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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: 1 Sa 573/04
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

BGB § 626
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
KSchG § 4
KSchG § 6
KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Sa 573/04

Entscheidung vom 24.02.2005

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.6.2004 - 2 Ca 3566/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechtigung einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte sowie über - widerklagend geltend gemachte - Schadensersatzforderungen der Beklagten. Im vorliegenden Berufungsverfahren wehrt sich die Beklagte gegen die Feststellung des arbeitsgerichtlichen Teilurteils, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.12.2003 aufgelöst wurde.

Die Klägerin ist 30 Jahre alt, ledig und ihrer Berufsausbildung nach Bürokauffrau. Sie war bei der Beklagten vom 1.10.2000 bis zum 31.1.2004 im Vorstandssekretariat zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.500,- EURO beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung vom 6.12.2003 mit Ablauf des 31.1.2004. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin ist mit dem diesem Berufungsverfahren zugrunde liegenden Teilurteil vom 11.6.2004 rechtskräftig abgewiesen worden. Gegenstand des noch im Berufungsverfahren anhängigen erstinstanzlich entschiedenen Rechtsstreits ist eine außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 30.12.2003, die der Klägerin am 5.1.2004 zuging.

Dieser Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hatte im Vorstandsekretariat der Beklagten die Aufgabe des Buchhaltungswesens. Ihr oblag das Kostenmanagement für den Ein- und Verkauf, das Bestellwesen und die Warenbeschaffung, das Verhandeln mit den Vorlieferanten sowie der allgemeine Schriftverkehr. Die Klägerin besaß seit dem 19.7.2002 Handlungsvollmacht für die Beklagte. Sie war zudem mit Bankvollmacht gegenüber der M. Volksbank ausgestattet. Zur Vorbereitung des steuerlichen Jahresabschlusses erstellte die Klägerin Bilanzen zur weiteren Verwendung der Steuerberatungsgesellschaft der Beklagten. Die Klägerin arbeitete hierbei mit einem buchhalterischen EDV-System des Herstellers DATEV. Eine fachspezifische Aus- oder Fortbildung auf dem Gebiet der Buchhaltung oder Bilanzbuchhaltung besaß die Klägerin nicht. Ihre berufliche Qualifikation erschöpfte sich in der IHK-Prüfung als Bürokauffrau. Ihr Arbeitsvertrag vom 15.9.2000 (Bl. 8 ff. d. A.) sah eine Beschäftigung als "Bürokauffrau" vor.

Die Klägerin erstellte für die Jahresabschlüsse 2000 und 2001 die Bilanzbuchhaltung. Aus dem Frühjahr 2002 stammt ein handschriftliches Schreiben der Klägerin an den alleinigen Vorstand der Beklagten, in dem sie anfragt, wie einzelne Forderungen, bestimmte Skontodifferenzen sowie eine spezifische Einzelposition zu verbuchen seien. In einem abschließenden Satz teilt sie zur Information mit, dass das vorläufige Ergebnis "derzeit -1,546 Mio. DM" betrage (Bl. 660 f. d. A.).

Auch für die Jahre 2002 und 2003 erfüllte die Klägerin die Aufgabe der Bilanzbuchhaltung. Allerdings traten im Frühjahr 2003 erhebliche Unstimmigkeiten in der Buchhaltung zu Tage. Die Steuerberaterin der Beklagten monierte dabei mit Schreiben vom 17.7.2003 erhebliche buchungstechnische Fehler gegenüber dem Vorstand der Beklagten (Bl. 101 f. d. A.). Vom 12.8.2003 stammt eine interne Auflistung der Steuerberaterin über Einzelbeanstandungen der Buchhaltung durch die Beklagte (Bl. 103-105 d. A.). Infolge dieser Unstimmigkeiten kam es noch bis zum Spätjahr 2003 nicht zu einer Aufstellung der Jahresbilanz für 2002. Die Beklagte berief deshalb eine außerordentliche Hauptversammlung zum 5.11.2003 ein. Hierin wurde dem alleinigen Vorstand eine Erklärung für die Verzögerung der Jahresbilanz abverlangt. Zu seiner Entlastung legte der Vorstand eine vorläufige Jahresbilanz zum 31.12.2002 vor, die ein positives Saldo von 18.439,75 EURO auswies. Die Beklagte vermutete, dass das Geschäftsjahr 2002 tatsächlich mit einem erheblichen Verlust geendet hatte. Der alleinige Vorstand wurde deshalb auf der gleichen Gesellschafterversammlung von seiner Organstellung abberufen und fristlos entlassen. An seiner Stelle wurde ein Aufsichtsratsmitglied der Hauptgesellschafterin der Beklagten zum neuen Vorstand bestellt. Dieser hatte bereits im vorangegangenen Zeitraum im Zusammenhang mit buchhalterischen Angelegenheiten wie auch mit Rechnungsfragen mit der Klägerin persönlich korrespondiert.

Die Klägerin war von der fristlosen Entlassung des Vorstands persönlich betroffen, da sie mit diesem seit mehreren Jahren, und zwar bereits schon bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, zusammengearbeitet hatte. Im Laufe des 7.11.2003 meldete sich die Klägerin krank. Vom 11.11.2003 an war sie bis Mitte Dezember 2003 wegen psychovegetativer Dekomposition erkrankt. An den dazwischen liegenden Tagen, wie auch an vereinzelten Tagen nach dem 11.11.2003 erschien die Klägerin dennoch in den Büroräumen der Beklagten, um notwendige Bürotätigkeiten vorzunehmen und Buchungen auszuführen. Dabei erledigte sie am 7.11.2003 eine Überweisung an den abberufenen und fristlos entlassenen (ehemaligen) Vorstand im Umfang von 2.050,- EURO unter der Zahlungsbestimmung "Vorauszahlung laut Rechnung" sowie eine weitere Anweisung an ihn am 13.11.2003 im Umfang von 1.500,- EURO, diesmal unter der Zweckbestimmung "Vorauszahlung".

Nachdem die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 6.12.2003, zugegangen am 10.12.2003, die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung zum 31.1.2004 erklärt und sie gleichzeitig von der Arbeitspflicht freigestellt hatte, fielen ihr mehrer Plastiksäcke auf, die sich im Abfallcontainer befanden und geschredderte Papierschnipsel enthielten. Die Beklagte ging davon aus, dass diese Papierreste von einer pflichtwidrigen Vernichtungsaktion durch die Klägerin nach dem 5.11.2003 herrührten und dass es sich bei den zerstörten Dokumenten um beweiserhebliche Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit dem Fehlverhalten des abberufenen und entlassenen Vorstands handelte. Die Beklagte forderte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 12.12.2003 (Bl. 39 f. d. A.) zur Auskunft darüber auf, welche Urkunden sie in der Zeit bis zur Kündigung in dem Aktenvernichter gegeben habe, der sich in ihrem Arbeitsraum befand. Außerdem erbat sie eine Aufklärung über die von der Klägerin auf ihrem PC gelöschten Daten, ferner über etwaige Tachomanipulationen an Leasingfahrzeugen sowie über die Finanzierung von Fahrzeugen für die H. GmbH und die Herren G. und K.. Die Klägerin beantwortete diese Anfragen mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2003 (Bl. 41 ff. d. A.), in dem sie darauf hinwies, dass lediglich doppelter Schriftverkehr, Entwurfsschreiben sowie gänzlich unwichtiges Papiermaterial von ihr vernichtet worden sei. Gegen den Vorwurf der Tachomanipulation und der unerlaubten Datenlöschung verwahrte sie sich und wies hinsichtlich der Fremdfahrzeugfinanzierungen für die Fahrzeuge der H. GmbH und der Herren G. und K. auf deren werbende Tätigkeiten für die Beklagte hin.

