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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 1 Sa 1020/04
Rechtsgebiete: TzBfG, BGB, MTVZDF, NachwG, LPersVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

TzBfG § 4 Abs. 2
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
TzBfG § 14 Abs. 4
TzBfG § 15 Abs. 5
TzBfG § 17
TzBfG § 17 S. 1
BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1
BGB § 121
BGB § 126
BGB § 126 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 145
BGB § 147
BGB § 150 Abs. 2
BGB § 150 Abs. 2 Alt. 2
BGB § 157
BGB § 242
MTVZDF § 4
MTVZDF § 4 Abs. 1 S. 2
MTVZDF § 4 Abs. 1 S. 3
MTVZDF § 4 Abs. 2
NachwG § 2
NachwG § 2 Abs. 1 S. 1
LPersVG § 74
LPersVG § 74 Abs. 1 S. 1
LPersVG § 74 Abs. 2 S. 5
LPersVG § 74 Abs. 2 S. 6
LPersVG § 74 Abs. 2 S. 8
LPersVG § 78
LPersVG § 78 Abs. 2 Nr. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 67 Abs. 4 S. 1
ArbGG § 67 Abs. 4 S. 2
ZPO § 517
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Sa 1020/04

Entscheidung vom 30.06.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.09.2004 Aktz. 4 Ca 1069/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war seit 18.11.1999 aufgrund mehrerer befristeter Verträge in der Zentralabteilung der Hauptredaktion Kultur und Wissenschaft bei der beklagten Anstalt tätig.

Mit Vertrag vom 22.11.2002 wurde sie dort befristet bis 31.03.2004 als Verwaltungsassistentin beschäftigt. Als Grund für die Befristung war in diesem Vertrag die "Notwendigkeit einer sekretariatsmäßigen Unterstützung der Zentralabteilung der Hauptredaktion Kultur und Wissenschaft" angegeben.

Im Jahre 2003 hatte sich die Beklagte entschlossen, der Klägerin keinen neuen Arbeitsvertrag nach dem 31.03.2004 anzubieten (Bl. 11, 50, 177 d. A.).

Kurz vor Ablauf des Vertragsverhältnisses wandte sich die Klägerin deshalb an den Personalrat. Als Mitglied des Personalrats sagte daraufhin Herr E. der Klägerin in einem persönlichen Gespräch zu, beim Personalleiter der Beklagten um eine letzte Befristung für die Klägerin nachzusuchen, damit sie sich während dieser Zeit um eine neue Arbeitsstelle bewerben könne (Bl. 178 d. A.). Sodann bat Herr E. beim zuständigen Leiter der Hauptabteilung Personal, Herrn Dr. W., um eine letzte Befristung für die Klägerin. Dieser erklärte sich unter bestimmten Voraussetzungen zum Abschluss eines auf sechs Monate befristeten Vertrags bereit (Bl. 178 d. A.). Auf Initiative des Personalrats kam es sodann am 30.03.2004 zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und Vertretern der Personalverwaltung der Beklagten über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Das Gespräch, an dem auch das Personalratsmitglied E. teilnahm, wurde schriftlich protokolliert und am 01.04.2004 von der Klägerin, der Leiterin der Abteilung Personalverwaltung, Frau T., sowie Herrn E. unterzeichnet.

In dem Protokoll heißt es einleitend (Bl. 23 des Beiheftes zur Akte):

"Anlass für das Gespräch ist eine Eingabe des Personalrates beim Leiter der HA Personal, mit dem Ziel, dass der am 31.03.2004 auslaufende Zeitvertrag von Frau A. verlängert wird, ..."

Sodann werden in dem Protokoll verschiedene "Bedingungen für eine Vertragsverlängerung" genannt und festgehalten:

"Frau A. erklärt sich mit diesen Bedingungen, deren Akzeptanz Voraussetzung für die vorgesehene sechsmonatige Zeitvertragsverlängerung sind, einverstanden."

Schließlich heißt es in dem Gesprächsprotokoll weiter, dass eine konkrete Zuordnung der Klägerin zu einem Fachbereich noch nicht feststehe, weshalb sie am 01. und 02.04.2004 Urlaub "aus der Vertragsverlängerung" in Anspruch nehmen, aber für Vorstellungsgespräche erreichbar sein solle.

Wegen der Einzelheiten des Gesprächs vom 30.03.2004 wird auf das Protokoll vom 01.04.2004 verwiesen (Bl. 23 und 24 des Beiheftes zur Akte).

Da auch nach dem Urlaub der Klägerin eine konkrete Einsatzmöglichkeit noch nicht gefunden worden war, hat die Beklagte die Klägerin vom 03. bis 08.04.2004 freigestellt. Vom 13. bis 30.04.2004 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage mehrerer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen krank. Vom 03. bis 31.05.2004 wurde sie erneut von der Beklagten freigestellt. Das Gehalt der Klägerin wurde für den Monat April 2004 und die Folgemonate jeweils im Voraus von der Beklagten gezahlt (Bl. 180 d. A.).

Mit ihrer Klage vom 13.04.2004, beim Arbeitsgericht Mainz eingegangen am 14.04.2004, wandte sich die Klägerin gegen die Befristungsvereinbarung vom 22.11.2002. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 19.04.2004 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2004 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin "hilfsweise" für den Fall, dass das Gericht von einer Einigung der Parteien im Personalgespräch vom 30.03.2004 ausgehen sollte, die Anfechtung der Erklärung der Klägerin in diesem Gespräch (Bl. 23 d. A.).

Als sich abzeichnete, dass zum 14.06.2004 ein Arbeitsplatz für die Klägerin zur Verfügung gestellt werden konnte, beantragte die Beklagte beim Personalrat die Zustimmung zur Verlängerung des Arbeitsvertrags. Die Zustimmung wurde am 13.05.2004 erteilt (Bl. 179 d. A.).

