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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 29.04.2003
Aktenzeichen: 6 Sa 284/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 611
Äußert sich der Arbeitnehmer nicht, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Arbeitgeber eine Direktversicherung nicht wie vereinbart im Wege der Entgeltumwandlung, sondern auf eigene Rechnung zu geänderten Bedingungen für ihn abführt, dann kann seine widerspruchslose Weiterarbeit als zustimmende Willenserklärung zur Änderung der vertraglichen Abrede zu verstehen sein.
6 Sa 284/02

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg Vetter als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Wiede und Kretschmer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg, Kammer Coburg, vom 19.12.2001, Az. 3 Ca 587/00 C, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Pflicht eines ehemaligen Arbeitgebers zur Übertragung des Wertes einer für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung auf den Arbeitnehmer.

Der Kläger war von 01.07.1992 bis 31.03.2000 als EDV-Projektor, zuletzt mit Prokura, bei der Beklagten tätig. In seinem Anstellungsvertrag vom 25. bzw. 26.06.1992, dessen genauen Wortlautes wegen auf die mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 17.09.2001 vorgelegte Ablichtung Bezug genommen wird (Bl. 88 ff. d.A.), sind unter § 3, soweit vorliegend von Interesse, folgende Abmachungen enthalten:

"Der Angestellte erhält monatlich nachträglich ein Gehalt wie folgt:

- in der Probezeit von brutto DM 4.750,00

- im Anschluss daran von brutto DM 5.100,00.

Die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes sowie eines Urlaubsgeldes ist freiwillig und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft, das gilt auch dann, wenn solche Zahlungen in der Vergangenheit wiederholt geleistet wurden.

...

Für Herrn A... schließt der Arbeitgeber nach der Probezeit eine Direktversicherung mit einer Prämie von jährlich DM 3.000,- ab.

Die Prämie dieser Direktversicherung wird vom 13. Monatsgehalt in Abzug gebracht und vom Arbeitgeber an die Versicherungsgesellschaft direkt bezahlt.

...."

Ab 01.01.1994 wurde das Gehalt des Klägers im Zusammenhang mit der Erteilung der Prokura auf DM 5.600,- brutto erhöht.

Ende des Jahres 1993 und Anfang des Jahres 1994 führte die Beklagte Gespräche über den Abschluss einer solchen Direktversicherung für den Kläger und für die als Angestellte bei der Beklagten beschäftigte Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten mit dem bei der Kreissparkasse L... beschäftigten Angestellten S.... In diesem Zusammenhang unterzeichneten der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten eine von der Sparkasse vorgelegte formularmäßige Vereinbarung (Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 07.03.2001, Bl. 63 d.A.), in der es unter anderem heißt:

"Der Arbeitgeber verpflichtet sich, für den Arbeitnehmer bei der B...-Versicherung ... eine Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall nach Tarif 2 abzuschließen mit Beginn 1.12.93, Ablauf 1.12.2011, für einen Beitrag von jährlich DM 3.000,-.

Die hierauf anfallende - vom Arbeitnehmer zu tragende - pauschale Lohnsteuer in Höhe von 15% und ggf. Kirchensteuer von 7% bzw. 8% aus der pauschalen Lohnsteuer wird in dieser Höhe vom Arbeitgeber entrichtet.

...

Scheidet der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so geht die Versicherungsnehmerstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens auf ihn über. Der Arbeitnehmer hat dann das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen oder in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln zu lassen.

Der Versicherungsschein wird dem Arbeitnehmer beim Ausscheiden ausgehändigt."

Der Versicherungsschein vom 23.02.1994 wurde dem Kläger nebst einer "Anerkennungsurkunde für die betriebliche Altersversorgung" der B...-Versicherung vom selben Tag unter dem 22.03.1994 ausgehändigt (Anlagen zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 07.03.2001, Bl. 61 und 62 d.A.). Auf der Rückseite des Versicherungsscheins finden sich allgemeine Hinweise über Versicherungsschutz, Versicherungsleistung, Mitteilungen und ähnliches. In der Anerkennungsurkunde heißt es wie folgt:

"Als Anerkennung für die geleisteten Dienste und in der Erwartung, dass Sie uns auch weiterhin die Treue halten, haben wir bei der B...-Lebensversicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt, M..., folgenden Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Die wichtigen Hinweise und Erläuterungen auf der Rückseite sind Bestandteil dieser Anerkennungsurkunde."

