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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.06.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 156/07
Rechtsgebiete: RVG, BGB, GKG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 1
RVG § 23 Abs. 3 S. 1
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9 S. 1
RVG § 33 Abs. 9 S. 2
BGB § 615 S. 2
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 8
GKG § 68 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 156/07

Entscheidung vom 26.06.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.05.2007 - 8 Ca 426/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem neben dem Kündigungsschutzantrag erhobenem allgemeinen Feststellungsantrag sowie der in einem Vergleich vereinbarten Freistellung und Rücknahme des Antrags auf Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.10.2004 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt 2.015,00 Euro beschäftigt. Im vorliegenden Klageverfahren hat sie sich (1.) gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.02.2007 zum 31.03.2007 gewendet. Darüber hinaus hat sie (2.) einen allgemeinen Feststellungsantrag sowie (3.) einen Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch einen Vergleich vom 23.04.2007 erledigt. Die Parteien einigten sich über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2007, auf eine Freistellung der Klägerin, falls sie vor dem 31.05.2007 wieder genesen sollte, über die Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses sowie über die Rücknahme des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.05.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 8.060,00 Euro für das Verfahren und auf 10.075,00 Euro für den Vergleich festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 29.05.2007 zugestellt wurde, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 08.06.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 10.075,00 Euro für das Verfahren und auf 19.105,00 Euro für den Vergleich festzusetzen.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers seien der allgemeine Feststellungsantrag, die vereinbarte Freistellung sowie die Rücknahme des Antrags auf Zustimmung des Integrationsamts ebenfalls gegenstandswerterhöhend.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zutreffend festgesetzt.

1. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren zu Recht auf vier Bruttomonatsverdienste der Klägerin, also 8.060,00 Euro festgesetzt.

Den Kündigungsschutzantrag sowie den Weiterbeschäftigungsantrag hat das Arbeitsgericht, was auch vom Beschwerdeführer nicht angegriffen wird, zutreffend mit drei bzw. einem Bruttomonatsverdienst bewertet.

Der neben diesen Anträgen gestellte allgemeine Feststellungsantrag war, wovon auch das Arbeitsgericht ausgegangen ist, nicht gegenstandswerterhöhend. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07) ist der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststellungsantrag dann nicht gegenstandswerterhöhend, wenn die Parteien - was hier der Fall war - im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben (vgl. Schwab, NZA 1998, 342, 346).

2. Auch den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich hat das Arbeitsgericht mit 10.075,00 Euro zutreffend festgesetzt.

Die Freistellung der Klägerin bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, falls sie vor dem 31.05.2007 wieder genesen sollte, hat das Arbeitsgericht zu Recht nicht gegenstandswerterhöhend berücksichtigt.

Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. ausführlich LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2002 - 2 Ta 531/02 - MDR 2002, 1397 f.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 81/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07) kommt einer Vereinbarung, durch die der Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit wird, in der Regel ein eigener Wert zu. Die Höhe des Wertes der Freistellungsvereinbarung richtet sich dabei zunächst nach der Dauer des Freistellungszeitraums. Da eine nicht erfolgte Beschäftigung weder nachgeholt noch eine Freistellung rückwirkend gewährt werden kann, sind dabei nur Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Arbeitnehmer nach Abschluss der Freistellungsvereinbarung seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht nachkommen muss. Für den Wert der Freistellung kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung die tatsächliche Beschäftigung bzw. die Freistellung für den Arbeitnehmer hat. Ist der Arbeitnehmer in besonderer Weise auf eine tatsächliche Beschäftigung angewiesen, um zum Beispiel seine Qualifikation oder seinen Bekanntheitsgrad zu erhalten, so ist der Wert der Freistellung höher zu bewerten als bei einem Arbeitnehmer, der neben der Verwirklichung seiner Persönlichkeit in einem Arbeitsverhältnis kein weiteres Interesse an einer tatsächlichen Beschäftigung hat. Auch kann zum Beispiel berücksichtigt werden, ob ein während der Freistellung erzielter anderweitiger Verdienst auf die fortzuzahlende Vergütung im Rahmen von § 615 S. 2 BGB angerechnet wird oder nicht. Welchen Wert danach eine Freistellungsvereinbarung hat, richtet sich vor allem nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Keinesfalls kann die Freistellungsvereinbarung mit der Lohnzahlung identisch sein. Liegt ein besonderes Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers nicht vor, ist es nach der vorgenannten Rechtsprechung regelmäßig sachgerecht, einen Wert in Höhe von 10% des Entgeltes festzusetzen, das der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Zeit der Freistellung zu bezahlen hat. Bei der Annahme eines besonderen Beschäftigungsinteresses ist dieser Wert entsprechend den Umständen des Einzelfalles zu erhöhen.

