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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.08.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 157/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 117 Abs. 3
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1
ZPO § 120 Abs. 4 S. 3
ZPO § 120 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.04.2009 - 2 Ca 934/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

In dem vor dem Arbeitsgericht Koblenz betriebenen Verfahren hat das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Nach Abschluss des Verfahrens hat der Rechtspfleger den Kläger erstmals mit Schreiben vom 04.02.2009 aufgefordert, "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen". Nachdem mehrere Fristsetzungen erfolglos abgelaufen waren, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 21.04.2009, zugestellt am 23.04.2009, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Mit einem am 22.04.2009 eingegangenen Schriftsatz, hat der Kläger sich über seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt. Dabei hat er u. a. die Höhe der von ihm zu tragenden Mietkosten wie schon zuvor in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Y € angegeben.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2009, Eingang bei Gericht am gleichen Tage, hat der Kläger gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 21.04.2009 "BESCHWERDE" eingelegt mit der Begründung, die angeforderten Auskünfte seien zwischenzeitlich von ihm erteilt worden.

Daraufhin hat der Rechtspfleger den Beschwerdeführer zur Vorlage "entsprechender Belege über Einkommen (Verdienstbescheinigung, Lohnabrechnung, Arbeitslosengeldbescheid o. ä.) sowie monatliche Belastungen (Miete, Kredite, Versicherungen etc.)" aufgefordert. Nach fruchtlosem Fristablauf hat der Rechtspfleger dem Rechtsbehelf mit Verweis auf die fehlenden Belege nicht abgeholfen und ihn dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Beschwerdegericht hat den Beschwerdeführer letztmals aufgefordert, die angeforderten Belege bis zum 21.07.2009 vorzulegen. Dabei hat die Beschwerdekammer auf die erneute Vorlage des Mietvertrages verzichtet, soweit seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe im damaligen Mietverhältnis keine Änderungen eingetreten sein sollten. Auch diese Frist hat der Beschwerdeführer fruchtlos verstreichen lassen.

II. Die als sofortige Beschwerde auszulegende "Beschwerde" des Beschwerdeführers ist nach den §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 und 3 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen während der Dauer von 4 Jahren abändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit wesentlich geändert haben. Gemäß § 120 Abs. 2 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Wie die Beschwerdekammer bereits in dem Beschluss vom 20.02.2009 - 1 Ta 17/09 - ausführlich dargestellt hat, folgt aus dem Gesetzeswortlaut lediglich eine Verpflichtung der Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Zur Abgabe einer erneuten vollständigen Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des Formulars gem. § 117 Abs. 3 ZPO nebst erneuter Vorlage der entsprechenden Belege ist die Partei dagegen nicht verpflichtet (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2009 - 1 Ta 100/09).

Vorliegend hatte der Rechtspfleger die Partei aufgefordert, "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen". Die vom Gesetz vorgesehene Eingrenzung auf die Mitteilung einer bloßen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dabei gerade nicht erfolgt. Angesichts des klaren Wortlauts der Aufforderung des Rechtspflegers konnte der Beschwerdeführer eine solche Einschränkung auch nicht den Ausführungen des Rechtspflegers zu den Voraussetzungen einer Abänderung der Entscheidung über die Zahlungsbestimmung entnehmen.

Es war auch ermessensfehlerhaft, einschränkungslos für alle Angaben des Beschwerdeführers die Vorlage der entsprechenden Belege zu verlangen. Zwar steht es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzende bzw. abändernde Belege von der Partei anzufordern, oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der zuletzt getätigten Angaben gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen. Welche Angaben und Nachweise der Rechtspfleger von der Partei im konkreten Fall verlangen kann, entscheiden die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Regelmäßig - so auch hier - kann der Rechtspfleger die frühere Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nebst den dort vorgelegten Belegen zum Anlass nehmen, gezielt bestimmte Angaben und Nachweise zu verlangen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 20.02.2009 - 1 Ta 17/09).

Vorliegend hatte der Beschwerdeführer schon in der von ihm vor Prozesskostenhilfebewilligung eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Mietkosten in Höhe von Y € angesetzt und den entsprechenden Mietvertrag vorgelegt. Im Schriftsatz vom 22.04.2009 hat der Kläger Mietkosten in gleicher Höhe vorgetragen. Vor diesem Hintergrund bestand jedenfalls dann kein Anlass, eine erneute Vorlage des Mietvertrages zu verlangen, wenn das damalige Mietverhältnis noch fortbesteht.

Dennoch war der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz nicht aufzuheben. Die vorstehenden Mängel wurden im Beschwerdeverfahren dadurch geheilt, dass das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer unter dem 30.06.2009 aufgegeben hat, die vom Rechtspfleger mit Schreiben vom 24.04.2009 angeforderten Belege vorzulegen, wobei das Beschwerdegericht darauf hingewiesen hat, dass hinsichtlich der Mietkosten ggfs. eine Erklärung über den Fortbestand des bereits aktenkundigen Mietverhältnisses ausreichend sei. Es waren auch nur Belege für solche Angaben vorzulegen, die der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 22.04.2009 genannt hatte. Nur dazu hatte ihn der Rechtspfleger aufgefordert gehabt.

Da der Beschwerdeführer auch die ihm seitens des Beschwerdegerichts gesetzte letzte Frist reaktionslos verstreichen ließ, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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