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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 1051/04
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 5 Abs. 1
BetrVG § 5 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 1051/04

Entscheidung vom 13.04.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.09.2004, AZ: 4 Ca 699/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Prämie für einen Verbesserungsvorschlag.

Der Kläger war vom 01.01.1987 bis zum 31.08.2003 bei der Beklagten als Personalleiter beschäftigt. Am 25.08.1997 schloss die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen. Diese enthält u. a. folgende Bestimmungen:

...

2. Geltungsbereich

Das Gesamtunternehmen Oberland Glas AG mit seinen Arbeitnehmern gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG einschließlich ihrer Gesellschaften GPS, IK, SAR.

3. Organe

a) OVW-Beauftragter

Der Vorstand bestimmt hierfür den für den jeweiligen Standort verantwortlichen Personalleiter, der gegebenenfalls an den Personalleiter einer Gesellschaft delegieren kann, insofern es sich um Vorschläge handelt, die diese Gesellschaft betreffen.

Er hat die Aufgabe

- die schriftlichen Vorschläge entgegenzunehmen und deren Empfang dem Einreicher schriftlich zu bestätigen, für eine fortlaufende Nummerierung der Vorschläge zu sorgen, die Unterlagen zu führen und zu archivieren,

- für eine Abwicklung der Vorschläge in angemessenem Zeitraum zu sorgen,

- ggf. den Einreicher bei der Abfassung des Verbesserungsvorschlages zu unterstützen und zu beraten,

- die Anonymität des Einreichers zu wahren, indem die weitere Behandlung der Vorschläge ausschließlich unter der Registriernummer erfolgt und der Name des Einreichers erst nach Abschluss des Bewertungsverfahrens bekannt gemacht wird,

...

4. Verbesserungsvorschläge

Als Verbesserungsvorschläge sind grundsätzlich solche Vorschläge zu bewerten, die entsprechend den Merkmalen unter 5b) betriebsbezogene Verbesserungen oder Einsparungen beinhalten.

Verbesserungsvorschläge liegen dann nicht vor, wenn es zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Einreichers gehört, Fortentwicklung auf dem Gebiet zu betreiben, auf das sich der Vorschlag bezieht. Hierunter fallen grundsätzlich Projektleiter und solche Mitarbeiter, deren Aufgabe die Weiterentwicklung des Arbeitsgebietes betrifft, auf das der Vorschlag bezogen ist.

...

5. Prämierung

...

b) Prämienberechnung für Vorschläge mit nicht exakt ermittelbarer Jahresersparnis

Die Prämienermittlung erfolgt nach einem Punktsystem. Der Wert pro Punkt wird auf DM 4,50 festgelegt. Dieser Wert wird alle drei Jahre überprüft.

Bewertet werden folgende Merkmale:

1. Arbeitssicherheit, Unfallschutz

2. Arbeitsablauf, Arbeitserleichterung

3. Qualitätsverbesserung

4. Einsparung von Material, Energie, Kosten und Zeit

5. Schonung, Erhaltung und Verbesserung von Anlagen, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsplätzen und sonstigen Betriebsmitteln

6. Umweltschutz

7. Sonderbewertung im Ausnahmefall (Punkteskala nach oben offen und nur einstimmig anziehbar)

...

Hinsichtlich des Inhalts der Betriebsvereinbarung im Übrigen wird auf Blatt 17 bis 24 d. A. Bezug genommen.

Unter dem 30.10.1995 leitete der Kläger - zusammen mit einem Begleitschreiben - dem Vorstand der Beklagten einen Verbesserungsvorschlag (Nr. 47/95) zu. Der betreffende Verbesserungsvorschlag, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 26 bis 35 d. A. Bezug genommen wird, trägt den Titel "Abkehr von der Politik eines unwirtschaftlichen Outsourcings" und beinhaltet im Wesentlichen den Vorschlag, anstelle der bisherigen Fremdvergabe von Formen- und Mündungsreparaturen die betreffenden Reparaturarbeiten zukünftig selbst, d. h. im Betrieb der Beklagten, auszuführen. Im Begleitschreiben vom 30.10.1995 teilt der Kläger sinngemäß mit, dass ihm der betreffende Verbesserungsvorschlag zugegangen sei, er jedoch wegen dessen Brisanz mit den Einreichern abgestimmt habe, dass der Betriebsrat zunächst keine Informationen erhalten solle, bevor das weitere Vorgehen mit dem Vorstand abgestimmt sei. Mit Schreiben vom 18.12.1995 teilte der Vorstand dem Kläger mit, dass von einer Durchführung des betreffenden Verbesserungsvorschlages abgesehen werde und bat den Kläger zugleich, dies den Einreichern mitzuteilen. Mit Schreiben vom 01.06.2001 erklärte der Kläger gegenüber dem Vorstand, dass "der/die Einreicher" um eine erneute Überprüfung des Verbesserungsvorschlages Nr. 47/95 gebeten hätten. Unter dem 27.07.2001 erfolgte eine erneute Ablehnung des Verbesserungsvorschlages durch den Vorstand. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.08.2001 "Einspruch" ein. Wegen Form und Einzelheiten des Schriftverkehrs zwischen dem Kläger und dem Vorstand der Beklagten hinsichtlich des Verbesserungsvorschlages Nr. 47/95 wird auf Bl. 25, 36, 36 a, 91, 92 und 93 d. A. Bezug genommen.

