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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.04.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 60/08
Rechtsgebiete: GKG, RVG


Vorschriften:

GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 3
GKG § 42 Abs. 4
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 4 Satz 1
RVG § 33 Abs. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.03.2008 - 8 Ca 1494/07 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einem Kündigungsrechtsstreit sowie einer Klage auf Verringerung der Arbeitszeit.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Januar 2004 als Friseuse mit einem Bruttomonatslohn von 1.000,00 EUR beschäftigt. Mit Schreiben vom 15.10.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 17.10.2007, in der sie zunächst beantragte,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15.10.2007 - zugegangen am 16.10.2007 - nicht aufgelöst worden ist.

Später beantragte die Klägerin sinngemäß,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 15.10.2007 aufgelöst wird, sondern über den 15.10.2007 hinaus fortbesteht.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2007 hat die Beklagte mitgeteilt, sie habe die der Klägerin erklärte streitgegenständliche Kündigung zurückgenommen. Mit bei Gericht am 11.12.2007 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Klägerin im Wege der Klageerweiterung,

die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf 20 Stunden wöchentlich bei Beibehaltung einer 5-Tage-Woche und einer täglichen Arbeitszeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr zuzustimmen.

Im Kammertermin vom 10.01.2008 nahm die Klägerin ihren Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zurück und "erweiterte die Klage bzw. konkretisierte den allgemeinen Feststellungsantrag dahingehend",

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch eine zwischenzeitlich am 07.12.2007 ausgesprochene weitere, außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist.

Darüber hinaus machte die Klägerin Vergütungsansprüche für die Zeit vom 15.10.2007 bis 31.12.2007 geltend und beantragte deswegen im Wege der erneuten Klageerweiterung,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.500,00 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen.

In einem gerichtlichen Vergleich vom 21.02.2008 vereinbarten die Parteien unter anderem die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2007 sowie eine Verpflichtung der Beklagten zur Entgeltzahlung an die Klägerin von jeweils 1.000,00 EUR brutto für die Monate November und Dezember 2007.

Auf Antrag beider Parteivertreter hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.03.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien auf

4.500,00 EUR für das Verfahren bis zum 10.01.2008

4.000,00 EUR für das Verfahren ab dem 10.01.2008 sowie

4.000,00 EUR für den Vergleich

festgesetzt. Dabei hat es für das Verfahren bis zum 10.01.2008 für den Kündigungsschutzantrag drei Bruttomonatsgehälter zu je 1.000,00 EUR sowie für den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit unter Verweis auf die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.10.2007 - 1 Ta 242/07 - eineinhalb Bruttomonatsgehälter veranschlagt. Für das Verfahren ab dem 10.01.2008 hat es infolge der im Kammertermin erfolgten Rücknahme des Arbeitszeitverringerungsantrages dessen Wert abgezogen, dafür im Hinblick auf die zwischenzeitlich ausgesprochene weitere Kündigung und den hierauf bezogenen Kündigungsschutzantrag ein weiteres Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.000,00 EUR addiert. Für den Vergleich hat es keinen Mehrwert festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit bei Gericht am 20.03.2008 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert hinsichtlich des Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit sowie der Zahlungsanträge zu erhöhen. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit sei gemäß § 42 Abs. 3 GKG zu bewerten, da es sich bei der Lohndifferenz zwischen Vollzeit- und Teilzeitvergütung der Klägerin in Höhe von 500,00 EUR monatlich um eine wiederkehrende Leistung im Sinne der genannten Norm handele. Daher betrage der Gegenstandswert für diesen Antrag (500,00 EUR x 36 =) 18.000,00 EUR. Des weiteren sei der gestellte Zahlungsantrag mit 2.500,00 EUR zu veranschlagen, da die für November und Dezember 2007 geltend gemachten Lohnansprüche nicht mit dem Kündigungsschutzbegehren der Klägerin identisch und daher eigenständig zu bewerten seien. Auch handele es sich insoweit um verschiedene Streitgegenstände.