Unter dem Ausfertigungsdatum, das sich räumlich unter der Unterschriftenzeile befindet, findet sich der Hinweis "Bitte Rückseite beachten!". Auf der Rückseite der Anerkennungsurkunde ist folgendes aufgeführt:

"Für das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt folgendes:

Die Firma wird als Versicherungsnehmer die Beiträge zahlen; jedoch ergibt sich aus einer evtl. regelmäßigen Entrichtung kein Anspruch auf Fortzahlung. Die Firma ist berechtigt, die Beitragszahlung nach ihrem Ermessen herabzusetzen oder einzustellen, insbesondere auch während Arbeitszeiten ohne Entgeltzahlungspflicht. In diesem Falle besteht der Versicherungsschutz nur in der Höhe, die sich aus den tatsächlich entrichteten Beiträgen ergibt. Die versicherte Person hat jedoch die Möglichkeit, durch eigene Beitragszahlung den vollen Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.

...

Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles, gilt das Bezugsrecht nach dem Versicherungsvertrag insoweit als widerrufen, als nicht die versicherte Person selbst Beiträge entrichtet hat. Dies gilt nicht, wenn nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung die Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf die Versicherungsleistung eingetreten ist. Eine zwischen der Firma und der versicherten Person etwa besonders vereinbarte Einschränkung der Leistungswegfallvoraussetzungen bleibt davon unberührt.

..."

Die Beklagte zahlte dem Kläger bis 1998 jeweils 3.600,- DM brutto Urlaubsgeld im Juli oder August, im Jahr 1999 DM 2.000,- brutto. Sie zahlte ihm Weihnachtsgeld im November oder Dezember in den Jahren 1994 bis 1996 in Höhe von brutto DM 3.000,-, 5.000,-, 4.000,-, für das Jahr 1997 nachträglich im Februar 1998 in Höhe von DM 4.000,-. Für die Jahre 1998 und 1999 zahlte die Beklagte kein Weihnachtsgeld. Die Direktversicherung wurde jeweils in Höhe von DM 3.000,- im Dezember abgeführt. Sie ist in der jeweiligen Gehaltsabrechnung unter der Bezeichnung "Direktvers.einm." jeweils im Brutto- und im Nettobetrag aufgeführt. Dieser Betrag wurde vom Arbeitgeber pauschal versteuert.

Die Parteien einigten sich nach einer von der Beklagten am 07.01.2000 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum 31.03.2000 mittels Schreiben ihrer Anwälte auf eine Beendigung zum 31.03.2000. Im Schreiben der Beklagtenvertreter vom 21.01.2000 (Anlage B 3, Bl. 12 d.A.) heißt es hierbei:

"Wir legen Wert darauf, dass nach Annahme unseres Schreibens keine weiteren Rechtsansprüche aus dem geschlossenen Arbeitsverhältnis zwischen T... T...-C... & P...-GmbH und Herrn G... A... entstehen können."

Mit seiner am 08.06.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte zunächst auf Herausgabe des Original-Versicherungsscheines der auf seinen Namen abgeschlossenen Direktversicherung verklagt. Mit Schriftsatz vom 30.08.2000 hat er seine Klage umgestellt auf Zahlung von 19.399,- DM. Er hat erklärt, die Beklagte habe die in Streit stehende Lebensversicherung inzwischen gekündigt und den Rückkaufswert von DM 19.399,- von der Versicherung erhalten. Er hat vorgetragen, er habe nach Durchsicht seiner Unterlagen nunmehr den Original-Versicherungsschein aufgefunden. Die Versicherung stehe ihm nach Arbeitsvertrag und der Vereinbarung vom 14.12.1993 zu. Die Abgeltungsklausel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasse den Anspruch aus der Direktversicherung nicht. Eine Abänderung der vertraglichen Abmachungen habe nicht stattgefunden.