Die Beklagte reagierte auf dieses Gesamtgeschehen mit dem Ausspruch der fristlosen Kündigung durch Schreiben vom 30.12.2003, das der Klägerin am 5.1.2004 zuging. In diesem Schreiben (Bl. 37 f. d. A.) nimmt die Beklagte zudem noch auf den - unstreitigen - Vorfall Bezug, dass die Klägerin am 4.12.2003 trotz ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit als präsente Zeugin in einem Arrestverfahren zwischen der Beklagten und ihrem ehemaligen Vorstand im Flur des Mainzer Landgerichts erschienen sein soll. Ferner stützte sie sich noch auf die fehlerhafte Buchhaltungstätigkeit im Jahr 2003, die sie als "vorsätzliche Manipulation" bezeichnete, in Sonderheit auf die Abrechnungen in den Monaten März, April und Mai 2003. Auch bezog sie die fristlose Kündigung vom 30.12.2003 schließlich auf die Übernahme betriebsfremder Geschäfte im Zusammenhang der Fahrzeugfinanzierungen für die H. GmbH und die Herren G. und K..

Die Klägerin hat diese Kündigung mit Schriftsatz vom 8.1.2004, eingegangen am 12.1.2004 beim Arbeitsgericht, zum Gegenstand des bereits anhängigen Kündigungsschutzverfahrens gemacht.

Beide Parteien stimmen darin überein, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt ihrer Anstellungszeit von der Beklagten ermahnt oder abgemahnt worden war.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Sie habe keine beweiserheblichen Schriftstücke der Beklagten im Nachgang der Ereignisse vom 5.11.2003 pflichtwidrig vernichtet. Bei den geschredderten Unterlagen habe es sich ausschließlich um Rechnungsdoppel, überzählige Kopien, eigene Entwürfe oder um Unwichtiges gehandelt. Zudem sei der Aktenvernichter in ihrem Bürozimmer auch von anderen Angestellten der Beklagten benutzt worden, von deren Papiervernichtungen sie jedoch keine Kenntnis besitze. Es sei jedenfalls betriebsüblich gewesen, überzählige und nicht mehr benötigte Papierstücke in den Aktenvernichter zu geben. So habe zumindest sie es stets gehandhabt.

Hinsichtlich der Buchhaltungsfehler sei ihr kein Vorwurf zu machen. Sie habe ihre Buchungen stets in Abstimmung mit dem jeweiligen Vorstand und auf dessen Weisungen hin vorgenommen und dabei auch Wünsche beachtet, welche die Hauptgesellschafterin der Beklagten in Person des nunmehrigen Vorstandes an sie herangetragen habe. Auch seien die Jahresabschlüsse stets in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Vorstand der Beklagten und mit der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angefertigt worden. Soweit ihr Buchungsfehler unterlaufen seien, habe sie diese jedenfalls nicht selbst bemerkt. Auch habe sie zu keinem Zeitpunkt bewusst unvollständige Buchungen vorgenommen. Wenn ihr die Beklagte nun vorhalte, sie habe bestimmte Buchungsvorgänge auf einer PC-Oberfläche ausgeführt, die keine Kontrollausdrucke zuließ, so ergebe sich daraus kein Indiz für eine persönliche Nachlässigkeit, sondern dieser Umstand führe allein auf einen bekannten Softwarefehler der verwendeten DATEV-Konfiguration zurück. Dass die Beklagte ihr ferner die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Monate März bis Mai 2003 zum Vorwurf mache, könne sie nicht verstehen; immerhin habe ja der gegenwärtige Vorstand der Beklagten und seinerzeitige Aufsichtsrat der Hauptgesellschafterin in die - ihm extra übersandten - Auswertungen Einsicht nehmen können und diese in keiner Weise beanstandet. Sie (die Klägerin) habe die Buchhaltung mithin durchgehend nach ihrem Dafürhalten ordentlich und ordnungsgemäß geführt. Wenn ihr dabei geringfügige Versehen unterlaufen sein sollten, dürfe ihr daraus kein Nachteil erwachsen; immerhin habe ja die Beklagte die Klägerin trotz ihrer unspezifischen Berufsqualifikation mit dieser Aufgabe betraut. Als etwaigen Fehler möge die Beklagte dabei die fehlerhafte Einbuchung des Enddatums der Mietzeit gegenüber der Firma E. auffassen. Zumindest die jeweiligen Rechnungen habe sie (die Klägerin) aber stets weisungsgemäß eingebucht. Eine fehlerhafte Umsatzsteuervoranmeldung für den Mai 2003, die mit den Einnahmen gegenüber der Firma E. zusammengehangen haben soll, habe sie nicht vorgenommen.

Der von der Beklagten weiterhin geäußerte Vorwurf, sie (die Klägerin) habe auf Kontoauszügen an die beauftragten Wirtschaftsprüfer Schwärzungen vorgenommen, sei nicht richtig. Ferner sei auch der Vorwurf unzutreffend, sie habe mit dem ehemaligen Vorstand der Beklagten zusammen zum Nachteil der Beklagten gewirtschaftet. Gegen diese Unterstellung verwahre sie sich. Ihr seien weder pflichtwidrige Handlungen des Vorstands zur Kenntnis gelangt, noch habe sie diese in irgendeiner Form unterstützt.

Sofern die Beklagte ihr schließlich Tachomanipulationen an irgendwelchen Firmen- oder anderen Fahrzeugen unterstelle, verwahre sie sich auch dagegen, da sie von derartigen Vorgängen keinerlei Kenntnis besitze. Dass ihr am 7.11.2003 und am 13.11.2003 noch zwei Überweisungen an den ehemaligen Vorstand unterlaufen seien, treffe zwar zu, jedoch sei dies auf ihren psychisch stark angeschlagenen Zustand im Nachgang zu den Ereignissen des 5.11.2003 wie auch auf den Tod ihres Großvaters zurückzuführen. Allein deshalb habe ihr möglicherweise die erforderliche Aufmerksamkeit gefehlt. Allerdings sei diese Überweisung nicht etwa grundlos getätigt worden, sondern im Hinblick auf eine Rechnungsstellung vom 13.10.2003 durch den ehemaligen Vorstand, und zwar im Hinblick auf zahlbare Nebenkostenvorschüsse für den Bürositz der Beklagten, der im Eigentum des ehemaligen Vorstands steht. Eine Zweitschrift dieser Rechnung (Bl. 165 d. A.) habe ihr der ehemalige Vorstand nachträglich noch einmal ausgedruckt, nachdem die Beklagte bestritten habe, über das Original in ihren Unterlagen zu verfügen. Ferner sei für sie (die Klägerin) maßgeblich gewesen, dass der neue Vorstand allen Mitarbeitern gesagt habe, es solle alles so bleiben wie gehabt; womit auch die üblichen Anweisungen von Nebenkostenvorauszahlungen erfasst gewesen seien.

