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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.11.2004
Aktenzeichen: 10 Sa 1329/03
Rechtsgebiete: StGB, BGB, MTV, BetrVG


Vorschriften:

StGB § 274
StGB § 274 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 626 Abs. 1
MTV § 17 Ziffer 3
BetrVG § 111

Entscheidung wurde am 11.05.2005 korrigiert: der Antrag der Beklagten vor den Entscheidungsgründen war unvollständig und wurde um "unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen." ergänzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 1329/03

Verkündet am: 17.11.2004

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 16.05.2003, AZ: 6 Ca 2306/02, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der am 02.09.1945 geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.1979 als Filialleiter beschäftigt.

Mit Schreiben vom 20.12.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 20.12.2002 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, es treffe nicht zu, dass er unberechtigt Unterlagen aus Kreditakten fotokopiert und in einer privaten Ablage gesammelt habe. Nachdem er Kenntnis erhalten habe von einem Kredit, den die Beklagte der Kundin C D gewährt habe, habe er sich die betreffenden Kreditakten kommen lassen und diese zum Teil fotokopiert. Grund hierfür sei gewesen, dass für den 15.10.2002 ein Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten wegen dieses Kreditengagements anberaumt gewesen sei. Die Kreditvergabe D sei unter Missachtung sämtlicher bankinterner Vorgaben und banküblicher Bonitätsprüfung erfolgt. Nachdem er mit seinen Bedenken beim Vorstand der Beklagten auf taube Ohren gestoßen sei, habe er sich nicht mehr anders zu helfen gewusst, als den Fall am 05.12.2002 der Innenrevisorin vorzutragen. Dabei habe er nicht damit gedroht, die Herren J und B anzuzeigen, sondern habe der Innenrevisorin lediglich sinngemäß erklärt, dass wenn etwas schief gehe, er sich überlegen müsse, was er unternehmen werde. In diesem Zusammenhang habe er auch auf ein Rundschreiben des Vorstandsvorsitzenden A vom 27.09.2002 (Bl. 39 und 40 d. A.) hingewiesen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.12.2002 nicht beendet wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe Kreditunterlagen kopiert und Original - Schufa - Unterlagen in einer privaten schwarzen Aktentasche in einem Wandschrank seines Büros aufbewahrt. Dies stelle eine strafbare Urkundenunterdrückung dar. Die Behauptung des Klägers, er habe sich diese Unterlagen wegen eines Gesprächs mit dem Vorstandsvorsitzenden am 15.10.2002 zusammengestellt, sei unrichtig. Ein solches Gespräch sei nie vereinbart worden. Zwar habe der Kläger den Vorstandsvorsitzenden auf den Fall D angesprochen, wobei dieser ihm auch eine Überprüfung der Kreditvergabe zugesagt habe. Am 17.10.2002 habe der Vorstandsvorsitzende dem Kläger telefonisch mitgeteilt, dass mit dem Kredit alles in Ordnung sei. Auf die Frage, ob der Vorgang damit erledigt sei, habe der Kläger mit "ja" geantwortet. Am 06.12.2002 habe der Kläger die Innenrevisorin angesprochen und zu ihr gesagt: "Sollte die Bank im Fall C D auch nur einen Cent wertberichtigen müssen, gehe ich zum Staatsanwalt und werde die Herren B und J wegen Untreue anzeigen". Dies habe die Innenrevisorin dem Vorstandsvorsitzenden am 09.12.2002 mitgeteilt. Am 13.12.2002 sei der Kläger mit den Vorwürfen konfrontiert worden. Dabei sei er auch aufgefordert worden, die Unterlagen herauszugeben. Die Frage, ob ihm die Aktenmappe gehöre, in welcher sich die Unterlagen befanden, habe der Kläger bejaht. Das Verhalten des Klägers stelle einen groben Vertrauensverstoß dar. Eine weitere Zusammenarbeit mit ihm sei nicht mehr möglich.

Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 16.05.2003 (Bl. 126 bis 130 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D S . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.05.2003 (Bl. 121 bis 123 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.05.2003 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 11 dieses Urteils (= Bl. 130 bis 135 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 29.09.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.10.2003 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 01.12.2003 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 30.12.2003 begründet.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Verhalten des Klägers den Tatbestand einer Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB erfülle. In diesem Zusammenhang müsse insbesondere auch die Motivationslage des Klägers hinsichtlich der Verwendung der von ihm gesammelten Unterlagen berücksichtigt werden. Der Kläger habe nämlich nicht nur solche Unterlagen gesammelt, die in einem Zusammenhang mit dem Kreditengagement D stünden. Ihm sei es darum gegangen, den Vorstand mit seinen Äußerungen gegenüber der Innenrevisorin unter Druck zu setzen. Die Drohung des Klägers mit einer Strafanzeige sei umso verwerflicher, als die von ihm beschuldigten Herren B und J ihr Verhalten in keiner Form mehr hätten ändern können, selbst wenn die Anschuldigungen des Klägers richtig gewesen wären. Dem Kläger sei auch bewusst gewesen, dass sein Ansinnen gegenüber der Innenrevisorin keinesfalls "inoffiziell" bleiben konnte. Sein Verhalten komme insoweit einer Strafanzeige gegenüber dem Vorstandsmitglied J und dem Zeugen B gleich.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, der von der Beklagten erhobene Vorwurf einer privaten Aktensammlung und der damit einhergehende Vorwurf der Urkundenunterdrückung seien konstruiert. Die Aktenmappe, in welcher sich die Unterlagen befunden hätten, stünde nicht in seinem Privat - Besitz. Alleinige Motivation für die Zusammenstellung der Unterlagen sei das mit dem Vorstandsvorsitzenden vorgesehene Gespräch gewesen. Nach Sichtung der Kreditunterlagen im Fall D habe sich gezeigt, dass die Vergabe unter Missachtung wesentlicher banküblicher Prüfungskriterien erfolgt sei und der Bank dadurch ein beträchtlicher Schaden drohe. Er habe weder wissentlich noch leichtfertig falsche Angaben gemacht, sondern lediglich auf tatsächlich bestehende schwere Mängel bei der Kreditvergabe hingewiesen. Als Niederlassungsleiter sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, hierüber die Augen zu verschließen, zumal das Kreditengagement in der Folgezeit seiner Verantwortung hätte zugeordnet werden können.

Zur Darstellung des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Weiteren wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 30.12.2003 (Bl. 185 bis 204 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift des Klägers vom 04.02.2004 (Bl. 221 bis 233 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

II.

Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene außerordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden. Die Kündigung erweist sich in Ermangelung eines wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB als unwirksam.

Ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d. h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt im Streitfall ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB nicht vor.

1.

