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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.01.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 284/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 4
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.11.2007 - 2 Ca 1219/07 - teilweise abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 9.692,84 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu 7/8.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einer Entfristungs- sowie einer Kündigungsschutzklage.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 06.06.2006 als Vorarbeiter für Mitarbeiter der Beklagten, die dieser im Rahmen von Ein-Euro-Fördermaßnahmen durch das Job-Center zugeteilt wurden, beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis war ausweislich des Arbeitsvertrages vom 07.06.2006 zunächst befristet bis zum 05.06.2007 und an die Dauer der Fördermaßnahmen durch die Agentur für Arbeit oder andere Maßnahmeträger gebunden. Weiterhin sah der Arbeitsvertrag für den Fall der fortbestehenden Förderung eine automatische Verlängerung des Arbeitsverhältnisses des Klägers für die Zeit einer neuen Fördermaßnahme vor, sofern keine Gründe in der Person des Klägers dagegen sprächen. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug 1.500,00 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Mit seiner Klage vom 17.08.2007 wendete er sich u. a. gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses und beantragte - soweit hier von Interesse -:

1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 05.06.2007 hinaus weiter fortbesteht.

2. Hilfsweise, für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrages Ziffer 3.): Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien unbeendet fortbesteht.

3. Die Beklagte zu verurteilen, ihn als Vorarbeiter, zu unveränderten Bedingungen, weiterzubeschäftigen.

Diese Klage wurde der Beklagten am 24.08.2007 zugestellt. Mit Schreiben vom 27.08.2007 kündigte die Beklagte dem Kläger "betriebsbedingt zum 30.09.2007, vorsorglich zum nächst zulässigen Kündigungstermin". Daraufhin erweiterte der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 03.09.2007 und beantragte sinngemäß:

1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 27.08.2007 aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass sein zu der Beklagten bestehendes Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1.) zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu Ziffer 1.) weiter zu beschäftigen.

Mit bei Gericht am 24.09.2007 eingegangenem Schriftsatz erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Klagerücknahme infolge einer zwischenzeitlichen außergerichtlichen Einigung der Parteien.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.11.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 8.192,84 EUR festgesetzt. Dabei hat es den in der Klageschrift unter Ziffer 3.) gestellten Feststellungsantrag mit drei Bruttomonatsgehältern (4.500,00 EUR) und den unter Ziffer 5 gestellten Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt (1.500,00 EUR) bewertet. Für den in der Klageschrift unter Ziffer 4 gestellten Hilfsantrag sowie für die in der Klageerweiterung gestellten Anträge hat es keinen gesonderten Wert festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 26.11.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, einen höheren Gegenstandswert festzusetzen. Zur Begründung führen sie aus, der Gegenstandswert für die in der Klageerweiterung gestellten Anträge hätte mit 4.500,00 EUR (Ziffer 1.), 1.500,00 EUR (Ziffer 2.) und 1.500,00 EUR (Ziffer 3.) bewertet werden müssen. Der unter Ziffer 4.) der Klageschrift gestellte Hilfsantrag sei zudem mit drei Bruttomonatsgehältern, also 4.500,00 EUR, zu bewerten. Zwar sei das Gericht in eine Prüfung des Hilfsantrages gar nicht eingetreten. Dies sei jedoch unbeachtlich, da es sich vorliegend nicht um die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren, sondern um diejenige für die Anwaltsgebühren handele und die Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Hilfsantrages durch Entgegennahme der Information sowie durch Anfertigen und Einreichen der Klageerweiterung tätig geworden seien. Hierzu berufen sich die Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des LAG Köln vom 14.09.2001 - 13 Ta 214/01.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur teilweise Erfolg.

1.)

Den unter Ziffer 4.) der Klageschrift gestellten Hilfsantrag hat das Arbeitsgericht zutreffend nicht gesondert bewertet. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob für Hilfsanträge bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren generell kein eigenständiger Wert festzusetzen ist, wenn das Gericht - wie vorliegend - über sie, etwa infolge einer zwischenzeitlichen Klagerücknahme, nicht entscheidet. Voraussetzung für eine solche gesonderte Wertfestsetzung wäre nämlich, worauf auch die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung des LAG Köln ausdrücklich hinweist, dass sich die anwaltliche und die gerichtliche Tätigkeit nicht auf den selben Gegenstand beziehen. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich der unter Ziffer 4.) der Klageschrift gestellte Hilfsantrag von dem zuvor unter Ziffer 3.) gestellten Hauptantrag unterscheidet. Beide zielen darauf ab, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festzustellen. Dabei nimmt zwar lediglich der Hauptantrag auf den möglichen Beendigungstatbestand der Befristung Bezug. Da andere Beendigungsgründe zu diesem Zeitpunkt jedoch in keiner Weise ersichtlich waren und auch in der Klagebegründung nicht genannt wurden, ist nicht nachvollziehbar, dass dem Hilfsantrag gegenüber dem Hauptantrag ein eigenständiger Inhalt zukommt. Die Beschwerdeführer begründen den Hauptantrag in ihrer Klageschrift (S. 3) zunächst damit, die Beklagte selbst sei nicht von einer Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 05.06.2007 ausgegangen. Als rechtliche Begründung führen sie an, Anfang Mai 2007 habe - unzweifelhaft - eine neue Fördermaßnahme von sechsmonatiger Dauer begonnen, was nach dem Arbeitsvertrag des Klägers eine entsprechende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses automatisch nach sich ziehe. Der selbe Vortrag erfolgt sodann zur Begründung des unter Ziffer 4.) gestellten Hilfsantrages (S. 4 der Klageschrift). Weitere Gründe, die zu einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 05.06.2007 hinaus oder einer Unwirksamkeit der Befristung führen sollten, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Sache haben sie damit vorgetragen, das Arbeitsverhältnis des Klägers ende nicht wegen seiner vertraglich vorgesehenen automatischen Verlängerung zum 05.06.2007, sondern bestehe über diesen Zeitpunkt hinaus fort. Diesen Sachvortrag und das damit verknüpfte Begehren des Klägers zum Gegenstand zweier eigenständiger Anträge zu machen, führt nicht zu einem unterschiedlich zu bewertenden wirtschaftlichen Interesse. Es erscheint weder sachgerecht noch den Interessen des Klägers irgendwie dienlich. Es handelt sich - mangels weiteren Sachvortrags - nicht um zwei voneinander zu trennende Fragestellungen, sondern vielmehr um ein einziges Problem, das der Kläger mit zwei unterschiedlichen Formulierungen letztlich einheitlich festgestellt haben will. Dies kommt u. a. auch dadurch zum Ausdruck, dass der Arbeitsvertrag die automatische Verlängerung des Arbeitsverhältnisses im direkten Anschluss an die Befristung regelt (§ 1), wovon unzweifelhaft beide Parteien ausgegangen sind.