Die Klägerin hat - soweit für die Berufung noch maßgeblich - beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 30.12.2003 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Die Klägerin sei allein zuständig gewesen für die Buchhaltungserstellungen in den Jahren 2002 und 2003. Diese seien in erheblichem Maße fehlerhaft gewesen. So seien die eingebuchten Warenbestände und -Fehlbstände zum 31.12.2002 unrichtig gewesen, seien die Eröffnungsbilanzen nicht aufeinander abgestimmt gewesen, habe die Kumulation der Buchungswerte in den Monaten März bis Mai 2003 nicht mit den vorhandenen Einzelwerten harmoniert, seien Zinsen bisweilen als Tilgungen gebucht worden, Forderungen trotz Schuldnerinsolvenzen und Versicherungsersatzleistungen noch als werthaltig ausgewiesen worden, seien Leasingkosten befreundeter Firmen in die Buchhaltung eingegangen, seien Warenbewertungen nicht nach den buchhalterischen Gebräuchen gebucht und schließlich auch nicht Roherträge in der realistischen Marge angesiedelt worden.

Besonders negativ falle dabei die betriebswirtschaftliche Auswertung der Monate März bis Mai 2003 ins Gewicht, die in erheblichem Maß unzutreffende Ergebnisse beinhaltet habe. Ebenso schwerwiegend sei die zahlenmäßig verfehlte Einbuchung von E.-Rechnungen vom Mai 2003, die in Nettobeträgen erfolgt sei, obgleich die Summe nicht zur Umsatzsteuer angemeldet wurde.

Aufgrund dieser Nachlässigkeiten der Klägerin habe die gesamte Buchhaltung des Jahres 2003 neu angefertigt werden müssen, was einen immensen Kostenaufwand verursacht habe. Wenn die Klägerin hiergegen einwende, lediglich als Bürokauffrau eingestellt worden zu sein, müsse dem entgegengehalten werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer Handlungs- und Bankbevollmächtigung in einer besonderen Verantwortungsposition gegenüber der Beklagten gestanden habe. Versinnbildlichen lasse sich diese Verantwortungsstellung etwa anhand einer Verhandlungsführung zwischen der Beklagten und der Firma E. vom 27.8.2003, welche die Klägerin zusammen mit dem Rechtsbeistand der Beklagten wahrgenommen habe. Die Klägerin könne sich zudem auch nicht mit einer bloß vorgegebenen Ahnungslosigkeit entlasten. So habe sie die Unrichtigkeit und Fehlerhaftigkeit ihrer Buchungen erkennen müssen und sicher auch erkannt. Ferner habe sie mit ihrem gesamten Verhalten in Kooperation mit dem ehemaligen Vorstand zum Schaden der Beklagten zusammengewirkt. Dies lasse sich etwa an der Übernahme der Leasingverträge der insolvenzbedrohten Firma H. oder auch an der Einbuchung der Leasingkosten für die (oberklassigen) Fahrzeuge der - nicht zum Personal zählenden - Herren G. und K. belegen. Hier habe es an jeder schriftlichen Finanzierungsabsprache gefehlt, so dass eine buchhalterische Kostenübernahme nicht statthaft gewesen wäre. Ferner erweise sich dieses Fehlverhalten an einer - zu unterstellenden - Manipulation des PC-Buchhaltungsprogramms, welches bestimmte Buchungen nicht mehr ausdruckbar erscheinen ließ. Ebenso spreche auch die Schwärzung von Buchungsdaten auf den übersandten Kontoauszügen für die Unredlichkeit der Klägerin.

Schlicht unzumutbar sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin schließlich nach der Freisetzung des ehemaligen Vorstands am 5.11.2003 geworden, als die Klägerin zunächst in erheblichem Umfang Geschäftsunterlagen in den Aktenvernichter gegeben habe und anschließend auch noch zwei rechtsgrundlose Überweisungen an den ausgeschiedenen Vorstand im Umfang von 3.550,- EURO vorgenommen habe, obgleich der neue Vorstand ihr bei Dienstantritt eröffnet gehabt habe, dass Geldanweisungen zukünftig seiner Genehmigung bedürften.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des vorgenannten Antrags durch Teilurteil vom 11.6.2004 stattgegeben. Es hat sich dabei auf die rechtliche Bewertung der fehlerhaften Buchführung, der Aktenvernichtung sowie der Geldanweisung an den ehemaligen Vorstand beschränkt. Hinsichtlich der Buchführung der Beklagten nahm das Arbeitsgericht an, dass ein an sich wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nicht gegeben sei, da eine notwendige Abmahnung nicht erteilt sei. Ferner führte es zum Vorwurf der pflichtwidrigen Aktenvernichtung aus, es sei unwiderlegt geblieben, dass die Klägerin lediglich Kopien oder eigene Aufzeichnungen beseitigt habe, mithin ebenfalls kein an sich geeigneter, außerordentlicher Kündigungsgrund gegeben sei. Schließlich hat es hinsichtlich der Geldüberweisungen an den ehemaligen Vorstand der Beklagten am 7.11. und am 13.11.2003 ausgeführt, es handele sich dabei zwar um einen an sich zur außerordentlichen Kündigung hinreichenden Umstand, da größere Beträge betroffen gewesen seien und die Loyalität zum neuen Vorstand die vorherige Einholung einer Genehmigung erfordert habe. Jedoch habe die Beklagte nicht dargelegt, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beim Ausspruch der Kündigung eingehalten worden sei, so dass letztlich auch auf die Geldanweisung die außerordentliche Kündigung nicht habe gestützt werden können.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 17.6.2004 zugestellte Teilurteil mit Schriftsatz vom 14.7.2004, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht per Fax am 15.7.2004, die Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 21.9.2004 mit Schriftsatz vom 20.9.2004, eingegangen per Fax am gleichen Tage, auch begründet.

Die Beklagte trägt vor:

Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet. Bereits die pflichtwidrige Aktenvernichtung durch die Klägerin nach dem 5.11.2004 rechtfertige eine fristlose Entlassung. Schon aus den in erster Instanz vorgelegten drei Stichproben der rekonstruierten Papierschnipsel ergebe sich nämlich der geschäftserhebliche Charakter der vernichteten Unterlagen. Mehr vorzulegen sei von Gerichtsseite in zumutbarer Weise nicht zu verlangen, da die Rekonstruktion der aufgefundenen vier Umzugskartons von Papierresten tausende von Euro erfordern würde. Da die Umstände der Aktenvernichtung erst nach der Beantwortung des Auskunftsschreibens der Beklagten vom 12.12.2003 durch die Klägerin am 18.12.2003 ermittelt worden seien, habe erst ab diesem Datum die Kündigungserklärungsfrist eingesetzt. Auf einen Zugang nach dem 2.1. oder 3.1.2004 dürfe sich die Klägerin hinsichtlich des am 30.12.2004 erstellten Kündigungsschreibens nicht berufen, da dies dem üblichen Postzugang widerspreche. Den Anforderungen des § 626 BGB sei mithin genügt. Ferner trage auch die Fehlqualifikation der Klägerin die außerordentliche Kündigung, da diese in erheblicher Weise schadensträchtig gewesen sei und für die Klägerin die Pflicht begründet habe, auf buchhalterische Qualifikationsrückstände ihrerseits hinzuweisen. Besonders die erst nach dem 31.12.2003 entdeckte unzureichende Buchung der E.-Rechnungen für den Mai 2003 sei als Grund zur fristlosen Entlassung hinreichend gewesen. Ferner seien auch in den Folgemonaten des Jahres 2003 offensichtlich falsche betriebswirtschaftliche Auswertungen angefertigt worden, was sich etwa an einer Meldung an die Daimler Chrysler Bank vom 27.8.2003 zeigen lasse. In dieser Meldung sei ein Monatsverlust von 7.485,51 EURO zum 30.6.2003 und ein Jahresverlust von 61.483,85 EURO angegeben worden, anstelle der - nachträglich so ermittelten - tatsächlichen Werte von 108.472,- EURO bzw. 892.782,- EURO. Auch habe die fachmännische Begutachtung des von der Klägerin benutzten PCs zweifelsfrei ergeben, dass bestimmte Daten im verwendeten DATEV-Archiv unter dem Zugriff der Klägerin gelöscht worden seien. All dies spreche für eine bewusst schädigende Verhaltensweise der Klägerin gegenüber der Beklagten, die maßgeblich erst zum Beginn des Jahres 2004 habe erkannt werden können. Ferner sei anhand des erst später entdeckten handschriftlichen Schreibens der Klägerin vom 23.3.2002 erwiesen, dass die Klägerin im März 2002 einen Fehlbetrag von 1,546 Millionen DM gekannt habe und mithin nur durch eine absichtlich fehlerhafte Bilanzierung unter dem 15.7.2002 eine positive Bilanzsumme von 20.452,93 DM für das Jahr 2001 darstellen konnte.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz: 2 Ca 3566/03 vom 11.6.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt auf das Vorbringen der Beklagten in zweiter Instanz vor:

Es sei unzutreffend, dass die vernichteten Papiere geschäftserhebliche Bedeutung gehabt hätten. Die im Prozess vorgelegten Papierschnipsel ließen erkennen, dass es sich um Rechnungen der Hauptgesellschafterin der Beklagten gehandelt habe, welche bei dieser (Ober-)Gesellschaft zweifelsfrei noch vorhanden seien. Im Übrigen habe die Papiervernichtung durch die Klägerin nach dem 5.11.2003 dem betriebsüblichen Ablauf entsprochen. Nicht auszuschließen sei freilich, dass Dritte noch nach dem 6.12.2003 im Zimmer der Klägerin Akten vernichtet hätten, da nach diesem Zeitpunkt die Klägerin ja nicht mehr in ihr Büro habe kommen dürfen und der Raum frei zugänglich geblieben sei.

Dass man ihr die mangelnde Fachausbildung zum Kündigungsgrund machen wolle, widerspreche dem Prinzip der arbeitsrechtlichen Risikoteilung. Als Arbeitnehmerin habe sie nur so gut arbeiten können, wie es ihr möglich gewesen sei; und eben dies habe sie auch getan. Dabei habe sie in der Buchhaltung stets weisungsgemäß gehandelt und hierbei sogar Direktiven des nunmehrigen Vorstands entgegengenommen und befolgt. Dies belege insbesondere ihre handschriftliche Anfrage an den Vorstand der Beklagten vom 23.3.2002, in der sie minutiös Forderungen oder Buchungspositionen darlege, deren Bilanzierungsweise ihr unbekannt gewesen seien oder zumindest klärungsbedürftig erschienen.

Zum Vorwurf hinsichtlich der E.-Rechnungen könne sie konkret nichts weiter ausführen, da dieser Vorfall eine Rechnung von tausenden betroffen habe. Denkbar sei allerdings, dass Zahlendifferenzen aufgrund eines Fehlers im PC-Buchhaltungsprogramm entstanden seien, da bisweilen Zahlen bereits beim textlichen Erstellen einer Rechnung automatisch in die Buchhaltungsebene eingebracht und dort verbucht worden seien. Auch sei die fehlerhafte Führung von Warenbestandskonten jenseits ihres Einflussbereichs geschehen; sie habe nämlich mit dem Buchhaltungsprogramm auf einer Windows-Oberfläche gearbeitet, während das Warenbestandskonto auf einer - damit unverträglichen - DOS-Oberfläche funktioniert habe.

Im Übrigen sei zu bestreiten, dass die Beklagte die vermeintlichen Fehler der Klägerin erst nach dem 31.12.2003 entdeckt habe. Bei der von der Beklagten nunmehr vorgebrachten Löschung von DATEV-Daten könne es sich nur um programminterne Routine-Löschungen handeln, denn sie selbst habe keine Daten aus dem Archiv entfernt. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts die Überweisungen an den früheren Vorstand unter dem 7.11. und dem 13.11.2003 keine Pflichtwidrigkeit beinhaltet hätten, da diese Zahlungen auf eine frühere Rechnung hin erfolgt seien und im Zusammenhang mit bereits vorher erfolgten gleichartigen Zahlungen stünden. Außerdem sei ihr (der Klägerin) geschwächter körperlicher Zustand Anfang November 2003 von beachtlicher Bedeutung gewesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 30.12.2003 beendet wurde. Insoweit fehlt es an den Voraussetzungen des § 626 BGB.

A.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG und zudem auch form- und fristgemäß eingelegt bzw. begründet worden, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO. Sie ist zudem in zulässiger Weise auf den gerichtlichen Ausspruch über die außerordentliche Kündigung beschränkt worden. Die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Kündigungserklärung betrifft im arbeitsgerichtlichen Verfahren einen eigenständigen Streitgegenstand (BAG, 21.1.1988, NZA 1988, 651 [653]). Der von der Beklagten gestellte Antrag bezieht sich auf einen derartigen Gegenstand. Er ist dahingehend auszulegen, dass unter Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage auch hinsichtlich der beantragten Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 30.12.2003 abzuweisen sei.

B.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Klage der Klägerin erweist sich auch in der Berufungsinstanz als zulässig und begründet.

I.

Das Arbeitsgericht hatte in der Sache über die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung zu befinden. Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung innerhalb der Frist der §§ 4, 6, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG geltend gemacht. Auf den Zugang der Kündigung am 5.1.2004 ging der Kündigungsschutzantrag der Klägerin am 12.1.2004 bei Gericht ein.

II.

Die Klage ist auch im Übrigen begründet, da die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nicht gegeben sind.

1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die gerichtliche Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt in zwei Schritten: einerseits als Prüfung, ob die Kündigung auf einen Vorfall Bezug nimmt, der "an sich" geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, und andererseits als Abwägung aller betroffenen Interessen der Parteien (BAG, 17.5.1984, NZA 1985, 91 [92]; 14.9.1994, NZA 1995, 269 [270]; 11.3.1999, NZA 1999, 587 [589]; 11.12.2003, NZA 2004, 486 [487]).

