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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 1 Sa 141/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 308 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
BGB § 293
BGB § 296
BGB § 297
BGB § 615 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Sa 141/07

Entscheidung vom 22.05.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.01.2007 - 2 Ca 874/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. d) wie folgt richtig gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.547,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2006 abzüglich übergegangener 1.034,80 EUR Arbeitslosengeld zu bezahlen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis einschließlich 22.12.2006.

Der Kläger ist gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Blatt 146 ff. d. A.) seit dem 01.07.2001 bei der Beklagten, die einen Arbeitnehmerverleih betreibt, als Reiniger gegen einen Stundenlohn in Höhe von 8,38 Euro bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Zuvor war der Kläger bereits seit 1999 bei der Beklagten auf der Basis von 610,00 DM pro Monat beschäftigt.

Nach § 5 des Arbeitsvertrages der Parteien ist der Arbeitgeber berechtigt, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeiteinteilung und des Einsatzortes vorzunehmen. Des Weiteren ist der Arbeitnehmer im Bedarfsfall verpflichtet, auch an Sonn- und Feiertagen oder an Wochenenden zu arbeiten.

Durch Urteil vom 22.12.2005 - 7 Ca 1587/05 - hatte das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Kündigungsschutzklage des Klägers gegen eine Kündigung der Beklagten vom 28.09.2005 stattgegeben. Der Kläger arbeitete bis zum Ausspruch dieser Kündigung mit Ausnahme weniger Tage, an denen er von der Beklagten in M. eingesetzt wurde, in B-Stadt. In der Folgezeit hat der Kläger jedenfalls bis einschließlich 22.12.2006 nicht mehr für die Beklagte gearbeitet.

Nach Erlass des arbeitsgerichtlichen Urteils forderte die Beklagte mit Schreiben vom 03.01.2006 (Blatt 145 d. A.) den Kläger auf, seine Arbeitsleistung für die kommenden zwei Wochen in M. sowie an den Samstagen in W. zu erbringen. Eine weitere Aufforderung der Beklagten an den Kläger, er solle die Arbeit in M., in W. oder an einem sonstigen Arbeitsort erbringen, erfolgte nach Ablauf der zwei Wochen nicht mehr.

Der Kläger ließ mit Gewerkschaftsschreiben vom 04.01.2006 (Blatt 54 f. d. A.) der Beklagten mitteilen, er werde ihrem Verlangen nicht nachkommen. Seine Weigerung begründete der Kläger unter anderem wie folgt:

"... Die arbeitsvertraglichen Bedingungen von Herrn C. sind die einer Tätigkeit bei der Firma 3 K W. in B-Stadt.

Das Arbeitsverhältnis hat sich durch die Tätigkeit dort auf eine Tätigkeit bei 3 K konkretisiert.

...Eine Tätigkeit, wie Sie Herrn C. vortragen, ist ihm unzumutbar, wie sich bereits aus den wohl von Ihnen mitgesandten Faltplänen ergibt, da alleine die Kosten für sein Fahrzeug seine Nettovergütung fast aufsaugen würde.

Wir fordern Sie daher auf, Herrn C. bei 3 K weiterzubeschäftigen. ..."

Mit Anwaltsschreiben vom 10.01.2006 trat die Beklagte dem mit der Begründung entgegen,

"... Nicht richtig ist, dass das Arbeitsverhältnis sich auf eine Tätigkeit bei 3 K bezieht. Unser Mandant ist berechtigt, von seinem Weisungsrecht Gebrauch zu machen. Derzeit kann er in B-Stadt Herrn C. nicht beschäftigen. Herr C. war auch bereits in der Vergangenheit in M. eingesetzt und kennt daher durchaus den dortigen Arbeitsplatz. ..."

Hierauf teilte der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 12.01.2006 (Blatt 56 d. A.) dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit,

"... Im Übrigen besitzt Herr C. kein Fahrzeug, sodass es ihm nicht möglich ist, mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Arbeitsplatz M. zu erreichen und ihr Mandant es wohl abgelehnt hat, entsprechende weitergehende Kosten zu tragen. ..."

Darauf antwortete die Beklagte im Schreiben vom 16.01.2006,

"... Herr C. kann sicherlich nicht erwarten, dass, wenn er kurz vor dem Jahresende seine Weiterbeschäftigung erreicht, er schon ab Januar erneut in B-Stadt eingesetzt werden könnte. Sollte Herr C. davon ausgehen, dass er zukünftig immer in B-Stadt arbeitet, so ist er fehl in dieser Annahme. Es werden verstärkt andere Einsatzorte hinzukommen..."