Sodann teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28.05.2004 unter Bezugnahme auf das Personalgespräch vom 30.03.2004 mit, dass der "seit 01.04.2000 bestehende Zeitvertrag zu den gleichen Bedingungen bis zum 30.09.2004 verlängert" wird (Bl. 179 d. A., Bl. 25 f. des Beiheftes zur Akte) und bat um Bestätigung des Einverständnisses auf beiliegender Kopie des Vertrags. Die Klägerin erklärte hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.2004 gegenüber der Beklagten, das Angebot unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Befristungen vom 22.11.2002 und vom 28.05.2004 wirksam sind (Bl. 29, 66 d. A., Bl. 27 f. des Beiheftes zur Akte). Am 14.06.2004 trat die Klägerin die Arbeit an.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Hinsichtlich der Befristung vom 22.11.2002 sei kein sachlicher Grund gegeben. Der betriebliche Bedarf an der von ihr erbrachten Arbeitsleistung habe unabhängig von den verschiedenen Projekten und über das Vertragsende hinaus fortbestanden; er sei deshalb nicht nur vorübergehend im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG (Bl. 5, 5961 d. A.). So habe die Beklagte am 21.05.2004 eine Planstelle für eine Sekretärin in der Hauptredaktion Kultur und Wissenschaft ausgeschrieben (Bl. 31 f. d. A., Bl. 30 des Beiheftes zur Akte). Maßgeblich sei der Arbeitsbedarf in der gesamten Hauptredaktion Kultur und Wissenschaft. Sekretariatsstellen würden fortlaufend hausintern ausgeschrieben (Bl. 40 d. A.). Die Arbeiten der Klägerin in der Zentralabteilungsleitung seien nach ihrem Wechsel in das Redaktionsteam von Frau Dr. B. von den Kolleginnen N. H. und B. F. fortgeführt worden (Bl. 61 d. A.).

Ein neuer befristeter Vertrag sei nicht geschlossen worden. Im Personalgespräch vom 30.03.2004 habe die Klägerin lediglich eine Absichtserklärung abgegeben. Anderenfalls habe sie sich im Irrtum über die Rechtsfolgen ihrer Erklärung befunden. Soweit sie in der Güteverhandlung vom 10.05.2004 zu Protokoll erklärt habe, dass sie am Ende des Gesprächs vom 30.03.2004 den Vertrag "erst einmal" angenommen habe, sei dies eine Annahme unter Einschränkungen nach § 150 Abs. 2 Alt. 2 BGB gewesen (Bl. 26 d. A.). Schließlich sei der vermeintliche Vertragsschluss unter Verstoß gegen die Schriftformklausel des § 4 ZDFManteltarifvertrag (MTVZDF) und § 2 NachwG zustande gekommen (Bl. 22, 26, 41 d. A.). Auch das Angebot der Beklagten vom 28.05.2004 habe die Klägerin nur mit Einschränkungen angenommen, was nach § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot gelten müsse. Dieses habe die Beklagte ihrerseits nicht angenommen (Bl. 66 d. A.).

Was die Befristung zum 30.09.2004 anlange, fehle es ebenfalls an einem sachlichen Grund. Eine Bewährung/Erprobung sei mit Blick auf das seit Jahren bestehende Arbeitsverhältnis nicht erforderlich (Bl. 36 f. d. A.) und eine soziale Überbrückung als in der Person der Klägerin liegender Grund komme nicht in Betracht, weil die Klägerin gegebenenfalls auch einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen hätte (Bl. 37 f. d. A.).

Schließlich sei die Klägerin über die kalendermäßige Befristung zum 31.03.2004 hinaus von der Beklagten unwidersprochen weiterbeschäftigt worden, weshalb das Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG als unbefristet gelte (Bl. 6 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 29.06.2004 hat die Klägerin ihre Klage mit Blick auf das Schreiben der Beklagten vom 28.05.2004 erweitert (Bl. 35 d. A.).

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung im Anstellungsvertrag vom 22.11.2002 nicht zum 31.03.2004 beendet worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung im Anstellungsvertrag vom 28.05.2004 nicht zum 30.09.2004 beendet worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den vorgesehenen Ablauf der Anstellungsverträge vom 22.11.2002 und 28.05.2004, also über den 30.09.2004 hinaus, weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Die Befristung vom 01.04.2003 bis 31.03.2004 sei wirksam, weil bei Vertragsschluss am 22.11.2002 ein Mehrbedarf an sekretariatsmäßiger Unterstützung beim Leiter der Zentralabteilung der Hauptredaktion Kultur und Wissenschaft aus zwei Gründen zu erwarten gewesen sei. Zum Ersten sei der Zentralabteilungsleiter zu diesem Zeitpunkt zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben für die Sendereihe "Abenteuer Wissen" zuständig gewesen. Zum Zweiten sei ab Herbst 2002 in der Hauptredaktion Kultur und Wissenschaft die neue Programmidee "Junge Dokumentationen" angelaufen, deren Konzeptentwicklung über die Zentralabteilung der Hauptredaktion Kultur und Wissenschaft laufen sollte (Bl. 10, 45 d. A.). Daraus habe sich im Herbst 2002 das sog. "Sternflüstern"Projekt unter Leitung von Frau Dr. B. konkretisiert. Hierbei habe es sich um eine ca. einjährige Sendereihe gehandelt. Die Klägerin sei für dieses "Sternflüstern"Projekt in der Zentralabteilung und später im Team von Frau Dr. B. eingesetzt worden (Bl. 10 d. A.).

Die genannten Zusatzzuständigkeiten des Zentralabteilungsleiters hätten nach dem damaligen Wissensstand wieder entfallen sollen. Die Sendereihe "Abenteuer Wissen" habe von einem neuen Redaktionsleiter eigenverantwortlich übernommen werden sollen, die Fortführung des "Sternflüstern"Projekts sei nicht geplant gewesen (Bl. 45, 46 d. A.).