Der Kläger hat im Verfahren vor dem Arbeitsgericht daher folgenden Antrag gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 19.399,- nebst 4% Zinsen hieraus seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt, die Klage sei unbegründet. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Parteien mit Abschluss der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einig gewesen seien, dass keine gegenseitigen Ansprüche mehr beständen. Dies hätten die Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 21.01.2000 ausdrücklich bestätigt. Der Anspruch stehe dem Kläger auch inhaltlich nicht zu. Arbeitsvertrag und Vereinbarung vom 14.12.1993 seien einvernehmlich abgeändert worden. Die Versicherung sei als Treueversicherung zu den Bedingungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere unter Berücksichtigung der dort festgelegten Unverfallbarkeitsvoraussetzungen abgeschlossen worden. Dies sei dem Kläger mit Schreiben vom 15.04.1994, versehentlich bezeichnet mit "15.04.19994" ausdrücklich bestätigt worden (Anlage B 8, Bl. 17 d.A.). Dort heiße es ausdrücklich:

"Mit diesem Schreiben bestätigen wir Ihnen, dass zwischen Ihnen und Herrn P... geführte Gespräch bezüglich der Vereinbarung -zur Direktversicherung- vom 14.12.1993. Die Zahlung der Versicherungsprämie erfolgt nach Vertrag durch den Arbeitgeber. Dies möchten Sie nach eigenen Aussagen beibehalten.

Die geschlossene Vereinbarung vom 14.12.1993 wird durch die Überlassung des Original-Versicherungsscheins und der Zahlung der Versicherungsprämie durch den Arbeitgeber aufgehoben.

Den Original-Versicherungsschein möchten Sie uns bitte noch überlassen.

Bitte nehmen Sie dieses Schreiben zu Ihren Vertragsunterlagen."

Zwar habe sich herausgestellt, dass der Original-Versicherungsschein beim Kläger sei. Es sei nicht mehr klar, wieso dies der Fall sei. Die Zahlungen seien jedoch, wie aus der jeweiligen Abrechnung ersichtlich, allein durch sie, die Beklagte, erfolgt, nicht aber durch Abzug vom 13. Gehalt oder sonst durch den Kläger. Damit sei klar, dass die Versicherung nicht in Form der Entgeltumwandlung, sondern als Treue-Versicherung geführt worden sei. Dem Kläger ständen keinerlei Ansprüche aus der Direktversicherung zu, weil er die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt habe. Für die Änderung der Abmachung könne die Ehefrau des Geschäftsführers als Zeugin angeboten werden.

Der Kläger hat bestritten, das Schreiben vom 15.04.1994 erhalten zu haben. Er hat die Auffassung vertreten, dieses Schreiben könne eine Vertragsabänderung schon deswegen nicht darstellen, weil hierin die Änderung von der Herausgabe des Original-Versicherungsscheins abhängig gemacht worden sei; diese sei aber nie erfolgt. Über die Tatsache, dass die Versicherung als "Treueprämie" abgeschlossen worden sei und dass das zehnjährige Bestehen als Unverfallbarkeitsvoraussetzung habe gelten sollen, sei nie gesprochen worden. Außerdem bedürften nach § 11 des Arbeitsvertrages Änderungen oder Ergänzungen der Schriftform; zumindest diese sei nicht eingehalten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.12.2001 abgewiesen. Es hat die Abweisung im Wesentlichen damit begründet, es sei nach den vertraglichen Abmachungen nicht davon auszugehen, dass die Beklagte dem Kläger abweichend von den gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen eine unentziehbare Rechtsposition habe einräumen wollen. Die Beklagte habe die Prämien aus ihrem Vermögen bezahlt; sie seien nicht vom 13. Monatsgehalt abgezogen worden. Damit liege keine Gehaltsumwandlung vor. Auf die Vereinbarung im Arbeitsvertrag und im Schreiben vom 14.12.1993 könne sich der Kläger angesichts der tatsächlichen Durchführung, die für ihn auch erkennbar gewesen sei, nicht berufen.

