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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: 1 Sa 82/06
Rechtsgebiete: BGB, TV-Sonderzahlungen, BetrVG, ArbGG, ZPO, BetrAVG, TVG


Vorschriften:

BGB § 247
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 1
TV-Sonderzahlungen § 2
TV-Sonderzahlungen § 2 Ziff. 1
TV-Sonderzahlungen § 2 Ziff. 1 S. 2
TV-Sonderzahlungen § 2 Ziff. 4 Abs. 6
TV-Sonderzahlungen § 2 Ziff. 7
TV-Sonderzahlungen § 2 Ziff. 7a
TV-Sonderzahlungen § 2 Ziff. 7b
BetrVG § 77 Abs. 3
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 308
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 528 S. 1
BetrAVG § 1
TVG § 4 Abs. 4 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Sa 82/06

Entscheidung vom 20.07.2006

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.12.2005 - Az: 3 Ca 1304/05 - abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 910,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jährlich daraus seit dem 01.04.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf die betriebliche Sonderzahlung für das Jahr 2004.

Der Kläger war seit September 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordnungsgemäße, betriebsbedingte Kündigung am 28.02.2005 (Vergleich vom 12.05.2005 - 1 Sa 67/05).

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die tarifvertraglichen Regelungen für das Elektrohandwerk, insbesondere der Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen für das Elektrohandwerk (TV-Sonderzahlungen) Anwendung.

Nach § 2 TV-Sonderzahlungen gilt:

1. Arbeitnehmer, die am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehören, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben.

2. Die Sonderzahlung wird nach folgender Staffel gezahlt:

...

nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 50% jeweils eines Monatsverdienstes

...

6. ... Arbeitnehmer, die bis zum 30. Juni des Auszahlungsjahres ausscheiden, erhalten die halbe Sonderzahlung.

7. Fälligkeit

a) Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.

b) Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne der Ziffer 1 spätestens der 15. Dezember.

c) Über Abschlagszahlungen können Regelungen in die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden.

Im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Situation, insbesondere wegen der akuten Liquiditätsengpässe, hat die Beklagte mit ihrem Betriebsrat am 26.11.2004 in Bezug auf die Sonderzahlung die folgende Vereinbarung getroffen:

1. Der Auszahlungszeitpunkt für die betriebliche Sonderzahlung - Weihnachtsgeld - wird wie folgt festgelegt:

- Mit der Novemberentgeltzahlung erhält jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin € 600,-- brutto. Die Differenz zum restlichen Anspruch wird gestundet.

- Über den Auszahlungszeitpunkt des Restes der tariflichen Sonderzahlung entscheiden die Betriebsparteien nach Abschluss des Geschäftsjahres 2004; d.h. nach Vorlage der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung, spätestens jedoch im März 2005.

...

Entsprechend dieser Vereinbarung hat der Kläger mit der Novemberentgeltzahlung 600,00 Euro erhalten. Rechnerisch würde sich aber nach dem TV-Sonderzahlungen bezogen auf das Kalenderjahr 2004 für den Kläger eine Sonderzahlung in Höhe von 1510,00 Euro ergeben. Den Differenzbetrag von 910,00 Euro hat der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Betriebsvereinbarung habe einen Auszahlungszeitpunkt nicht festgelegt. Lediglich bezogen auf den Teilbetrag in Höhe von 600,00 Euro sei ein solcher Zeitpunkt bestimmt worden. In Bezug auf den Restbetrag sei lediglich festgelegt worden, dass die Betriebsparteien zu einem späteren Zeitpunkt über den Auszahlungszeitpunkt entscheiden wollen. Nach § 2 Ziffer 7b TV-Sonderzahlungen gelte damit der 15.12.2004 als Auszahlungszeitpunkt.