Die Beschäftigungsmöglichkeit ab dem 14.06.2004 habe sich infolge eines zweijährigen Sonderurlaubs einer anderen Mitarbeiterin ergeben. Dieser personelle Engpass sei im November 2002 für die Beklagte nicht absehbar gewesen. Die Ausschreibung vom 21.05.2004 habe sich auf die Stelle der beurlaubten Mitarbeiterin bezogen (Bl. 47 d. A.).

Ein Dauerbedarf an einer zweiten Sekretärin beim Zentralabteilungsleiter H. habe nicht bestanden. Frau H. sei nur aushilfsweise beschäftigt worden, Frau F. habe am 01.04.2004 die bis dahin beschäftigte erste Sekretärin Frau M. Sch. abgelöst. Da für neue Sendeprojekte kein Etat bestehe, sei der hierdurch hervorgerufene Arbeitsbedarf zeitlich begrenzt (Bl. 73 d. A.).

Auf die Befristung zum 31.03.2004 komme es jedoch nicht mehr an, da ein neuer Vertrag geschlossen worden sei. Die Anfechtung der Erklärung vom 30.03.2004 sei nicht unverzüglich erfolgt (Bl. 50 d. A.). Auch das schriftliche Angebot vom 28.05.2004 habe die Klägerin angenommen; der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten habe lediglich unter einer für § 150 Abs. 2 BGB unerheblichen Rechtsbedingung gestanden. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG sei wegen mehrerer Widersprüche seitens der Beklagten nicht zustande gekommen (Bl. 74 d. A.).

Die Befristung bis zum 30.09.2004 sei durch den Sachgrund der sozialen Überbrückung gerechtfertigt, da man der Klägerin die Stellensuche aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus habe ermöglichen wollen (Bl. 5153 d. A.).

Wegen des erstinstanzlichen Sach und Streitstandes wird im übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen in erster Instanz verwiesen. Insofern hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.09.2004 gerügt, dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2004 den Parteien weder vorgelesen noch von ihnen genehmigt worden sei und eine Berichtigung der Sitzungsprotokolle vom 10.05.2004 und vom 01.09.2004 beantragt (Bl. 84 ff. d. A.). Den Anträgen hat das Arbeitsgericht Mainz mit zwei Beschlüssen vom 13.10.2004 teilweise entsprochen (Bl. 107110 d. A.).

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 29.09.2004 abgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, auf die Wirksamkeit der Befristung zum 31.03.2004 komme es nicht mehr an. Am 30.03.2004 sei zwischen den Parteien ein neuer Vertrag geschlossen worden. Die Parteien hätten sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt. Die Anfechtung sei nicht unverzüglich erfolgt. Auch das Vertragsangebot vom 28.05.2004 habe die Klägerin angenommen. Die Befristung zum 30.09.2004 sei dadurch gerechtfertigt, dass die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit einräumen wollte, sich aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus zu bewerben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 9299 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 22.11.2004 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 15.12.2004, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht am 16.12.2004, die Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 22.02.2005 mit Schriftsatz vom 19.02.2005, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht am 21.02.2005, begründet.

Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen trägt die Klägerin nunmehr vor:

Die Zustimmung des bei der Beklagten bestehenden Personalrats zur Befristung des Arbeitsverhältnisses habe am 30.03.2004 nicht vorgelegen. Die am 30.03.2004 erfolgte Befristungsvereinbarung sei daher unwirksam (Bl. 149 d. A.). Der ZDF-Personalrat habe die Zustimmung erst im Anschluss an seine Sitzung vom 13.05.2004 erteilt. Eine nachträgliche Zustimmung widerspreche aber Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts (Bl. 152 d. A.). Ab 31.03.2004 habe ein vertragsloser Zustand bestanden. Nach § 15 Abs. 5 TzBfG sei deshalb ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anzunehmen.

Die Klägerin beantragt:

1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 29.09.2004, 4 Ca 1069/04, wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder aufgrund der Befristung in dem Anstellungsvertrag vom 28.05.2004 zum 30.09.2004, noch durch den früheren Anstellungsvertrag vom 22.11.2002 zum 31.03.2004, beendet worden ist.

2. Die Beklagte / Berufungsbeklagte wird verurteilt, die Klägerin / Berufungsklägerin über den vorgesehenen Ablauf des Anstellungsvertrages vom 28.05.2004, also über den 30.09.2004 hinaus, weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf ihren Vortrag in erster Instanz und trägt ergänzend vor:

Die Zustimmung des Personalrats könne nachgeholt werden, was sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck der §§ 74, 78 LPersVG Rheinland-Pfalz ergebe (Bl. 181 d. A.). Zumindest sei die Rüge der fehlenden Zustimmung des Personalrats durch die Klägerin rechtsmissbräuchlich, weil die befristete Vertragsverlängerung auf Betreiben der Klägerin und vermittelt durch das Personalratsmitglied E. zustande gekommen sei (Bl. 184 d. A.). Ein unbefristeter Vertrag nach § 15 Abs. 5 TzBfG liege nicht vor, weil die Klägerin nicht im unmittelbaren Anschluss an das Vertragsende ihre Arbeitsleistung tatsächlich erbracht habe (Bl. 185 d. A.).

Zur Ergänzung des dargestellten Sach und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Berufungsschriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO frist und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist deshalb zulässig.

B.

I. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet, da ihre Klage zulässig, aber nicht begründet ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war wirksam bis zum 30.09.2004 befristet und endete mit diesem Tag. Durch den Vertragsschluss vom 30.03.2004 / 01.04.2004 haben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis vorbehaltlos auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Auf die fehlende Zustimmung des Personalrats zur Befristung des Arbeitsverhältnisses kann sich die Klägerin nicht berufen. Die schriftlich vereinbarte Befristung zum 30.09.2004 beruhte auf dem sachlichen Grund der sozialen Überbrückung.

II. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt bei mehreren Befristungen eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nur die letzte Befristungsvereinbarung (vgl. BAG v. 25.08.2004, Az. 7 AZR 7/04, NZA 2005, 357). Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien das Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen maßgeblich sein soll. Sie heben damit zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis auf. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit erlaubt den Parteien jedoch, die letzte Vereinbarung einzuschränken durch den einvernehmlichen Vorbehalt, dass die vorangegangene Befristung wirksam ist. In diesem Fall unterliegt auch diese vorletzte Befristung der gerichtlichen Kontrolle, sofern insoweit die Frist des § 17 TzBfG gewahrt wurde. Der genannte Vorbehalt kann zwar auch konkludent vereinbart werden (vgl. BAG v. 25.08.2004, 7 AZR 32/04, AP Nr. 15 zu § 14 TzBfG; BAG v. 10.03.2004, NZA 2004, 925 [926] = AP Nr. 11 zu § 14 TzBfG), die Erklärungen müssen aber einen entsprechenden Bindungswillen klar erkennen lassen.

III. Die Parteien haben am 01.04.2004 eine Befristung ihres Arbeitsverhältnisses vorbehaltlos vereinbart.

1. Die Parteien haben sich am 30.03.2004 mündlich über die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.09.2004 geeinigt und diese Vereinbarung am 01.04.2004 auch schriftlich getroffen.

a) Die am 01.04.2004 schriftlich aufgezeichnete Einigung der Parteien erfolgte mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei den abgegebenen Erklärungen nicht lediglich um unverbindliche "Absichtserklärungen" hinsichtlich einer noch abzuschließenden Befristungsvereinbarung.

Die Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt, ist nach den Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen nach den §§ 133, 157 BGB zu beurteilen (BGH v. 26.10.1983, NJW 1984, 721; Palandt/Heinrichs, 64. Auflage, 2005, BGB, § 133 Rn. 3). Der Inhalt einer Willenserklärung ist aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Person des Erklärungsempfängers zu bestimmen (Palandt/Heinrichs, 64. Auflage, 2005, BGB, § 133 Rn. 9). Die Auslegung der empfangsbedürftigen Erklärung hat dabei gemäß §§ 133, 157 BGB nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern so zu erfolgen wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Aus den Umständen bei Vertragsschluss ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Beklagte der Klägerin verbindlich eine Vertragsverlängerung bis zum 30.09.2004 angeboten hat, denn beiden Parteien war bekannt, dass das Arbeitsverhältnis nach der Befristungsvereinbarung vom 22.11.2002 am 31.03.2004 enden sollte. Wenn die Beklagte deshalb am 30.03.2004 mündlich und am 01.04.2004 schriftlich eine weitere Befristung vorschlug, so musste die Klägerin dies als verbindliches Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB auffassen.

Diese Interpretation entspricht auch den wohlverstandenen Interessen beider Parteien. Da am 31.03.2004 das Vertragsverhältnis enden sollte, war für beide Seiten von erheblicher Bedeutung, ob ab dem 01.04.2004 eine neue Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bestehen würde. Das schriftliche Angebot der Beklagten in Form des "Gesprächsprotokolls" musste ein objektiver Empfänger in der Person der Klägerin schon wegen der zeitlichen Nähe zum Vertragsende am 31.03.2004 redlicherweise als verbindliches Angebot einer erneuten Befristung bis zum 30.09.2004 auffassen.

Auch das weitere Verhalten der Klägerin indiziert, dass sie die Äußerungen der Beklagten entgegen ihrem späteren Prozessvortrag nicht anders verstanden hat (zur Indizwirkung des Parteiverhaltens: Palandt/Heinrichs, 64. Auflage, 2005, BGB, § 133 Rn. 17 m.w.N.). Denn sie hat unstreitig am 01. und 02.04.2004 den Urlaub unter Fortzahlung ihrer Bezüge angetreten, den ihr die Beklagte nach dem Gesprächsprotokoll vom 01.04.2004 "aus der Vertragsverlängerung" eingeräumt hat. Dem Gesprächsprotokoll ist auch eindeutig zu entnehmen, dass die Parteien von einer Vertragsverlängerung von sechs Monaten ausgingen. Die Klägerin hat sich zudem unter Vorlage mehrerer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten krank gemeldet und sich damit so verhalten, als bestünde eine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien. Demgegenüber hat die Klägerin keinerlei Umstände vorgetragen, die erkennen lassen, warum sie trotz abredegemäßer Inanspruchnahme des bezahlten Urlaubs und der Krankmeldungen davon ausgegangen sein sollte, dass kein Arbeitsverhältnis besteht.

b) Das schriftliche Angebot der Beklagten vom 01.04.2004 hat die Klägerin angenommen, indem sie das Gesprächsprotokoll am selben Tag unterzeichnete.

c) Soweit die Klägerin der Ansicht ist, für einen wirksamen Vertragsschluss fehle es an der Vereinbarung der wesentlichen Vertragsbestandteile, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vereinbarung vom 01.04.2004 enthielt neben der Befristungsvereinbarung zum 30.09.2004 die stillschweigende Vereinbarung, dass die bisherigen Vertragsbedingungen unverändert auch in dem neuen befristeten Arbeitsverhältnis gelten.

Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich zunächst aus dem Gesprächsprotokoll vom 01.04.2004 selbst. Dort wurden seitens der Beklagten bestimmte Voraussetzungen für eine "Vertragsverlängerung" definiert (Bl. 23 des Beihefts zur Akte). Schließlich heißt es dort weiter: "Frau A. erklärt sich mit diesen Bedingungen, deren Akzeptanz Voraussetzung für die vorgesehene sechsmonatige Zeitvertragsverlängerung sind, einverstanden." Diesen Erklärungen entnimmt die Kammer, dass beide Parteien von der Fortführung ("Verlängerung") des bisherigen Vertragsinhalts ausgingen. In Anbetracht dessen war zur Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung nicht erforderlich, dass die Hauptpflichten des Vertrags vom 22.11.2002 bzw. vom 01.04.2000 noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Insoweit galt vielmehr der bisherige Arbeitsvertrag unverändert fort. Insbesondere die Zuweisung eines konkreten Arbeitsplatzes unterlag danach dem allgemeinen Direktionsrecht der Beklagten. Der Einsatzort musste deshalb nicht vertraglich konkretisiert werden.

Weiter wird dieses Auslegungsergebnis dadurch untermauert, dass die Beklagte der Klägerin ohne Unterbrechung auch über das ursprüngliche Vertragsende (30.03.2004) hinaus das monatliche Gehalt unverändert gezahlt hat.

d) Ob die Klägerin wie sie meint das Angebot der Beklagten vom 01.04.2004 im Termin der Güteverhandlung vom 10.05.2004 unter einem Vorbehalt angenommen hat, muss die Kammer nicht entscheiden. Da die Klägerin das Vertragsangebot der Beklagten bereits am 01.04.2004 vorbehaltlos angenommen hatte, war der Vertrag bereits an diesem Tag zustande gekommen, §§ 145, 147 BGB. Nachfolgende Annahmeerklärungen auf dieses Angebot hin gingen deshalb mit oder ohne Modifikationen im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB ins Leere.

2. Schließlich hat die Klägerin ihre Erklärung vom 01.04.2004 auch nicht wirksam angefochten. Ein Anfechtungsgrund lag nicht vor.

a) Die Klägerin befand sich nicht im Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Ein solcher Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende sich über die Bedeutung oder Tragweite seiner Erklärung irrt, obgleich der äußere Tatbestand der Erklärung dem Willen des Erklärenden entspricht (Palandt/Heinrichs, 64. Auflage, 2005, BGB, § 119 Rn. 11).

Die Klägerin hat am 01. und 02.04.2004 Urlaub genommen und sich unter Vorlage mehrerer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Beklagten vom 13. bis 30.04.2004 krank gemeldet. In Anbetracht dieses Verhaltens wertet die Kammer den Vortrag der Klägerin, sie habe die rechtlichen Konsequenzen ihrer Erklärung vom 01.04.2004 nicht zutreffend erkannt, als bloße Schutzbehauptung. Die Klägerin hat sich verhalten, wie man es von einer Arbeitnehmerin in einem bestehenden Arbeitsverhältnis erwartet. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, weshalb die Klägerin sich derart verhalten haben mag, wenn sie doch vom Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen sein sollte.

b) Auch ein Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) lag nicht vor, da sich die Klägerin weder versprach noch verschrieb oder dergleichen.

c) Die Anfechtungserklärung der Klägerin erfolgte im übrigen auch nicht unverzüglich nach Kenntnis von ihrem vorgeblichen Irrtum, § 121 BGB. Bereits mit der Entgegennahme einer Gehaltszahlung für den Monat April 2004 zum Anfang jenes Monats erlangte die Klägerin Kenntnis davon, dass die Beklagte ihre Erklärungen vom 30.03.2004 bzw. vom 01.04.2004 als rechtsverbindlich betrachtete. Sie war deshalb gehalten, nach § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern die Anfechtung ihrer Erklärungen gegenüber der Beklagten zu erklären. Wann eine Anfechtungserklärung schuldhaft verzögert ist, ergibt sich stets aus den Umständen des Einzelfalles. So kann die notwendige Einholung von Rechtsrat in komplizierten Fällen dazu führen, dass selbst eine Anfechtung innerhalb von bis zu zwei Wochen noch nicht verspätet ist (vgl. OLG Hamm v. 09.01.1990, NJWRR 1990, 523). Hier jedoch ließ die Klägerin die Anfechtung erst mit Schriftsatz vom 12.05.2004, und damit nicht mehr unverzüglich, erklären.

3. Mit der Unterschrift der Klägerin unter das auch von der Personalleiterin der Beklagten unterzeichnete Gesprächsprotokoll vom 01.04.2004 wurde die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG, § 126 BGB gewahrt.

4. Die von der Klägerin gerügte Verletzung weiterer Formalien führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 01.04.2004.

a) Das Nachweisgesetz verlangt zwar die schriftliche Niederlegung der Arbeitsbedingungen, § 2 NachwG, knüpft an die Verletzung dieser Nebenpflicht des Arbeitgebers jedoch keine Sanktionen. Es sieht insbesondere nicht die Unwirksamkeit der Vereinbarung vor, da das Gesetz lediglich für stärkere Transparenz (Beweissicherung) der Vertragsbedingungen sorgen, nicht jedoch das Zustandekommen des Vertrags verhindern will (BAG v. 21.08.1997, AP Nr. 1 zu § 4 BBiG = NZA 1998, 37; ErfKo/Preis, 5. Auflage, 2005, NachwG, Einf. Rn. 6 f).

b) Soweit sich die Klägerin auf § 4 MTVZDF beruft, ist die Anwendbarkeit dieser Bestimmung schon deshalb zweifelhaft, weil die Klägerin ihre Tarifgebundenheit nicht vorgetragen hat. Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des MTVZDF (etwa durch eine in Übereinstimmung mit den bisherigen befristeten Arbeitsverträgen erfolgte stillschweigende Bezugnahme in der Vereinbarung vom 01.04.2004) verhilft der Hinweis des Klägers auf § 4 MTVZDF der Berufung nicht zum Erfolg.

