,

* die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium die Diplommusiklehrerprüfung, die Diplommusikerprüfung oder nach den früher geltenden Prüfungs- und Studienordnungen die Künstlerische Staatsprüfung an einer Hochschule für Musik in Bayern abgelegt haben,

* die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt bzw. in Baden-Württemberg den Diplomgrad "Diplom-Musiklehrer" erworben haben,

* die nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben

mit entsprechender Tätigkeit II b"

"Ziff. 13 Musikerzieher,

die nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Fachakademie für Musik/Konservatorium (früher: Konservatorium, Kirchenmusikschule)

die Staatliche Musiklehrerprüfung (früher: Staatliche Musiklehrerprüfung II) bzw. die Staatliche Musikreifeprüfung bzw. die B-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt haben

mit entsprechender Tätigkeit IV b

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe IV a"

Der Kläger hat nach zwölfsemestrigem Studium am 13.07.1984 die "Staatliche Musikreifeprüfung" und die "Staatliche Musiklehrerprüfung II" an der "Fachakademie für Musik (Konservatorium)" der Stadt *** mit Erfolg abgelegt. Dieser Fachakademie wurde mit Wirkung vom 01.08.1999 der Status einer Musikhochschule zuerkannt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 03.10.1999 und vom 26.10.1999 schriftlich die Eingruppierung in Vergütungsgruppe II b BAT geltend gemacht.

In seiner am 18.04.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Eingruppierung in Vergütungsgruppe II b BAT geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, diese Vergütungsgruppe stehe ihm nach der Vergütungsordnung der Tarifgemeinschaft des Bundes und der Länder (TdL) zu. Nach dieser Vergütungsgruppe seien unter Ziffer IV. (Lehrkräfte an Gymnasien) Unterziffer 8 Musikerzieher in Gruppe II b eingruppiert, die "nach einem mindestens achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die künstlerische Abschlussprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik abgelegt bzw. den Diplomgrad "Diplom-Musiklehrer" erworben" hätten oder "nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder Musikakademie den künstlerischen Teil der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. die Teilprüfung Musik in der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt" hätten. Die entsprechenden Reifeprüfungen habe er abgelegt. Eine entsprechende Tätigkeit verrichte er. Als "Musikerzieher" in diesem Sinn seien auch "Musiklehrer mit Akademieabschluss" anzusehen, wie sich auch den Blättern zur Berufskunde ergebe. Der Ausdruck "Musikakademie" im Tarifvertrag sei ein technischer Fachausdruck und gleichzeitig Synonym für mehrere Schulbezeichnungen; hierunter falle auch die "Fachakademie für Musik und Konservatorium für Musik", an der er seine Prüfungen abgelegt habe.

Der Kläger hat daher in erster Instanz beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.04.1999 in Vergütungsgruppe II b BAT TdL vergütet wird.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Unterschiedsbeträge zwischen seiner Vergütung nach IV a und der Vergütungshöhe nach II b ab 01.04.1999 abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge mit 4% verzinst auszuzahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Eingruppierung des Klägers richte sich nicht nach TdL; die dortigen Richtlinien seien nicht Tarifrecht, sondern einseitige Empfehlung einer Tarifvertragspartei an ihre Mitglieder. Lehrkräfte seien nach der Vorbemerkung Nr. 5 zur Anlage 1 a von deren Geltung ausgenommen. Tariflich liege damit keine Geltung Richtlinien vor, einzelvertraglich seien die Richtlinien der TdL ebenfalls nicht ins Arbeitsverhältnis einbezogen worden. Auch die Geltung der Eingruppierungsrichtlinien des Freistaates Bayern sei nicht vereinbart. Die Arbeitsvertragsparteien hätten im Gegenteil ausdrücklich die Zahlung nach Vergütungsgruppe IV a BAT vereinbart. Selbst wenn die bayerischen Eingruppierungsrichtlinien zur Anwendung kämen, hätte der Kläger keinen Anspruch, weil der Kläger zum einen die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfülle, weil er zum anderen nicht an einer Musikhochschule oder einer Musikakademie, sondern nur an einer Fachakademie für Musik studiert habe. Diese Akademie sei in Ziff. 13 der Eingruppierungsrichtlinien ausdrücklich für Vergütungsgruppe IV b mit Bewährungsaufstieg in IV a bezeichnet; danach werde der Kläger vergütet.

