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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.01.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 14/09
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
GKG § 45
GKG § 45 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.01.2009 - 2 Ca 1557/07 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen. 2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:

I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ansprüchen auf rückständigen Arbeitslohn. Der Kläger stand mit der Beklagten bis zum 31.05.2007 in einem Arbeitsverhältnis. Die Beklagte rechnete für den Monat Mai 2007 aus einem Bruttolohn von 2.295,35 € einen Nettobetrag von 1.681,11 € zugunsten des Klägers ab, zahlte jedoch nur 181,11 € an ihn aus. Den Einbehalt hat die Beklagte mit ihr noch zustehenden Gegenansprüchen verrechnet. Nach Auffassung der Beklagten handele es sich hierbei um bislang nicht beglichene Lohnvorschüsse in Höhe von 300,00 € und 700,00 € sowie um einen Restbetrag von 500,00 €, den sie dem Kläger zum Erwerb eines LKW-Führerscheins gewährt habe. Daraufhin erhob der Kläger Klage und beantragte, die Beklagte zur Zahlung von 2.295,35 € brutto abzüglich gezahlter 181,11 € netto nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte erhob ihrerseits wegen ihrer vorgenannten vermeintlichen Ansprüche Hilfswiderklage auf Zahlung von 1.500,00 € nebst Zinsen. Im Kammertermin vom 11.04.2008 änderte der Kläger seinen Klageantrag auf Zahlung von 1.500,00 € netto nebst Zinsen. Das Verfahren endete durch Vergleich, welcher unter anderem eine allgemeine Ausgleichsklausel enthielt. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit mit Beschluss vom 06.01.2009 auf 2.114,24 € für das Verfahren bis zum 11.04.2008 und auf 1.500,00 € für das weitere Verfahren sowie für den Vergleich festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert für das Verfahren bis zur Änderung des Klageantrages mit 3.614,24 € und für das weitere Verfahren sowie den Vergleich mit 3.000,00 € festzusetzen. Zur Begründung führen sie aus, das Gericht habe den Wert der Widerklage mit 1.500,00 € zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Gegenstandswerte seien zu addieren, da es sich bei Klage und Widerklage um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und Lebenssachverhalte handle. Das Arbeitsgericht hat der Entscheidung nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 € und ist auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Wert der Hilfswiderklage zu Recht unberücksichtigt gelassen, da dieser in der vorgenommenen Festsetzung sowohl in Bezug auf das Verfahren wie auch hinsichtlich des Vergleichs bereits enthalten war. Der vom Kläger eingeklagte Lohn für den Monat Mai 2007 in Höhe von 2.295,35 € brutto (1.691,11 € netto) stand diesem nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien unstreitig zu. Die Beklagte hat diese Beträge in der dem Kläger erteilten Lohnabrechnung vom 20.05.2007 sogar explizit abgerechnet. Streitig war zwischen den Parteien allein die Berechtigung der von der Beklagten mit vermeintlichen Gegenansprüchen vorgenommenen Verrechnung in Höhe von insgesamt 1.500,-- € (netto). Diese hielt die Beklagte dem geltend gemachten Lohnanspruch des Klägers einredeweise bzw. im Wege der Hilfswiderklage entgegen, ohne damit aber diesen Lohnanspruch dem Grunde oder der Höhe nach in Abrede zu stellen. Daher betrug der wirtschaftliche Wert, um den die Parteien stritten, 1.500,-- € netto bzw., wie es im Klageantrag zunächst zum Ausdruck gekommen war, 2.295,35 € brutto abzüglich gezahlter 181,11 € netto. Genau diesen Wert hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss mit (2.295,35 € - 181,11 € =) 2.114,24 € festgesetzt. Unabhängig davon ergibt sich auch nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kein höherer als der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert. Bei den Aufrechnungsbeträgen von 300,-- €, 700,-- € und 500,-- € handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten um Lohnvorschüsse, die dem Kläger zu verschiedenen Zwecken gewährt worden waren. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 04.10.2007 unwidersprochen vorgetragen, diese Vorschüsse hätten mit den jeweils folgenden Lohnabrechnungen ratenweise verrechnet werden sollen, ein solcher Ausgleich sei aber stets verschoben worden. Wenn nun der letzte angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Frage kommende Lohn für Mai 2007 mit den bis dahin aufgelaufenen Lohnvorschüssen verrechnet wird, so betreffen Klage und Hilfswiderklage denselben Streitgegenstand, denn der vollen Auszahlung des Lohnanspruches hält die Beklagte nur entgegen, diese bereits in Gestalt der verschiedenen genannten Vorschüsse geleistet zu haben, weswegen beide miteinander zu verrechnen seien. Hilfsweise begehrt dies die Beklagte wirtschaftlich mit ihrer Hilfswiderklage. Daher ist auch bei einer Anwendung des § 45 GKG wegen der in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG enthaltenen Regelung der Identität der Streitgegenstände keine Addition von Klage- und Hilfswiderklagewert vorzunehmen. Gleiches gilt für den Vergleich. Da dieser angesichts des unstreitigen Lohnanspruchs des Klägers für Mai 2007 die allein streitigen Gegenansprüche der Beklagten betrifft, beträgt sein Wert unter Berücksichtigung der vorangegangenen Klageänderung, wie vom Arbeitsgericht festgesetzt, deren Wert, also 1.500,-- €. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

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