Mit Schreiben vom 31.01.2006 hat die Beklagte erneut das Arbeitsverhältnis des Klägers gekündigt und zwar aus verhaltensbedingten Gründen zum 31.03.2006. Hiergegen hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und darüber hinaus im Wege der Klagehäufung in diesem Verfahren Vergütung für die Monate November 2005 bis einschließlich Februar 2006 in Höhe von insgesamt 5.766,44 Euro brutto abzüglich 2.388,00 Euro Arbeitslosengeld geltend gemacht. Mit Urteil vom 22.06.2006 - 2 Ca 225/06 - hat das Arbeitsgericht sowohl der Kündigungsschutzklage als auch der Zahlungsklage stattgegeben. Die hiergegen unter dem Aktenzeichen 2 Sa 579/06 eingelegte Berufung hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.12.2006 nach Hinweis des Berufungsgerichts wieder zurückgenommen.

Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger mit seiner mehrmals erweiterten Klage unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs Vergütungsansprüche gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis einschließlich 22.12.2006 geltend. Im Einzelnen verlangt er

für den Monat März 2006 Vergütung in Höhe von 1.541,92 Euro (23 Tage à 8 Stunden à 8,38 Euro) abzüglich 597,00 Euro Arbeitslosengeld,

für den Monat April 2006 Vergütung in Höhe von 1.340,80 Euro (20 Tage à 8 Stunden à 8,38 Euro) abzüglich 597,00 Euro Arbeitslosengeld,

für den Monat Mai 2006 Vergütung in Höhe von 1.541,92 Euro (23 Tage à 8 Stunden à 8,38 Euro) abzüglich 597,00 Euro Arbeitslosengeld,

für den Monat Juni 2006 Vergütung in Höhe von 1.474,88 Euro (22 Tage à 8 Stunden à 8,38 Euro) abzüglich 597,00 Euro Arbeitslosengeld,

für den Monat Juli 2006 Vergütung in Höhe von 1.407,84 Euro (21 Tage à 8 Stunden à 8,38 Euro) abzüglich 597,00 Euro Arbeitslosengeld,

für den Monat August 2006 Vergütung in Höhe von 1.541,92 Euro (23 Tage à 8 Stunden à 8,38 Euro) abzüglich 597,00 Euro Arbeitslosengeld,

für den Monat September 2006 Vergütung in Höhe von 1.407,84 Euro (21 Tage à 8 Stunden à 8,38 Euro) abzüglich 597,00 Euro Arbeitslosengeld,

für den Monat Oktober 2006 Vergütung in Höhe von 1.474,88 Euro (22 Tage à 8 Stunden à 8,38 Euro) abzüglich 597,00 Euro Arbeitslosengeld,

für den Monat November 2006 Vergütung in Höhe von 1.474,88 Euro (22 Tage à 8 Stunden à 8,38 Euro) abzüglich 597,00 Euro Arbeitslosengeld und

für den Monat Dezember 2006 bis einschließlich 22.12.2006 Vergütung in Höhe von 1.072,64 Euro (16 Tage à 8 Stunden à 8,38 Euro) abzüglich 437,80 Euro Arbeitslosengeld.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Beklagte sei ihm zur Lohnzahlung verpflichtet. Er habe ihr mit Schreiben vom 04.01.2006 sowie in der Klageschrift in dem Verfahren 2 Ca 225/06 seine Arbeitsleistung angeboten gehabt. Zudem habe ihm die Beklagte in dem fraglichen Zeitraum - was unstreitig ist - auch keine Arbeit zugewiesen; dies sei erst ab dem 23.12.2006 wieder geschehen. Dieser Aufforderung habe er Folge geleistet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die folgenden Beträge zu zahlen:

1. 4.424,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2006, abzüglich 1.791,00 Euro Arbeitslosengeld,

2. 4.424,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2006, abzüglich 1.791,00 Euro Arbeitslosengeld,

3. 2.882,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2006, abzüglich 1.194,00 Euro Arbeitslosengeld,

4. 2.547,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2006, abzüglich 1.034,80 Euro Arbeitslosengeld,

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt:

Der Kläger habe seine Arbeitskraft nicht ordnungsgemäß angeboten. Außerdem fehle dem Kläger der Wille, seine Leistung außerhalb von B-Stadt zu erbringen. Mit den Schreiben vom 04.01.2006 und 12.01.2006 sowie seiner Klageschrift vom 10.02.2006 habe der Kläger seine Arbeitsleistung ausschließlich für B-Stadt und nicht für M. bzw. W. angeboten. Dem Vorbringen des Klägers sei zu entnehmen, dass er auch einer späteren Anweisung, eine Arbeitstätigkeit an einem anderen Ort außerhalb von B-Stadt aufzunehmen, nicht nachgekommen wäre. Der Kläger sei rechtsirrig davon ausgegangen, sein Arbeitsort habe sich auf B-Stadt konkretisiert gehabt.