Der Kläger hat entgegnet, seiner Ansicht nach sei im Einzelvertrag auf die Geltung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) verwiesen. Er habe neben der musiktheoretischen auch eine abgeschlossene pädagogische Ausbildung aufzuweisen. Nach den Eingruppierungsrichtlinien komme es nicht darauf an, dass das Konservatorium, an dem er seine Prüfungen abgelegt habe, zur damaligen Zeit nicht den Status einer Musikhochschule gehabt habe. Schon damals habe der Ausbildungsstandard dem einer Hochschule entsprochen. Dies ergebe sich auch aus einer Stellungnahme des Deutschen Musikrates (Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 14.11.2000, Bl. 58 ff. d.A.). Der Zusatz auf der Rückseite des Vertrages mit der Feststellung, dass er nicht nach Vergütungsgruppe II b vergütet werden könne, sei mangels Unterzeichnung nicht Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen geworden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch am 19.12.2000 verkündetes Endurteil in vollem Umfang abgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei in Ziffer 2 unzulässig, weil die gestellte Leistungsklage nicht beziffert sei. Für den Abrechnungsantrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger zur Bezifferung selbst in der Lage sei. Im Hauptantrag sei die Klage unbegründet, weil die Lehrerrichtlinien der TdL kein Tarifrecht seien; ihre Anwendung sei auch nicht arbeitsvertraglich vereinbart. Gerade der Hinweis auf der Rückseite des Anstellungsvertrages sei als einzelvertragliche Vereinbarung einer bestimmten Vergütungsgruppe zu verstehen; die Erwähnung der Richtlinien stelle hierbei nur die Erläuterung dar, wie diese ausdrücklich vereinbarte Vergütung ermittelt worden sei. Die fehlende Unterschrift auf der Rückseite des Anstellungsvertrages sei für die Vereinbarung auch dieses Teiles des Vertrages nicht schädlich. Selbst wenn die Eingruppierungsrichtlinien des bayerischen Kultusministeriums zur Anwendung kämen, ergäbe sich der Anspruch nicht, da der Kläger weder an einer Musikhochschule noch an einer Musikakademie studiert habe, sondern an der in Ziff. 12 ausdrücklich aufgeführten Fachakademie für Musik (Konservatorium). Die Unterscheidung zwischen Fachakademie und Musikhochschule bzw. Musikakademie sei eindeutig und nicht zu beanstanden.

Das Endurteil des Arbeitsgerichts ist den Klägervertretern ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 05.02.2001 zugestellt worden (Bl. 89 d.A.). Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Vertreter vom 02.03.2001, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt. Er hat diese Berufung - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 10.05.2001 - mit am 10.05.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 09.05.2001 begründet. Der Kläger stellt das Ersturteil hinsichtlich des Eingruppierungsfeststellungsantrages zur Überprüfung, erweitert und beziffert die Klage hinsichtlich der begehrten Differenzbeträge.

