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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.09.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 195/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 117 Abs. 3
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 120 Abs. 4 S. 3
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 572 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.07.2009 wird der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.08.2009 - 4 Ca 1937/07 - aufgehoben. 2. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe der Beschwerde zurückverwiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat der Klägerin für den von ihr betriebenen Kündigungsschutzprozess Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Nach Abschluss des Rechtsstreits hat die zuständige Rechtspflegerin die Klägerin aufgefordert, "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen". Nachdem mehrere Fristsetzungen erfolglos abgelaufen waren, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 27.05.2009, zugestellt am 10.06.2009, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Mit einem am 07.07.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin "Widerspruch gegen das Schreiben vom 08.06.2009" eingelegt. Die Rechtspflegerin hat sie daraufhin nochmals zur "Vorlage von Nachweisen über Ihre Einnahmen u. Ausgaben" aufgefordert. Die Klägerin hat jedoch trotz telefonischer Ankündigung der Übersendung von Unterlagen alle gesetzten Fristen fruchtlos verstreichen lassen. Die Rechtspflegerin hat dem von ihr als sofortige Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss ausgelegten Rechtsbehelf mit Verweis auf die weiterhin fehlenden Unterlagen nicht abgeholfen und ihn dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Der "Widerspruch gegen das Schreiben vom 08.06.2009" ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.05.2009 auszulegen und als solche nach den §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zulässig. Die Klägerin wollte sich mit dem Schriftsatz vom 06.07.2009 gegen den Aufhebungsbeschluss wenden und zwar mit dem zulässigen Rechtsbehelf. Eine andere sinnvolle Interpretation ist nicht denkbar. Zwar ist der Aufhebungsbeschluss laut Empfangsbekenntnis erst am 10.06.2009 zugegangen, es ist aber in zeitlicher Nähe zum 08.06.2009 nur dieser eine Beschluss an die Beschwerdeführerin versandt worden. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache zumindest vorübergehenden Erfolg. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 12.08.2009 war aufzuheben, weil die von der Rechtspflegerin geforderte Erklärung die gesetzliche Verpflichtung der Prozesskostenhilfeempfänger aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO überschreitet. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 und 3 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen während der Dauer von 4 Jahren abändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Wie die Beschwerdekammer bereits im Beschluss vom 20.02.2009 - 1 Ta 17/09 - ausführlich dargestellt hat, folgt aus dem Gesetzeswortlaut lediglich eine Verpflichtung der Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Zur Abgabe einer erneuten vollständigen Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des Formulars gem. § 117 Abs. 3 ZPO ist die Partei dagegen nicht verpflichtet (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.05.2009 - 1 Ta 100/09). Vorliegend hat die Rechtspflegerin die Beschwerdeführerin aufgefordert, "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen". Die vom Gesetz vorgesehene Eingrenzung auf die Mitteilung einer bloßen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dabei gerade nicht erfolgt. Der Nichtabhilfebeschluss kann auch nicht auf die fehlenden Nachweise über Einnahmen und Ausgaben gestützt werden. Zwar steht es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzende bzw. abändernde Belege von der Partei anzufordern, oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der zuletzt getätigten Angaben gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen. Die pauschale Forderung nach Belegen für alle Angaben ist aber zu weitgehend. Das gilt auch dann, wenn die Partei selbst ankündigt, "Unterlagen" schicken zu wollen (vgl. LAG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 08.05.2009 - 1 Ta 100/09) Damit die Selbstkorrekturfunktion des § 572 Abs. 1 ZPO nicht leer läuft, entscheidet das Beschwerdegericht in der Sache nicht selbst, sondern verweist das Verfahren zurück an das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein. Wegen des zumindest vorübergehenden Erfolgs der sofortigen Beschwerde wird keine Beschwerdegebühr erhoben. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.

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