Mit Urteil vom 25.01.2007 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der vorliegenden Zahlungsklage stattgegeben. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, ab dem 05.01.2006 eine Arbeit in M. aufzunehmen. Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Blatt 64 bis 68 d. A.) verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 26.02.2007, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27.02.2007, hat die Beklagte gegen das ihr am 22.02.2007 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt und diese mit einem am 28.03.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte trägt hierzu unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag vor:

Die Voraussetzungen eines Annahmeverzugs seien nicht erfüllt, weil der Kläger nicht leistungswillig gewesen sei. Sie habe den Kläger am 05.01.2007 aufgefordert, seiner Tätigkeit in M. sowie W. nachzukommen. Dieser Aufforderung sei er nicht gefolgt. Der Kläger habe sich stattdessen stets zu Unrecht darauf berufen, sein Arbeitsverhältnis habe sich auf eine Tätigkeit in B-Stadt konkretisiert und ihm sei die Ausübung seiner Arbeitstätigkeit gemäß der Anweisung vom 05.01.2007 nicht zumutbar.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf seinen Vortrag erster Instanz und führt ergänzend aus, dass die Beklagte ihre erforderliche Mitwirkungshandlung, die Zuweisung einer konkret zu verrichtenden Arbeit, für den fraglichen Zeitraum nicht vorgenommen habe.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Allerdings war - entsprechend dem eingeschränkten erstinstanzlichen Antrag des Klägers - der unvollständige Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils zu ergänzen.

I.

Die Klage des Klägers ist begründet. Dem Kläger steht, wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis einschließlich 22.12.2006 die geltend gemachte Vergütung abzüglich des übergangenen Arbeitslosengeldes unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu.

Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug, dann kann der Arbeitnehmer nach § 615 S. 1 BGB für die infolge des Verzugs nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Die Beklagte befand sich im Zeitraum vom 01.03.2006 bis einschließlich 22.12.2006 nach §§ 293, 296 BGB im Annahmeverzug.

1. Zwischen den Parteien bestand in diesem Zeitraum ein Arbeitsverhältnis. Dem steht insbesondere die verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten vom 31.01.2006 zum 31.03.2006 nicht entgegen. Diese Kündigung hat nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.06.2006 (2 Ca 225/06), das nach Rücknahme der Berufung durch die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.12.2006 Rechtskraft erlangt hat, das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst.

2. Eines ausdrücklichen Angebots der Arbeitsleistung seitens des Klägers bedurfte es vorliegend für die Zeit ab dem 01.03.2006 nach § 296 BGB nicht.

a. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 679/97 - NZA 1999, 925 mit weiteren Nachweisen) obliegt es dem Arbeitgeber als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muss er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf.

b. Eine solche Anweisung hat die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von zwei Wochen, nämlich vom 04.01.2006 bis 21.01.2006 im Schreiben vom 03.01.2006 (Blatt 145 d.A.) erteilt. Eine weitere Aufforderung der Beklagten, die Arbeit in M., W., B-Stadt oder einem sonstigen Arbeitsort aufzunehmen, erfolgte nach Ablauf der zwei Wochen nicht mehr. Eine solche Aufforderung der Beklagten an den Kläger ist auch dem sich nach dem 03.01.2006 anschließenden Schriftverkehr zwischen den Parteien nicht hinreichend deutlich zu entnehmen. Zwar hat die Beklagte im Vorprozess vorgetragen, in B-Stadt würden weniger Mitarbeiter eingesetzt. Sie hat aber auch im Schreiben vom 16.01.2006 dem Kläger mitgeteilt, "... Herr C. kann sicherlich nicht erwarten, dass, wenn er kurz vor dem Jahresende seine Weiterbeschäftigung erreicht, er schon ab Januar erneut in B-Stadt eingesetzt werden könnte. Sollte Herr C. davon ausgehen, dass er zukünftig immer in B-Stadt arbeitet, so ist er fehl in dieser Annahme. Es werden verstärkt andere Einsatzorte hinzukommen..." Dem lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass der Arbeitsort nach Ablauf der zwei Wochen, also nach dem 21.01.2006 wieder offen war und insbesondere nicht auf M. bzw. W. begrenzt war und die Beklagte ihm weitere Arbeit zuweisen wollte. Die Beklagte hätte dem Kläger daher zur Beendigung ihres Annahmeverzugs in der Folgezeit erneut einen Einsatzort zuweisen müssen. Das hat sie jedenfalls bis zum 23.12.2006 nicht gemacht. Der Aufforderung ab dem 23.12.2006 hat der Kläger dann auch Folge geleistet.