Da mithin ein sachlicher Unterschied zwischen Haupt- und Hilfsantrag nicht erkennbar ist, war eine Bewertung - wie geschehen - nur einmal vorzunehmen.

2.)

Der unter Ziffer 1.) der Klageerweiterung vom 03.09.2007 gestellte, gegen die Kündigung vom 27.08.2007 gerichtete Feststellungsantrag war dagegen eigenständig zu bewerten. Eine wirtschaftliche Identität zu dem unter Ziffer 3.) der Klageschrift gestellten Feststellungsantrag liegt nicht schon deswegen vor, weil sich beide Anträge darauf richten, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festzustellen. Vielmehr unterscheiden sich die den beiden Anträgen zugrunde liegenden Lebenssachverhalte grundlegend. Im einen Fall geht es um die Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Befristung, im anderen Fall um die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung. Gleichwohl war der Gegenstandswert hinsichtlich dieses Kündigungsschutzantrages nicht, wie von den Beschwerdeführern begehrt, erneut mit drei Bruttomonatsgehältern, sondern lediglich mit einer Monatsvergütung zu veranschlagen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz wird, wenn während eines Verfahrens mehrere, in nahem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochene Kündigungen angegriffen werden, denen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde liegt, die erste Kündigung abhängig von der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten bewertet; jede weitere Kündigung ist nicht gegenstandswerterhöhend (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschluss vom 22.03.2006 - 8 Ta 46/06; Beschluss vom 21.10.2004 - 7 Ta 179/04). Gleiches gilt in Fällen, in denen einer Kündigung in nahem zeitlichen Zusammenhang zur Heilung möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt nachgeschoben wird (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07). Wird dagegen die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben und in nahem zeitlichen Zusammenhang zueinander ausgesprochen wurden, angegriffen, dann ist die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, jede weitere Kündigung mit maximal einem Bruttomonatsverdienst (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07). Für eine solche Deckelung der weiteren Kündigungen spricht der Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG, der zugunsten des betroffenen Arbeitnehmers ein kostengünstiges Arbeitsgerichtsverfahren ermöglichen soll und eine möglichst strikte Umsetzung dieses Schutzgedankens im Kündigungsschutzverfahren gebietet.

Diese Grundsätze gelten hier entsprechend. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um eine Mehrzahl von Kündigungen. Der Kläger hat aber sowohl mit der Entfristungsklage (Ziffer 3.) der Klageschrift) wie auch mit dem Kündigungsschutzantrag (Ziffer 1.) der Klageerweiterung) eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses angegriffen und damit um dessen Bestehen oder Nichtbestehen im Sinne von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG gestritten. Die genannten Grundsätze können daher entsprechende Anwendung finden, was zu einer Bewertung des Gegenstandswertes des zeitlich ersten Antrages mit drei Bruttomonatsgehältern und einer Bewertung des nachfolgenden (Kündigungsschutz-)antrages mit einem Bruttomonatsgehalt führt. Diesbezüglich war der Beschluss des Arbeitsgerichts wie geschehen abzuändern.

3.)

Der unter Ziffer 2.) der Klageerweiterung gestellte allgemeine Feststellungsantrag war nicht gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen, da kein Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand in den Prozess eingeführt wurde (vgl. Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Streitwert/Gegenstandswert, II 2 m. w. N.), abgesehen von dem gegen die Befristung gerichteten Feststellungsantrag, der aber bereits eigenständig bewertet wurde.

4.)

Auch der unter Ziffer 3.) der Klageerweiterung gestellte Weiterbeschäftigungsantrag war nicht mehr eigenständig zu bewerten. Zu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit eine Identität mit dem in der Klageschrift unter Ziffer 5.) gestellten Antrag auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen angenommen. Auch wenn zwischen den Parteien mehrere mögliche Beendigungstatbestände im Streit stehen, kann es doch nur eine tatsächliche Weiterbeschäftigung für den Kläger zu unveränderten Bedingungen geben. Diese hat das Arbeitsgericht bereits bewertet.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei. Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gem. § 92 Abs. 1 ZPO zu 7/8 zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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