Nach § 4 Abs. 2 MTVZDF i.d.F. vom 01.01.2004 sind Ergänzungen und Änderungen des ausgefertigten Arbeitsvertrags sowie Nebenabreden nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Parteien keine Ergänzung, Änderung oder Nebenabrede zu einem ausgefertigten Arbeitsvertrag getroffen haben, sondern ihr Arbeitsverhältnis mit zum Teil unverändertem Inhalt auf eine gänzlich neue Rechtsgrundlage gestellt haben. Am 01.04.2004 wurde ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis vom 01.04.2004 bis zum 30.09.2004 für die Klägerin erkennbar auf einen gänzlich neuen sachlichen Grund stützte. Während das Arbeitsverhältnis bis zum 30.03.2004 einen besonderen Bedarf an Arbeitsleistung decken sollte, sollte das Vertragsverhältnis ab dem 01.04.2004 der Klägerin die Möglichkeit eröffnen, sich aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis um eine neue Beschäftigung zu bemühen. Auf den Arbeitsvertrag vom 01.04.2004 ist § 4 Abs. 2 MTVZDF schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar, weil Gegenstand der Vereinbarung das gesamte Arbeitsverhältnis mit Haupt und Nebenpflichten war (vgl. auch zur Nichtanwendbarkeit der Schriftform des § 4 Abs. 2 BAT auf Vergütungsvereinbarungen BAG v. 06.09.1972, AP Nr. 2 zu § 4 BAT).

c) Auch § 4 Abs. 1 S. 2 MTVZDF i.d.F. vom 01.01.2004 führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 30.03.2004 / 01.04.2004. Danach ist dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Einstellung eine schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrags auszuhändigen. Nach § 4 Abs. 1 S. 3 MTVZDF wird in dem Arbeitsvertrag die vereinbarte Tätigkeit festgelegt.

Diesen Bestimmungen lässt sich jedoch kein (konstitutives) Schriftformerfordernis entnehmen. Wie § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG sehen die tariflichen Normen lediglich vor, dass dem Arbeitnehmer nach Einstellung eine schriftliche Ausfertigung auszuhändigen ist. Damit ist zunächst über die Form des Vertragsschlusses nichts gesagt. Die tariflichen Bestimmungen erlauben jedoch den Umkehrschluss, dass die Vertragsbedingungen vor der Einstellung nicht schriftlich niedergelegt sein müssen. Die Tarifnormen begründen lediglich einen Anspruch auf nachträgliche schriftliche Festlegung der getroffenen Vereinbarung; sie lassen die Wirksamkeit einer mündlichen Abrede unberührt. Es handelt sich deshalb bei § 4 Abs. 1 S. 2 und 3 MTVZDF nicht um Schriftformbestimmungen im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB.

5. Die Befristungsvereinbarung vom 01.04.2004 ist nicht wegen fehlender Zustimmung des Personalrats nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 74 Abs. 1 S. 1 LPersVG Rheinland-Pfalz unwirksam.

a) Die Zustimmung des Personalrats nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 74 Abs. 1 S. 1 LPersVG Rheinland-Pfalz ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 28.02.2001, NZARR 2002, 166 [167]; ferner BAG v. 13.04.1994, Az. 7 AZR 651/93, PersR 1994, 382; Widmaier, PersV 2000, 50 [56]). Die erforderliche Zustimmung lag am 01.04.2004 nicht vor.

b) Die Klägerin kann sich jedoch auf das Fehlen der Zustimmung nicht berufen, weil sie sich damit zu ihrem vorangegangenen Verhalten treuwidrig in Widerspruch setzen würde, § 242 BGB (venire contra factum proprium nulli conceditur). Wer durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen.

aa) Zwar gestattet die Rechtsordnung widersprüchliches Verhalten im Grundsatz. Jede Partei darf z.B. ihre Rechtsansichten ändern oder sich auf die Nichtigkeit ihrer eigenen Erklärungen berufen (vgl. BGH v. 05.06.1997, NJW 1997, 3377 [3379]; MünchKomm/Roth, 4. Auflage, 2003, BGB, § 242 Rn. 289).

Das Verbot des venire contra factum proprium soll aber gewährleisten, dass sich der Rechtsverkehr auf die Konsistenz gegebener Erklärungen und Verhaltensweisen verlassen und darauf einstellen kann. Dieser Schutzzweck ist nicht auf den Vertrauensschutzgedanken beschränkt (vgl. MünchKomm/Roth, 4. Auflage, 2003, BGB, § 242 Rn. 255, 287; Bamberger/Roth/Grüneberg, Bd. 1, 2005, BGB § 242 Rn. 108, 125 ff). Widersprüchliches Verhalten ist missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH v. 05.06.1997, NJW 1997, 3377 [3380]; BAG v. 11.12.1996, NZA 1997, 818). Erforderlich ist eine Interessenabwägung, bei der die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. LAG Köln v. 29.01.2003, LAGE, BGB § 242 Nr. 6; BAG v. 28.06.2000, NZA 2000, 1097).