Als "an sich" geeignete Kündigungssachverhalte einer Arbeitgeberkündigung kommen in aller Regel Fehlverhaltensweisen des Arbeitnehmers in Betracht, die ein Verschulden des Arbeitnehmers beinhalten und, sofern sie auf leistungsbezogene Mängel Bezug nehmen, von einer erfolglosen vorherigen Abmahnung des Arbeitgebers getragen werden (BAG, 25.4.1991, NZA 1992, 212 [215]; 14.2.1996, NZA 1996, 873 [874]; 20.11.1997, AP Nr. 43 zu § 1 KSchG 1969; 26.8.1993, NZA 1994, 63 [66]; 4.6.1997, NZA 1997, 1281 [1282]). Darlegungs- und beweisbelastet ist hinsichtlich aller Umstände, aus denen sich die Rechtmäßigkeit der Kündigung ergibt, die Partei, welche die Kündigung ausspricht (BAG 30.5.1978, NJW 1979, 322; 6.8.1987, AP Nr. 97 zu § 626 BGB; 21.5.1992, EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 43).

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergeben sich insoweit folgende allgemeine rechtliche Grundfeststellungen:

a) Schlechtleistungen im Sinne von quantitativ ungenügenden oder qualitativ schlechten Leistungen können den Arbeitgeber zwar zu einer ordentlichen Kündigung berechtigen, für eine außerordentliche Kündigung stellen sie hingegen für sich allein noch keinen objektiv wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar (vgl. BAG, 11.12.2003, NZA 2004, 784 [785]; ErfK/Müller-Glöge [Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2005], § 626 Rz. 145).

b) Schlechtleistungen, die zugleich eine Verletzung von Nebenpflichten beinhalten, können - aufgrund der Nebenpflichtverletzung - einen objektiv wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abgeben. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dies für folgende Konstellationen positiv beschieden worden: Loyalitätsverstöße eines Prokuristen, welcher damit drohte, kompromittierende Sachverhalte aus dem Betriebsleben an die Presse weiterzugeben (BAG, 11.3.1999, NZA 1999, 587 [588]); erhebliche Vermögensgefährdung durch einen Vertriebsleiter, der Waren im Wert von mehreren Hunderttausend D-Mark unter dem Einkaufspreis veräußerte, um das Geschäft anzukurbeln (BAG, 11.3.1999, 2 AZR 51/98, juris); Vermögensgefährdung durch eine Abteilungsleiterin, die unter dem Verdacht stand, im Zusammenwirken mit dem ihr vorgesetzten Geschäftsführer Rechnungen in erheblichem Umfang umgeschrieben zu haben (BAG, 21.6.1995, 2 AZR 735/94, juris).

c) Im Falle von Straftaten des Arbeitnehmers zulasten des Arbeitgebers wird regelmäßig vom Vorliegen eines objektiv wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung ausgegangen. Allerdings kommt es für die arbeitsrechtliche Behandlung des Vergehens nicht auf deren strafrechtliche Würdigung an, sondern darauf, ob die maßgeblichen Sachverhalte eine schwere Beeinträchtigung des mit dem Arbeitsverhältnis einhergehenden Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers erkennen lassen (BAG, 20.8.1997, NZA 1997, 1340 [1342]; 11.12.2003, NZA 2004, 486 [487]).

d) Das Abmahnungserfordernis als Ausdruck des Grundsatzes des milderen Mittels im Kündigungsrecht gilt im Rahmen von Kündigungen wegen Fehlverhaltensweisen des Arbeitnehmers im so genannten Leistungs- wie auch im so genannten Vertrauensbereich (BAG, 4.6.1997, NZA 1997, 1281 [1283]; 11.3.1999, NZA 1999, 587 [588]). Maßgeblich ist, dass ein steuerbares Verhalten Gegenstand der Beanstandungen ist und dass Anhaltspunkte gegeben sind, die erwarten lassen, es werde aufgrund einer Abmahnung das mit dem Fehlverhalten erschütterte Vertrauen wiederhergestellt (BAG, 11.3.1999, 2 AZR 51/98, juris; 11.3.1999, NZA 1999, 818 [822]). Zudem wird eine Abmahnung stets dann für notwendig erachtet, wenn davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten als nicht vertragswidrig einstufte bzw. er damit rechnete, der Arbeitgeber werde es zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten ansehen (BAG, 4.6.1997, NZA 1997, 1281 [1283]).

2. Von den der Klägerin angelasteten Fehlverhaltensweisen erfüllt lediglich der Vorfall der Überweisungstätigkeit der Klägerin am 7.11.2003 und am 13.11.2003 die Anforderungen eines "an sich" wichtigen Grundes. Die übrigen Verhaltensweisen liegen unterhalb der für einen derartigen Kündigungsgrund anzusetzenden Erheblichkeitsschwelle. Insofern ist der Ansicht des Arbeitsgerichts zu folgen.

a) Die Beklagte stützt ihre außerordentliche Kündigung ausschließlich auf tatbezogene Vorwürfe. Es war mithin nicht zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls eine allein auf den Verdacht entsprechenden Fehlverhaltens gestützte Kündigung zu rechtfertigen wäre (hierzu aus der vorgenannten Rechtsprechung etwa: BAG, 21.6.1995, 2 AZR 735/94, juris; 20.8.1997, NZA 1997, 1340 [1341]).

b) Der Vorwurf der Vernichtung von Aktenpapieren beinhaltet noch keinen "an sich" geeigneten Kündigungsgrund. Zwar verbindet sich mit dem Vorwurf einer Straftat regelmäßig auch ein Vorwurf einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des arbeitsrechtlichen Vertrauensbereichs. Es kann jedoch im vorliegenden Fall nicht von einem derartigen - auch arbeitsrechtlich beachtlichen - Vorgang ausgegangen werden:

Ob die Klägerin tatsächlich die von der Beklagten angegebene Menge von 4 Umzugskartons voller Papierschnipseln zerkleinert hat oder ob nicht zumindest teilweise auch andere Personen für diese Vernichtung verantwortlich sind, kann dabei dahin gestellt bleiben. Denn es ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass sie gerechtfertigt handelte. Die Klägerin hat hierzu nämlich - was erheblich ist - vorgetragen, dass es in ihrem Arbeitsbereich üblich gewesen sei, doppelte oder unbedeutende Schriftstücke in den Aktenvernichter zu geben. Die Beklagte ist dem nicht in erheblicher Weise unter Antritt des ihr obliegenden Beweises entgegengetreten (BAG, 6.8.1987, NJW 1988, 438; 21.5.1992, NZA 1993, 115 [116]).