Zudem habe er - der Kläger - das gesamte Jahr 2004 in einem Arbeitsverhältnis gestanden, sein Arbeitsverhältnis selbst auch nicht gekündigt, insbesondere an dem im Tarifvertrag genannten Zeitpunkt, dem 15.12.2004 in einem Arbeitsverhältnis gestanden, sodass ihm der Anspruch auf Sonderzahlung in voller Höhe zustehe.

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne die Beklagte auch keine weitere Stundung der restlichen Sonderzahlung erwarten. Mit Ausscheiden aus dem Betrieb sei zum einen die betriebliche Regelungsbefugnis der Betriebsparteien entfallen, zum anderen sei für eine solche Stundungsregelung die Geschäftsgrundlage zum Wegfall gekommen.

Jedenfalls sei der Restbetrag in Höhe von 910,00 Euro spätestens mit dem 31.03.2005 fällig.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 910,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p.a. hieraus seit dem 01.04.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt:

Auszahlungszeitpunkt für die Sonderzahlung sei nicht der 15.12.2004 gewesen. Vielmehr hätten die Betriebsparteien für den vom Kläger verlangten Anteil der Sonderzahlung in Höhe von 910,00 Euro die Festlegung des Auszahlungstages auf die Zeit nach Vorlage der Bilanz verlegt. Der Auszahlungstag reiche damit weit bis in das Jahr 2005 hinein, sodass nur Mitarbeiter einen Anspruch auf die Sonderzahlung hätten, die zu diesem Zeitpunkt noch Beschäftigt sind. Da das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 28.02.2005 geendet habe, sei er damit zum Auszahlungstag nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen und habe dementsprechend auch keinen Anspruch auf die Sonderzahlung.

Zur Ergänzung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Mit Urteil vom 09.12.2005 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein der Klage in Höhe von 155,00 Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Nach dem Arbeitsgericht haben sich die Betriebspartner im Rahmen ihrer Vereinbarungsbefugnis darauf geeinigt, über den Auszahlungszeitpunkt des Restes der tariflichen Sonderzahlung spätestens nach Vorliegen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nach Abschluss des Geschäftsjahres 2004 im März 2005 zu entscheiden. Der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 sei somit zu entnehmen, dass ein Auszahlungszeitpunkt bis 31.12.2004, d.h. zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten nicht festgelegt worden war. Folglich stünde der Kläger, bezogen auf den Auszahlungszeitpunkt bezüglich des Restes der tariflichen Sonderzahlungen nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Der Kläger habe somit die unter § 2 Ziffer 1 TV-Sonderzahlungen vorgegebene Anspruchsvoraussetzung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag nicht erfüllt, noch erfüllen können.

Eine andere rechtliche Betrachtungsweise ergebe sich auch nicht im Hinblick darauf, dass nach der Vereinbarung die Differenz zum restlichen Anspruch gestundet sein sollte. Denn die Tarifvertragsparteien haben mit dem Auszahlungstag Fälligkeit vorausgesetzt und regeln wollen. Dies ergebe sich insbesondere aus § 2 Ziffer 7 TV-Sonderzahlungen, in dem die Befugnis, den Zeitpunkt der Auszahlung durch Betriebsvereinbarung regeln zu können, unter dem Gesichtspunkt der Fälligkeit geregelt worden ist. Hieraus ergebe sich auch nicht die Folge, dass auf die unter § 2 Ziffer 7b TV-Sonderzahlungen aufgenommene Regelung mit spätester Fälligkeit am 15.12. des laufenden Jahres hätte zurück gegriffen werden können bzw. müssen. Denn die Betriebspartner dürften auch über Abschlagzahlungen Regelungen treffen.

Nach dem Arbeitsgericht habe der Kläger aus Gründen der Gleichbehandlung aber zumindest einen Anspruch auf die hälftige Sonderzahlung. Denn nach § 2 Ziffer 4 Abs. 6 TV-Sonderzahlungen hätten bereits die bis spätestens 30.06. eines Kalenderjahres ausgeschiedenen Mitarbeiter einen Anspruch auf die hälftige Sonderzahlung.

Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das erstinstanzliche Urteil (Blatt 36 ff. d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 31.01.2006, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 01.02.2006, hat der Kläger gegen das ihm am 04.01.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.12.2005, AZ: 3 Ca 1304/05 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.02.2006, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz am 28.02.2006, begründet.

Der Kläger trägt hierzu unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag vor:

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Auszahlungszeitpunkt der im TV-Sonderzahlungen genannte 15. Dezember gewesen. Die Betriebsparteien hätten gerade keinen Auszahlungszeitpunkt geregelt. In der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 handele es sich nur um eine scheinbare Regelung. Unter Ziffer 1. sei trotz des vorhergehenden Wortlautes lediglich eine Regelung über eine Abschlagszahlung und eine Stundung vereinbart. Begriffslogisch setze die Stundung aber eine fällige Forderung voraus. Die Betriebsparteien seien daher bereits von einer fälligen Forderung ausgegangen. Des Weiteren hätte es bis zum 15.12.2004 einer Festlegung des Zeitpunktes der Auszahlung bedurft. Denn ein anderer Zeitpunkt als der 15. Dezember könne nur dann gesetzt werden, wenn der im Tarifvertrag genannte Zeitpunkt noch nicht verstrichen ist. Tatsächlich sei ein solcher Auszahlungszeitpunkt aber nie festgelegt worden. Weiterhin verstoße eine andere Regelung als die des Auszahlungszeitpunkts gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Zudem müsse sich eine Regelung des Zeitpunkts der Auszahlung daran orientieren, dass der TV-Sonderzahlung ein Erdienen der Ansprüche auf Sonderzahlung im betreffenden Jahr als Anknüpfungspunkt für die Sonderzahlung sieht, und insbesondere auch berücksichtigen, dass die Regelung des § 2 Ziffer 1 S. 2 TV-Sonderzahlungen den Anspruch auf die Sonderzahlung sonst vom Verbleiben der Arbeitnehmer über Jahre hinweg abhängig machen würde. Darüber hinaus könne sich die Beklagte auch nicht auf eine Stundung des restlichen Anspruchs berufen. Es fehle bereits an einer Ermächtigungsgrundlage zum Abschluss einer Stundungsvereinbarung für alle Arbeitnehmer.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 09.12.2005 - AZ: 3 Ca 1304/05 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 910,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz gemäß § 247 BGB jährlich daraus seit dem 01.04.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf ihren Vortrag erster Instanz und führt ergänzend aus:

Die Betriebsparteien hätten die tarifliche Öffnungsklausel genutzt, um einen Auszahlungstag festzulegen. In der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 hätten die Betriebsparteien als Auszahlungszeitpunkt den 31.03.2005 festgelegt. Es sei Sache der Betriebsparteien, dass dieser Auszahlungstag bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht realisiert worden sei. Der TV-Sonderzahlungen enthalte auch keinen Ansatzpunkt dafür, den Auszahlungszeitpunkt in einem angemessenen Zeitraum zu bestimmen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist deshalb zulässig.

B.

Die Berufung des Klägers ist auch begründet und hat somit Erfolg. Der Kläger hat für das Jahr 2004 einen Anspruch auf Zahlung der restlichen betrieblichen Sonderzahlung in Höhe von 910,00 Euro brutto (dazu unter I.). Dieser Anspruch des Klägers ist auch nicht gestundet (dazu unter II.).

I.

Da dem Kläger mit erstinstanzlichem Urteil bereits ein Betrag in Höhe von 155,00 Euro rechtskräftig zugesprochen worden ist, war hierüber nicht mehr zu befinden.