3. Der Kläger war im Zeitraum vom 01.03.2006 bis einschließlich 22.12.2006 auch zur Arbeitsleistung bereit und im Stande.

a. Ein Annahmeverzug des Arbeitgebers ist nach § 297 BGB ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungsfähig oder nicht leistungswillig ist. Die in § 297 BGB nicht ausdrücklich genannte Voraussetzung der Leistungswilligkeit ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 13.07.2005 - 5 AZR 578/04 - NZA 2005, 1348 ff.) daraus, dass ein leistungsunwilliger Arbeitnehmer sich selbst außer Stande setzt, die Arbeitsleistung zu bewirken. Die subjektive Leistungsbereitschaft ist eine von dem Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Verzugszeitraums vorliegen muss.

b. Der Kläger hat seine Arbeitsleistung in B-Stadt ausdrücklich angeboten. Es kann daher kein Zweifel an seinem generellen Leistungswillen und damit seiner Leistungsbereitschaft bestehen, in B-Stadt zu arbeiten. Dafür spricht auch sein Verhalten ab dem 23.12.2006. Zwar hat sich der von der Beklagten in fremden Betrieben als Leiharbeitnehmer eingesetzte Kläger - was gegen seine generelle Leistungsbereitschaft spricht, an einem anderen Ort außerhalb von B-Stadt zu arbeiten - im Schreiben vom 04.01.2006 rechtsirrig darauf berufen, sein Arbeitsort habe sich auf B-Stadt konkretisiert. Die Beklagte hat dem Kläger aber im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt keine Arbeit, gleichgültig an welchem Ort, zugewiesen. Auch hat die Beklagte weder vorgetragen noch ist dies sonst wie ersichtlich, dass ein Einsatz des Klägers in der Zeit vom 01.03.2006 bis einschließlich 22.12.2006 nur in M. oder W., jedenfalls nicht in B-Stadt oder an einem sonstigen verkehrsgünstiger erreichbaren Arbeitsort möglich war.

Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten - was sie selbst nicht behauptet hat - unterstellt, es hätte in dem fraglichen Zeitraum nur eine Einsatzmöglichkeit in M. bzw. W. bestanden und hätte sie dem Kläger dort Arbeit zugewiesen, dann wäre er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar war der Kläger grundsätzlich auch in M. oder in W. zum Arbeitseinsatz verpflichtet gewesen. Die Beklagte hätte ihm in diesem Falle aber mitteilen müssen, zu welchem Zeitpunkt er sich an welchem Ort zur Abholung für einen Einsatz in M. bzw. W. hätte einfinden müssen bzw. wie er sonst an die beiden weit entfernten Orte hätte gelangen sollen; gegebenenfalls war auch die Logisfrage für den Kläger völlig ungeklärt. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass der Kläger nach einer solchen Mitteilung zum Einsatzort in M. bzw. W. mitgefahren wäre. Schließlich hat der Kläger auch schon in der Vergangenheit, als er mitgenommen wurde, in M. gearbeitet. Auch seine Erklärung, das Arbeitsverhältnis habe sich auf eine Tätigkeit in B-Stadt konkretisiert, steht seiner Bereitschaft, außerhalb von B-Stadt zu arbeiten, nicht entgegen. Dem Schreiben des Klägers vom 12.01.2006, insbesondere der Passage "...ihr Mandant es wohl abgelehnt hat, entsprechende weitergehende Kosten zu tragen ..." - gemeint sind Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln - lässt sich entnehmen, dass der Kläger durchaus gewillt war, nach M. bzw. W. zu fahren, sofern ihm - wie in der Vergangenheit - eine Mitfahrgelegenheit angeboten wird oder ihm die Fahrtkosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erstattet werden. Eine solche Mitfahrgelegenheit bzw. eine Kostenerstattung hat die Beklagte dem Kläger aber gerade nicht angeboten. Ohne Klärung dieser offenen Punkte war dem Kläger die Arbeitsaufnahme in M. bzw. W. unzumutbar gewesen, da er kein eigenes Auto besitzt und die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln äußerst schlecht und zudem sehr kostenintensiv ist.

4. Da die Beklagte dem Kläger vor dem 23.12.2006 keine Arbeit zugewiesen hat, ist der Annahmeverzug der Beklagten jedenfalls nicht vor dem 23.12.2006 beendet gewesen.

II.

Das Arbeitsgericht hat unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO in Ziffer 1. d) seines Urteils das an den Kläger bezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von 1.034,80 Euro entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag des Klägers nicht in Abzug gebracht. Dies war im Berufungsverfahren richtig zu stellen.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts mit der getroffenen Maßgabe zurückzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

D.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

Ende der Entscheidung

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