Soweit die Beklagte die Kündigung darauf stützt, dass der Kläger Kreditunterlagen und Schufa - Auskünfte gesammelt und in einer ihm gehörigen Aktenmappe im Schrank seines Büros verwahrt hat, so fehlt es bereits an einem Sachverhalt, der an sich geeignet sein könnte, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden. Die Beklagte machte diesbezüglich geltend, das Verhalten des Klägers stelle eine Urkundenunterdrückung i. S. v. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber begangene Straftaten bilden zwar regelmäßig einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB. Im Streitfall liegt eine Straftat des Klägers jedoch nicht vor. Sein Verhalten erfüllt nicht den Tatbestand der Urkundenunterdrückung. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Aufbewahrung der Schriftstücke durch den Kläger in einer nach Behauptung der Beklagten in seinem Eigentum stehenden Aktenmappe, die sich in einem Schrank seines Büros befand, eine Unterdrückung i. S. v. § 274 StGB darstellt. Keinesfalls kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Kläger dabei in der Absicht handelte, einem anderen Nachteil zuzufügen. Hierzu wäre nämlich zumindest das Bewusstsein des Klägers erforderlich, dass die Folge der gesonderten Aufbewahrung der betreffenden Unterlagen einen konkreten Nachteil für das Vermögen oder ein sonstiges Rechtsgut des zur Benutzung der Urkunden Berechtigten zur Folge hat. Diesbezüglich liegen indessen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Der Beklagten ist es nicht gelungen, die Behauptung des Klägers zu widerlegen, wonach er die Unterlagen für eine Besprechung mit dem Vorstandsvorsitzenden zusammengestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn - entsprechend der Behauptung der Beklagten - ein solches Gespräch nie konkret vereinbart wurde und der Kläger auf eine Äußerung des Vorstandsvorsitzenden, wonach mit dem Kredit alles in Ordnung sei, die Frage, ob der Vorgang damit erledigt sei, mit "ja" beantwortet hat. Es erscheint nämlich keineswegs fern liegend, dass der Kläger im Hinblick auf bestimmte Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Kreditengagement D weiterhin einen Klärungsbedarf sah und deshalb die von ihm zusammengestellten Unterlagen im Schrank seines Büros beließ. Ein zumindest bedingter Vorsatz des Klägers, durch die gesonderte Aufbewahrung der Unterlagen das Beweisführungsrecht der Beklagten erheblich zu beeinträchtigen, ist von daher nicht feststellbar.

Ebenso wenig kann - entgegen der Ansicht der Beklagten - davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Unterlagen gesammelt und gesondert (heimlich) verwahrt hat, um sie gegen Mitarbeiter der Bank zu verwenden oder gar um eine Strafanzeige vorzubereiten. Auch einer solchen Annahme steht entgegen, dass es der Beklagten nicht gelungen ist, die Behauptung des Klägers zu widerlegen, wonach dieser mit den betreffenden Unterlagen eine Klärung bzw. Überprüfung des Kreditengagements "D " herbeiführen wollte. Die Beklagte trägt diesbezüglich im Übrigen selbst vor, dass der Kläger den Vorstandsvorsitzenden am 14.10.2002 um ein Gespräch hinsichtlich dieser Kreditvergabe bat.

2.

Die durch die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme bestätigte Äußerung des Klägers gegenüber der Innenrevisorin der Beklagten vom 06.12.2002, er werde das Vorstandsmitglied J und den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn B , bei der Staatsanwaltschaft wegen Untreue anzeigen, falls die Bank in der Kreditangelegenheit D auch nur einen Cent wertberichtigen müsse, vermag den Ausspruch der streitbefangenen außerordentlichen Kündigung ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

Es ist allgemein anerkannt, dass eine vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber erstatte Anzeige einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann (vgl. BAG vom 04.07.1991, AZ: 2 AZR 80/91). Im Streitfall ist eine Strafanzeige seitens des Klägers indessen nicht erfolgt. Allerdings kann auch die bloße Drohung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, eine Strafanzeige zu erstatten, einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB bilden (vgl. LAG Köln vom 10.06.1994, AZ: 13 SA 237/94). In all diesen Fällen muss sich jedoch die erforderliche Zumutbarkeitsprüfung auf alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles erstrecken und diese vollständig und widerspruchsfrei gegeneinander abwägen (BAG vom 04.07.1991, AZ: 2 AZR 80/91 m. w. N.).