Auch der mit der Berufung geltend gemachte Restbetrag steht dem Kläger zu. Dies ergibt sich aus folgendem:

Auszahlungstag im Sinne des § 2 Ziffer 1 TV-Sonderzahlungen ist der 15.12.2004 gewesen. An diesem Tag stand der Kläger unstreitig in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten und gehörte ihrem Betrieb ununterbrochen sechs Monate an. Die Voraussetzungen des § 2 Ziffer 1 TV-Sonderzahlungen sind somit erfüllt.

Nach § 2 Ziffer 7b TV-Sonderzahlungen gilt, falls der Zeitpunkt der Auszahlung durch Betriebsvereinbarung im Sinne des § 2 Ziffer 7a TV-Sonderzahlungen nicht geregelt ist, als Auszahlungstag im Sinne des § 2 Ziffer 1 TV-Sonderzahlungen spätestens der 15. Dezember.

1. Ein anderer Zeitpunkt für die Auszahlung im Sinne des § 2 Ziffer 7b TV-Sonderzahlungen ist jedenfalls in Bezug auf den Restbetrag von 910,00 Euro insbesondere nicht durch die Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 festgelegt worden.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen wie Tarifverträge und wie Gesetze objektiv auszulegen. Ausgangspunkt ist der Wortlaut der Regelung und ihre Systematik, so wie sie nach außen in Erscheinung getreten ist. Dabei hat sich die Auslegung auch daran zu orientieren, ob ihr Ergebnis in sich verständlich und umsetzbar ist. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Daneben kann es auch auf die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung ankommen. Dabei können Sitzungsniederschriften, Protokollnotizen oder gemeinsame, sogar nachträgliche Erklärungen der Betriebspartner von Bedeutung sein sowie der Umstand, wie die Betriebsvereinbarung im Betrieb über längere Zeit hin tatsächlich gehandhabt worden ist (vgl. nur BAG, Urteil vom 22.05.2001 - 3 AZR 491/00 - EZA § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung Nr 3 m.w.N.).

b) Die Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 beginnt in Ziffer 1 mit der Formulierung "der Auszahlungszeitpunkt für die tarifliche Sonderzahlung - Weihnachtsgeld - wird wie folgt festgelegt". Diese Formulierung legt nahe, dass die Betriebsparteien in ihrer Vereinbarung eine Regelung nach § 2 Ziffer 7a TV-Sonderzahlungen treffen wollten.

Im ersten Unterpunkt der Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung wird dementsprechend im ersten Satz die Zahlung eines Teils der Sonderzahlung in Höhe von 600,00 Euro "mit der Novemberentgeltzahlung" festgelegt. Hierbei handelt es sich zweifelsohne um eine Regelung nach § 2 Ziffer 7a TV-Sonderzahlungen. Denn es wird ein konkreter Zeitpunkt für die Auszahlung festgelegt.