In der Berufung trägt der Kläger vor, entgegen der Ansicht des Erstgerichts habe er Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe II b BAT. Er meint, eine einzelvertragliche Vereinbarung der Vergütung sei nicht zustande gekommen. Er habe bereits mit Schreiben vom 03.10.1999 - also vor Zugang des am 22.10.1999 geschlossenen Anstellungsvertrages - gegen die Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b bzw. IV a protestiert. Er habe damit zu erkennen gegeben, dass er mit der im Anstellungsvertrag benannten Eingruppierung nicht einverstanden sei. Er habe des weiteren erklärt, dass er den Vertrag mit den im Schreiben vom 20.11.1999 beschriebenen Vorbehalten akzeptiere. Diese Vorbehalte hätten neben der Veränderlichkeit der Stundenzahl auch die Eingruppierung betroffen. Trotz dieses Vorbehalts habe der Arbeitsvertrag bestanden, weil es sich um die Fortsetzung des bereits bestehenden - befristeten - Arbeitsverhältnisses gehandelt habe. Die vertraglichen Abmachungen hinderten ihn damit nicht, die zutreffende Eingruppierung geltend zu machen. Auch die Eingruppierungsfestlegung im Vertrag sei nur als deklaratorisch anzusehen. Es sei im übrigen falsch, dass es sich bei den Eingruppierungsrichtlinien der Länder nur um Empfehlungen handele; schließlich könne die richtige Eingruppierung nicht einseitig dem Staatsministerium überlassen werden. Er bleibe dabei, dass er die Voraussetzungen der TdL-Richtlinien Fallgruppe 8 erfülle; unter den Begriff der "Musikakademie" falle auch die "Fachakademie für Musik und Konservatorium für Musik". Die bedeutungsgleiche Verwendung der Begriffe zeige sich auch in der Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Musikakademien und Konservatorien sowie in der Entschließung des Deutschen Musikrates vom Oktober 1990. Die Vielzahl der Begriffe sei nur historisch bedingt durch die eigenständige Entstehung der betreffenden Institutionen. Einzig an der Musikhochschule benötige man als Aufnahmevoraussetzung das Abitur, bei sämtlichen Akademien sei dies nicht Eingangsvoraussetzung. In Deutschland gebe es nur zwei Institute, die sich als Musikakademien bezeichneten, nämlich dasjenige in Kassel und dasjenige in Wiesbaden, letzteres bestehe erst seit 1991. Diese Institute unterschieden sich nicht von den Konservatorien.

Der Kläger führt aus, er habe die entsprechenden staatlichen Prüfungen abgelegt. Die Begriffe "künstlerische Reifeprüfung" und "Staatliche Musikreifeprüfung" würden ebenfalls synonym verwendet. Bei den TdL werde dementsprechend auch nicht zwischen Musikakademie und Fachakademie unterschieden. Er sei damit befähigt, Musikunterricht zu erteilen. Er habe den Abschluss als Sänger und als Gitarrenspieler. Daneben habe er den künstlerischen Abschluss mit einer weiteren Ausbildung von zwei Jahren als Instrumentallehrer. Er verrichte die gleiche Tätigkeit wie seine beiden Musiklehrerkollegen mit Lehramtsabschluss, so dass er schon deswegen gleich zu behandeln sei. Diese Tätigkeiten am Gymnasium seien gegenüber Tätigkeiten an einer normalen Musikschule hervorgehoben. Die Tätigkeitsgruppe 9 sei für ihn nicht einschlägig, weil sich diese nur mit Musikerziehern mit achtsemestrigem Studium befasse, die keine "künstlerische Reifeprüfung" abgelegt hätten.

Der Kläger führt aus (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 129 d.A.), angesichts der Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV a BAT statt II b BAT ergebe sich ein monatlicher Differenzbetrag von DM 415,71 brutto.

Der Kläger und Berufungskläger stellt daher in der Berufungsinstanz folgende Anträge:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 19.12.2000, Az. 3 Ca 3092/00 A, aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.04.1999 in Vergütungsgruppe II b BAT TdL vergütet wird.

III. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.04.1999 bis einschließlich Mai 2001 10.808,46 DM brutto sowie 4% Zinsen aus einem monatlichen Bruttobetrag von 414,71 DM ab 01.04.1999 zu bezahlen.

