Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.09.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 198/09
Rechtsgebiete: GKG, RVG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 63 Abs. 2
RVG § 33
RVG § 33 Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.07.2008 - 8 Ca 2788/08 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. 2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes. Der Kläger war bei dem beklagten Land gegen eine Monatsvergütung von 2.680,- € in der Luftaufsicht beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis hat das beklagte Land mit zwei Schreiben vom 24.10.08 und vom 28.10.2008 gekündigt. Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen beide Kündigungen gewandt und außerdem einen später zurückgenommenen allgemeinen Feststellungsantrag sowie, für den Fall des Erfolgs der Kündigungsschutzklage, einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert im Urteil auf 2.680,- € festgesetzt. Auf zwei Anträge der Prozessbevollmächtigten des Klägers hin, hat das Arbeitsgericht den "Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit d. Prozessbevollmächtigten des Klägers" mit am 22.07.2009 zugestelltem Beschluss auf 2.680,- € festgesetzt. In der dazugehörigen Rechtsmittelbelehrung wird auf eine Beschwerdefrist von 2 Wochen hingewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit am 04.08.2009 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung von 3 Bruttomonatsgehältern für den Kündigungsschutzantrag und eine zusätzliche wertmäßige Berücksichtigung der weiteren Anträge.

Mit am 10.08.2009 eingegangenem Schriftsatz haben die Beschwerdeführer die beiden Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswertes, nicht aber die Beschwerde gegen die Gegenstandswertsfestsetzung, zurückgenommen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerde mangels angreifbaren Gegenstandswertsfestsetzungsbeschlusses bereits unstatthaft ist, oder ob es an der Beschwerdebefugnis fehlt. Wie aus Tenor und Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses ersichtlich ist, hat das Arbeitsgericht trotz Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil den Gegenstandswert vorliegend nicht nach § 63 Abs. 2 GKG, sondern nach § 33 RVG festgesetzt. Notwendige Voraussetzung einer Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG ist das Vorliegen eines Antrags (vgl. Arbeitsrechtslexikon/ Schwab, 320 Streitwert/ Gegenstandswert, III. 3). Fällt ein zunächst gestellter Antrag - wie hier - nach der Festsetzung des Gegenstandswertes durch Rücknahme weg, stellt sich die Frage nach der analogen Anwendbarkeit des § 269 Abs. 2 S. 1 ZPO, die auch ohne ausdrückliche Aufhebung automatisch zur Wirkungslosigkeit des Beschlusses führen würde. Die Folge wäre eine gegenstandslose und damit unstatthafte Beschwerde. Ob die Voraussetzungen einer solchen Analogie tatsächlich gegeben sind, kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn der Beschluss nicht wirkungslos geworden ist, fehlt den Beschwerdeführern jedenfalls die Beschwerdebefugnis. Eine (hinreichende) Beschwer setzt eine Abweichung zwischen der angegriffenen Entscheidung und dem ursprünglichen Begehr des Antragsstellers voraus (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.07.2006 - 3 Ta 114/06). Lag niemals ein Antrag vor, oder wird er - wie hier - später zurückgenommen, gibt es kein Begehr, von dem die Entscheidung abweichen könnte. Durch die Antragsrücknahme machen die ehemaligen Antragsteller ja gerade deutlich, an der Festsetzung des Gegenstandswertes als solcher kein Interesse mehr zu haben. Die Beschwerdeführer haben gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück