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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 23.04.2004
Aktenzeichen: 9 (8) Sa 23/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 611 Abs. 1
Einem technischen Ausbilder in einem Berufsbildungswerk steht bei enger räumlich-organisatorischer Verknüpfung mit einem Heim im Sinne der Ziffer 1 Satz 1 der Anmerkungen zu EGP 24a der AVR des Diakonischen Werkes eine Zulage gemäß Ziffer 1 Satz 2 dieser Anmerkungen zu.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 (8) Sa 23/03

in dem Rechtsstreit

wegen Sonstiges

Die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Roth und die ehrenamtlichen Richter R. Arnold und G. Hager aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.11.2002, Az.: 8 Ca 3839/02, - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 286,30 (in Worten: Euro zweihundertsechsundachtzig 30/100) brutto zu bezahlen und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2002. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 828,-- (in Worten: Euro achthundertachtundzwanzig) brutto zu bezahlen und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2003. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.12.2003 eine monatlich zu zahlende Zulage von EUR 40,90 (in Worten: Euro vierzig 90/100) brutto zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf eine Heimzulage.

Der Kläger, ein gelernter Maschinenbaumeister, ist bei dem Beklagten, dem Träger eines Berufsbildungswerkes, als Ausbildungsmeister in dem Berufsbildungswerk beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung des Diakonischen Werkes Bayern Anwendung.

Das Berufsbildungswerk des Beklagten befindet sich auf einem zusammenhängenden Grundstück, wobei in zwei Gebäuden das Internat und in jeweils einem Gebäude die Ausbildungswerkstatt und die Berufsschule untergebracht sind. Von den derzeit 328 Auszubildenden ist der ganz überwiegende Teil im Internat untergebracht und nur etwa 25 der Auszubildenden wohnen auswärts. Bei den zu betreuenden und auszubildenden Jugendlichen handelt es sich um körper- und lernbehinderte Jugendliche, die vom Arbeitsamt an das Berufsbildungswerk verwiesen werden, um eine Ausbildung mit ganzheitlicher Förderung zu erhalten. Die im Internat untergebrachten Auszubildenden fahren lediglich an den Wochenenden nach Hause und haben daneben 30 Tage Urlaub im Jahr. Sie werden in dem Berufsbildungswerk in anerkannten Lehrberufen ausgebildet, wobei die Ausbildungsdauer 2,5 bis 3,5 Jahre beträgt. Ihre tägliche Arbeitszeit umfasst von Montag bis Donnerstag die Zeit von 07.15 Uhr bis 16.15 Uhr und am Freitag von 07.15 Uhr bis 15.45 Uhr. Im Internat werden sie in der Zeit von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr durch Erzieher betreut.

Die Wochenarbeitszeit des Klägers beträgt 38,5 Stunden; seine Vergütung bemisst sich nach dem Einzelgruppenplan 24a (Ausbilderinnen und Ausbilder in Berufsbildungswerken), wobei er in Vergütungsgruppe Vc eingruppiert ist.

Mit Schreiben vom 27.03.2002 begehrte der Kläger ab dem 01.09.2001 die Zahlung einer Heimzulage entsprechend der Ziffer 1 der Anmerkungen zu EGP 24a. Nach Ablehnung seines Anspruchs hat der Kläger diesbezüglich mit Schriftsatz vom 25.04.2002 Zahlungsklage beim Arbeitsgericht Nürnberg eingereicht.

Wegen der Anträge der beiden Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 21.11.2002 die Klage abgewiesen.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.12.2002 zugestellte Urteil haben diese mit dem am selben Tag beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom 13.01.2003 Berufung eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 12.02.2003, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen am 13.02.2003, begründet.