IV. Der Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte beruft sich auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Gründe des Erstgerichts. Er meint, der Kläger könne sich auf die TdL nicht berufen. Maßgeblich sei die im Anstellungsvertrag vereinbarte Vergütungsgruppe IV a BAT. Soweit sich der Kläger darauf berufe, den Anstellungsvertrag nicht unterschrieben zu haben, komme weiterhin der befristete Vertrag vom 23.10.1998 zur Anwendung. In diesem Vertrag sei die Vergütungsgruppe IV b vereinbart, die einvernehmlich ab 01.04.1999 in IV a geändert worden sei (Anlage zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 12.07.2001, Bl. 158 d.A.). Auch die Anwendung der Eingruppierungsrichtlinien sei nicht vereinbart, vielmehr durch den arbeitsvertraglichen Zusatz ausgeschlossen. Im übrigen habe das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger keine Musikhochschule und keine Musikakademie besucht habe, sondern die Fachakademie, die nach den Eingruppierungsrichtlinien ausdrücklich in Ziff. 12 der Richtlinie aufgeführt sei; hiernach sei der Kläger richtig in Vergütungsgruppe IV b, nach erfolgtem Bewährungsaufstieg in IV a eingruppiert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Ersturteils vom 19.12.2000 (Bl. 80 ff. d.A.), die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 06.08.2002 (Bl. 173 ff. d.A.) und die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil richtet (§ 64 Abs. 1 ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 1.200,- DM (§ 64 Abs. 2 ArbGG in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung). Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, jeweils in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, vgl. § 26 Nr. 5 EG-ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts erweist sich als richtig. Es hat die Klage, soweit der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe II b BAT verlangt, zu Recht abgewiesen. Die Berufungskammer folgt den sorgfältigen Erwägungen des Arbeitsgerichts insbesondere ab Seite 7 der Entscheidungsgründe, denen sie sich in vollem Umfang anschließt, so dass auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, vgl. § 26 Nr. 5 EG-ZPO). Ergänzend wird, insbesondere im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz neu vorgebrachten Tatsachen und Argumente, noch hinzugefügt:

1. Die Berufungskammer geht mit dem Kläger davon aus, dass eine abschließende wirksame Festlegung der Vergütungsgruppe IV a BAT, die den Kläger an der Geltendmachung einer anderen Vergütungsgruppe hindern würde, nicht erfolgt ist.

a. Dabei hat das Arbeitsgericht völlig richtig festgestellt, dass eine solche Festlegung nicht gegen zwingendes Tarifrecht verstoßen würde. Lehrkräfte sind nach Nr. 5 der Vorbemerkungen ausdrücklich von der Geltung der Vergütungsgruppenordnung Anlage 1 a ausgenommen. Die Mitgliedschaft in den Tarifparteien führt also nicht dazu, dass diese Anlage auf das Arbeitsverhältnis anwendbar wäre. Die Eingruppierungsrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sind kein Tarifvertrag, weil sie einseitig von der Tarifgemeinschaft der Arbeitgeber erlassen wurden. Dasselbe gilt für die Eingruppierungsrichtlinien, die das bayerische Kultusministerium einseitig erlassen hat. Damit kommt den Richtlinien nur dann Bedeutung zu, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart sind oder der Arbeitgeber aus anderen arbeitsrechtlichen Grundsätzen heraus - etwa betriebliche Übung oder Gleichbehandlung - zur Behandlung des Arbeitnehmers nach diesen Richtlinien verpflichtet ist (vgl. hierzu etwa Breier/Uttlinger, BAT, Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im öffentlichen Dienst, Band II, Stichwort "Lehrer", Erl. 2, 374.538 f).

