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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 89/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 1
RVG § 23 Abs. 1 S. 1
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9 S. 1
RVG § 33 Abs. 9 S. 2
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 48 Abs. 1
GKG § 48 Abs. 2
GKG § 48 Abs. 4
GKG § 66 Abs. 8
GKG § 68 Abs. 3
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 1 Ta 89/07

Entscheidung vom 24.04.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 04.01.2007 - 4 Ga 45/06 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes in einem Verfahren auf Widerruf von Äußerungen.

Der Antragsgegner war früher im Betrieb der Antragstellerin beschäftigt gewesen. Mit ihrem Antrag verlangte die Antragstellerin von diesem den Widerruf von angeblich getätigten Äußerungen des Antragsgegners gegenüber derzeitigen Mitarbeitern der Antragstellerin, sie "befinde sich in Insolvenz". Zudem begehrte sie vom Antragsgegner künftig die Behauptung gegenüber Dritten zu unterlassen, sie "befinde sich in Insolvenz bzw. in Zahlungsschwierigkeiten", und ihre Mitarbeiter nicht anzuhalten, "sich schnellstmöglich eine neue Arbeitsstelle zu suchen". Die Antragstellerin befürchtete, durch derartige Äußerungen sowohl Mitarbeiter als auch potentielle sowie vorhandene Kunden zu verlieren.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich vom 14.12.2006 erledigt. In diesem stellt der Antragsgegner klar, dass seinerseits keine wertabschlägigen bzw. geschäftsschädigenden Aussagen beabsichtigt gewesen seien und er sich zukünftig jedweden etwaigen Behauptungen enthalte, die Antragstellerin befinde sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten bzw. der Insolvenz.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.01.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 3.334,00 Euro festgesetzt. Das Arbeitsgericht ist dabei von einem Hauptsachewert von 10.000,00 Euro ausgegangen und hat den Gegenstandswert wegen der begehrten vorläufigen Regelung auf ein Drittel dieses Hauptsachewertes festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 12.01.2007 zugestellt wurde, haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 26.01.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 10.000,00 Euro festzusetzen.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei von einem Hauptsachewert von 30.000,00 Euro auszugehen. Die beanstandeten Aussagen des Antragsgegners seien geeignet, nachhaltig die Unternehmensinteressen zu beeinträchtigen. Ohne die begehrte einstweilige Verfügung habe sowohl die Gefahr einer allgemeinen Zurücksetzung der Antragstellerin in der öffentlichen Meinung, insbesondere einer Kreditgefährdung als auch die Gefahr bestanden, einen wichtigen Vertragspartner zu verlieren und das Ausscheiden der angesprochenen Mitarbeiter aus dem Unternehmen zu erreichen. Der wirtschaftliche Wert einer Kreditgefährdung belaufe sich mindestens auf 10.000,00 Euro, der Verlust eines wichtigen Kunden auf 50.000,00 Euro und der Verlust der Mitarbeiter auf 10.800,00 Euro (6 Bruttomonatsverdienste à 1.800,00 Euro). Eine Herabsetzung des Gegenstandswertes wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung sei nicht angezeigt, weil davon auszugehen sei, dass der Antragsgegner bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren einlenken werde.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.

Die Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich vorliegend unter Beachtung des § 48 Abs. 4 GKG nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO sowie § 48 Abs. 2 GKG. Eines Rückgriffs auf § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bedarf es daher nicht.