Das Endurteil des Arbeitsgerichts ist dem Klägervertreter ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 12.04.2002 zugestellt worden (Bl. 119 d.A.). Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Vertreter vom 23.04.2002, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 25.04.2002, Berufung eingelegt. Er hat diese Berufung mit am 27.05.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 24.05.2002 begründet.

Der Kläger hat sich in der Berufung darauf gestützt, das Arbeitsgericht habe den rechtlichen Gehalt der Vereinbarung vom 14.12.1993 verkannt. Diese Vereinbarung sei Grundlage der von der Beklagten für ihn abgeschlossenen Direktversicherung gewesen. Es habe für ihn keine Veranlassung gegeben, daran zu zweifeln, dass die Beklagte die Versicherung gemäß dieser Vereinbarung abgeschlossen habe, zumal in den Gehaltsabrechnungen der Betrag von DM 3.000,- zwar zum Bruttogehalt hinzugezogen, aber im Nettobereich wieder abgezogen worden sei. Eine Erkennbarkeit, dass die Beklagte von der Vereinbarung vom 14.12.1993 habe abweichen wollen, sei nicht gegeben. Sie sei im übrigen unerheblich, weil eine vertragliche Änderung dieser Vereinbarung nicht erfolgt sei. Unabhängig davon seien die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG - fünf Jahre Bestehen des Arbeitsverhältnisses und Vollendung des 30. Lebensjahres - erfüllt.

Der Kläger stellt als Berufungskläger daher in der Berufungsinstanz folgende Anträge:

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg, Kammer Coburg, vom 28.11.2001, Az. 3 Ca 587/00 C, abgeändert.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag in Höhe von 9,918,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜV seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Arbeitsgerichts für zutreffend, weil es auf den entscheidenden Punkt, nämlich die Zahlung der Prämien durch den Arbeitgeber, abgestellt habe. Es liege daher keine Entgeltumwandlung vor. Die Tatsache, dass der Betrag von DM 3.000,- jeweils in der Gehaltsabrechnung des Klägers aufgeführt sei, besage nicht, dass er auch vom Kläger gezahlt worden sei. Die Vereinbarung vom 14.12.1993 sei einvernehmlich aufgehoben worden. Außerdem habe der Kläger die Abgeltungsklausel im Anwaltsschreiben vom 21.01.2000 im Zuge der Aufhebungsvereinbarung akzeptiert. Die vom Kläger zitierte Neufassung des BetrAVG sei vorliegend nicht einschlägig. Schließlich stehe der Klage auch der "dolo-agit"-Einwand entgegen. Selbst wenn dem Kläger die Leistung zustünde, müsste er sie umgehend wieder herausgeben, weil sie - die Beklagte - einen Bereicherungsanspruch in überschießender Höhe gegen ihn habe. Wenn die Argumentation des Klägers richtig sein sollte, hätte sie - die Beklagte - die Versicherungsleistungen ohne Rechtsgrund erbracht und könnte sie daher zurückverlangen. Allein die Versicherungsprämien ohne Lohn- und Kirchensteuern beliefen sich auf einen Betrag von 21.000,- DM.