b. Allerdings kann die Berufungskammer eine Festlegung der Vergütungsgruppe im Anstellungsvertrag vom 22.10.1999 in der Form, dass sie unabhängig von den Vergütungsmerkmalen der vom bayerischen Kultusministerium erlassenen Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte gelten würde, nicht erkennen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die formularmäßig aufgeführte Vergütungsgruppe IV a BAT in der hierfür vorgesehenen Spalte. Diese Bestimmung ist zunächst neutral. Sie besagt für sich nichts darüber, ob Beklagter und Kläger bewusst und gewollt unabhängig von den ansonsten verwendeten Eingruppierungsrichtlinien gerade diese Vergütungsgruppe für angemessen und richtig gehalten haben oder ob die Angabe nur eine deklaratorische Feststellung der sich aus den Richtlinien ergebenden für richtig gehaltenen Eingruppierung darstellen sollte. Im weiteren Text des Anstellungsvertrages ist allerdings festgehalten, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den "Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung" richten solle und dass die für den Arbeitgeber geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden sollten. Zwar geht es nicht um derartige Tarifvertragsbestimmungen, weil die Eingruppierungsrichtlinien selbst keinen Tarifvertragscharakter aufweisen. Andererseits deutet diese Vertragsbestimmung darauf hin, dass der Beklagte die allgemeinen Regelungen anwenden wollte, dass eine Sonderregelung für den Kläger nicht angedacht war. Klarheit schafft die auf der Rückseite des Vertrages festgehaltene weitere Bestimmung. Hier verweist der Beklagte auf die "für den Lehrerbereich an Gymnasien maßgebenden Eingruppierungsrichtlinien des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 02.07.1992". Der Beklagte zeigt damit selbst auf, dass er diese Richtlinien für maßgebend hält, dass er diese anwenden will. Schon nach dem Wortlaut spricht nichts dafür, dass er die Vergütungsgruppe unabhängig oder gar in Abweichung von diesen Richtlinien für das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vereinbaren wollte. Ähnliches gilt für den angehängten weiteren Satz. Dort steht nicht, dass eine nach den Richtlinien mögliche Eingruppierung in Vergütungsgruppe II b nicht durchgeführt würde - im Gegenteil: Es wird nur festgehalten, dass eine solche Höhergruppierung "nach den o.g. Eingruppierungsrichtlinien" nicht möglich sei. Damit liegt eine Beschreibung, eine Verdeutlichung gegenüber dem Kläger vor, was sich aus den Eingruppierungsrichtlinien für ihn ergebe, keine Festlegung einer bestimmten Vergütungsgruppe unabhängig von diesen Richtlinien. Diese Auslegung der Absprache - nämlich Vergütung entsprechend den Eingruppierungsrichtlinien des Bayer. Kultusministeriums - entspricht derjenigen, wie sie auch das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vornimmt: Aus der Benennung einer bestimmten Vergütungsgruppe folge nur, dass die Vergütung für eine dieser Fallgruppe entsprechende Tätigkeit vereinbart sei; die Benennung zeige nur, wie das beklagte Land die Vergütung ermittelt habe; sie lasse nicht den Schluss zu, dass bei einer Tätigkeit, die den Merkmalen einer höheren Vergütungsgruppe entspreche, nicht auch nach dieser Gruppe zu vergüten sei (vgl. etwa BAG vom 17.08.1994 und vom 11.03.1998 AP Nrn. 55 und 68 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Irgendwelche besonderen Absprachen bei Vertragsschluss, die nach den Grundsätzen der §§ 157, 133 BGB ein anderes Ergebnis indizieren würden, hat auch der Beklagte nicht behauptet.

c. Legt man diese Auslegung zugrunde, dann ist der Kläger mit einem Verlangen nach Eingruppierung gemäß den Richtlinien des Bayer. Kultusministeriums, auch für das Verlangen nach einer sich hieraus ergebenden höheren Vergütung, nicht ausgeschlossen. Dann kann jedoch auch dahinstehen, welche Konsequenzen aus seiner fehlenden Unterschrift unter den Vertrag, aus seinem Widerspruch hinsichtlich der Eingruppierung und aus der dessen ungeachtet erfolgten Weiterbeschäftigung zu ziehen sind. Auch beim vorherigen - befristeten - Vertrag hat der Beklagte die Eingruppierungsrichtlinien des Bayerischen Kultusministeriums auf das Arbeitsverhältnis angewendet. Auch eine Anwendung des § 625 BGB führt zum Ergebnis, dass ein Anspruch auf Vergütung nach den vom Beklagten regelmäßig - und auch im befristeten Anstellungsverhältnis des Klägers - zugrunde gelegten Eingruppierungsrichtlinien besteht. Ähnliches gilt aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung und des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes: Gerade der Zusatz auf der Rückseite des Vertrages mit dem Hinweis auf "die für den Lehrerbereich an Gymnasien maßgebenden Eingruppierungsrichtlinien" zeigt, dass diese Empfehlungen vom Beklagten selbst als für ihn maßgebend und anwendbar angesehen worden sind. Es ergibt sich, dass der Kläger aus allen denkbaren Rechtsgrundsätzen heraus Anspruch auf Behandlung nach diesen Eingruppierungsrichtlinien hat.