Selbst wenn man im Streitfall die Äußerung des Klägers vom 06.12.2002 an sich für geeignet erachtet, einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden, so führt jedenfalls die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und die Abwägung der beiderseitigen Interessen zu dem Ergebnis, dass es der Beklagten nicht unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ohne diese Kündigung verbleibenden Vertragszeit fortzusetzen. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger nach § 17 Ziffer 3 des Manteltarifvertrages für die Volks- und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken, der auf das Arbeitsverhältnis unstreitig Anwendung findet, außer bei Vorliegen einer Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG ordentlich nicht kündbar ist und daher eine verbleibende Bindungsdauer bis zur voraussichtlichen Verrentung des Klägers im Jahre 2010 besteht. Zwar ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass eine Äußerung wie vom Kläger am 06.12.2002 getätigt, das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien tangiert und wohl auch beeinträchtigt hat. Zu Gunsten des Klägers spricht jedoch zunächst der Umstand, dass er unter Zugrundelegung der glaubhaften Aussage der Zeugin S die betreffende Äußerung mit der Bitte verbunden hat, die Innenrevisorin solle den Vorfall noch einmal intern überprüfen, ohne es gleich an die große Glocke zu hängen. Hieraus wird deutlich, dass es dem Kläger in erster Linie darum ging, die seiner Meinung nach nicht korrekte Kreditvergabe einer erneuten unternehmensinternen Prüfung zuzuführen. Die Ankündigung einer Strafanzeige für den Fall, dass der Kredit notleidend werde, erscheint in diesem Zusammenhang wohl eher als Versuch des Klägers, diesem Wunsch Nachdruck zu verleihen, als die tatsächliche Ankündigung einer seinem Arbeitgeber oder seinen Vorgesetzten schädigenden Anzeige. Darüber hinaus ist nicht zu verkennen, dass aus Sicht durchaus berechtigte Zweifel hinsichtlich der Beachtung banküblicher Regeln bzw. Vorgaben bei dem Kreditengagement "D " bestanden. Die betreffende Kundin hatte unstreitig bereits in den Jahren 1996 und 2000 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Sie verfügte über ein Arbeitseinkommen von lediglich ca. 1.100,- € pro Monat, welches mit Erreichen des Rentenalters im Jahr 2010 voraussichtlich auf unter 600,- € monatlich absinken wird. Demgegenüber hat die Kundin D nach dem Inhalt des Darlehensvertrages 269 Monatsraten zu je 580,- € zu leisten; die Vertragslaufzeit endet damit zum 30.12.2024, die Darlehensnehmerin ist dann 78 Jahre alt. Im Übrigen wurden der Kundin D von der Beklagten weitere 100,- € monatlich für einen Zeitraum von circa drei Jahren zur Rückführung ihres Girokontos auferlegt. Soweit sich die Beklagte hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Kundin D darauf beruft, dass diese durch die Vermietung einer Wohnung in dem durch den Kredit finanzierten Haus an ihre Tochter weitere Einnahmen erzielen könne, so steht dem entgegen, dass nach dem unbestrittenen Sachvortrag des Klägers die Tochter der Kundin D Arbeitslosenhilfe, Wohngeld und Sozialhilfe für ihren Sohn in einer Gesamthöhe von lediglich 689,- € monatlich bezieht, so dass erhebliche Zweifel bestehen, ob aus diesem Einkommen bei Bestreitung der sonstigen Lebenshaltungskosten noch ein Mietzins von 350,- € monatlich erbracht werden kann. Gleichwohl wurde der Kundin D , die über keinerlei Eigenkapital verfügte, zum Erwerb des bereits im Jahr 1900 errichteten Wohnhauses ein Kredit in Höhe von 82.000,- € gewährt. Als Sicherheit für diesen Kredit diente ausweislich des Kreditprotokolls vom 26.06.2002 allein die auf dem betreffenden Grundstück eingetragene Grundschuld, wobei das Anwesen zwischenzeitlich im Zusammenhang mit einem Zwangsversteigerungsverfahren von einem Gutachter mit lediglich 65.144,00 € bewertet wurde. In Ansehung all dieser Umstände bestanden hinsichtlich der Beachtung banküblicher Regeln bei der betreffenden Kreditgewährung aus verständiger Sicht nicht unerhebliche Zweifel. Letztlich ist zu Gunsten des Klägers auch sein fortgeschrittenes Lebensalter von 57 Jahren und seine langjährige Betriebszugehörigkeit von 23 Jahren bei Kündigungsausspruch zu berücksichtigen. Insgesamt überwiegt somit das Interesse des Klägers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse der Beklagten an dessen Beendigung.

III.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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