Die Kammer hat Beweis erhoben zur bestrittenen Behauptung der Beklagten über die Absprachen mit dem Kläger bezüglich der Unverfallbarkeit der Versicherung durch uneidliche Einvernahme der Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten als Zeugin. Hinsichtlich des genauen Wortlautes der Zeugenaussage wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 29.04.2003 verwiesen (Bl. 164 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Ersturteils vom 19.12.2001 (Bl. 113 ff. d.A.), die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vor dem Landesarbeitsgericht vom 17.12.2001 und vom 29.04.2003 (Bl. 152 ff. und 163 ff. d.A.) und die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil richtet (§ 64 Abs. 1 ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 1.200,- DM (§ 64 Abs. 2 ArbGG in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung). Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und - beim Datum 27.05.2002 handelt es sich um einen Montag - begründet worden (§§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, jeweils in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, vgl. § 26 Nr. 5 EG-ZPO und BAG vom 30.05.2002, 2 AZB 20/02, EzA § 66 ArbGG 1979 Nr. 35).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts erweist sich als richtig. Es hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungskammer folgt im Wesentlichen den Erwägungen des Arbeitsgerichts, so dass auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, vgl. § 26 Nr. 5 EG-ZPO). Ergänzend ist - im Hinblick auf die von den Parteien vorgetragenen Argumente - noch hinzuzufügen:

1.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Parteien eine von den Bestimmungen des Arbeitsvertrages und der Vereinbarung vom 14.12.1993 abweichende Vereinbarung über die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung getroffen haben.

a.

Dabei kann dahinstehen, ob sich dies, wie das Arbeitsgericht angenommen hat, schon im Wege konkludenter Vertragsänderung allein aufgrund der Handhabung durch die Parteien ergibt. Auch eine solche Vertragsänderung setzt die Abgabe von Willenserklärungen beider Vertragsparteien voraus. Das Vorliegen entsprechender Willenserklärungen ist immer dann anzunehmen, wenn der Empfänger der Erklärung eine Äußerung des Erklärenden objektiv als rechtlich relevant auffassen durfte. Nicht nur für das Verständnis des Inhalts einer Erklärung, sondern auch dafür, ob eine rechtlich bedeutsame Willenserklärung überhaupt vorliegt, ist nämlich die objektive Erklärungsbedeutung des Gesamtverhaltens maßgeblich (Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 133 Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). Entscheidend ist hierbei der objektive Erklärungswert des Verhaltens dessen, der die Erklärung abgegeben hat.

b.

Diese Regeln gelten auch für sog. "konkludente" Willenserklärungen, bei denen sich der Erklärungswert allein aus schlüssigem Verhalten des Erklärenden ergibt. Dabei kann schlüssiges Verhalten auch dann als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung nicht gedacht hat. Entscheidend ist, dass der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden konnte, und dass der Erklärungsempfänger dieses Verhalten tatsächlich als solche Erklärung verstanden hat (ständige Rechtsprechung, Nachweise vgl. bei Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 133 Rn. 11; umfassend Hennige, NZA 1999, 281 ff.).

c.

Diese Regeln gelten auch im Arbeitsverhältnis. Dabei kann die widerspruchlose Weiterarbeit des Arbeitnehmers dann als Annahmeerklärung einer vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer angebotenen Vertragsänderung anzusehen sein, wenn sich diese Vertragsänderung unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt. Nur dann hat der Arbeitnehmer Veranlassung, dieser Änderung sofort zu widersprechen. Er kann und muss in einem solchen Fall erkennen, dass seine widerspruchslose Weiterarbeit als Einverständnis mit der angebotenen Vertragsänderung verstanden wird. Setzt er seine Tätigkeit widerspruchslos fort, darf der Arbeitgeber daher dieser Weiterarbeit das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Vertragsänderung entnehmen (so zuletzt ausdrücklich BAG vom 01.08.2001, 4 AZR 129/00, EzA § 315 BGB Nr. 50 unter I.1.b.bb.(2) der Entscheidungsgründe; schon BAG vom 08.07.1960, 1 AZR 72/60, AP Nr. 2 zu § 305 BGB; BAG vom 02.05.1976, 2 AZR 202/75, EzA § 305 BGB Nr. 4; BAG vom 30.07.1985, 3 AZR 405/83, EzA § 87 HGB Nr. 9; BAG vom 27.03.1987, 7 AZR 790/85, EzA § 2 KSchG Nr. 10; Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2003, § 611 BGB Rn. 473; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Aufl. 2002, § 32 Rn. 27).

d.