Während sich § 48 Abs. 1 GKG auf vermögensrechtliche Ansprüche bezieht, gilt § 48 Abs. 2 GKG für nichtvermögensrechtliche Ansprüche. Vermögensrechtlich ist dabei jeder Anspruch, der entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen soll (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage 2007, ŽGKG § 48 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Das Begehren der Antragstellerin ist auf den Widerruf und das Unterlassen von Äußerungen gerichtet, die sowohl das Ansehen in der öffentlichen Meinung als auch wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen können. Damit macht die Antragstellerin nicht nur einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch (Schutz des Ansehens in der öffentlichen Meinung), sondern auch einen vermögensrechtlichen Anspruch (Schutz wirtschaftlicher Interessen) geltend. In derartigen Fällen kommt neben § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 2 GKG für den nichtvermögensrechtlichen Teil auch ein eigener Wert nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO für den vermögensrechtlichen Teil in Betracht (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 06.06.2003 - 13(3) Ta 23/03; so offenbar auch Herget, in Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 3 Rn. 16 - Widerruf). Dabei ist nach § 48 Abs. 4 GKG bei einem Zusammentreffen eines nichtvermögensrechtlichen mit einem vermögensrechtlichen Anspruch nur der höhere Anspruch maßgebend.

Nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 2 GKG ist bei der Streitwertfestsetzung für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, Ermessen auszuüben. Nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO wird der Wert ebenfalls nach freiem Ermessen festgesetzt. Maßgebend ist dabei das objektiv zu ermittelnde Interesse des Klägers (vgl. Heinrich, in: Musielak, ZPO, 5. Auflage 2007, § 3 Rn. 6) bzw. Antragstellers.

Der Antrag auf Widerruf der getätigten Äußerung ist vorliegend mit maximal 1.000,00 Euro zu bewerten.

Im Zusammenhang mit ehrverletzenden Äußerungen wird regelmäßig ein Betrag von 2.000,00 Euro angesetzt, der entsprechend den Einzelfallumständen ermäßigt oder erhöht werden kann (vgl. Steffen, AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XIII A, 160.13.1, Rn. 148). Maßgeblich für die Wertbestimmung beim Widerruf ist die zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beantragten Verhalten des Prozessgegners zu besorgen ist und die mit der jeweils begehrten Maßnahme beseitigt werden soll. Nach Auffassung des Gerichts ist vorliegend von einem Wert von 2.000,00 Euro auszugehen, soweit es den nichtvermögensrechlichten Teil dieses Antrags betrifft. Zwar ist die behauptete Äußerung grundsätzlich geeignet, die Antragsstellerin in ihrem öffentlichen Ansehen zu beeinträchtigen. Jedenfalls wurde die fragliche Äußerung vom Antragsgegner, wenn überhaupt, nur gegenüber einigen wenigen ehemaligen Arbeitskollegen und damit in einem sehr kleinen, die generellen Verhältnisse überschauenden Kreis getätigt. Gegebenenfalls hätte der Antragsgegner auch von der Verschwiegenheit der Gesprächsteilnehmer ausgehen dürfen. Selbst wenn, wie hier, die Verschwiegenheit nicht gewahrt wurde, war doch zu erwarten, dass die Äußerung nicht aus dem Betrieb der Antragstellerin heraus in die Öffentlichkeit getragen wird, zumal die Möglichkeit bestand, wie geschehen, die inhaltliche Unrichtigkeit der Äußerung aufzuklären. Etwas anderes ergibt sich in Bezug auf die Antragstellerin auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers. Danach soll zwar ein Herr H., offenbar der zweite Chef eines wichtigen Vertragspartners, dem Geschäftsführer der Antragstellerin von vergleichbaren Äußerungen bzw. Gerüchten berichtet haben. Diese rührten aber nicht von dem Antragsgegner, sondern von einem Dritten her. Aufgrund dieses doch geringen Gefährdungspotentials der vermeintlichen Äußerung des Antragsgegners kommt eine Erhöhung des Wertes nicht in Betracht. Wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung ist vorliegend allerdings noch ein Abschlag von der Hälfte, also auf 1.000,00 Euro zu machen (vgl. in diesem Zusammenhang allgemein Steffen, AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XIII A, 160.13.1, Rn. 133). Einem solchen Abschlag steht auch nicht entgegen, es sei mit einem Einlenken des Antragsgegners bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren zu rechnen gewesen. Dies war zwar möglich, aber keineswegs sicher.