Im zweiten Unterpunkt der Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung heißt es weiter: "Über den Auszahlungszeitpunkt des Restes der tariflichen Sonderzahlung entscheiden die Betriebsparteien nach Abschluss des Geschäftsjahres 2004; d.h. nach Vorlage der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung, spätestens jedoch im März 2005". Hierin liegt keine Regelung des Zeitpunkts der Auszahlung im Sinne des § 2 Ziffer 7a TV-Sonderzahlungen. Denn dieser Vereinbarung lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten (Blatt 73 d.A.) nicht entnehmen, dass sie "tatsächlich die Regelung des Auszahlungspunktes: den 31. März des Jahres 2005" enthält. Vielmehr lässt sich dem Satz nur entnehmen, dass der Zeitpunkt gerade erst nach Vorlage der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, spätestens jedoch im März 2005 bestimmt werden sollte. Die Betriebsparteien haben also nicht den Zeitpunkt der Auszahlung im Sinne des § 2 Ziffer 7a TV-Sonderzahlungen, sondern den Zeitpunkt für die Bestimmung des Zeitpunkts der Auszahlung festgelegt. Für diese Auslegung spricht auch, dass eine Auszahlung, wie sich dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.03.2006 (Blatt 72 d.A.) entnehmen lässt, auch am 31.03.2005 nicht erfolgt ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung im zweiten Satz des ersten Unterpunktes der Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004, wonach "die Differenz zum restlichen Anspruch ... gestundet" wird. Die Stundung ist das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit (vgl. nur Heinrichs, in: Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, § 271 Rn. 12 m.w.N.). Dabei bezeichnet die Fälligkeit den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, § 271 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund ließe sich der Satz dahin verstehen, dass die Betriebsparteien die Fälligkeit hinausschieben wollten und damit auch die Entstehung des Anspruchs verhindern wollten. Hierfür spricht die Verknüpfung des Tages der Auszahlung als Fälligkeitstag und der Entstehung des Anspruchs, wie sie in § 2 Ziffer 1 TV-Sonderzahlungen vorgenommen worden ist. Dagegen spricht aber, dass die Stundung, also das Hinausschieben der Forderung denknotwendig zumindest die Möglichkeit der Entstehung des Anspruchs voraussetzt. Letzteres ist aber bei der im TV-Sonderzahlungen geregelten Verknüpfung nicht möglich. Jedenfalls wäre aber selbst bei diesem Verständnis gerade keine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Auszahlung im Sinne des § 2 Ziffer 1 bzw. Ziffer 7a TV-Sonderzahlungen getroffen worden, sodass die Regelung bei diesem Verständnis keinen über § 2 Ziffer 7a TV-Sonderzahlungen hinausgehenden Sinn hätte.

Nach der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 sollte somit in Bezug auf den Differenzbetrag lediglich die Entscheidung über die Bestimmung des Zeitpunkts der Auszahlung hinausgeschoben werden.

c) Weder kann das Eintreten der Fiktion des § 2 Ziffer 7b TV-Sonderzahlungen - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - nicht dadurch verhindert werden, dass ein Auszahlungszeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht festgelegt worden war. Noch kann das Eintreten der Fiktion des § 2 Ziffer 7b TV-Sonderzahlungen dadurch verhindert werden, dass die Bestimmung des Zeitpunkts der Auszahlung hinausgeschoben wird. Vielmehr muss der Zeitpunkt der Auszahlung, um den Eintritt der Fiktion zu verhindern, spätestens zu dem in § 2 Ziffer 7b TV-Sonderzahlungen festgelegten Zeitpunkt, dem 15. Dezember des jeweiligen Jahres, genau bestimmt sein.

Dies ergibt sich schon aus § 2 Ziffer 7a TV-Sonderzahlung, der ausdrücklich die Regelung des Zeitpunkts der Auszahlung verlangt.

Hierfür spricht aber auch Sinn und Zweck des § 2 Ziffer 7b TV-Sonderzahlungen. Dieser besteht darin, spätestens am 15. Dezember eines jeden Jahres Klarheit über den Auszahlungstag im Sinne des § 2 Ziffer 1 TV-Sonderzahlungen und somit über die Anspruchsvoraussetzungen zu schaffen. Das Hinausschieben des Festlegens eines Auszahlungstages würde diese Klarheit jedoch wieder beseitigen und damit gegen den mit der Regelung verfolgten Sinn und Zweck verstoßen.

Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Frage der Zulässigkeit der Bestimmung eines nach dem 15. Dezember gelegenen Termins als Auszahlungstag nicht Gegenstand des Urteils ist. Zweifel hieran könnten sich jedenfalls daraus ergeben, dass die betriebliche Sonderzahlung nach § 2 Ziffer 1 TV-Sonderzahlungen je Kalenderjahr gewährt werden soll.

