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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.10.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 219/07
Rechtsgebiete: GKG, KSchG, RVG


Vorschriften:

GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
KSchG § 9
KSchG § 10
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9 Satz 1
RVG § 33 Abs. 9 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 219/07

Beschluss vom 09.10.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.08.2007 - 3 Ca 568/07 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes unter Hinweis auf die Geltendmachung einer Sozialplanabfindung.

Der von den Beschwerdeführern vertretene Kläger war bei der Beklagten seit dem 16.10.1973 als Helfer beschäftigt. Er leidet an Morbus Bechterew und ist als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 80 anerkannt. Unter dem 22.02.2007 sprach die Beklagte eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 30.09.2007 aus, gegen die sich der Kläger im Klageverfahren gewehrt hat. Zur Milderung der dem Kläger durch den Verlust seines Arbeitsplatzes entstehenden finanziellen Nachteile bot ihm die Beklagte eine Abfindung nach Maßgabe eines Sozialplans vom 17.09.2004 an. Diese betrug von ihrer Formel her 65.967,41 EUR, wurde jedoch durch eine eingezogene Obergrenze gedeckelt auf 15 Berechnungseinheiten, was im Falle des Klägers, der monatlich 2.443,24 EUR verdient, einem Betrag von 36.648,56 EUR entspricht. Zudem wurde ihm ein Schwerbehindertenzuschlag in Höhe von 2.500,-- EUR angeboten.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich erledigt. Dabei wurde in den Ziffern 2 und 3 des Vergleichs die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 42.000,-- EUR brutto für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart, wobei die Parteien darüber einig waren, dass in dieser Summe die dem Kläger nach dem Sozialplan zustehende Abfindung in Höhe von 39.150,-- EUR brutto enthalten sein solle. In Ziffer 4 des Vergleichs haben die Parteien festgehalten, dass die betriebliche Rentenanwartschaft des Klägers unverfallbar sei.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht Mainz mit Beschluss vom 21.08.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten auf 7.330,26 EUR für das Verfahren und auf 14.530,26 EUR für den Vergleich festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat dabei für den Feststellungsantrag drei Bruttomonatsgehälter a` 2.443,24 EUR veranschlagt und den Mehrwert des Vergleichs im Hinblick auf dessen Ziffer 4 mit 7.200,-- EUR (36 x 200,-- EUR als Wert der monatlich zu beanspruchenden Altersrente) in Ansatz gebracht.

Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 22.08.2007 zugestellt wurde, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 04.09.2007 beim Arbeitsgericht Mainz Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Gegenstandswert jeweils um 39.150,-- EUR zu erhöhen, also für das Verfahren auf 46.480,27 EUR und für den Vergleich auf 53.680,26 EUR festzusetzen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde haben sie vorgetragen: Sie seien vom Kläger sowohl damit beauftragt worden, gegen die Kündigung vorzugehen, wie auch damit, die nach dem Sozialplan für ihn errechnete Abfindung geltend zu machen, und zwar nach einer Erhöhung in dem Umfang, den der Kläger für richtig hielt. Aus diesem Grunde sei die Höhe einer zu zahlenden Abfindung mit der Beklagten ausführlich erörtert worden. Auch hätten die Interessen des Klägers insoweit gesichert werden müssen, da die Laufzeit des Sozialplans bis zum 30.09.2007 befristet gewesen sei und der Kläger ansonsten Gefahr gelaufen wäre, im Falle einer späteren rechtskräftigen Abweisung seiner Kündigungsschutzklage ganz ohne einen Abfindungsanspruch da zu stehen. Schließlich sei die Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht einschlägig, da dieser nur für eine nach den §§ 9, 10 KSchG vereinbarte Abfindung gelte, nicht dagegen für Abfindungen, die auf einer eigenständigen Anspruchsgrundlage wie etwa einem Sozialplan basierten. Hierzu verweisen die Beschwerdeführer auf Entscheidungen des LAG Berlin vom 17.03.1995 (NZA 1995, 1072) und des LAG München vom 12.12.2006 - 11 Ca 8244/06. Schließlich sei auch der Regelung in Vorbemerkung 3 Absatz 3 der Anlage 1 zum RVG unter dem Aspekt nicht hinreichend Rechnung getragen worden, dass der Gegenstandswert auch einen gewissen Bezug zum Umfang der Leistung und Verantwortung des Anwalts und des Gerichts haben solle.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,-- EUR und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt. Ob für den Vergleich angesichts des Umstandes, dass über die Unverfallbarkeit betrieblicher Rentenansprüche zwischen den Parteien weder Streit noch irgendeine Ungewissheit bestand, überhaupt ein Mehrwert festzusetzen war, mag vorliegend dahingestellt bleiben. Im Hinblick auf die Sozialplanabfindung hat das Arbeitsgericht eine solche Werterhöhung jedenfalls zutreffend abgelehnt.

