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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.04.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 69/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
SGB XII § 82 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Rechtspflegers vom 27.11.2008 - AZ: 9 Ca 1490/05 - aufgehoben. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.11.2008, mit dem der ihr Prozesskostenhilfe gewährende Beschluss vom 23.03.2006 aufgehoben wurde. Das LAG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 23. März 2006 der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 03.08.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Mit an den Prozesskostenbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben forderte der Rechtspfleger die Klägerin nach Abschluss des Verfahrens mehrfach auf, zwecks Prüfung einer etwaigen Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise für Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Mit Schreiben vom 11.11.2008 setzte der Rechtspfleger der Klägerin hierzu eine letzte Frist für die Abgabe der geforderten Erklärung bis zum 25.11.2008. Nachdem die Klägerin auch auf dieses Schreiben nicht reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 27.11.2008 den Beschluss vom 23.03.2006 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 22.12.2008, Eingang beim Arbeitsgericht am gleichen Tage, legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen diesen Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde ein. Diese begründete er damit, es stehe nicht fest, ob die Beschwerdeführerin die Aufforderung zur Offenlegung der derzeitigen Vermögenslage überhaupt erhalten habe. Nachdem die Beschwerde trotz Aufforderung seitens des Rechtspflegers in der Sache nicht begründet wurde, hat der Rechtspfleger der Beschwerde mit Beschluss vom 17.03.2009 nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 30.03.2009 hat das Beschwerdegericht die Beschwerdeführerin über ihren Prozessbevollmächtigten letztmals aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Gewährung der Prozesskostenhilfe eingetreten sind. Ferner hat es die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie zur Glaubhaftmachung der geforderten Angaben Einkommensnachweise bzw. eine Kopie des Bescheids über den Bezug von Arbeitslosen- bzw. Sozialgeld vorzulegen habe. Hierzu wurde ihr eine letzte Frist bis zum 13.04.2009 gesetzt, die antragsgemäß bis zum 21.04.2009 verlängert worden ist. Am 14.04.2009 reichte die Klägerin eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Beschwerdegericht ein. Der Erklärung waren zahlreiche Unterlagen beigefügt, auf deren Inhalt hiermit Bezug genommen wird. II. Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach § 78 ArbGG i. V. m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg. Nach ständiger Rechtssprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rheinlandpfalz, Beschluss vom 19.06.2007 - 2 TA 234/07 und vom 17.01.2008 - 9 Ta 276/07) können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.10.2008 - 6 Ta 180/08). Nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen verfügt diese über ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.102,00 €. Hiervon sind gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII Abzüge für Lohn- und Kirchensteuer, Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen-, Kfz-Haftpflicht-, Private Lebens-, Hausrats- sowie sonstige Versicherungen in Höhe von insgesamt 426,02 € vorzunehmen. Weiter sind Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Nach Anrechnung der sonstigen Kosten (anteilige Miet- und Nebenkosten in Höhe von 344,00 € sowie Abzahlungsverpflichtungen in Höhe von 142,62 €) ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von minus 208,64 €. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung der Prozesskostenhilfe. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.11.2008 war daher aufzuheben. Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an. Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 574 ff. ZPO) war nicht zuzulassen.

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