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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 05.07.2004
Aktenzeichen: 9 (7) TaBV 51/02
Rechtsgebiete: BetrVG, SachbezVO


Vorschriften:

BetrVG § 37 Abs. 6
BetrVG § 40 Abs. 1
SachbezVO § 1
Die vom Arbeitgeber zu tragenden Verpflegungskosten der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Seminar gemäß §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG können um die sich aus § 1 Abs. 1 und Abs. 3 SachbezVO ergebenden Pauschbeträge reduziert werden (sog. Haushaltsersparnis), soweit im Betrieb keine Reisekostenregelung gilt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

9 (7) TaBV 51/02

in dem Beschlussverfahren

wegen: Sonstiges

Die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Roth und die ehrenamtlichen Richter Borchardt und Kretschmer aufgrund der mündlichen Anhörung vom 05. Juli 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 02.05.2002, Az.: 4 BV 15/01 C, wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - teilweise abgeändert. II. Die Antragsgegnerin (Beteiligte zu 3) wird verpflichtet, die Antragstellerinnen (Beteiligte zu 1 und 2) gegenüber der C..., bzw. dem Hotel-Restaurant D..., von den Kosten für das Seminar "Die gesetzlichen Neuregelungen für Teilzeit und Befristung und die Aufgaben für den Betriebsrat" vom 21. bis 23.05.2001 in Höhe von insgesamt EUR 772,51 (in Worten: Euro siebenhundertzweiundsiebzig 51/100) freizustellen sowie an die Beteiligte zu 2 Kilometergeld in Höhe von EUR 65,83 (in Worten: Euro fünfundsechzig 83/100) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2001 zu bezahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in dem Beschwerdeverfahren noch darüber, ob und in welcher Höhe die Beteiligte zu 2 (Betriebsratsmitglied B...) sich bei der Freistellung von Verpflegungskosten aus Anlass einer Seminarteilnahme eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen muss.

Die Beteiligte zu 2 nahm vom 21. bis 23.05.2001 an einer Schulungsveranstaltung der E... mit dem Thema "Die gesetzlichen Neuregelungen für Teilzeit und Befristung" teil, die im Hotel-Restaurant D..., durchgeführt worden ist.

Die Schulungsträgerin forderte von der Antragsgegnerin mit Rechnung vom 07.05.2001 (Kopie Bl. 4 d.A.) den Ausgleich der Seminargebühren in Höhe von DM 1.145,42 und das Hotel-Restaurant D... mit weiterer Rechnung vom 23.05.2001 (Kopie Bl. 5 d.A.) die Zahlung der Übernachtungs- und Bewirtungskosten in Höhe von insgesamt DM 395,--. Die Antragsgegnerin lehnte die Zahlung der Rechnungsbeträge ab und reichte die Originalrechnungen mit Schreiben vom 20.06.2001 (Kopie Bl. 7 d.A.) an die Beteiligte zu 2 zurück.

Der Beteiligte zu 1 beschloss daraufhin in seiner Sitzung vom 15.08.2001 die Einleitung eines Beschlussverfahrens gegen die Antragsgegnerin mit dem Ziel, die Freistellung von den in Rechnung gestellten Schulungskosten zu erwirken.

Die Antragsgegnerin verweigerte der Beteiligten zu 2 auch den Ausgleich der von ihr für die Teilnahme an dem Seminar in Rechnung gestellten Fahrtkosten in Höhe von DM 128,76 (vgl. Reisekostenabrechnung Bl. 6 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 27.09.2001, der noch am selben Tag beim Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - eingegangen ist, begehrten die Beteiligten zu 1 und 2 die Freistellung von den Seminarkosten und den Ausgleich der Reisekosten zuzüglich von Zinsen.

Das Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - hat mit Beschluss vom 02.05.2002 die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin und Beteiligte zu 2 von Schulungskosten in Höhe von EUR 787,60 freizustellen und die Fahrtkosten in Höhe von EUR 65,83 zuzüglich von Zinsen zu bezahlen.

Der Beschluss vom 02.05.2002, in dessen Rechtsmittelbelehrung u.a. ausgeführt wird, dass die Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde jeweils mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses beginnen, ist der Antragsgegnerin am 16.10.2002 zugestellt worden. Die Antragsgegnerin hat hiergegen mit Telefax ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.11.2002 Beschwerde eingelegt und sie auch begründet.

Die Antragsgegnerin meint, die Beteiligte zu 2 müsse sich hinsichtlich der für die Seminarteilnahme in Rechnung gestellten Verpflegungskosten einen Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von 20 % gefallen lassen. In Höhe von EUR 16,57 sei sie deshalb zu Unrecht zur Freistellung von den Seminarkosten verpflichtet worden.

Von den in Rechnung gestellten Verpflegungskosten in Höhe von insgesamt EUR 82,83 sei ein Abzug von 20 % für ersparte Haushaltskosten vorzunehmen, denn die vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten einer notwendigen Schulungsmaßnahme würden nicht auch die Kosten für die persönliche Lebensführung des einzelnen Betriebsratsmitglieds umfassen. Was sich dieses während der Dauer der Seminarteilnahme an häuslichen Verpflegungskosten erspart, könne von den zu tragenden Seminarkosten in Abzug gebracht werden. Da der Beteiligten zu 2 bei der Teilnahme an dem Seminar vom 21. bis 23.05.2001 Vollverpflegung, d.h. Frühstück, Mittagessen, Abendessen mit Getränken sowie Kaffee während der Pausen vormittags und nachmittags, gewährt worden sei, seien ersparte eigene Aufwendungen entsprechend der Lohnsteuerrichtlinien zumindest in Höhe von 20 % zu veranschlagen.

Des Weiteren sei der Zinsausspruch fehlerhaft tenoriert.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 02.05.2002, Az.: 4 BV 15/01 C , wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin und Beteiligte Ziff. 3 wird verpflichtet, die Antragstellerin und Beteiligte Ziff. 2, Frau B..., von den Kosten für das Seminar "Die gesetzlichen Neuregelungen für Teilzeit und Befristung und die Aufgaben für den Betriebsrat" in Dietenhofen vom 21.05. bis 23.05.2001 in Höhe von insgesamt EUR 771,03 freizustellen sowie an die Antragstellerin und Beteiligte Ziff. 2 Kilometergeld in Höhe von EUR 65,83 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.10.2001 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Antragsteller und Beschwerdegegner beantragen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg, Kammer Coburg vom 02. Mai 2002, Aktenzeichen 4 BV 15/01 C wird als unzulässig verworfen.

Hilfsweise:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beteiligten zu gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg, Kammer Coburg vom 02.05.2002, Aktenzeichen 4 BV 15/01 C wird als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung tragen sie vor, aufgrund der Neuregelung des § 66 Abs. 1 ArbGG, die gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG auch für das Beschwerdeverfahren gelte, hätte die Beschwerde spätestens sechs Monate nach Verkündung des Beschlusses am 02.05.2002 eingelegt werden müsse. Die erst am 13.11.2002 eingelegte Beschwerde sei deshalb unzulässig. Sie sei im Übrigen auch unbegründet, denn ein 20 %iger Abzug von den Verpflegungskosten sei nicht sachgerecht. Ersparten Haushaltskosten stünden nämlich Mehrkosten am Unterbringungsort gegenüber. Bei der Antragsgegnerin existierten keine Reisekostenrichtlinien, die einen Abzug in bestimmter Höhe vorsehen. Diesbezüglich könne nicht auf steuerliche Pauschbeträge zurückgegriffen werden.

Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihren Schriftsätzen vom 02. und 20.12.2002 gegen die behauptete Unzulässigkeit der Beschwerde gewandt und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Im Verhandlungstermin vom 05.07.2004 behauptete der Vertreter der Antragstellerinnen, diese seien von den Rechnungsstellern auch unmittelbar in Anspruch genommen worden. Der Antragsgegnerinvertreter erklärte, hinsichtlich des geltend gemachten Abzuges für Haushaltsersparnis sei die zwischenzeitlich erfolgte Zahlung lediglich zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung des Erstgerichts erfolgt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft.

Die Beschwerdeführerin hat zwar die gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 2. Halbsatz ArbGG durch die Verkündung der Entscheidung des Erstgerichts in Gang gesetzte Frist von sechs Monaten versäumt, die gemäß der Regelungen in den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2,193 BGB i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO am 04.11.2002 abgelaufen ist.

Der Antragsgegnerin ist jedoch auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 233 ZPO zu gewähren, denn aufgrund der Rechtsmittelbelehrung in dem ihr am 16.10.2002 zugestellten Beschluss, in der lediglich auf die Bestimmungen in § 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 1. Halbsatz ArbGG hingewiesen worden ist, genießt sie Vertrauensschutz in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der vom Gericht erteilten Rechtsmittelbelehrung. Diese war im vorliegenden Fall unvollständig, denn wenn ein arbeitsgerichtlicher Beschluss später als fünf Monate aber noch vor Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung zugestellt wird, hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, dass die Fristen für die Einlegung und die Begründung der Beschwerde spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung zu laufen beginnen. Wird dieser Hinweis unterlassen und die Beschwerde innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist eingelegt, so ist dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren und zwar wegen Aktenkundigkeit der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen auch von Amts wegen. Letzteres war hier der Fall, da sich aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift das Zustelldatum und aus der beigefügten erstinstanzlichen Entscheidung der Verkündungstermin und der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung entnehmen ließen. Da sich aus der Einlegung der Beschwerde zudem ergibt, dass die Beschwerdeführerin eine Befassung des Gerichts mit dem eingelegten Rechtsmittel begehrte, kann von einer konkludenten Antragstellung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Hinsichtlich der Begründetheit des Wiedereinsetzungsgesuches folgt die erkennende Kammer der Rechtsansicht der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Beschluss vom 28.10.2002 - 2 SHa 5/02 - LAGE Nr. 18 zu § 66 ArbGG 1979). 2. Die Beschwerde ist nur teilweise sachlich begründet.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist die Entscheidung des Erstgerichts insoweit abzuändern, als bei der Freistellung von den angefallenen Verpflegungskosten eine Haushaltsersparnis in Höhe der Beträge der Sachbezugsverordnung nicht in Ansatz gebracht worden und hinsichtlich der Verzinsung der geltend gemachten Fahrtkosten ein unzutreffendes Datum aufgenommen worden ist. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Unter Berücksichtigung des durch Auslegung zu ermittelnden konkreten Freistellungsbegehrens ist die Entscheidung des Erstgerichts insgesamt neu gefasst worden.

a. Der geltend gemachte Freistellungsbetrag von EUR 787,60 ist um einem Betrag von EUR 15,09 zu reduzieren und nicht um einen Betrag von EUR 16,57, wie mit der Beschwerde begehrt. Die von der Antragsgegnerin insgesamt für die Teilnahme der Beteiligten zu 2 an dem streitgegenständlichen Seminar zu tragenden Kosten belaufen sich somit auf EUR 772,51.

Soweit die Seminarkosten auch Verpflegungskosten der Beteiligten zu 2 in Höhe von insgesamt EUR 82,83 umfassten, waren unter Berücksichtigung der für das Jahr 2001 geltenden Werte in der Sachbezugsverordnung (GVBl. 2000, I.-1500) für jeden Tag der vollen Verpflegung DM 12,35, für jedes einzelne Frühstück DM 2,70 und jedes einzelne Mittag- oder Abendessen je DM 4,82 in Abzug zu bringen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Sachbezugsverordnung beträgt der Monatsbetrag bei Vollverpflegung DM 370,40 und nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Monatsbetrag bei gewährtem Frühstück DM 81,-- und für gewährtes Mittagessen bzw. Abendessen jeweils DM 144,70. Bei kürzerer Bezugszeit als für einen Monat ist für jeden Tag 1/30 dieser Werte zugrunde zu legen, § 1 Abs. 3 Sachbezugsverordnung.

