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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: 6 TaBV 8/01
Rechtsgebiete: BetrVG 1972


Vorschriften:

BetrVG 1972 § 87
Die Einführung von Namensschildern an der Dienstkleidung der Mitarbeiter im Fahrdienst eines öffentlichen Verkehrsbetriebs unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.
6 TaBV 8/01

wegen sonstiges

Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Beiersmann als Vorsitzender und der ehrenamtlichen Richter Horst Wiede und Peter Ott aufgrund der mündlichen Anhörung vom 21. August 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 17.01.2001, Gz.: 7 BV 18/00, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Einführung von Namensschildern auf der Dienstkleidung der Antragsgegnerin mitbestimmungspflichtig ist.

Im Betrieb der Antragsgegnerin besteht eine Betriebsvereinbarung über das Tragen von Dienstkleidung im Fahrdienst. Die Antragsgegnerin teilte dem antragstellenden Betriebsrat mit, dass beabsichtigt sei, Namensschilder einzuführen. Der Antragsteller widersprach der Einführung von Namensschildern und ist der Auffassung, dass die Entscheidung der Mitbestimmung unterliege. Demgemäß hat der Antragsteller erstinstanzlich beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Einführung von Namensschildern für das Fahrpersonal im Betrieb der Antragsgegnerin (AG.) der Mitbestimmung des Antragstellers (ASt.) gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG unterliegt.

Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags beantragt.

Sie ist der Auffassung, bei der Anordnung zum Tragen von Namensschildern handle es sich um eine arbeitsnotwendige Maßnahme.

Das Arbeitsgericht Würzburg hat dem Antrag mit Beschluss vom 17.01.2001 stattgegeben. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Beteiligten wird in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO auf I. des Beschlusses Bezug genommen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterscheide zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten. Mitbestimmungsfrei seien alle Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten seien, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert werde. Anordnungen, die dazu dienten, das sonstige Verhalten des Arbeitnehmers zu koordinieren, betreffen die Ordnung des Betriebs. Bei Berücksichtigung dieser Rechtsprechung stelle die Absicht der Antragsgegnerin eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar.

Gegen den der Antragsgegnerin am 31.01.2001 zugestellten Beschluss legte diese am 26.02.2001 Beschwerde ein, die sie am 26.03.2001 begründete. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, das Erstgericht habe verkannt, dass die Kleiderordnung als Ausdruck eines bestimmten Ordnungsverhaltens seinem Inhalt nach einen ganz anderen Sinn habe als die Weisung, ein Namensschild zu tragen. Während die Dienstkleidung eine Gleichförmigkeit im Ordnungsverhalten bewirke, diene das Namensschild gerade der Individualisierung und damit auch zur Konkretisierung der Arbeitspflicht. Nach der Dienstanweisung hätten Arbeitnehmer den Kunden gegenüber durch persönliche Leistung und Freundlichkeit überzeugend aufzutreten. Hier werde die Gestaltung des Arbeitsprodukts vorgegeben. So könne angeordnet werden, dass sich das Fahrpersonal nach den Haltestellen persönlich über Lautsprecher vorstelle. Das Namensschild diene jedoch dem gleichen Arbeitsinhalt, bei der Ausführung der Arbeitspflicht dem Kunden als namentlich bekannte Person gegenüberzutreten. So seien auch die Installation eines Zugangssicherungssystems wie die Einführung von Führungsrichtlinien mitbestimmungsfrei.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt:

1.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 17.01.2001, Az 7 BV 18/00, wird aufgehoben.

2.

Der Antrag der Antragstellerin vom 16.10.2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, mit der Einführung von Namensschildern gehe es wohl mehr darum, eine Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen in der Darstellung nach außen zu erreichen. Jeder Mitarbeiter solle das Unternehmen als ganzes nach außen repräsentieren. Die Identifikationsmöglichkeit führe zwangsläufig zu einer Art Wettbewerbssituation unter den Mitarbeitern.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu Recht stattgegeben. Die Anordnung, ein Namensschild zu tragen, ist Gegenstand der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt Beschluss vom 08.06.1999 - 1 ABR 67/98 -, AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebs) ist Gegenstand des Mitbestimmungsrechts das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. An dessen Gestaltung soll den Arbeitnehmern eine gleichberechtigte Teilhabe gewährleistet werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten. Letzteres wird von allen Weisungen betroffen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leistungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind danach nur Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. In der Entscheidung vom 01.12.1992 (- 1 AZR 260/92 -, BAGE 70, 40 [43] = AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebs) weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass die Festlegung einer Kleiderordnung nicht die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und damit mitbestimmungspflichtig ist.

Im vorliegenden Fall vermag auch die Berufungskammer nicht zu erkennen, warum durch Einführung der Namensschilder die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Mit oder ohne Namensschilder sind die Fahrbediensteten verpflichtet, den Fahrgästen gegenüber höflich und sachlich zu sein. Jeder Bedienstete soll die Fahrgäste so behandeln, wie er selbst als Fahrgast behandelt zu werden wünscht. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von Namensschildern. Für eine Möglichkeit der Beschwerde ist es letztlich unerheblich, ob der Fahrgast angibt, am Dienstag um 15.30 Uhr im Wagen 222 durch den Fahrer in rüder Weise beschimpft zu sein oder ob der Namen mit angegeben wird. Unmittelbar auf die Arbeitspflicht wirkt sich somit das Namensschild nicht aus. Somit ist die Einführung mitbestimmungspflichtig.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Dem Landesarbeitsgericht ist keine Entscheidung zur Frage bekannt, ob die Einführung von Namensschildern mitbestimmungspflichtig ist. Andererseits trifft man in Verkehrsbetrieben immer häufiger auf Namensangaben. Dem Rechtsstreit kommt daher grundsätzliche Bedeutung zu.

Ende der Entscheidung

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