Der Kläger meint, ihm stehe die geltend gemachte Heimzulage in Höhe von EUR 61,36 brutto monatlich zu, denn er sei als Ausbilder in einem Heim im Sinne der Ziffer 1 Satz 1 der Anmerkungen zu EGP 24a tätig. Zu seinem Tätigkeitsbereich zähle nicht nur die Vermittlung von fachlichem Können sondern auch die Förderung der sozialen Kompetenz der jungen Menschen mit Behinderung. Nach seiner Stellenbeschreibung habe er deren Integration in Gesellschaft und Beruf unter Beachtung der Behinderung zu fördern und sei zu diesem Zweck auch zusätzlich pädagogisch ausgebildet worden. Die körper- oder lernbehinderten Jugendlichen seien in dem Internat zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege "ständig untergebracht", denn diese Voraussetzung entfalle nicht dadurch, dass sie an Wochenenden und während eines 30tägigen Urlaubs nach Hause fahren würden. Das Berufsbildungswerk bestehe aus den drei Teilbereichen Internat, Berufsschule und Ausbildungswerkstatt und jeder dieser Teilbereiche verfüge über eine eigene Leitung. Über diesen Leitern der Teilbereiche sitze jedoch der Leiter des Berufsbildungswerkes, weshalb von einer organisatorischen Einheit auszugehen sei. Er selbst sei zwar ausschließlich in der Ausbildungswerkstatt und nicht auch in dem Internat tätig, gleichwohl sei er als Mitarbeiter "in einem Heim" zu qualifizieren, da als Voraussetzung hierfür eine räumlich-organisatorische Verknüpfung zwischen der Ausbildungswerkstatt und dem Internat ausreiche. Beim gesamten Diakonischen Werk Bayern existiere kein Berufsbildungswerk, in dem sich die Ausbildungswerkstätten in den Wohnbereichen selbst befänden. Es genüge für die organisatorische Verknüpfung, wenn in der Ausbildungswerkstatt - wie im vorliegenden Fall - ganz überwiegend die im Internat untergebrachten behinderten Jugendlichen fachlich ausgebildet würden, eine enge inhaltliche Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern beider Bereiche stattfinde und ein gemeinsames Konzept von Erziehung, Ausbildung und Pflege der behinderten jungen Menschen durch die Zusammenarbeit von Internat, Berufsschule und Ausbildungswerkstatt verfolgt werde. Da nach dem Sinn und Zweck der Heimzulage die besonderen Erschwernisse der Mitarbeiter im Umgang mit den Behinderten des Heimes in der Werkstatt ausgeglichen werden solle, stehe sie auch den Ausbildern in der Ausbildungswerkstatt zu.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 21.11.2002, Az. 8 Ca 3839/02, abgeändert. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 459,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunke über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit Klagezustellung zu bezahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.227,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, beginnend ab 01.12.2003, dem Kläger eine monatlich zu zahlende Zulage in Höhe von 61,36 EUR zu zahlen. 5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, das Erstgericht habe zutreffend den Anspruch des Klägers auf eine Heimzulage verneint. Der Kläger werde in einer Ausbildungswerkstatt aber nicht in einem Heim selbst tätig. Wohnheim und Ausbildungswerkstatt seien getrennte Teileinrichtungen, auch wenn sie großräumig und organisatorisch relativ eng verbunden seien. Die Verzahnung zwischen Wohnheim und Berufsbildungswerk sei nicht so stark, dass das Berufsbildungswerk als Heim bezeichnet werden könne. In diesem Zusammenhang spiele keine Rolle, weshalb die Beklagte ihre Einrichtung so organisiert habe, wie dies geschehen sei, und ob eine gemeinsame Leitung für Werkstatt und Wohnheim sinnvoll sei oder nicht. Die Durchführung gemeinsamer Besprechungen und ein gegenseitiger Gedankenaustausch der Mitarbeiter sei eine Selbstverständlichkeit. Aufgrund der sprachlichen Unkorrektheiten in den Anmerkungen zu EGP 24a laufe diese Regelung leer.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze im Berufungsverfahren verwiesen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, 2b ArbGG und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

Mit Schriftsatz vom 10.12.2003 hat die Klagepartei den bezifferten Zahlungsantrag in Bezug auf weitere fällig gewordene Monatsbeträge in zulässiger Weise erhöht, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 264 Ziffer 2 ZPO.

II.

Die Berufung ist nur teilweise sachlich begründet.

Dem Kläger steht für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Heimzulage von monatlich EUR 61,36 brutto gemäß Ziffer 1 Satz 1 der Anmerkungen zu EGP 24a zu, sondern lediglich eine monatliche Zulage in Höhe von EUR 40,90 brutto gemäß Ziffer 1 Satz 2 der Anmerkungen zu EGP 24a. Er verrichtet seine Tätigkeiten nämlich nicht in dem Wohnheim/Internat selbst, sondern in einer Ausbildungswerkstatt für Behinderte in einem Heim im Sinne des Satzes 2.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Heimzulage von EUR 61,36 brutto zu, denn bei ihm handelt es sich um keinen Mitarbeiter des Beklagten i.S.d. Ziffer 1 Satz 1 der Anmerkungen zu EGP 24a.