Im Rahmen ihrer Seminarteilnahme umfasste die Verpflegung der Klägerin ein Mittag- und Abendessen am 21.05.2001, eine Vollverpflegung am 22.05.2001 und ein Frühstück und ein Mittagessen am 23.05.2001. Aus der Sachbezugsverordnung ergibt sich daraus ein der Klägerin gewährter geldwerter Vorteil von DM 29,51 = EUR 15,09 (einmal DM 12,35, einmal DM 2,70 und dreimal DM 4,82). Diesen Betrag hat sich die Beteiligte zu 2 als ersparte Aufwendung für die eigene Lebensführung von den zu erstattenden Verpflegungskosten in Abzug bringen zu lassen. Die erkennende Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung in der Literatur, wonach sich Betriebsratsmitglieder auf den Freistellungsanspruch für Verpflegungskosten im Rahmen der vom Arbeitgeber nach §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG zu tragenden Schulungskosten eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen müssen (vgl. BAG vom 29.01.1974 -1 ABR 34/71 = AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG 1972; vom 30.03.1994 - 7 ABR 45/93 = AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG 1972, vom 28.06.1995 - 7 ABR 55/93 = AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972; Richardi/Thüsing, BetrVG, 8. Aufl., § 40 Rz. 51; Stege/Weinsbach, BetrVG, 7. Aufl., § 37 Rz. 58; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21. Aufl., § 40 Rz. 59; jeweils m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine betriebliche Reisekostenregelung existiert, bei der ersparte Aufwendungen bereits berücksichtigt sind oder für die andere Werte vorgesehen werden.

Die erkennende Kammer folgt der Rechtsansicht der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Beschluss vom 12.02.2003, 2 TaBV 24/02 - ARST 2003, 244), wonach auf die frühere 20 %-Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien nicht mehr zurückgegriffen werden kann, wie dies weiterhin von der Beschwerdeführerin vertreten wird. Dies unter Bezug auf Ziffer 39 Satz 3 der Lohnsteuerrichtlinien für das Jahr 2000, in denen hinsichtlich der einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder Dritten gewährten Mahlzeiten auf die amtlichen Sachbezugswerte zurückgegriffen wird. Insoweit ist hinsichtlich des wirtschaftlichen Werts einer Beköstigung des Arbeitnehmers unter Zugrundelegung generell abstrakter Maßstäbe auf die Werte in § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Sachbezugsverordnung abzustellen. Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers liegt in der Ersparung eigener Aufwendungen für seine Verpflegung, wäre er nicht von Dritten verköstigt worden.

Da die Mitglieder des Betriebsrates ihr Amt gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG unentgeltlich als Ehrenamt ausführen, würde ihnen die teilweise Freistellung von eigenen Verpflegungskosten einen vom Arbeitgeber erbrachten finanziellen Vorteil darstellen. Dies würde auch dem Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG zuwider laufen. Aus diesem Grund ist eine tatsächliche angefallene Haushaltsersparnis in Höhe der Werte der Sachbezugsverordnung bei den vom Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragenden Schulungs- und Reisekosten zu berücksichtigen.

