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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.07.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 166/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 166/05

Entscheidung vom 20.07.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.11.2004, AZ: 2 Ca 1180/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer vertraglich vereinbarten Ausgleichszahlung.

Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, zunächst vom 02.10.1995 bis zum 31.07.1999 und zuletzt vom 01.12.2001 bis zum 30.09.2003 als Automobil - Verkäufer beschäftigt. Seine Einstellung zum 01.12.2001 erfolgte zu den Bedingungen eines schriftlichen Vertrages vom 22.11.2001 sowie einer "Vereinbarung über das Einkommen und die Arbeitszeit" vom 23.11.2001. Nach Ziffer 3 dieser Vereinbarung sollte der Kläger ausschließlich für den Verkauf von Fahrzeugen der Marke Volkswagen zuständig sein.

Nachdem der für den Verkauf von Fahrzeugen der Marke Audi zuständige Mitarbeiter bei der Beklagten ausgeschieden war, andererseits jedoch das Auslaufen des Audi - Händlervertrages zum 31.12.2003 bereits feststand, trafen die Parteien eine Vereinbarung, die in einem Schreiben der Beklagten vom 06.12.2001 wie folgt wiedergegeben ist:

" Änderung Ihres Aufgabengebietes

Sehr geehrter Herr A.,

wir haben mit Ihnen die aktuelle personelle Situation im Audi - Verkauf besprochen. Sie haben Ihre Bereitschaft erklärt, vorübergehend die Funktion eines Audi - Neuwagenverkäufers auszuüben.

Wir sind bemüht, durch entsprechende Neueinstellungen die personelle Situation zu normalisieren, damit Sie dann Ihr eigentliches Aufgabengebiet des VW - PKW - Verkaufs wahrnehmen können.

Für die von Ihnen verkauften Audi - Fahrzeuge erhalten Sie eine Grundprovision von 13 %. Die sonstigen Regelungen über die Provisionierung gelten unverändert weiter. Für jedes von Ihnen verkaufte Audi - Fahrzeug erhalten Sie nach Beendigung unseres Audi - Händlervertrages eine einmalige Ausgleichsvergütung in Höhe von DM 150,00. Diese dient zum Ausgleich für den Verlust des von Ihnen bearbeiteten Audi - Kundenstamms. "

Entsprechend dieser Vereinbarung war der Kläger fortan nicht mehr mit dem Verkauf von Fahrzeugen der Marke Volkswagen betraut.

Das Arbeitsverhältnis endete durch eine vom Kläger selbst ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30.09.2003.

Der Kläger ist der Ansicht, mit dem Auslaufen des Audi - Händlervertrages zum 31.12.2003 habe er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der im Schreiben vom 06.12.2001 vereinbarten Ausgleichsvergütung, die sich auf insgesamt 6.442,28 € belaufe.

Der Kläger hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.442,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dem geltend gemachten Zahlungsanspruch stehe der Umstand entgegen, dass das Arbeitverhältnis des Klägers im Zeitpunkt des Auslaufens des Audi - Händlervertrages bereits nicht mehr bestanden habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.11.2004 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 15 dieses Urteils (= Bl. 116 bis 123 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 27.01.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.02.2005 Berufung eingelegt und diese am 24.03.2005 begründet.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag unverändert weiter fort.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 111 bis 116 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 23.03.2005 (Bl. 139 bis 143 d. A.), auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 02.05.2005 (Bl. 148 bis 150 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20.07.2005 (Bl. 155 bis 157 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der im Schreiben der Beklagten vom 06.12.2001 vereinbarten Ausgleichsvergütung.

Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe kann daher abgesehen werden. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgender (nochmaliger) Klarstellung:

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der im Schreiben vom 06.12.2001 vereinbarten Ausgleichszahlung, da das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Auslaufens des Audi - Händlervertrages nicht mehr bestanden hat. Das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bei Beendigung des Audi - Händlervertrages ist nämlich nach dem Inhalt der im Schreiben vom 06.12.2001 getroffenen Vereinbarung Voraussetzung für die Entstehung der vereinbarten Ausgleichsvergütung von 150,- DM für jedes vom Kläger verkaufte Audi - Fahrzeug. Zwar fehlt es diesbezüglich an einer ausdrücklichen Regelung. Die nach §§ 133, 157 BGB durchzuführende Auslegung der vertraglichen Abrede führt indessen zu dem Ergebnis, dass die Beendigung des Audi - Händlervertrages keineswegs eine vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unabhängige bloße Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsvergütung darstellt. Dies hat das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Auslegungskriterien in jeder Hinsicht zutreffend festgestellt. Unter allen Auslegungskriterien kommen im Streitfall insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck sowie die bestehende Interessenlage der Parteien entscheidende Bedeutung zu. Zweck der Vereinbarung vom 06.12.2001 ist erkennbar die Schaffung eines finanziellen Ausgleichs für den Umstand, dass dem ursprünglich für den Verkauf von VW - Fahrzeugen eingestellten Kläger durch die Übernahme des Verkaufs von Fahrzeugen der Marke Audi infolge der bereits feststehenden Beendigung des Audi - Händlervertrages zum 31.12.2003 ein Nachteil drohte, da ihm zum Einen bis zum 31.12.2003 der Aufbau eines VW - Kundenstamms nicht möglich war und zum Anderen der Wegfall des Audi - Kundenstamms zum 31.12.2003 bereits feststand. Dieser Zweck kommt im letzten Satz der Vereinbarung vom 06.12.2001 deutlich zum Ausdruck. Der Nachteil, dessen Ausgleich durch die Zahlung von 150,00 DM für jedes verkaufte Audi - Fahrzeug ausgeglichen werden sollte, konnte infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2003 überhaupt nicht entstehen. Folglich ist auch der Anspruch auf die vereinbarte Ausgleichszahlung nicht entstanden. Die vom Kläger problematisierte Frage des Schicksals seines Ausgleichsanspruchs im Falle einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses kurz nach dem 31.12.2003 kann im Streitfall offen bleiben.

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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