Nach dieser Vorschrift erhalten die Mitarbeiter - ausgenommen die im handwerklichen Erziehungsdienst - für die Dauer der Tätigkeit in einem Heim eine Zulage in Höhe von EUR 61,36 brutto monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind. a) Bei dem Internat des Bildungswerkes des Beklagten handelt es sich um ein Heim im Sinne dieser Vorschrift. Während der Zeit der Unterbringung ist es die gemeinschaftliche Wohnstätte mit einer ununterbrochenen Versorgung und Lebensmittelpunkt der zu betreuenden Personen. Hier sind sie trotz der Abwesenheit zu ihrer Ausbildung (Berufsschule/Ausbildungswerkstatt) tagsüber vollstationär untergebracht (vgl. hierzu BAG vom 20.04.1994 - 10 AZR 276/93 - AP Nr. 11 zu §§ 22 , 23 BAT Zulagen; vom 14.01.2004 - 10 AZR 188/03 - ZTR 2004, 368). b) In diesem Heim sind auch überwiegend Behinderte i.S.d. § 39 BSHG oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht.

Sowohl in § 39 BSHG als auch in § 19 Abs. 1 SGB III wird an das Vorliegen einer Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX angeknüpft. Die Besonderheit der Regelung des § 19 Abs. 1 SGB III liegt nur darin, dass dort auf die Einschränkung der Teilhabe am Arbeitsleben abgestellt wird, während es in § 39 BSHG auf die allgemeine Einschränkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ankommt. Insoweit verfängt der Einwand des Beklagten nicht, bei den untergebrachten behinderten Auszubildenden handle es sich um einen anderen Personenkreis als den Behinderten im Sinne des § 39 BSHG. Denn wegen des einheitlichen Abstellens auf eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX wird sich der Begriff des behinderten Menschen im Sinne des § 19 SGB III von der des § 39 BSHG nicht oder nur geringfügig unterscheiden. Auch wenn die Zuweisung der Auszubildenden durch das Arbeitsamt im Hinblick auf das Vorliegen einer Behinderung i.S.d. § 19 SGB III erfolgt, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei überwiegend auch um Behinderte i.S.d. § 39 BSHG handelt (vgl. hierzu BAG vom 14.01.2004, a.a.O.). c) Diese sind in dem Heim auch "ständig" untergebracht, denn diesem Erfordernis steht nicht entgegen, dass der Behinderte das Heim zur Ausübung einer Arbeit oder Ausbildung bei täglicher Rückkehr stundenweise verlässt (so BAG vom 20.04.1994, a.a.O.). Der Voraussetzung einer ständigen und nicht nur vorübergehenden Unterbringung in dem Internat steht nicht entgegen, dass die Heimbewohner an den Wochenenden und den Urlaubstagen nach Hause fahren, denn auch in diesem Fall bleibt das Internat Lebensmittelpunkt der dort während der Woche untergebrachten Auszubildenden (vgl. BAG vom 23.02.2000 - 10 AZR 82/99 - AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen). d) Bei dem Kläger handelt es sich um keinen Mitarbeiter im Bereich der Erziehung oder Pflege, der in dem Internat selbst tätig wird, vielmehr um einen technisch ausgebildeten Meister, der in der Ausbildungswerkstatt eingesetzt wird. Insoweit wird er durch die Herausnahme der "Mitarbeiter im handwerklichen Erziehungsdienst" in Satz 1 der Sonderregelung für "Mitarbeiter in einer Werkstatt für Behinderte" in Satz 2 der dortigen Zulagenregelung unterworfen. Anders kann diese Regelung, die für Ausbilderinnen und Ausbilder in Berufsbildungswerken die Problematik der Heimzulage regeln soll, nicht interpretiert werden, auch wenn die Begriffe "handwerklicher Erziehungsdienst" und "Werkstatt für Behinderte" sprachlich nicht unmittelbar an einen "Ausbilder" in einem "Berufsbildungswerk" anknüpfen. Zieht man jedoch Parallelen etwa zu dem Inhalt der Anmerkungen zu EGP 21 oder etwa auch zu der Regelung in Ziffer VIIa der AVR für die Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes, wird klar ersichtlich, dass der Normgeber hinsichtlich der Höhe der Heimzulage zwischen den Mitarbeitern im Erziehungs- und Pflegedienst in dem Wohnheim selbst und den Mitarbeitern, die handwerkliche Fertigkeiten vermitteln sollen, insbesondere dann, wenn sie in einer an das Wohnheim angegliederten Ausbildungsstätte oder Werkstätte tätig sind, unterscheiden wollte. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgegners sind die Bezeichnungen der unterschiedlichen Mitarbeitergruppen in den Anmerkungen zu EGP 24a nicht so unpräzise, dass sich der Wille des Normgebers nicht ermitteln ließe und diese Regelung unanwendbar wäre und somit leer liefe.