Zwar kann eine Sozialplanabfindung grundsätzlich streitwertrelevant werden und auch einen Vergleichsmehrwert begründen. Voraussetzung hierfür ist, dass über die Sozialplanabfindung gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung des Abfindungsanspruchs bei Vergleichsabschluss in Verzug befand (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04, Beschluss vom 21.01.2005 - 9 Ta 277/04). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Beschwerdeführer, haben zwar mit der Beklagten kontroverse Verhandlungen über die Höhe einer an den Kläger zu zahlenden Abfindung geführt. Dabei haben sie jedoch zu keinem Zeitpunkt den Sozialplan oder die Formel bzw. Kappungsgrenze, die zu dem von der Beklagten errechneten Betrag von 39.148,56 EUR führte, selbst angegriffen. So heißt es auch in Ziffer 3 des Vergleichs ausdrücklich, dass in der an den Kläger zu zahlenden Summe die ihm nach dem Sozialplan zustehende Abfindung in Höhe von 39.150,-- EUR brutto enthalten sein solle. Dem Kläger ging es vielmehr darum, mit der Beklagten einen höheren Abfindungsbetrag auszuhandeln, wozu er ihr im Gegenzug den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage anbot (vgl. das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 28.02.2007, Bl. 27 d. ). Zur Begründung wies der Kläger darauf hin, dass er wegen seiner Krankheit, seines Alters und seiner Ausbildung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten kaum Chancen am Arbeitsmarkt hätte, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Zudem habe er eine auf seinem Haus lastende Restschuld in Höhe von ca. 60.000,-- EUR zu begleichen, um ohne Mietzahlungsverpflichtungen leben zu können. Auch dürfte der von ihm geforderte Mehrbetrag ein Unternehmen von der Größe und Ertragskraft der Beklagten nicht vor finanzielle Probleme stellen (vgl. die Schreiben vom 12.03.2007, Bl. 2 f. d. sowie vom 28.02.2007, Bl. 26 f. d. ). Der Kläger führte damit in der Sache an, dass ihm die nach dem Sozialplan errechnete und von der Beklagten angebotene Abfindung aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände nicht genüge. Damit wendete er sich aber nicht gegen die Wirksamkeit des Sozialplans oder der Kappungsgrenze, auch nicht gegen eine fehlerhafte Berechnung der Abfindung, sondern versuchte vielmehr, unter Aufführung von sozialen Aspekten mit der Beklagten eine der Höhe nach über den Sozialplan hinausgehende und daher insoweit vom Sozialplan unabhängige Abfindung auszuhandeln. Dabei handelte es sich aber um eine reine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG, so dass die Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer doch eingreift.

Auch der Verweis der Beschwerdeführer auf die Entscheidungen des LAG Berlin und des LAG München greift nicht. Dort war - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - der Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan bestritten und wurde, zumindest hilfsweise, eingeklagt. Der Kläger hat die Beschwerdeführer nach ihren eigenen Angaben damit beauftragt gehabt, für ihn eine möglichst hohe Abfindung auszuhandeln, die über der ihm unstreitig zustehenden Summe aus dem Sozialplan liegen sollte. Dazu berief sich der Kläger ausschließlich auf soziale Aspekte und nicht auf einen Sozialplanausspruch. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer seine Befürchtung untermauern können, dass die Beklagte die Abfindung nach Ablauf des Sozialplans zum 30.09.2007 nicht mehr bereit gewesen wäre, an den Kläger auszuzahlen. Dazu bietet der Wortlaut des Sozialplanes oder ein entsprechendes Verhalten der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte. Der Sozialplan hatte eine Laufzeit bis zum 30.09.2007 und sollte alle einschlägigen Kündigungen, die bis dahin von der Beklagten wegen der Betriebsänderung ausgesprochen wurden, erfassen. Lediglich die Fälligkeit der Sozialplananforderung war im Falle der Erhebung einer Kündigungsschutzklage gem. § 8 Nr. 3 des Sozialplanes auf deren Beendigung hinausgeschoben.

Die Einbeziehung des Anspruchs auf Sozialplanabfindung in Höhe von 39.150,-- EUR in den Vergleich wirkt sich damit nicht werterhöhend aus. Dass die Existenz dieses Anspruches Grundlage für eine Erhöhung im Rahmen einer gütlichen Einigung war, führt nicht dazu, dass der Sozialplananspruch streitig oder ungewiss gewesen wäre und daher im Wege eines Vergleichs hätte klargestellt werden müssen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2005 9 Ta 277/04 ).

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 ).

Diese Gebühren haben die Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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