Vorliegend stehen die erforderlichen Tatbestandsmerkmale, die eine konkludente Vertragsänderung - weg von der im Arbeitsvertrag ursprünglich vereinbarten Entgeltumwandlung, hin zum Abschluss einer an zusätzliche Voraussetzungen geknüpfte Treue-Versicherung des Arbeitgebers - bewirkt haben, zur Überzeugung der Kammer fest.

aa.

Zum einen hat die Beklagte als Arbeitgeber nicht die im Arbeitsvertrag und im Schreiben vom 14.12.1993 eigentlich vereinbarte, im Wege Entgeltumwandlung durchzuführende Direktversicherung abgeschlossen.

bb.

Zum zweiten war diese Änderung für den Kläger erkennbar, und zwar aus verschiedenen Gründen.

Erstens ergab sich die Änderung aus den Bestimmungen der mit dem Versicherungsschein ausgehändigten Anerkennungsurkunde. Dort sind die wesentlichen Versicherungsbedingungen eindeutig aufgeführt, und zwar gut lesbar, unter der fettgedruckten Überschrift "Für das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt folgendes", hervorgehoben und ohne dass man Kleingedrucktes lesen müsste. Der Kläger hat unterzeichnet, diese Bedingungen erhalten zu haben. Die Urkunde befand sich im Original in seinem Besitz.

Zweitens wurde, wie die als Zeugin vor dem Landesarbeitsgericht vernommene Ehefrau des Geschäftsführers glaubwürdig bestätigt hat, mit dem Kläger mehrfach über die Bedingungen der Übertragung auf den Arbeitnehmer - was ersichtlich einer Änderung der ursprünglichen Abmachungen gleichkam - gesprochen.

Drittens, und auch dies steht aufgrund der Zeugenaussage der Ehefrau des Geschäftsführers zur Überzeugung der Kammer fest, hatte der Kläger das Schreiben vom 15.04.1994, erkennbar versehentlich bezeichnet als "15.04.19994", erhalten. Aus diesem Schreiben ist eindeutig erkennbar, dass die Beklagte die Bedingungen geändert hatte. Es ergibt sich auch, dass die Beklagte vom Einverständnis des Klägers ausging. Zwar ist in diesem Schreiben als eine weitere Voraussetzung die Rückgabe des Originalversicherungsscheins durch den Kläger enthalten. Die Kammer wertet dies aber nicht als echte Bedingung im Rechtssinn. Die Formulierung des Schreibens zeigt, dass die Beklagte von geänderten Bedingungen ausging und dass sie - dies zeigt besonders die Formulierung "Dies möchten Sie nach eigenen Aussagen beibehalten" - vom Einverständnis des Klägers hiermit ausging. Dies sollte nur nochmals unter anderem durch Herausgabe des Versicherungsscheins verdeutlicht werden. Entscheidend war für die Beklagte, dass sie die Versicherung aus eigenen Mitteln und nicht durch Abzug vom Entgelt des Klägers bezahlen sollte, nicht die bestätigende Herausgabe des Versicherungsscheines. Hierauf kam es den Parteien erkennbar nicht an: Auch der Kläger ging ja, wie sein ursprünglicher Klageantrag zeigt, davon aus, dass der Versicherungsschein sich tatsächlich in Händen der Beklagten befinden würde - ebenso wie die Beklagte, die die Herausgabe ausgehend davon, dass der Schein in ihrem Besitz sei, aus Rechtsgründen verweigerte. Die Aussagen der Zeugin erschienen der Kammer in jeder Hinsicht glaubwürdig. Es versteht sich von selbst, dass sich die Zeugin an Einzelheiten angesichts des lange zurückliegenden Zeitraums, in dem die Ereignisse spielen, nicht zu erinnern vermochte. Die Zeugin erschien, obwohl Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten, keineswegs voreingenommen gegenüber dem Kläger und war ersichtlich bemüht, sich korrekt zu erinnern. Gerade der Hinweis auf den Datumsfehler im Schreiben vom 15.04.1994 und die Erklärung, dass mit ihr derselbe Versicherungsvertrag abgeschlossen worden sei, erschien der Kammer als die Glaubwürdigkeit verstärkend. Demgegenüber ist die Einlassung des Klägers, bei der Beklagten sei es üblich gewesen, wichtige Schreiben gegenzeichnen zu lassen, nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern. Auch bei solcher Üblichkeit ist es nicht ungewöhnlich, das eine oder andere Mal eine Aushändigung ohne Gegenzeichnung vorzunehmen.