Ferner hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass es sich bei den zerkleinerten Papieren tatsächlich um beweiserhebliche Schriftstücke gehandelt haben könnte. Auch dafür oblag ihr die Beweislast. Allein der Umstand, dass die vorgelegten drei Rekonstruktionsversuche, die die Beklagte zu den Akten gereicht hat, auf Rechnungen bzw. auf Geschäftsbriefe zurückschließen lassen, widerlegt nicht den Vortrag der Klägerin, es seien gleichwohl nur Doppel oder Schriftwechselentwürfe von ihrer Papierbeseitigung betroffen gewesen. Ob es der Beklagten dabei prozessrechtlich zuzumuten sein könnte, alle 4 Umzugskartons wieder zusammen setzen zu lassen - was nach ihrer Darstellung mehrere Tausend EURO kosten solle - kann solange dahin stehen, als die Beklagte lediglich drei, für sich nicht aussagekräftige, Zusammensetzungsversuche startet und keine darüber hinausgehende Dokumentation vornimmt. Denn allein damit genügt sie ihren prozessrechtlichen Darlegungs- und Beweispflichten nicht.

c) Auch die buchhalterischen Fehlleistungen der Klägerin begründen für sich noch keinen objektiven Grund zur außerordentlichen Kündigung. Diese sind einerseits als bloße Schlechtleistungen einzustufen und nicht darüber hinausgehend auch noch als besondere Nebenpflichtverletzungen. Ferner fehlt es an einer Abmahnung durch die Beklagte als milderes Mittel gegenüber der Kündigung:

aa) Die Klägerin hat mit etwaigen Buchungsfehlern nicht gegen eine besondere Nebenleistungspflicht verstoßen. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ersichtlichen Entscheidungen knüpfen die Nebenpflichtverletzung maßgeblich an eine separat zur allgemeinen Leistungspflicht bestehende besondere Loyalitäts- oder Treuepflicht (s. o. unter 1. b] der Gründe). Übereinstimmend wird eine derartige besondere Nebenpflicht nur bei herausgehobenen Positionen innerhalb der Betriebshierarchie wie auch bei einer besonderen - auch nach außen erkennbaren - rechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers für die Belange des Arbeitgebers angenommen. In Betracht kommen dabei etwa Abteilungsleitungspositionen, Prokuristenstellungen oder Anstellungen auf der Ebene von Geschäftsführern. Hinzu kommt regelmäßig eine finanzielle Vergütung, die der angehobenen Verantwortlichkeit angemessen Rechnung trägt (vgl. BAG vom 21.6.1995 sowie vom 11.3.1999, a. a. O.).

Die der Klägerin erteilte Position hatte keinen derartigen Verantwortlichkeitscharakter und verband sich mithin auch nicht mit einer entsprechenden besonderen Nebenpflicht. Zwar war die Klägerin handlungsbevollmächtigt und mit einer Bankvollmacht bei der M. Volksbank ausgestattet und wirkte sogar zusammen mit dem Rechtsbeistand der Beklagten an einer Verhandlungsrunde mit der Firma E. mit. Jedoch ist das kein äußeres Erscheinungsbild, das bereits auf eine besonders verantwortliche Stellung der Klägerin im Unternehmen schließen ließe. Immerhin waren Handlungs- und Bankvollmacht für einen zweckmäßigen Ablauf der klägerischen Tätigkeit im Buchhaltungs- und Bestellungswesen geradezu unverzichtbar. Ferner folgt aus der einmaligen Teilnahme an einer größeren Geschäftsverhandlung noch nicht zwingend eine Aufstufung der Verantwortlichkeitsebene; insofern konnte die Klägerin durchaus auch allein aus Gründen der Protokollführung an derartigen Terminen teilgenommen haben. Darüber hinaus fehlt es auch an einer erkennbaren Honorierung eines etwaigen Verantwortungspostens der Klägerin. Das ihr gezahlte Gehalt betrug zuletzt 2.500,- EURO und lag damit noch nicht in einem Bereich, der üblicherweise als Honorar für Leitungsfunktionen in Betracht zu ziehen ist. Dass der Klägerin gleichwohl im Rahmen ihrer Tätigkeit die Verpflichtung zur gewissenhaften Erbringung ihrer Arbeitsleistung oblag, wird damit nicht in Frage gestellt. Jedoch ist diese Pflicht Gegenstand der schlichten Leistungspflicht und nicht zugleich auch Inhalt einer besonderen Loyalitäts- oder Treuepflicht.

Dem widerstrebt auch nicht die Bewertung des im Berufungsverfahren vorgelegten Schreibens der Klägerin an den ehemaligen Vorstand der Beklagten vom 23.3.2002, in dem sie die Bilanzierung bestimmter unklarer Positionen erfragt und auf einen vorläufigen Ergebnisstand von minus 1,546 Millionen DM hinweist. Einerseits ergibt sich nämlich aus dem Schreiben lediglich die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die Klägerin in Gestalt einer detaillierten Auflistung bestimmter problematischer Fälle, was gerade eher für eine treuegemäße Handlungsweise der Klägerin spricht als dagegen. Andererseits folgt aus der Angabe der Klägerin, welches "vorläufige Ergebnis" ihr vorliege, auch nicht zwingend der Inhalt, welchen die Beklagte diesem Schreiben beimisst, dass nämlich die Klägerin bereits im März 2002 von einer erheblichen Unterdeckung des Gesellschaftskapitals zum Jahresende 2001 Kenntnis gehabt habe, welche sie wider besseres Wissen gleichwohl in der Bilanzerstellung vom 15.7.2002 mit der Angabe einer positiven Bilanzsumme von 20.457,93 DM zum 31.12.2001 verschleiert habe. Denn aus dem Schreiben ergibt sich weder, worauf sich das "vorläufige Ergebnis" genau bezog, also ob eine Jahres-, Monats- oder sonstige Abrechnung zugrunde lag, noch - sofern es denn eine Bilanz betroffen haben sollte - welcher Berechnungszeitraum dieser Zwischeninformation entsprach, also etwa 2001 zum Jahresende oder zu bestimmten Zwischenperioden (Monaten oder Quartalen), oder ob nicht bereits Zahlen des Jahres 2002 hinsichtlich bestimmter Monate oder erster Quartale betroffen waren. All das lässt das Schreiben vom 23.3.2002 für sich betrachtet offen. Nähere Angaben zum Hintergrund hat die Beklagte nicht gemacht.

Im Übrigen ist die Qualifikation der Klägerin in Betracht zu ziehen:

Als gelernte Bürokauffrau ohne spezifische steuerrechtliche oder buchhalterische Zusatzausbildung konnte die Klägerin nicht wie eine voll ausgebildete Bilanzbuchhalterin beschäftigt werden. Überobligationsmäßige Leistungen waren ihr weder dem schriftlichen Arbeitsvertrag nach noch aufgrund sonstiger Vereinbarungen abverlangt. Wenn ihr gleichwohl Buchungsfehler unterlaufen sein sollten, ergibt sich daraus kein Grund, einen schuldhaften Vertragsverstoß der Klägerin zu erkennen. Vielmehr weisen derartige Fehler eher auf eine mangelhafte und auf schadensträchtige Fehler hin angelegte Organisation der Beklagten selbst hin, die es sich als Eigenverschulden zuzurechnen hat, wenn unterqualifiziertes Personal mit hochsensiblen und erheblich vermögensrelevanten Aufgaben betraut wird.

bb) Darüber hinaus ist der Vorwurf fehlerhafter Buchführung auch für sich betrachtet nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung zu rechtfertigen. Das insofern betroffene Fehlverhalten der Klägerin hätte im so genannten Leistungsbereich gelegen. Es ist aufgrund der beiderseitigen Vorträge jedoch kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass sich die Klägerin nicht durch eine Abmahnung zu einer gewissenhafteren Erbringung ihrer Dienstleistungen hätte anhalten lassen. Selbst wenn man der Klägerin dabei den Vorwurf eines so genannten Übernahmeverschuldens entgegenbringt, das darauf Bezug nimmt, dass sie sich einer Aufgabe stellte, der sie offensichtlich nicht gewachsen war, ergibt sich hinsichtlich des Abmahnungserfordernisses nichts anderes. Denn auch dann, wenn die klägerseitige Pflichtverletzung allein in der Übernahme einer Tätigkeit zu suchen sein sollte, die sie kraft ihrer Ausbildung nicht zu bewältigen vermochte, oblag der Beklagten die Pflicht, die Klägerin zunächst im Wege der Abmahnung zur Aufgabe der sie überfordernden Pflichten anzuhalten bzw. sie von den Buchhaltungsarbeiten ganz zu entbinden.