d. Nicht erkennbar ist für die Kammer, aus welchem Rechtsgrund die Empfehlungen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für das Anstellungsverhältnis maßgeblich sein sollen. Eine unmittelbare Geltung kraft Tarifrechts scheidet mangels Tarifcharakters aus. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme ist nicht erkennbar - im Anstellungsvertrag wird nur auf die maßgeblichen Tarifverträge hingewiesen, nicht aber auf die Empfehlungen. Hinsichtlich der Eingruppierung wird zudem ausdrücklich auf die Eingruppierungsrichtlinien des Bayerischen Kultusministeriums Bezug genommen, nicht aber auf diejenigen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Der Kläger hat in keiner Weise dargetan, dass der Beklagte diese allgemeineren Eingruppierungsrichtlinien für den vorherigen Anstellungsvertrag oder für andere Anstellungsverhältnisse herangezogen hätte oder heranziehen würde. Damit scheidet auch eine Anwendung über § 625 BGB, über betriebliche Übung oder über den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus.

e. Unter Zugrundelegung der Eingruppierungsrichtlinien des Bayerischen Kultusministeriums ist die vom Kläger begehrte Eingruppierung in Vergütungsgruppe II b BAT nicht gerechtfertigt. Unstreitig hat der Kläger keine Hochschule für Musik besucht, so dass die Erfüllung des ersten Spiegelstrichs und die Erfüllung der ersten Alternative des zweiten Spiegelstrichs der Ziff. 12 der Richtlinien ausscheidet. Die Erfüllung des dritten Spiegelstrichs ist ebenfalls ausgeschlossen, weil der Kläger die Lehramtsbefähigung nicht erworben hat. Eine Eingruppierung in Ziff. 12 kommt daher nicht in Betracht, wenn die vom Kläger besuchte Fachakademie für Musik nicht eine "Musikakademie" im Sinne dieser Richtlinie darstellt und wenn darüber hinaus die vom Kläger abgelegten Prüfungen nicht "künstlerische Reifeprüfungen" im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

f. Bei der vorliegenden Konstellation besteht allerdings die Besonderheit, dass das vom Kläger besuchte Institut, nämlich die Fachakademie für Musik (Konservatorium), in der Ziffer 13 der Eingruppierungsrichtlinien ausdrücklich aufgeführt ist. Dasselbe gilt für die vom Kläger abgelegten Prüfungen. Er legt Belege dafür vor, dass er genau diese in Ziffer 13 aufgeführten Prüfungen, nämlich die Staatliche Musiklehrerprüfung II und die Staatliche Musikreifeprüfung, bestanden hat. Das Bestehen weiterer in den Richtlinien benannter Prüfungen behauptet der Kläger nicht. Er legt nur dar, dass die abgelegten Prüfungen gleichwertig seien der in Ziffer 12 aufgeführten "künstlerischen Reifeprüfung". Letztlich bedeutet die vom Kläger angeführte Vergleichbarkeit, die behauptete Synonymie der Begriffe, dass die Richtlinie in Ziffer 12 und Ziffer 13 dieselben Voraussetzungen aufstellen würde. Unterstellt, dies wäre richtig - dann wäre trotzdem nicht erkennbar, warum der Kläger nach der höheren Vergütungsgruppe behandelt werden müsste. Dann wäre die Eingruppierung nach beiden Ziffern richtig und vertretbar. Ein Anspruch auf Höhergruppierung würde sich allein hieraus nicht ergeben.

g. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die vom Kläger angenommene Gleichstellung gar nicht besteht. Der Kläger selbst legt dar, dass sämtliche Akademien im Unterschied zu den Hochschulen kein Abitur als Zugangsvoraussetzung aufweisen. Er legt weiter dar, im Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie habe es nur eine einzige Akademie gegeben, diejenige in Kassel. Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen liegt daher der Schluss nahe, dass das Kultusministerium mit der Aufnahme des Begriffs "Musikakademie" in Ziffer 12 der Eingruppierungsrichtlinie nur solche Akademien als maßgeblich angesehen hat, die einer Hochschule vergleichbar sind. Dies bedeutet, dass nur solche Akademien gemeint sein dürften, die ebenfalls die Hochschulreife oder eine vergleichbare Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung vorsehen würden. Der Beklagte hat sich darauf berufen (Anlage zum Schriftsatz vom 05.10.2000, Bl. 46 d.A.), die Musikhochschulen unterschieden sich von den Akademien auch durch die Besoldung des Lehrpersonals - die wiederum auf unterschiedlicher Qualifikation beruht -, so dass die Ausbildung in den Akademien nicht als gleichwertig angesehen werden könne. Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Damit steht für die Kammer fest, dass jedenfalls die in Ziff. 12 aufgeführten Hochschulen eine höherwertige Qualifikation herbeiführen. Es mag sein, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinien oder auch derzeit keine Musikakademie eine solche gleichwertige Ausbildung vorsieht - dann gibt es keine der Musikhochschule vergleichbare weitere Einrichtung, so dass diese Alternative der Richtlinie derzeit leer laufen würde. Eine Verpflichtung, dem Kläger, der eine solche den Hochschulen vergleichbare Einrichtung nicht besucht hat, den Hochschulabsolventen vergleichbare Vergütung zu zahlen, ergibt sich hieraus nicht.

h. Mit Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass das Berufen des Klägers darauf, er übe dieselbe Tätigkeit aus wie die anderen Musiklehrer am Gymnasium, ins Leere geht. Es entspricht gängiger Tarifpraxis, dass für die Eingruppierung sowohl Ausbildung als auch Tätigkeit maßgeblich sind. Eine solche Differenzierung ist vergütungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa BAG vom 06.08.1997, AP Nr. 61 zur §§ 22, 23 BAT Lehrer unter II.1.b) der Entscheidungsgründe; BAG vom 07.07.1999 AP Nr. 79 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer unter II.B.4.b) der Entscheidungsgründe mit weiteren Nachweisen).

i. Die Ausgestaltung der Eingruppierungsrichtlinie erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Auch dann, wenn sich die Vergütung nicht aus Tarifverträgen ergibt, sondern aus einem vom Arbeitgeber einseitig erlassenen generalisierenden Prinzip, darf die Höhe der Vergütung vom Vorliegen bestimmter subjektiver Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der Erlass-Geber darf die Eingruppierung von einem bestimmten Abschluss abhängig machen und vergütungsrechtlich unterschiedlich bewerten. Dies ist deswegen gerechtfertigt, weil damit für die auszuübende Tätigkeit eine wissenschaftliche Grundlage besteht und somit eine bessere inhaltliche Gestaltung, Umsetzung und Durchdringung der Arbeit berücksichtigt wird (so ausdrücklich BAG vom 06.08.1997, a.a.O.). Damit erweist sich die vom Beklagten getroffene Unterscheidung auch nicht als unbillig oder ermessensfehlerhaft.

j. Schließlich kommt auch ein Anspruch aus Gleichbehandlungsgrundsätzen nicht in Betracht. Die vom Kläger als vergleichbar herangezogenen Kollegen weisen eine andere Ausbildung - Lehramtsbefähigung - auf. Beispiele dafür, dass der Beklagte an einer Fachakademie oder an einer Musikakademie ausgebildete Lehrkräfte höher vergüten würde als ihn, hat der Kläger nicht vorgetragen. Über die Zulässigkeit der Differenzierung kann auf die ausgeführten Grundsätze Bezug genommen werden. Damit ist die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht erkennbar.

k. Nach alldem ist ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in Vergütungsgruppe II b BAT nicht erkennbar. Die Klage ist insoweit abzuweisen.

1. Nach alldem hat ist auch die in der Berufung geltend gemachte - sachdienliche - Klageerweiterung auf Zahlung der Differenzbeträge abzuweisen. Die Klage ist insoweit nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte höhere Vergütung hat.

2. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, ebenso wie die durch die Klageerweiterung entstandenen Kosten (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO).

3. Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil die Kammer mit den Eingruppierungsrichtlinien normengleiche allgemeine Regeln ausgelegt hat, die für eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen Bedeutung haben können.

Ende der Entscheidung

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