Als "Mitarbeiter in einer Werkstatt für Behinderte" im Sinne der Ziffer 1 Satz 2 der Anmerkungen zu EGP 24a sind die technischen Ausbilder in einer Ausbildungswerkstatt eines Berufsbildungswerkes zu verstehen. Bei dem Kläger als Ausbildungsmeister in der Werkstatt des Berufsbildungswerkes des Beklagten handelt es sich um einen solchen Mitarbeiter. e) Die Ausbildungswerkstatt befindet sich "in dem Heim", obwohl sie nicht im gleichen Gebäude wie das Internat untergebracht ist. Dieses Merkmal ist nämlich bereits dann erfüllt, wenn eine räumlich-organisatorische Verknüpfung zwischen Ausbildungswerkstatt und Internat vorliegt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sollen durch die Zulage die besonderen Erschwernisse der Mitarbeiter im Umgang mit den Behinderten des Heimes in der Ausbildungswerkstatt ausgeglichen werden. Die Unterbringung von Werkstatt und Heim in verschiedenen Gebäuden kann nicht entscheidend sein, wenn neben der räumlichen Verbindung beider Einrichtungen durch die Lage auf demselben Gelände auch eine organisatorische Einheit zwischen Werkstatt und Heim feststellbar ist. Die besonderen Erschwernisse des Mitarbeiters der Werkstatt durch den Umgang mit den Behinderten des Heimes sind in diesem Fall ebenso gegeben, wie das der Fall wäre, wenn sich Heim und Werkstatt in demselben Gebäude befänden (so BAG vom 22.12.1994 - 6 AZR 524/94 - n.v.).

Im vorliegenden Fall sind Ausbildungswerkstatt und Internat auf demselben Gelände untergebracht und bilden einen von der Umgebung deutlich abgegrenzten einheitlichen Gebäudekomplex mit nur sehr kurzen Verbindungswegen. Daneben liegt trotz der jeweils eigenständigen Leitungen der Teilbereiche Internat, Berufsschule und Ausbildungswerkstatt eine enge organisatorische Verzahnung vor. Dies wird von dem Beklagten selbst zugestanden und macht sich nicht nur an der gemeinsamen Betreuung und Ausbildung desselben Personenkreises fest, sondern zusätzlich an der Koordination von Zeitplänen, dem gegenseitigen Gedankenaustausch, gemeinsamen Veranstaltungen und Mitarbeiterbesprechungen und insbesondere an der Verfolgung eines einheitlichen Konzeptes von Erziehung, Ausbildung und Pflege der behinderten Auszubildenden. Hinzu kommt, dass über den Leitern der Teilbereiche ein Leiter des gesamten Berufsbildungswerkes positioniert ist, wodurch die organisatorische Einheit nochmals besonders manifestiert wird. Den diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 19.02.2003 hat der Beklagte nicht konkret bestritten, weshalb er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die Ausführungen in der Berufungserwiderung, es spiele keine Rolle, wie der Beklagte seine Einrichtung organisiert habe, und ob eine gemeinsame Leitung der Werkstatt und Wohnheim sinnvoll sei oder nicht, ist als Eingeständnis einer organisatorischen engen Verbundenheit beider Bereiche zu werten. 2. Der Beklagte schuldet dem Kläger für den zurückliegenden Zeitraum ab dem 01.09.2001 jeweils eine monatliche Heimzulage von EUR 40,90 brutto in Höhe der ausgeurteilten Beträge gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien und Ziffer 1 Satz 2 der Anmerkungen zu EGP 24a.

Hinzu kommen jeweils Prozesszinsen ab Zustellung der ursprünglichen Klage bzw. dem klageerweiternden Schriftsatz vom 10.12.2003 gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Für die weitere Tätigkeit des Klägers in der Ausbildungswerkstatt ab dem 01.12.2003 schuldet der Beklagte die Fortgewährung der monatlichen Zulage, solange sich an den Voraussetzungen für den Bezug der Heimzulage gemäß Ziffer 1 Satz 1 und 2 der Anmerkungen zu EGP 24a nichts ändert, vgl. § 258 ZPO. III.

1. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen zu quoteln, §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 2. Der Entscheidung kommt hinsichtlich der Auslegung der Ziffer 1 der Anmerkungen zu EGP 24a über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zu, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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