Soweit der vermögensrechtliche Teil, also die Gefährdung der Vertragsverhältnisse mit Mitarbeitern, wichtigen Kunden sowie die vermeintliche Kreditgefährdung betroffen ist, ergibt sich keine höhere Bewertung. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an dem Widerruf war vergleichsweise gering. Auch diesbezüglich sind insbesondere der kleine Adressatenkreis, in dem die Äußerung angeblich gefallen war, und die Tatsache der zu erwartenden Verschwiegenheit desselben sowie die Möglichkeit einer Aufklärung der betroffenen Mitarbeiter durch die Antragstellerin zu berücksichtigen. Deswegen bestand auch zumindest mit Blick auf die getätigte Äußerung in diesem Personenkreis nicht die Gefahr, einen wichtigen Vertragspartner zu verlieren. Die Äußerung des Antragsgegners ist nach der eigenen eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin nicht an Externe herangetragen worden.

Der Antrag auf Unterlassen der genannten Äußerungen dürfte vorliegend allenfalls mit 2.000,00 Euro zu bewerten sein.

Im Zusammenhang mit ehrverletzenden Äußerungen wird für Unterlassungsanträge regelmäßig ein Betrag zwischen 3.000,00 Euro und 5.000,00 Euro angesetzt, der entsprechend den Einzelfallumständen ermäßigt oder erhöht werden kann (vgl. Heinrich, in: Musielak, ZPO, 5. Auflage 2007, § 3 Rn. 36). Auch hier sind, sofern es den nichtvermögensrechtlichen Teil betrifft, im Rahmen der Ermessensentscheidung insbesondere der zunächst kleine Adressatenkreis und die damit verbundene Beschränkung der Gefährdung des Ansehens der Antragstellerin zu berücksichtigen. Allerdings bestand die Gefahr, dass sich dieser Kreis durch weitere vergleichbare Äußerungen ausweiten kann, was eher als nicht wahrscheinlich einzuschätzen sein dürfte. Deswegen erscheint vorliegend eher ein Gesamtwert von 4.000,00 Euro der vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Aspekte angemessen. Dieser ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des Antrags jedoch ebenfalls zu halbieren.

Soweit der vermögensrechtliche Teil, also die Gefährdung der Vertragsverhältnisse mit Mitarbeitern, wichtigen Kunden sowie die vermeintliche Kreditgefährdung, betroffen ist, ergibt sich auch hier keine höhere Bewertung. Das oben Ausgeführte gilt hier entsprechend. Zwar kann gerade das Gerücht der drohenden Insolvenz bestehende Vertragsverhältnisse erheblich gefährden. Allerdings war auch hier die Gefahr und damit die Ausweitung des Adressatenkreises objektiv als nicht groß einzuschätzen. Zudem lag es, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, jenseits jeder Lebenserfahrung, dass sich Mitarbeiter oder Vertragspartner bei einer solchen Behauptung, die keinerlei Wahrheitsgehalt hatte, beeinflussen lassen.

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ist daher keinesfalls höher als der vom Arbeitsgericht angenommene Wert von 3.334,00 Euro. Einer möglichen Reduzierung des Wertes stünde das Verschlechterungsverbot, das im Beschwerdeverfahren des § 33 Abs. 3 RVG gilt (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.11.2006 - 1 Ta 156/06), entgegen.

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. auch LAG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2005 - 8 Ta 5/05 - juris, mit weiteren Nachweisen). Auch § 68 Abs. 3 GKG und § 66 Abs. 8 GKG finden vorliegend keine Anwendung. Es fallen somit grundsätzlich Gerichtsgebühren an (vgl. Schwab, in: Arbeitsrechtslexikon, Streitwert/Gegenstandswert, S. 6; Natter, NZA 2004, S. 689; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, § 33 RVG Rn. 26). Diese haben die Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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