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Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 691/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 72 | |
ZPO § 940 |
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in dem Rechtsstreit
wegen einstweiliger Verfügung/Arrest
Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Vetter und die ehrenamtlichen Richter Wiedemann und Pflaum aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2004
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.08.2004, Az. 10 Ga 116/04, abgeändert.
II. Der Antrag wird zurückgewiesen.
III. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Nach Vorlage des Nachtrags zum Arbeitsvertrag vom 21.06.2001, Anlage zum Schriftsatz der Vertreter der Verfügungsbeklagten vom 11.10.2004 (Blatt 130 d.A.), besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass Herr C... Inhaber der Fa. B... und damit Arbeitgeber ist, nicht mehr die ursprüngliche Arbeitgeberin Frau D.... Damit ist der Anspruch nicht mehr ausreichend glaubhaft. Im Hauptsacheverfahren wird zu klären sein, wer von beiden Eheleuten von Juni bis August noch Arbeitgeber war. Eine Streitverkündung kommt nach Auffassung der Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht in Betracht, weil der Zweck der Streitverkündung dahin geht, dem Streitverkündeten Einwendungen abzuschneiden, es sei doch der ursprüngliche Verklagte in Wirklichkeit passiv legitimiert. Dieser Einwand ist erst nach rechtskräftiger Entscheidung ausgeschlossen. Eine solche rechtskräftige Entscheidung ergeht nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren, sondern nur im Hauptsacheverfahren.
Die Kosten des Verfahrens waren trotz ihres Obsiegens der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen (§ 97 Abs. 2 ZPO), weil die Verfügungsbeklagte die Einwendungen, warum sie ihre Arbeitgeberstellung verloren hat, und dass dies der Verfügungsklägerin mitgeteilt worden ist, dass diese einen Übergang des Arbeitsverhältnisses sogar unterzeichnet hat, erst in zweiter und nicht schon in erster Instanz vorgetragen hat.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 72 Abs. 4 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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