Viertens ist die Versicherung über Jahre hinweg tatsächlich von der Beklagten, nicht aber auf Rechnung des Klägers, bezahlt worden. Dabei ist es entgegen der Ansicht des Klägers unerheblich, dass die Versicherung in den Abrechnungen aufgeführt war. Entscheidend ist, dass der Betrag zusätzlich zum 13. Gehalt in den Abrechnungen vom November oder Dezember ausgewiesen war. Besonders deutlich wird dies in Abrechnungen für 1995, 1996 und 1997. Dort übersteigt die Summe der als "Weihngel.Ang." und als "Direktvers.einm." ausgewiesenen Beträge den Betrag eines vollen Bruttomonatsgehalts beträchtlich. Der Kläger, immerhin Angestellter, der zeitweise Prokura besaß, musste erkennen, dass ein Abzug vom 13. Gehalt entgegen den ursprünglichen Vereinbarungen nicht erfolgt war.

cc.

Dieser fehlende Abzug vom 13. Gehalt stellt nach alldem auch die für die Annahme einer konkludenten Willenserklärung erforderliche unmittelbare Auswirkung im Arbeitsverhältnis dar. Die Zahlung der Direktversicherung ist jahrelang erkennbar anders gehandhabt worden, als es zunächst vereinbart worden war, und zwar zugunsten des Klägers. Nachvollziehbare Anhaltspunkte hierfür, warum die Beklagte dies gemacht haben sollte, warum sie ihm ohne erkennbaren Grund etwas hätte zukommen lassen sollen, hat der Kläger in keiner Weise vorgetragen.

dd.

Der Kläger hat sich von Ende 1994 bis nach seinem Ausscheiden im Jahr 2000 nicht darauf berufen, dass die Handhabung nicht mehr der von ihm nach wie vor als vertragsgemäß angesehenen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag und in der Abmachung vom 14.12.1993 entsprach. Er hat in Kenntnis dessen, dass die Beklagte die Versicherung nicht vom 13. Gehalt abgezogen hat, mehr als fünf Jahre weitergearbeitet, ohne die in seinen Augen fehlerhafte Handhabung zu beanstanden. Dieses Verhalten kann aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers so gewertet werden, dass der Arbeitnehmer mit der geänderten Handhabung einverstanden sei.

ee.

Angesichts der Gespräche mit der Ehefrau des Geschäftsführers, die damals mit dem Kläger zusammenarbeitete, und angesichts des Schreibens vom 15.04.1994 musste der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte seine Weiterarbeit ohne Protest als Einverständnis mit der geänderten Handhabung ansehen würde. Dabei kommt es wie dargestellt nicht auf seinen Einwand an, er sei sich dessen nicht bewusst gewesen: Entscheidend ist, dass er bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass seiner widerspruchslosen Weiterarbeit eine solche Wirkung beigemessen würde. Angesichts der eindeutigen Formulierung in der Anerkennungsurkunde, des deutlichen Textes des Schreibens vom 15.04.1994 und der dem Schreiben entsprechenden Handhabung bestehen hieran keinerlei Zweifel.

ff.

Die Beklagte hat sich ersichtlich auf das Einverständnis des Klägers mit der geänderten Handhabung verlassen. Sie hat dies durch ihre Handlung gezeigt. Sie hat über etliche Jahre hinweg die Versicherung nicht aus dem 13. Gehalt des Klägers, sondern aus eigenen Mitteln gezahlt. Sie ist also auch tatsächlich von einer entsprechenden Vertragsänderung ausgegangen.

e.