Im Jahr 2000 begann die Beklagte in ihren Werken C-Stadt und N damit, Reparaturarbeiten wieder in ihre eigenen Werkstätten zurückzuverlagern, anstatt Fremdreparaturen durchführen zu lassen.

Mit seiner am 04.03.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten für den Verbesserungsvorschlag Nr. 47/95 im Wege der Teilklage die Zahlung einer Prämie in Höhe von 76.693,78 €, wobei er den gesamten Prämienanspruch, der sich nach seiner Auffassung bei Anwendung der Betriebsvereinbarung vom 25.08.1997 errechnet, mit 421.815,79 € beziffert.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.09.2004 (Bl. 148 bis 152 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 11 des Urteils vom 01.09.2004 (= Bl. 152 bis 156 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 26.11.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 27.12.2004, Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese am 26.01.2005 begründet.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht bereits der Umstand entgegen, dass er - der Kläger - OVW-Beauftragter der Beklagten für den Standort W gewesen sei. Die von der Beklagten behauptete Eigenschaft eines leitenden Angestellten stehe seinem Anspruch bereits deshalb nicht entgegen, weil solche nach § 2 der Betriebsvereinbarung ebenfalls deren Geltungsbereich unterfielen. Im Übrigen sei er bei der Beklagten nicht als leitender Angestellter tätig gewesen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass ihm - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - lediglich Gesamtprokura erteilt worden sei. Zumindest müsse die Betriebsvereinbarung, falls er als leitender Angestellter anzusehen sei, hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs als Vertrag zu Gunsten Dritter bewertet werden. Der Verbesserungsvorschlag Nr. 47/95 stamme auch von ihm, dem Kläger. Er habe den Vorschlag bereits vor Einreichung mit Herrn Dr. W S-R sowie mit dem Werksleiter, Herrn F W, besprochen. Auch seine ehemallige Mitarbeiterin, Frau H, sei vor Einreichung des Vorschlags eingeweiht gewesen.

Zur Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren im Weiteren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 26.01.2005 (Bl. 181 bis 186 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 05.04.2005 (Bl. 213 bis 215 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.09.2004 (AZ: 4 Ca 699/04) abzuändern und die beklagte Partei zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 76.693,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 23.09.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, es sei nicht ersichtlich, dass der betreffende Verbesserungsvorschlag überhaupt vom Kläger stamme bzw. von ihm selbst eingereicht worden sei. Der Kläger sei, wie sich aus dem Schriftverkehr ergebe, insoweit ausschließlich in seiner Eigenschaft als OVW-Beauftragter aufgetreten und habe als solcher den Verbesserungsvorschlag weitergeleitet. Der Kläger sei leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG gewesen, so dass die Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen für ihn ohnehin nicht gelte. Der betreffende Verbesserungsvorschlag beinhalte auch keinen Vorschlag, der nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 25.08.1997 zu prämieren sei. Er betreffe nämlich einen Gegenstand, der Teil der Organisationsstruktur des Unternehmens und damit Bestandteil der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit und Entscheidungskompetenz sei.

Zur Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren im Weiteren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 14.03.2005 (Bl. 205 bis Bl. 212 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Prämie für den Verbesserungsvorschlag Nr. 47/95. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger bei der Beklagten als leitender Angestellter i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG beschäftigt war und somit aus der Betriebsvereinbarung vom 25.08.1997 allenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages zu Gunsten Dritter einen Prämienanspruch erwerben konnte. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind nämlich vorliegend (jedenfalls) auch in sonstiger Hinsicht nicht erfüllt.

1.