Rechtsmissbräuchlich handelt etwa der Begünstigte, der sich auf den Ablauf von Ausschlussfristen beruft, wenn er selbst darauf hingewirkt hat, dass die Gegenpartei die Frist verstreichen ließ (MünchKomm/Roth, 4. Auflage, 2003, BGB, § 242 Rn. 258 m.w.N.). Auch die Berufung auf zwingende Formvorschriften (vgl. § 125 BGB) kann verwehrt sein, wenn ein Vertragsteil gegenüber dem anderen eine besonders schwere Treuepflichtverletzung beging, etwa diesen arglistig täuschte (MünchKomm/Roth, 4. Auflage, 2003, BGB, § 125 Rn. 55 m.w.N.). Rechtsmissbräuchlich handelt auch, wer zunächst auf eigenen Wunsch mit dem Arbeitgeber einen Vertrag abschließt, durch den das Arbeitsverhältnis aufgehoben wird, um als freier Mitarbeiter tätig zu werden, später aber die Feststellung verlangt, ungeachtet des Aufhebungsvertrags habe ein Arbeitsverhältnis bestanden (BAG v. 11.12.1996, Az. 5 AZR 855/95, NZA 1997, 817).

bb) Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Klägerin kurz vor Ablauf ihres befristeten Arbeitsverhältnisses an den Personalrat gewandt hat und diesen dazu veranlasste, einen Tag vor Vertragsende ein Personalgespräch der Klägerin mit der Beklagten über eine befristete Vertragsverlängerung einzuleiten. Zu diesem Zeitpunkt war eine ordnungsgemäße Befassung des Personalrats mit der im Personalgespräch vereinbarten unmittelbaren Anschlussbefristung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.04.2004 nicht mehr zu erwarten. Zudem sieht das Gesetz eine Zustimmungsfrist von 18 Werktagen (§ 74 Abs. 2 S. 5 LPersVG RheinlandPfalz), in Ausnahmefällen mindestens jedoch sechs Werktagen vor (§ 74 Abs. 2 S. 6 LPersVG RheinlandPfalz). Erst nach Ablauf dieser Zeiträume kommt eine Zustimmungsfiktion in Betracht, vgl. § 74 Abs. 2 S. 8 LPersVG Rheinland-Pfalz.

Diese zeitlichen Zusammenhänge waren auch für die Klägerin erkennbar. Dabei muss die Kammer nicht prüfen, ob sie ihr auch positiv bekannt waren. Arglist oder Verschulden sind für die Rechtsfigur des Verbots widersprüchlichen Vorverhaltens nicht erforderlich, weil das Vertrauen in ein konsistentes Verhalten geschützt wird. Ausreichend ist deshalb eine subjektive Zurechenbarkeit im Sinne einer Erkennbarkeit des vertrauensbegründenden Verhaltens, welches die spätere Widersprüchlichkeit begründet (vgl. MünchKomm/Roth, 4. Auflage, 2003, BGB, § 242 Rn. 259).

In Anbetracht der zeitlichen Abfolge erscheint es aber treuwidrig, wenn die Klägerin sich nachdem die Beklagte sich zum Abschluss eines weiteren befristeten Vertrages von ihr hat bewegen lassen nun auf das Fehlen der Zustimmung des Personalrats zur Befristung des Arbeitsverhältnisses berufen will.

c) Da sich die Klägerin auf die fehlende Zustimmung des Personalrats nicht berufen kann, musste die Kammer nicht abschließend entscheiden, ob die nachträgliche Beteiligung des Personalrats bezüglich der Befristungsvereinbarung mit heilender Wirkung auf den Vertragsschluss vom 01.04.2004 zurückwirkt.

IV. Die Parteien haben somit am 30.03. / 01.04.2004 vorbehaltlos einen rechtswirksamen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Aus diesem Grund konnten alle zeitlich danach gewechselten Schriftstücke im Hinblick auf einen rechtlich relevanten Vertragsabschluss keine konstitutive Bedeutung auch nicht im Hinblick auf einen von der Klägerin später gewünschten "Vorbehalt" mehr haben. Vielmehr wurde dadurch allenfalls der Vertragsinhalt den Anforderungen des NachwG entsprechend fixiert.

V. Die Befristung vom 30.03.2004 / 01.04.2004 zum 30.09.2004 ist durch den Sachgrund der sozialen Überbrückung gerechtfertigt, vgl. § Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG.

1. Für die Befristung zum 30.09.2004 ist die Frist des § 17 S. 1 TzBfG durch die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 29.06.2004 ebenfalls gewahrt. Insbesondere kann die Klage schon vor Ablauf der vereinbarten Befristung erhoben werden (BAG v. 10.03.2004, NZA 2004, 925 [926]).

2. Der Arbeitsvertrag vom 30.03.2004 / 01.04.2004 ist durch den Sachgrund der sozialen Überbrückung als ein in der Person der Arbeitnehmerin liegender Grund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt.

a) Eine Überbrückungssituation liegt unter anderem dann vor, wenn aus sozialen Gründen im Anschluss an ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis ein weiteres befristetes angeschlossen wird, um dem Arbeitnehmer das Auffinden eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern (Ascheid/Preis/Schmidt/Backhaus, Kündigungsrecht, 2. Auflage, 2004, TzBfG, § 14 Rn. 288; BAG v. 19.08.1981, AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Der Sachgrund der sozialen Überbrückung kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden soll.

Schließlich muss der soziale Überbrückungszweck kausal für den Abschluss des Arbeitsvertrags gewesen sein. Das ist nur dann der Fall, wenn es ohne den sozialen Überbrückungszweck überhaupt nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, auch nicht eines befristeten mit dem betreffenden Arbeitnehmer gekommen wäre. Hierfür bedarf es der Feststellung konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers sprechenden eigenen betrieblichen oder dienstlichen Interessen nicht ausreichten (Ascheid/Preis/Schmidt/Backhaus, Kündigungsrecht, 2. Auflage, 2004, TzBfG, § 14 Rn. 290).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Sachgrund der sozialen Überbrückung bejaht werden.

