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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.08.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 151/08
Rechtsgebiete: RVG, ArbGG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1
RVG § 49
ArbGG § 78 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.05.2008 - 6 Ca 371/08 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt vorliegend die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes. Der Kläger, ein anerkannter schwerbehinderter Mensch mit einem Gdb von 50 %, hat sich im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.01.2008 zur Wehr gesetzt. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 19.03.2008 antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihm seinen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.05.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 8.832,00 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 23.07.2008 form- und fristgerecht "Streitwertbeschwerde" hilfsweise "Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde" eingelegt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit angesichts des Umstandes, das der Kläger ein schwerbehinderter Mensch sei, auf 11.040,00 € festsetzen müssen. Wenn gleich die Streitwertbeschwerde mangels Erreichen eines Beschwerdewertes von 200,- € unzulässig sei, sei das Arbeitsgericht jedoch auf seine Bedenken gegen die beabsichtigte Festsetzung in dem Festsetzungsbeschluss nicht eingegangen. Dies stelle eine inakzeptable Missachtung seiner Stellung als Organ der Rechtspflege dar. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil die Beschwerde bereits mangels Erreichen des Beschwerdewertes unzulässig sei und in der Sache eine höhere Festsetzung angesichts der kurzen Beschäftigungsdauer des Klägers bei der Beklagten auch nicht gerechtfertigt sei. II. Bei dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat es sich um eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 33 Abs. 3 RVG gehandelt. Wenngleich sie form- und fristgerecht eingelegt wurde, ist das Rechtsmittel trotzdem unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,- € vorliegend nicht überschritten wird. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ein Mindestbeschwerdewert erforderlich. Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes ist bei der Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit die Differenz der Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will (ständige Rechtssprechung der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz, vgl. Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 208/07). Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich die Gebühren des Rechtsanwalts bei einem Vergleich des festgesetzten Gegenstandswertes mit einem Vergleich der Gebühren, die anfallen würden, bei dem vom Beschwerdeführer angenommenen Gegenstandswert um 23,80 € erhöhen. Diese Berechnung des Beschwerdeführers ist angesichts der reduzierten Gebühren, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beiordnung im PKH-Verfahren von der Staatskasse gem. § 49 RVG ersetzt erhält, auch objektiv richtig ermittelt. Damit ist das Rechtsmittel unzulässig. Ob ein höherer Gegenstandswert hätte festgesetzt werden können, kann vom Beschwerdegericht nur geprüft werden, falls das Rechtsmittel zulässig wäre. Soweit der Beschwerdeführer gegen den Festsetzungsbeschluss einwendet, dieser sei auf seine Argumente im Rahmen der gewährten Anhörung überhaupt nicht eingegangen, ist dies zwar zutreffend. Abgesehen davon, dass das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung hierzu inhaltlich Stellung genommen hat, führt dies nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels. Dies könnte allenfalls eine Anhörungsrüge im Sinne von § 78 a ArbGG eröffnen (vgl. hierzu Schwab/Weth, Komm. zum ArbGG, 2. Auflage, § 78 a Rz 7, 30). Für eine Entscheidung hierüber ist jedoch nicht das Beschwerdegericht, sondern allein das Ausgangsgericht zuständig. Nach alledem war die unzulässige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 33 Abs. 9 RVG zurückzuweisen. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Ende der Entscheidung

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