Die Klage erweist sich bereits deshalb als unbegründet, weil die Betriebsvereinbarung vom 25.08.1997 nur demjenigen einen Prämienanspruch einräumt, der einen Verbesserungsvorschlag eingereicht hat, der Kläger jedoch nicht als Einreicher des Verbesserungsvorschlages Nr. 47/95 anzusehen ist.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich lediglich, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als OVW-Beauftragter i. S. v. Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung vom 25.08.1997 den betreffenden Verbesserungsvorschlag an den Vorstand der Beklagten weitergeleitet hat. Eine eigene "Einreichung" des Verbesserungsvorschlages lässt sich weder dem Schreiben des Klägers vom 30.10.1995 (Bl. 25 d. A.), noch seinem Schreiben vom 01.06.2001 (Bl. 36 a d. A.) und auch nicht seinem "Einspruch" vom 03.08.2001 (Bl. 92 d. A.) entnehmen. Nach dem Inhalt insbesondere der Schreiben vom 30.10.1995 und vom 01.06.2001 ist der Kläger insoweit ausschließlich in seiner Eigenschaft als OVW-Beauftragter tätig geworden. Dies ergibt sich bereits klar und eindeutig aus dem Schreiben vom 30.10.1995, in welchem der Kläger davon spricht, dass ein Verbesserungsvorschlag eingegangen sei, und mit den Einreichern bereits eine bestimmte Vorgehensweise abgestimmt worden sei. Auch im Schreiben vom 01.06.2001 hat der Kläger lediglich mitgeteilt, dass "der/die Einreicher" um eine (erneute) Überprüfung des Verbesserungsvorschlages bitten. In keinem der betreffenden Schriftstücke hat der Kläger auch nur ansatzweise erkennen lassen, dass er selbst Urheber des betreffenden Vorschlages ist bzw. dass er diesen selbst eingereicht hat.

Zwar ergibt sich aus diesen Schriftstücken noch nicht, dass der Verbesserungsvorschlag nicht vom Kläger selbst eingereicht wurde. Diesbezüglich ist nämlich zu berücksichtigen, dass er nach Ziffer 3 der maßgeblichen Betriebsvereinbarung als OVW-Beauftragter gehalten war, die Anonymität des Einreichers zu wahren, indem die weitere Behandlung der Vorschläge ausschließlich unter einer Registriernummer erfolgt und der Name des Einreichers erst nach Abschluss des Bewertungsverfahrens bekannt gemacht wird. Zu dieser Vorgehensweise war der Kläger daher auch im Falle der Einreichung eines eigenen Vorschlages berechtigt.

Da die Beklagte jedoch ausdrücklich bestritten hat, dass der Kläger Urheber dieses Verbesserungsvorschlages ist bzw. diesen selbst eingereicht hat, war es Sache des insoweit in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelasteten Klägers, diejenigen Tatsachen bzw. Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass er als Einreicher des Verbesserungsvorschlages anzusehen ist. Der Kläger hat jedoch diesbezüglich lediglich vorgetragen, er habe den Vorschlag vor Einreichung bereits mit einigen Personen besprochen. Aus dem Umstand, dass der Kläger möglicherweise Dritte vom Inhalt des Verbesserungsvorschlages in Kenntnis gesetzt hatte, folgt jedoch keineswegs, dass er selbst Urheber bzw. Einreicher des Vorschlages war. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung für die Einreichung eines Vorschlages die Verwendung eines dafür vorgesehenen Formulars oder zumindest die Ausfüllung eines (sonstigen) Schriftstückes vorschreibt, aus dem sich u. a. auch der Name des Urhebers des Vorschlages ergibt. Auch diesbezüglich hat der Kläger im Streitfall nichts vorgetragen.

2.

Der Verbesserungsvorschlag Nr. 47/95 beinhaltet auch keinen Vorschlag, für den nach Maßgabe der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom 25.08.1997 eine Prämie zu zahlen ist.

Nach Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung sind solche Vorschläge als Verbesserungsvorschläge zu bewerten, die entsprechend den Merkmalen unter Ziffer 5 b "betriebsbezogene Verbesserungen oder Einsparungen" beinhalten. Der Verbesserungsvorschlag Nr. 47/95 erfüllt jedoch nicht das Merkmal der Betriebsbezogenheit.

Aus der Verwendung des Begriffes "betriebsbezogen" ergibt sich, dass nach dem Willen der Betriebspartner solche Verbesserungsvorschläge prämiert werden sollen, die sich auf die betriebliche Tätigkeit beziehen bzw. die Verbesserungen oder Einsparungen hinsichtlich der im Betrieb ausgeführten Tätigkeiten zum Gegen- stand haben. Dies ist beim Verbesserungsvorschlag Nr. 47/95 nicht der Fall. Dieser zielt vielmehr darauf, im Betrieb zukünftig weitere, bislang nicht durchgeführte Arbeiten auszuführen. Es handelt sich somit um eine Frage der Ausrichtung der betrieblichen Tätigkeit, was grundsätzlich Gegenstand allgemeiner Unternehmenspolitik ist. Der Vorschlag, bestimmte Tätigkeiten (Reparaturarbeiten) zukünftig nicht mehr an andere Firmen zu vergeben, sondern selbst auszuführen, zielt somit nicht auf "betriebsbezogene Verbesserungen oder Einsparungen" im Sinne von Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung vom 25.08.1997.

III.

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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