Ein betriebliches Interesse an der Weiterbeschäftigung der Klägerin war zum Zeitpunkt nicht vorhanden (vgl. dazu BAG v. 07.07.1999, NZA 1999, 1335). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten war bis kurz vor Ablauf des Vertrags vom 22.11.2002 zum 31.03.2004 nicht beabsichtigt, der Klägerin eine Weiterbeschäftigung anzubieten. Zu diesen Überlegungen kam es erst, nachdem die Klägerin sich an den Personalrat gewandt hatte und sich das Personalratsmitglied E. beim Personalleiter der Beklagten, Herrn Dr. W., für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin eingesetzt hatte. Auch im Gesprächsprotokoll vom 01.04.2004 war festgehalten, dass eine konkrete Einsatzmöglichkeit für die Klägerin zunächst nicht bestand. Die Klägerin wurde zudem auch vom 03.08.04.2004 und vom 03.31.05.2004 von der Beklagten freigestellt, was dafür spricht, dass ein betriebliches Interesse an der Arbeitsleistung der Klägerin nicht bestanden haben kann. Schließlich hat die Beklagte der Klägerin ausweislich des Gesprächsprotokolls bereits am 01.04.2004 empfohlen, sich nach einer Anschlussbeschäftigung umzuschauen, da es für eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf der sechsmonatigen Zeitvertragsverlängerung keinen Automatismus gebe (Bl. 24 des Beiheftes zur Akte).

Mit dieser Befristung wurde auch nicht nachträglich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis befristet, denn die Parteien hatten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht vereinbart. Vereinbart war vielmehr mit Vertrag vom 22.11.2002 eine Befristung vom 01.04.2003 bis zum 31.03.2004. Die Parteien gingen von der vertragsgemäßen Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses aus, als sie am 30.03.2004 den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsverhältnisses besprachen.

Der Überbrückungszweck war auch kausal für den Vertragsschluss. Die Beklagte hat insoweit unbestritten vorgetragen, der Klägerin eine weitere Befristung des Arbeitsverhältnisses nur angeboten zu haben, damit diese sich um eine Anschlussbeschäftigung aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus bemühen konnte. Anlass für den Abschluss des zum 30.09.2004 befristeten Vertrags vom 28.05.2004/08.06.2004 war auf Betreiben der Klägerin die Initiative des Personalrats. Das Personalratsmitglied E. hatte um eine letzte Befristung für die Klägerin gebeten. Auch hatte die Beklagte gegenüber der Klägerin ausweislich des Gesprächsprotokolls vom 01.04.2004 darauf hingewiesen, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch erfolgen würde.

Demgegenüber kann der Ansicht der Klägerin nicht gefolgt werden, wonach die soziale Überbrückung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG voraussetze, dass es dem Arbeitnehmer gerade auf den Abschluss eines befristeten Vertrags ankommen müsse (Bl. 38 d. A.). Diese Annahme ist zwar richtig für Fallgestaltungen, in denen die Befristung nicht bereits aus anderen Gründen im Interesse des Arbeitnehmers liegt. So kann etwa eine Ferienbeschäftigung eines Studenten wirksam befristet werden, wenn dieser gerade eine auf die Semesterferien befristete Beschäftigung anstrebt. Dieser Wunsch ist individuell festzustellen (vgl. BAG v. 10.08.1994, AP Nr. 162 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = NZA 1995, 30; ErfKo/MüllerGlöge, 5. Auflage, 2005, TzBfG, § 14 Rn. 82 ff.). Im vorliegenden Fall jedoch ist dem Interesse der Arbeitnehmerin bereits durch die Möglichkeit zur Stellensuche hinreichend Rechnung getragen. Dass sie hierfür gerade den Abschluss eines befristeten Vertrags anstrebt, ist nicht erforderlich.

VI. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 24.06.2005, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen per Fax am 27.06.2005, und damit drei Tage vor dem auf den 30.06.2005 angesetzten Kammertermin, wurde von der Klägerin entgegen § 67 Abs. 4 S. 1 ArbGG nicht in der Berufungsbegründung eingeführt. Es war daher nur unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 S. 2 ArbGG zuzulassen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Abgesehen hiervon ist der verspätete Vortrag aber auch nicht schlüssig bzw. substantiiert:

Die Klägerin beruft sich auf ein "VierAugenGespräch" mit Herrn U. Z. vom 22.01.2004. Sie bestreitet damit, sich erst kurz vor Ablauf der Befristung zum 31.03.2004 um eine Vertragsverlängerung bemüht zu haben. Dieses Bestreiten ist jedoch unerheblich. Denn die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie ihre Meinung über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erst kurz vor Vertragsende auf Drängen des Personalrats und der Klägerin änderte. Allein auf diese Einflussnahme kommt es an. Dass sich die Klägerin möglicherweise an andere Betriebsangehörige erfolglos gewandt hat, berührt den Vortrag der Beklagten nicht, denn maßgeblich kam es darauf an, dass die Klägerin die Beklagte erst kurz vor Vertragsende zu einem neuen Entschluss veranlasste.

Ferner lässt die Klägerin vortragen, das Personalratsmitglied E. habe sich für eine unbefristete Einstellung der Klägerin eingesetzt. Diesem unsubstantiierten Vortrag kann die Kammer nicht entnehmen, wann, wo, wem gegenüber und in welcher Weise sich Herr E. wie behauptet geäußert haben soll. Schon aus diesem Grund konnte dem Vortrag und dem Beweisangebot nicht weiter nachgegangen werden.

Soweit die Klägerin schließlich in dem Schriftsatz vom 24.06.2005 der Ansicht ist, der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags bewirke eine Diskriminierung entgegen dem Verbot des § 4 Abs. 2 TzBfG, so liegt dieser Rechtsansicht kein substantiierter Tatsachenvortrag zugrunde. Die Klägerin hat weder in der Berufungsbegründung noch im Schriftsatz vom 24.06.2005 dargelegt, welche konkreten Arbeitsverhältnisse unter welchen konkreten Umständen von einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden sein sollen. Die Kammer kann deshalb den Vorwurf diskriminierenden Verhaltens seitens der Beklagten nicht feststellen.

Nach all dem war das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung der Klägerin folglich zurückzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

D.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

Ende der Entscheidung

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