Entgegen § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG hat das Arbeitsgericht der Beschwerde (soweit es sie für zulässig und begründet hielt) nicht teilweise abgeholfen und sie im Übrigen dem Beschwerdegericht vorgelegt, sondern hat es mit weiterem Beschluss vom 20.03.2008 den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf 7.000,00 EUR (3.000,00 EUR für alle Kündigungen, 1.500,00 EUR für den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit sowie 2.500,00 EUR für die Zahlungsanträge) festgesetzt und in der Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit der Beschwerde benannt. Daraufhin haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit bei Gericht am 02.04.2008 eingegangenem Schriftsatz "weitere Beschwerde" eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert entsprechend den bereits in ihrer vormalig eingelegten Beschwerde erfolgten Ausführungen festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat der erneuten Beschwerde mit Beschluss vom 02.04.2008 nicht (weiter) abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Die frühere fehlerhafte Sachbehandlung durch das Arbeitsgericht steht der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Beschwerde nicht entgegen. Dieses Rechtsmittel wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.

Es spricht viel dafür, den Gegenstandswert in der Höhe festzusetzen, wie es das Arbeitsgericht in seinem ersten Beschluss unter Anwendung der Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Streitwert- und Gegenstandswertsachen vorgenommen hatte.

Der in der Klageschrift geltend gemachte Kündigungsschutzantrag war im Hinblick auf die im Kündigungszeitpunkt bestehende Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als 12 Monaten mit drei Bruttomonatsgehältern (3.000,00 EUR) zu bewerten (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 55/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07). Der im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit war in Anlehnung an die Regelung des § 42 Abs. 3 GKG mit dem 36-fachen Wert der mit der Arbeitszeitverringerung einhergehenden Vergütungsdifferenz in Höhe von 500,00 EUR monatlich zu bewerten, höchstens jedoch mit 1,5 Bruttomonatsgehältern (also hier 1.500,00 EUR) zu bewerten. Die Notwendigkeit einer solchen "Deckelung" rechtfertigt sich aus dem sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2007 - 1 Ta 242/07). Da dieser Antrag im Kammertermin vom 10.01.2008 zurückgenommen wurde, verringerte sich der Gegenstandswert ab diesem Zeitpunkt dementsprechend. Dagegen erhöhte er sich in Folge des gegen die zweite Kündigung vom 07.12.2007 gerichteten Kündigungsschutzantrags um ein Bruttomonatsgehalt (1.000,00 EUR). Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, mit verschiedenen Beendigungszeitpunkten angegriffen und sind diese in einem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden, dann ist nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunkts durch diese weniger verdienen würde, wobei dieser Verlängerungs- bzw. Verkürzungszeitraum auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07). Dementsprechend war hier neben der Festsetzung von 3.000,00 EUR für die erste Kündigung ein weiteres Bruttomonatsgehalt für die zweite Kündigung zu veranschlagen.

Für die darüber hinaus geltend gemachten Lohnansprüche für die Monate November und Dezember 2007 war infolge wirtschaftlicher Identität kein gesonderter Gegenstandswert festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts sind bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Dabei liegt eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände dann vor, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt, also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.04.2007 - 1 Ta 80/07). Vorliegend war die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 15.10.2007 Voraussetzung für das Bestehen der Vergütungsansprüche für die Monate November und Dezember 2007, im Hinblick auf den Dezember auch die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 07.12.2007. Da der Gegenstandswert im Hinblick auf den gegen die Kündigung vom 15.10.2007 geltend gemachten Kündigungsschutzantrag bereits mit 3.000,00 EUR festzusetzen war und die Bruttomonatsvergütung für die Monate November und Dezember 2007 insgesamt nur 2.000,00 EUR beträgt, verbleibt es bei dem höheren Wert des Kündigungsschutzantrags.

Damit beträgt der Gegenstandswert für das Verfahren ab dem 10.01.2007 sowie für den Vergleich 4.000,00 EUR.

Das Beschwerdegericht ist indes an die höhere Wertfestsetzung des zweiten Beschlusses vom 20.03.2008 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.04.2008 gebunden. Obgleich diese zu hoch erscheint, scheidet ihre Herabsetzung durch das Beschwerdegericht wegen der Unzulässigkeit der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG (anders als im Verfahren nach § 68 GKG) aus (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 - m. w. N.).

Daher war die unbegründete Beschwerde zurückzuweisen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei.

Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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