c) Auch der Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch die Klägerin rechtfertigt keinen objektiven Grund zur außerordentlichen Kündigung:

Zwar mag die Beihilfe zur Steuerhinterziehung regelmäßig einen Grund zur außerordentlichen Kündigung abgeben. Notwendig ist dazu jedoch, dass die darlegungs- und beweisbelastete Partei einen Sachverhalt schildert, aus dem zweifelsfrei sowohl die strafbare Haupttat als auch die entsprechend strafbare Beihilfehandlung folgt. Dieser Pflicht hat die Beklagte jedoch nicht genügt. Es ist weder vorgetragen, dass der ehemalige Vorstand der Beklagten steuerstrafrechtlich verurteilt wurde, noch dass er überhaupt einer entsprechenden Ermittlung unterzogen worden ist. Stattdessen bringt die Beklagte nur vor, es seien bereits mehrere Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung der Jahresabschlüsse für 2002 und 2003 befasst. Daraus allein aber folgt für sich noch kein steuerstrafrechtlich erheblicher Sachverhalt. Die Tatsache, dass sich die Beteiligten nunmehr um eine ordnungsgemäße Bilanz für die Jahre 2002 und 2003 bemühen, belegt eher die allseitige Bemühung, den steuerrechtlichen Anforderungen gerade zu genügen und jedes strafrechtserhebliche Verhalten zu vermeiden. Der Klägerin kann das nicht zum Nachteil gereichen.

d) Gegenüber der Klägerin greift auch nicht der Vorwurf fehlerhafter Einbuchungen von Leasingraten durch, um einen objektiven Grund zur außerordentlichen Kündigung herzuleiten:

Die Beklagte hält der Klägerin insoweit vor, sie habe die Leasingraten für Fahrzeuge der (insolventen) H. GmbH sowie für Fahrzeuge der Herren G. und K.in die Geschäftsbilanz der Beklagten eingebucht, obgleich für diese Leistungen keinerlei Gegenleistungen erbracht worden seien. Dem ist die Klägerin ihrerseits mit dem Vortrag entgegengetreten, sowohl die H. GmbH als auch die Herren G. und K. seien wichtige Geschäftspartner der Beklagten gewesen, denen gegenüber die Erbringung von Leasingraten eine besondere Treuevergütung dargestellt habe. Inwieweit dies den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, kann vorliegend dahin stehen, denn jedenfalls beinhaltet die schlichte Einbuchung der jeweiligen Zahlenwerte in die Bilanz der Beklagten keinen erheblichen Vertragsverstoß. Die Klägerin hat insofern unbestritten vorgebracht, dass sie in derartigen Fragen stets auf Weisung des Vorstands der Beklagten agiert habe. Dies hat die Beklagte auch nicht unter Beweisangebot in Abrede gestellt. Es ist mithin auch nicht zu Lasten der Klägerin von einem schwerwiegenden Vertragsverstoß auszugehen.

e) In gleicher Weise stellt sich auch der Vorwurf der fehlerhaften Einbuchungen von Rechnungen gegenüber der Firma E. dar:

Hierbei hält die Beklagte der Klägerin vor, einerseits nicht die zutreffende Nettosumme des Rechnungsbetrags abzüglich Steuern eingebucht zu haben, sowie andererseits, nicht die Bruttosumme in der Umsatzsteuervoranmeldung aufgeführt zu haben. Die Klägerin verteidigt sich dagegen mit dem Hinweis, wiederum nur auf Anweisung des Vorstands der Beklagten gehandelt zu haben. Auch dieser Vorfall mag zwar ein etwaiges Leistungsdefizit der Klägerin hinsichtlich der Abstimmung von internen Bilanzen und steuerlichen Meldungen offenbaren. Dies ist jedoch solange nicht zur außerordentlichen Kündigung hinreichend, als die Beklagte nicht auch nachweist, dass insofern ein Verstoß gegen die Weisungen des Vorgesetzten oder gegen besondere weitere Nebenpflichten vorlagen, die etwa aus einer besonderen Leitungsstellung zu folgern wären. Eine derartige Leitungsstellung hatte die Klägerin nämlich, wie dargelegt, nicht inne.

f) Wiederum in gleicher Weise unbeachtlich ist auch der Vorwurf der fehlerhaften Einbuchung von wertlosen Forderungen. Auch dieses Fehlverhalten stellt nicht mehr als einen Leistungsmangel dar, der grundsätzlich in erster Linie durch eine Abmahnung zu ahnden ist, an der es vorliegend fehlt.

g) Sofern die Beklagte der Klägerin vorwirft, dem ehemaligen Vorstand nach ihrer Freistellung von der Arbeitspflicht als Schreibkraft assistiert zu haben, als dieser wegen ausstehender Mietforderungen den Energieversorger anschrieb, um eine Entnahme der Stromzähler im Bürogebäude der Beklagten zu erreichen, so folgt auch daraus kein Grund zur außerordentlichen Kündigung. Der Vorfall nimmt auf ein außerdienstliches Verhalten der Klägerin aus einer Zeit Bezug, als die Klägerin bereits im Hinblick auf ihre ordentliche Kündigung freigestellt war. Zwar war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch Arbeitnehmerin der Beklagten und somit auch gehalten, unmittelbar schädigende Handlungen gegen diese auch in ihrem außerdienstlichen Verhalten zu unterlassen. Jedoch ist eine unmittelbare Schädigung der Beklagten aus diesem Geschehen nicht ersichtlich gewesen, ferner ist nicht dargelegt, dass die Vorgehensweise des ehemaligen Vorstandes ungerechtfertigt erfolgt sein sollte.

h) War aus all dem schon nicht auf einen objektiven Grund zur außerordentlichen Kündigung zu schließen, so stellen sich allerdings die vorgenommenen Überweisungen der Klägerin an den ehemaligen Vorstand als vertrauensverletzende und erhebliche Maßnahmen dar:

Nach dem Vorwurf der Beklagten hat die Klägerin dem ehemaligen Vorstand am 7.11. und am 13.11.2003 zunächst 2.050,- EURO und anschließend 1.500,- EURO angewiesen, ohne dafür einen Rechtsgrund gehabt zu haben. Die Klägerin rechtfertigt ihr Vorgehen mit dem Hinweis auf eine Rechnung vom 13.10.2003 über 3.550,- EURO, zahlbar am 7.11. und 14.11.2003, die bereits vor dem Ausscheiden des ehemaligen Vorstands bei ihr vorgelegt worden sei. Ohne dass dem rechtlichen Gehalt dieser Rechnung näher getreten werden müsste, erweist sich das Vorgehen der Klägerin als erhebliche Vertragsverletzung. Die Klägerin war zwar im Hinblick auf ihre kaufmännische Tätigkeit, die keine besonderen Nebenpflichten auslöste, nicht zu einer überobligationsmäßigen Leistungserbringung verpflichtet und konnte sich insofern auch darauf zurückziehen, ihre Tätigkeit schlicht auf Anweisungen hin ausführen zu dürfen. Dies galt jedoch nicht, soweit die Klägerin nach außen hin eine besondere, jenseits der gewöhnlichen und zugebilligten Fälle liegende Handlungsbefugnis zulasten der Beklagten für sich beanspruchte. Eine derartige Handlungsbefugnis nahm die Klägerin für sich in Anspruch, als sie ohne Rückversicherung gegenüber dem neuen Vorstand eine Überweisung an den abberufenen und fristlos entlassenen Vorstand vornahm. Die Klägerin durfte sich aufgrund der internen Führungsveränderungen nicht mehr darauf verlassen, dass ihre Befugnisse gegenüber dem neuen Vorstand so geblieben waren, wie sie unter dem alten Vorstand einmal waren. Die Klägerin war vielmehr verpflichtet, ihre Verhaltensweise in diesem Geschäftsbereich an die erkennbaren Interessen der Beklagten anzugleichen. Eine Auszahlung aus freier Hand war ihr nicht mehr ohne weiteres erlaubt. Sie unterlag einer besonderen Genehmigungspflicht. Diese war auch nicht durch den von der Klägerin behaupteten Satz des neuen Vorstands entbehrlich, es bleibe alles wie gehabt; denn bei der Handhabung der Zahlungen an den ehemaligen Vorstand handelte es sich gerade nicht mehr um gewöhnliche und eingefahrene Geschäftsabläufe, die allein von einem derartigen Satz gemeint sein konnten (§§ 133, 157 BGB). Die Schwere des sich ergebenden Vertragsverstoßes ergibt sich sodann aus der Höhe und der Anzahl der getätigten Überweisungen. Diese lassen im vorliegenden Fall auf eine erhebliche Verletzung des arbeitsvertraglichen Pflichtengefüges schließen. Insofern ist der Ansicht des Arbeitsgerichts und der Beklagten zuzustimmen.

3. Das Arbeitsgericht hat jedoch die Frage unbeantwortet gelassen, ob die Fehlverhaltensweise der Klägerin (s.o. unter B II 2 h) auch unter Abwägung aller beteiligten Interessen hinreichend war, um die außerordentliche Kündigung zu tragen. Hätte es dies getan, so hätte es die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung bereits aus diesem Grund und nicht erst wegen der gegebenenfalls nicht gewahrten Frist nach § 626 Abs. 2 BGB zu verneinen gehabt. Die Interessenabwägung fiel insofern nämlich zugunsten der Klägerin aus. Ob es darüber hinaus nicht auch noch einer vorausgehenden Abmahnung bedurft hätte, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen.

a) In die Interessenabwägung sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Namentlich zählen hierzu die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Ausmaß eines angerichteten Schadens, der Grad des Verschuldens, die für den Arbeitnehmer zu gewärtigende Folge der Kündigung, seine finanziellen und persönlichen Verpflichtungen wie auch der noch ausstehende Lauf einer etwaigen Kündigungsfrist (BAG, 21.6.1995, 2 AZR 735/94, juris; 20.8.1997, NZA 1997, 1340 [1343]; 11.3.1999, NZA 1999, 587 [590]; 11.3.1999, NZA 1999, 818 [823]; 11.3.1999, 2 AZR 51/98, juris).

b) Die Interessenabwägung fällt nach diesen Vorgaben zugunsten der Klägerin aus. Zwar ist der ihr zur Last zu legende Vertragsverstoß nicht unerheblich und zudem wiederholt ausgeführt. Jedoch ist ihr eine gewisse "Aufgeregtheit" infolge der Vorfälle Ende Oktober Anfang November 2003 zuzubilligen, die sich etwa auch in der attestierten Arbeitsunfähigkeit wiederspiegelt. Ferner ist der Klägerin zugute zu halten, dass die Beklagte den Nachweis schuldig geblieben ist, dass ihr aus dem Fehlverhalten im Saldo überhaupt ein finanzieller Schaden erwachsen ist. Ferner spricht vor allem zu ihren Gunsten, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.1.2004 gekündigt und sie von der Arbeitspflicht seit dem 10.12.2003 freigestellt war. Aus welchen Gründen die Beklagte vor diesem Hintergrund die Aufrechterhaltung des bestehenden Arbeitsverhältnisses für weitere drei bis vier Wochen als unzumutbar erachtet haben mag (§ 626 Abs. 1 BGB letzter HS), ist weder von ihr vorgetragen worden noch aus den Umständen heraus ersichtlich. Eine weitere schädigende Handlung konnte von der Klägerin nicht mehr ausgehen. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass sie ein unvermeidliches Interesse an der sofortigen Lösung der arbeitsrechtlichen Bande gehabt hatte.

Weiterhin ist bezüglich des Fehlverhaltens der Klägerin (s.o. unter B II 2 h) auch im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten, dass die Klägerin eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen hatte, die nicht ihrer beruflichen Ausbildung entsprach. Es war Sache der Beklagten, diesen Umstand zu berücksichtigen und durch eine besondere Aufsicht und eine spezifische Kontrolle in angemessenem Umfang aufzufangen. Insbesondere mit dem Eintritt eines neuen Vorstandes im November 2003 durfte sich die Beklagte nicht allein mit der - von ihr im Verfahren so vorgetragenen - Anweisung begnügen, Geldzahlungen seien nur noch nach Genehmigung vorzunehmen. Typischerweise hatte die Klägerin eine Unzahl von Überweisungen im Rahmen ihrer Tätigkeit vorzunehmenden, die es eher zweckfremd erscheinen lassen, tatsächlich für jede einzelne Finanzbuchung eine Einzelgenehmigung des neu eingetretenen Vorstands einzuholen. Es wäre stattdessen notwendig gewesen, genau zu erörtern und fest zu setzen, welche Geldanweisung nun der besonderen Einzelgenehmigung des Vorstands bedurfte und welche nicht. Indem die Beklagte dies nicht tat, verhielt sie sich obliegenheitswidrig. Das insofern zum Ausdruck kommende Organisationsverschulden der Beklagten fällt im Rahmen der Interessenabwägung zu ihren Lasten aus.

Die Interessenabwägung könnte allenfalls dann anders ausfallen, wenn der Klägerin ein strafrechtlich erhebliches Verhalten anzulasten wäre (BAG, 5.4.2001, NZA 2001, 837 [840]); das ist jedoch nicht der Fall. Es ergibt sich folglich aus der Interessenabwägung, dass der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 30.12.2003 aufgrund aller Umstände, insbesondere der nur noch kurzen Vertragslaufzeit und der bereits suspendierten Arbeitspflicht nicht gerechtfertigt war.

Dass die Klägerin zudem, wie in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend vorgebracht, bereits seit dem 20.12.2003 kein Gehalt mehr erhalten hatte, unterstreicht diese Bewertung nach Ansicht der Kammer zusätzlich.

4. War damit die außerordentliche Kündigung vom 30.12.2003 bereits aus dem Fehlen der Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB heraus unwirksam, konnte es dahin gestellt bleiben, ob der Klage nicht - wie es das Arbeitsgericht angenommen hat - auch wegen einer Nichteinhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB statt zu geben gewesen wäre.

III.

Alles in allem war somit die Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Sache zutreffend. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

D.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

Ende der Entscheidung

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