Als Freistellungszeitraum war vorliegend der Zeitraum vom Abschluss des Vergleichs am 23.04.2007 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.05.2007, also etwas mehr als ein Monat zugrunde zu legen. Da hier keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer die Klägerin in besonderer Weise auf eine tatsächliche Beschäftigung angewiesen ist, wäre die Freistellungsvereinbarung nach den oben ausgeführten Grundsätzen an sich mit 10% der Vergütung des Freistellungszeitraums, also mit 201,50 Euro (10% von 2015,00 Euro) zu bewerten gewesen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Freistellung allerdings nur hilfsweise, nämlich für den Fall der Genesung der Klägerin. Zudem hatte die Beklagte die Klägerin schon im Kündigungsschreiben vom 15.02.2007 von deren Arbeitsleistung freigestellt gehabt. Eine zusätzliche, wirtschaftlich wertsteigernde Verpflichtung hat die Beklagte daher im Vergleich nicht übernommen. Dies rechtfertigt es, die Freistellungsvereinbarung vorliegend nicht gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen.

Die Vereinbarung über die Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses hat das Arbeitsgericht, was auch vom Beschwerdeführer nicht angegriffen wird, zutreffend mit einem Bruttomonatsverdienst bewertet.

Die Vereinbarung über die Rücknahme des Antrags der Beklagten auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt war vorliegend nicht gegenstandswerterhöhend.

Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet im Streitfalle schon deshalb keine Anwendung, weil im Verwaltungsverfahren keine Gerichtsgebühren anfallen. Auch die in § 23 Abs. 3 S.1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung sind vorliegend nicht einschlägig. Da der Gegenstandswert der drei Verfahren auch sonst nicht feststeht, richtet sich dessen Bestimmung nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.05.2006 - 2 Ta 79/06; vgl. auch Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert II 3) stellt der Wert von 4.000,00 Euro dabei keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich zum Beispiel aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Parteien und daraus, inwieweit durch den Vergleich finanzielle Ansprüche der Parteien berührt werden.

Im vorliegenden Fall ist das Verfahren vor dem Integrationsamt in einem sehr frühen Stadium gewesen. Die Beklagte hat lediglich einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gestellt gehabt. Eine widerspruchsfähige Entscheidung durch das Integrationsamt war noch nicht getroffen gewesen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Rücknahme des Antrags war entfallen, nachdem die Parteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich schon auf Grund der (ersten) Kündigung der Beklagten vom 15.02.2007 beendet hatten. Der später gestellte Antrag der Beklagten beim Integrationsamt war durch diese Beendigung ohnehin automatisch gegenstandslos geworden. Substantiell haben die Parteien durch die Nr. 4 ihres Vergleichs vom 23.04.2007, worin sich die Beklagte verpflichtet hat, den beim Integrationsamt gestellten Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin zurückzunehmen, keine zusätzlich wertsteigernde Verpflichtung übernommen, sondern haben nur eine überflüssig gewordene Selbstverständlichkeit deklaratorisch festgeschrieben. Dementsprechend hat die Klägerin anders als im Widerspruchsverfahren gegen die erteilte Zustimmung, in dem sie selbst Widerspruchsführerin wäre, auch die Kosten nicht zu tragen. Zudem kann der Beschwerdeführer, sofern er die Klägerin auch im Verwaltungsverfahren vertreten hat, seine Kosten unter den dortigen Voraussetzungen geltend machen.

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt. Auch § 68 Abs. 3 GKG und § 66 Abs. 8 GKG finden vorliegend keine Anwendung. Es fallen somit grundsätzlich Gerichtsgebühren an (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 mit weiteren Nachweisen). Diese hat der Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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