Ein prozentualer Abschlag von den Werten der Sachbezugsverordnung im Hinblick auf Getränke-Mehrausgaben während der Zeit des Seminarbesuchs im Umfang von einem Drittel, wie ihn die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg in ihrer Entscheidung vom 12.03.2003 (a.a.O.) vorgenommen hat, ist im vorliegenden Fall nicht geboten. Die Antragsgegnerin hat sich nämlich auf die übliche Praxis bei Seminaren berufen, dass den Teilnehmern tagsüber unentgeltlich Tagungsgetränke zur Verfügung gestellt werden und daneben nicht nur beim Frühstück sondern auch bei der Einnahme des Mittag- und Abendessens zumindest ein Getränk im Leistungsumfang mit umfasst wird. Die Antragsteller sind diesen Ausführungen der Antragsgegnerin nicht mit Gegentatsachen entgegengetreten. Insoweit gilt der diesbezügliche Sachvortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Unabhängig davon, ob die Tagungsgetränke von den Seminargebühren oder von den Verpflegungskosten mit umfasst werden, beinhalten die von der Antragsgegnerin zu tragenden Seminarkosten auch eine ausreichende Versorgung der Beteiligten zu 2 mit Getränken.

Für eine unveränderte Übernahme der Pauschalwerte in den § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Sachbezugsverordnung als einer abstrakt generellen Regelung sprechen auch Gründe der Praktikabilität und der Rechtssicherheit. Bei einer konkreten individuellen Anrechnung ließen sich die tatsächlichen Ersparnisse des Arbeitnehmers nur in einem umständlichen und mit viel Rechtsunsicherheit verbundenen Verfahren fiktiv ermitteln. Dies spricht gegen eine Vermengung beider Ermittlungsarten und für eine ohne die Berücksichtigung von individuellen Besonderheiten im Einzelfall generellen Übernahme der Sachbezugswerte. Da die tatsächliche Kostenersparnis beim Arbeitnehmer nicht davon abhängt, in welcher Preiskategorie sich das Tagungshotel befindet und wie hoch die jeweiligen Verpflegungskosten dieses Hotels sind, kann die fiktive Haushaltsersparnis nicht in Höhe eines bestimmten Prozentsatz der Verpflegungskosten des jeweiligen Tagungshotels angesetzt werden. Dies spricht ganz entscheidend gegen das von der Beschwerdeführerin verfolgte weitere Festhalten an dem früheren Inhalt von Lohnsteuerrichtlinien. Wie die Vielzahl der von der Antragsgegnerin geführten Rechtsstreite zeigt, besteht ein großes Bedürfnis an einer Rechtssicherheit schaffenden abstrakt generellen Regelung, da ansonsten die bei einer Einzelfallprüfung anfallenden Verfahrenskosten höher wären, als das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten. b. Der Beteiligten zu 2 stehen bezüglich der von ihr geltend gemachten Fahrkosten Prozesszinsen ab dem 16.10.2001 zu, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Es ist nur darauf hinzuweisen, dass mit Zahlung des Hauptsachebetrages an die Beteiligte zu 2 der Verzugszeitraum endete. c. Der Rechtsstreit hat sich durch die Zahlung der Antragsgegnerin nur insoweit nicht erledigt, als er den mit der Beschwerde angegriffenen Wert der Haushaltsersparnis betrifft; diesbezüglich erfolgte die Zahlung der Antragsgegnerin nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung des Erstgerichts. Dies ist in dem Verhandlungstermin vom 05.07.2004 ebenso klar gestellt worden, wie das konkrete Freistellungsbegehren der Antragsteller in Bezug auf die ihnen zugeleiteten Rechnungen vom 07.05.2001 und 23.05.2001 (Kopien Bl. 4, 5 d.A.). Wegen der gebotenen Auslegung, die der Vermeidung eines zu unbestimmten Ausspruches dient (vgl. hierzu BAG vom 11.02.2004 - 7 ABR 32/03 - n.v.) ist die Entscheidung des Erstgerichts insgesamt neu gefasst worden.

III.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 12 Abs. 5 ArbGG. 2. Wegen einer Vielzahl von Bezugsfällen kommt der Rechtssache hinsichtlich der Anwendbarkeit der Sachbezugsverordnung grundsätzliche Bedeutung bei, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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