2. Ein anderer Zeitpunkt für die Auszahlung im Sinne des § 2 Ziffer 7b TV-Sonderzahlungen ist soweit ersichtlich auch nicht aufgrund einer weiteren, gegebenenfalls nachträglichen Vereinbarung bestimmt worden. Die Zulässigkeit gerade einer nachträglichen Bestimmung kann daher vorliegend dahinstehen. Bedenken gegen eine solche ergeben sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck des § 2 Ziffer 7b TV-Sonderzahlungen selbst. Denn eine Vereinbarung nach dem 15. Dezember des jeweiligen Jahres würde die mit § 2 Ziffer 7b TV-Sonderzahlungen angestrebte Klarheit wieder beseitigen und damit zu einer erheblichen Unsicherheit führen. Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen nachträglichen Vereinbarung könnten sich weiterhin auch daraus ergeben, dass die betriebliche Sonderzahlung nach § 2 Ziffer 1 TV-Sonderzahlungen je Kalenderjahr gewährt werden soll.

II.

Der Anspruch des Klägers ist auch fällig. Denn eine Stundung des Restbetrags in Höhe von 910,00 Euro besteht nicht.

1. Der Kläger selbst hat eine Stundung nicht gewährt. Vielmehr hat er die Forderung bereits mit Schreiben vom 23.12.2004 sowie vom 30.03.2005 geltend gemacht.

2. Auch durch die Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 ist die Forderung nicht gestundet worden.

a) Der zweite Satz des ersten Unterpunktes der Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004, wonach "die Differenz zum restlichen Anspruch ... gestundet" wird, ließe sich auch dahin verstehen, dass die Betriebsparteien vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Ziffer 1 TV-Sonderzahlungen, damit vom Bestehen bzw. der baldigen Entstehung der Forderung ausgegangen sind und diese Forderung stunden wollten.

b) Eine solche Stundungsabrede in der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 wäre aber unwirksam.

Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur können die Betriebsparteien in bereits entstandene oder fällige Ansprüche des Arbeitnehmers nicht durch Stundung eingreifen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.1977 - 8 Sa 203/76 - DB 1977, 1706; Fitting, BetrVG, 22. Auflage 2004, § 77 Rn. 59; Kreutz, in: GK-BetrVG, 8. Auflage 2005, § 77 Rn. 321 ff.; Richardi, in: Richardi, BetrVG, 10. Auflage 2006, § 77 Rn. 121 m.w.N.; Berg, in: Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 10. Auflage 2006, § 77 Rn. 39; Kania, in: Erfurter Kommentar, 6. Auflage 2006, BetrVG, § 77 Rn. 38a; Löwisch/Rieble, TVG, 2. Auflage 2004, § 4 Rn. 347; Franzen, in: Erfurter Kommentar, 6. Auflage 2006, TVG, § 4 Rn. 87).

Die Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 würde, wollte man sie als Stundungsabrede verstehen, gegen § 4 Abs. 4 S. 1 TVG und § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßen. Denn der Anspruch des Klägers auf die restliche Sonderzahlung in Höhe von 910,00 Euro war am 15.12.2004 entstanden. Mit der Stundung dieses Anspruchs würden die Betriebsparteien in unzulässiger Weise in den tarifvertraglichen Anspruch eingreifen. Ein solcher Eingriff wäre hier auch nicht deshalb zulässig, weil es eine tarifvertragliche Öffnungsklausel gibt.

c) Jedenfalls wäre eine Stundung allenfalls bis zum 31.03.2005 erfolgt. Dies ergibt sich schon aus der Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 selbst. Denn dem zweiten Unterpunkt der Ziffer 1 lässt sich entnehmen, dass eine Stundung längstens bis 31.03.2005 erfolgen sollte und dann erneut über die Angelegenheit verhandelt werden sollte.

III.

Nach §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB hat der Kläger gegen die Beklagte auch den geltend gemachten Anspruch auf Verzugszinsen. Die Beklagte ist zwar nach §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits seit dem 15.12.2004 in Verzug. Insoweit sieht sich das Gericht jedoch nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 528 S. 1, 308 ZPO an den Antrag des Klägers gebunden, der Verzugszinsen erst ab dem 01.04.2005 fordert.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO

D.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

Ende der Entscheidung

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