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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 211/07
Rechtsgebiete: BGB, RVG, GKG


Vorschriften:

BGB § 628 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
GKG § 3 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 211/07

Beschluss vom 10.10.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.08.2007 - 4 Ca 951/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Rechtsanspruches auf Schadensersatz aus § 628 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1.7.2001 als Bürogehilfin beschäftigt, zuletzt mit befristetem Arbeitsvertrag vom 01.09.2006 bis zum 31.08.2007. Mit Schreiben vom 30.04.2007 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Namen gegenüber der Beklagten die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit ihrer Klage vom 14.05.2007 begehrte die Klägerin

1. festzustellen, dass sie zum Ausspruch der fristlosen, hilfsweise der ordentlichen Kündigung berechtigt war;

2. Schadensersatz gemäß § 628 Abs. 2 BGB in Höhe von 2.850,-- € (berechnet in Anlehnung an §§ 9, 10 KSchG) nebst 5 % Zinsen über dem Bundesbankdiskontsatz seit dem 10.5.2007;

3. die Verurteilung der Beklagten zur Erstellung eines qualifizierten Endzeugnisses.

Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 29.05.2007 schlossen die Parteien einen Vergleich. Darin vereinbarten sie das Ende des Arbeitsverhältnisses durch Ausspruch der Kündigung der Klägerin zum 30.04.2007, eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstellung eines Endzeugnisses sowie eine allgemeine Ausgleichsklausel, nach der alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, seien sie derzeit bekannt oder unbekannt, erledigt sind.

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.08.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 3.800,-- € für das Hauptsacheverfahren festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.08.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert im Hinblick auf den Feststellungsanspruch zu 1) und den Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB um 2.850,-- € zu erhöhen. Eine Anrechung auf den hinsichtlich der Kündigung festgesetzten Streitwert komme nicht in Betracht, da es sich bei dem Schadensersatzanspruch um einen eigenständigen Anspruch handele, was sich schon daran zeige, dass die Höhe der Entschädigung eigens zu berechnen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,-- € und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat für die Klageanträge hinsichtlich der Kündigung und des Schadensersatzanspruches zutreffend nur einmal den Wert von 2.850,-- € angesetzt.

Im Rahmen der Prüfung des Schadensersatzanspruches nach § 628 Abs. 2 BGB ist die Berechtigung des Kündigenden zum Ausspruch der Kündigung stets als Tatbestandsmerkmal dieser Norm zu prüfen. Aus diesem Grunde vermag die Feststellung der Berechtigung zur Kündigung gegenüber der Prüfung nach § 628 Abs. 2 BGB keinen Mehrwert zu begründen, weil insoweit wirtschaftliche Identität besteht.

Zwar ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass hinsichtlich der Feststellung der Berichtigung zur Kündigung ein gesonderter Gegenstandswert anzusetzen ist. Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass ein solcher Feststellungsanspruch ein eigenständiges, über die Schadensersatzpflicht nach § 628 Abs. 2 BGB hinausgehendes Interesse verfolgt, dem eine eigenständige Bedeutung und damit ein eigener Wert zukommt. Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat weder im Klageverfahren noch im Beschwerdeverfahren ein solches Interesse behauptet und schon gar nicht näher begründet. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dem mit dem Feststellungsantrag verfolgten Ziel nicht schon durch die im Rahmen des § 628 Abs. 2 BGB anzustellende Prüfung ausreichend Rechnung getragen werden könnte.

Daher war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren gemäß § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07). Diese Gebühren hat der Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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