Nach alldem liegt die konkludente Vertragsänderung vor. Die Kammer hat davon auszugehen, dass Abschluss, Durchführung und Bedingungen der Direktversicherung dem entsprachen, was die Parteien wollten. Damit steht auch fest, dass sich der Kläger das Fehlen der Unverfallbarkeit entgegenhalten lassen muss. Er hat die Voraussetzung der mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit, nach deren Ablauf ihm die Versicherung erst zustand und übertragen werden musste, nicht erfüllt.

2.

Das im Arbeitsvertrag festgelegte Schriftformerfordernis steht der Abänderung nicht entgegen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof, dass von einer Schriftformklausel, die die Parteien vereinbart haben, ohne Schriftform abgewichen werden kann (Nachweise vgl. bei Hennige, NZA 1999, 281, 287; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 125 Rn. 14). Nach ganz herrschender Meinung, der sich auch die Kammer anschließt, ist allein entscheidend, dass die Parteien das formlos Vereinbarte übereinstimmend gewollt haben (Nachweise hierzu vgl. bei Preis in Erfurter Kommentar, a.a.O., §§ 125 - 127 BGB Rn. 46). Dies gilt auch dann, wenn die Parteien wie vorliegend eine qualifizierte Schriftformklausel vereinbart haben (Preis in Erfurter Kommentar, a.a.O, §§ 125 - 127 Rn. 47; Preis in Grundfragen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, § 14 unter V.2., Seite 405).

3.

Die Festschreibung dieser Bedingung des zehnjährigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses ist nicht zu beanstanden. Die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Neufassung des § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG gilt, worauf schon die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, nur für nach dem 01.01.2001 vereinbarte Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung; für vorhergehende gilt die Bestimmung erst nach Ablauf des Jahres 2005 (vgl. § 30f [Übergangsregelung zu § 1b] BetrAVG). Die Regelung ist daher nicht einschlägig. Die von den Parteien gewählte Regelung entsprach den vor dem 01.01.2001 geltenden Bestimmungen.

4.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger in der Aufhebungsvereinbarung auf die geltend gemachte Rückübertragung der Direktversicherung verzichtet hat, kommt es vorliegend nach alldem nicht an. Eindeutige Vertragserklärungen des Klägers hierzu hat die Beklagte allerdings nicht nachvollziehbar behauptet.

5.

Nach alldem kann auch dahinstehen, ob der vom Kläger begehrte Anspruch auch daran scheitert, dass er die begehrte Summe sofort wieder an die Beklagte herausgeben müsste (§ 242 BGB, "dolo-agit"-Einwand, vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 242 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen). Die Überlegung der Beklagten, ihr stehe - sei die Argumentation des Klägers richtig - grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB zu, weil sie die aus ihrem Vermögen erbrachten Leistungen an die Versicherung dann irrtümlich ohne Rechtsgrund erbracht hätte, trifft rechtlich zu. Auf die Frage, ob die Tatbestandsmerkmale und die von der Beklagten in Anspruch genommenen Rechtsfolgen tatsächlich zum Bestehen eines entsprechenden Gegenanspruches der Beklagten führen würden - angesichts des noch nicht erfolgten rechtlichen Gehörs des Klägers konnte diese Frage nicht abschließend beurteilt werden -, kommt es angesichts dessen, dass die Kammer von einer vertragsgemäßen Handhabung der Parteien und vom Fehlen des behaupteten klägerischen Anspruchs ausgeht, nicht mehr an.

6.

Nach alldem erweist sich die Klage als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden, so dass die Berufung zurückzuweisen war.

7.

Der Kläger, auch Berufungskläger, hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO).

8.

Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich begründeter Anlass. Die Parteien streiten über das Zustandekommen einer einen Einzelfall betreffenden Abmachung und die Auslegung der hierzu abgegebenen Erklärungen.

Ende der Entscheidung

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