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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.09.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 209/09
Rechtsgebiete: RVG, KSchG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
KSchG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.07.2009 in Gestalt des (Nicht-) Abhilfebeschlusses vom 21.08.2009 - 1 Ca 640/09 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu 20 % zu tragen. 3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.2002 gegen ein Bruttomonatsgehalt von 2.300,- € beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit drei Schreiben vom 02.03.2009, vom 21.04.2009 sowie vom 27.04.2009. Der Kläger hat schon vor Ausspruch der Kündigungen die Feststellung des ungekündigten Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses begehrt und zusätzlich Weiterbeschäftigung, Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie Auskunft über geleistete Mehrarbeitsstunden verlangt. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ging der Kläger von ausstehender Mehrarbeitsvergütung i. H. v. 32.666,- € aus. Mit am 20.03.2009 eingegangenem Schriftsatz hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom 02.03.2009 gewandt. Am 28.04.2009 hat der Kläger die Klage im Hinblick auf die Kündigung vom 21.04.2009 erweitert und einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt. Am 08.05.2009 ist ein Schriftsatz eingegangen, mit dem der Kläger Schutz gegen die Kündigung vom 27.04.2009 begehrt hat. Nach Verfahrensbeendigung durch Vergleichsschluss hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten beider Parteien mit am 15.07.2009 zugestelltem Beschluss auf 10.850,- € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 28.07.2009 Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf 21.250,- € zu erreichen. Zur Begründung trägt er vor, für den ursprünglichen Antrag auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses seien 3 Bruttomonatsgehälter und für den Beschäftigungsantrag, den allgemeinen Feststellungsantrag und die Kündigungsschutzanträge gegen die Kündigungen vom 02.03.2009 und vom 21.04.2009 sei je ein Bruttomonatsgehalt anzusetzen. Der Auskunftsanspruch sei mit 4.000,- € und der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit 1.150 € zu bewerten. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in der (Nicht-) Abhilfeentscheidung bis zum 19.03.2009 auf 14.350,- €, bis zum 27.04.2009 auf 16.650,- € und ab dem 28.04.2009 auf 18.950,- € festgesetzt. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dabei ist es in der (Nicht-) Abhilfeentscheidung nur insoweit von der Beschwerdebegründung abgewichen, als es den allgemeinen Feststellungsantrag nicht werterhöhend berücksichtigt hat. II. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Mindestbeschwerdewert von 200,- €. Das Rechtsmittel hat nach Änderung der Gegenstandswertsfestsetzung in der (Nicht-) Abhilfeentscheidung in der Sache aber keinen Erfolg (mehr). Das Arbeitsgericht hat bei der Gegenstandswertsberechnung den allgemeinen Feststellungsantrag vom 28.04.2009 zutreffend unberücksichtigt gelassen. Wird in einem Kündigungsschutzverfahren zusätzlich ein allgemeiner Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) gestellt, erhöht er nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2009 - 1 Ta154/09) den Gegenstandswert jedenfalls dann nicht, wenn die Parteien - wie im vorliegenden Fall - im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben, der nicht gesondert angegriffen worden ist. Hier hat der Kläger alle ausgesprochenen Kündigungen mit gesonderten Anträgen nach § 4 KSchG angegriffen. Dem allgemeinen Feststellungsantrag kam damit keine Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf den weitgehenden Erfolg der Beschwerde in der (Nicht-) Abhilfeentscheidung gem. §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO nur 20 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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