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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 19/08
Rechtsgebiete: AÜG, BGB, EntgeltFG, ZPO


Vorschriften:

AÜG § 11 Abs. 4 Satz 2
BGB § 134
BGB § 306 Abs. 2
BGB § 611
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 615 Satz 1
BGB § 615
EntgeltFG § 3 Abs. 1
ZPO § 283
ZPO § 447
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.07.2005 - 3 Ca 419/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a) € 223,15 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2004 sowie

b) € 151,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2005 sowie

c) € 30,56 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.) Von den Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Revision - hat der Kläger 52 % und die Beklagte 48 % zu tragen.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers. Der Kläger (geb. am 28.06.1969) war ab dem 18.10.2004 bei dem beklagten Leiharbeitsunternehmen als Hilfskraft beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 15.10.2004 (wegen der Einzelheiten, vgl. Bl. 10-15 d. A.) zugrunde. Danach betrug der Stundenlohn des Klägers für Zeiten ohne Überlassung an einen Entleiher € 6,30 brutto. Für produktive Zeiten der Überlassung an einen Entleiher wurde pro überlassene Arbeitsstunde ein Zuschlag von € 0,40 vereinbart, so dass sich der Produktivitätslohn auf € 6,70 brutto belief. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10.12.2004, dem Kläger zugegangen am 11.12.2004, ordentlich zum 18.12.2004. Zur Arbeitszeit haben die Parteien - soweit vorliegend von Interesse folgendes vereinbart: "Art. 3: Wesentliche Arbeitsbedingungen

Für die nachfolgenden wesentlichen Arbeitsbedingungen findet der Tarifvertrag der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen e.V. (INZ) mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. § 1 Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung

1. Die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit des/der Arbeitnehmers/in beträgt 30 Wochenstunden.

2. ...

3. ...

4. Beträgt im Einsatzbereich des Entleihers die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mehr als in Art. 3 § 1 Abs. 1 vereinbart, so ist der/die Arbeitnehmer/in zur Mehrarbeit bis zur betriebliche geregelten Arbeitszeit des Entleihers (Dienstplan) verpflichtet.

5. Überstunden sind die über den Dienstplan des Entleihers hinausgehenden Arbeitsstunden. Sie werden vom Arbeitgeber schriftlich angeordnet oder bestätigt. § 2 Arbeitszeitkonto

1. Für den/die Arbeitnehmer/in wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, auf das Mehrarbeitsstunden über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit gemäß Art. 3 § 1 Abs. 1 gutgeschrieben werden.

2. Arbeitszeitkonten sollen vorrangig durch Freizeit ausgeglichen werden. Dafür steht dem/der Arbeitnehmer/in ab der 71. Guthabenstunde die Wahlmöglichkeit der Fortschreibung des Stundensaldos, Freizeitausgleich oder Auszahlung zu.

3. Bis zur 70. Guthabenstunde besteht insbesondere zur Sicherung des Arbeitsplatzes in einsatzfreien Zeiten ein Dispositionsrecht des Arbeitgebers.

4. ...

5. ...

6. ...

7. ...

8. Ein Stunden-/ Zeitausgleich einschließlich der Vergütung erfolgt in einsatzfreien Zeiten über den Ausgleich des Zeitkontos, es sei denn, es entsteht daraus ein Negativsaldo."

Zu den Überstundenzuschlägen wurde in Art. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages folgendes geregelt: § 2 Zuschläge:

1. ...

2. Anspruch auf Zuschläge für Mehrarbeit gemäß Art. 3 § 1 Abs. 4 besteht nicht.

3. Überstundenzuschlag 25 %

Als Überstunden gelten alle geleisteten Stunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit des/der Arbeitnehmer/in gemäß Dienstplan (betriebliche Regelung des Entleihers) geleistet werden und vom Arbeitgeber schriftlich angeordnet oder bestätigt sind."

Der Kläger machte mit Anwaltsschreiben vom 30.12.2004 restliche Vergütungsansprüche für Oktober und November 2004 i.H.v. € 493,21 brutto und mit weiterem Schreiben vom 11.02.2005 diese und weitere Ansprüche für Dezember 2004 geltend. Am 14.02.2005 erschien der Kläger vereinbarungsgemäß in den Geschäftsräumen der Beklagten, um die Arbeitspapiere, die Abrechnung für Dezember 2004 und restlichen Lohn abzuholen. Nach einer Wartezeit von über zwei Stunden erhielt er € 144,57 in bar als restliche Vergütung für November 2004 und zusätzlich noch € 89,99 in bar für Dezember 2004. Der Kläger unterzeichnete ein von der Beklagten vorformuliertes und handschriftlich ergänztes Schriftstück mit der Überschrift: "Abwicklungsvereinbarung/ Bestätigung/ Ausgleichsquittung". Der Kläger hat diese Erklärung mit Schreiben vom 18.03.2005 angefochten. Er hat mit der am 17.02.2005 eingereichten Klage restliche Zahlungsansprüche für Oktober bis Dezember 2004 geltend gemacht. Es handelt sich hierbei um Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, auf Überstundenzuschläge i.H.v. 25 %, auf abgerechnete, aber nicht ausgezahlte Vergütung, auf abgerechnete, aber anderweitig verrechnete Vergütung und auf Ausgleich für Zeitguthaben im Arbeitszeitkonto. Der Kläger hat geltend gemacht, die Ausgleichsquittung sei unwirksam und zudem wirksam angefochten worden. Er habe angenommen, es handele sich um eine Empfangsbestätigung für die in der Erklärung genannten Dokumente. Mit einem negativen Schuldanerkenntnis habe er nicht zu rechnen brauchen. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 493,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2004 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 226,80 brutto und € 120,55 netto jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2005 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis seien ordnungsgemäß abgerechnet und erfüllt worden. Die Erklärung des Klägers vom 14.02.2005 sei wirksam und habe alle etwa noch bestehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zum Erlöschen gebracht. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.07.2005 (3 Ca 419/05) abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 27.04.2006 (6 Sa 827/05) zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.11.2007 (5 AZR 880/06 - NZA 2008, 357) auf die Revision des Klägers das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Beklagte hat laut Abrechnung für Oktober 2004 (Bl. 21 d. A.) wie folgt abgerechnet und gezahlt:

gearbeitete Stunden 70,00 Satz € 6,70 € 469,00

Arbeitszeitkonto Plusstunden 6,25 Satz € 0,00 € 0,00

Summe brutto € 469,00

Auszahlung netto € 365,43 Die Beklagte hat laut ursprünglicher Abrechnung für November 2004 (Bl. 20 d. A.) wie folgt abgerechnet und gezahlt:

 gearbeitete Stunden 102,12Satz € 6,70€ 684,20
Arbeitszeitkonto Plusstunden 10,13 Satz € 0,00 € 0,00
Feiertagsbezahlung 7,63 Satz € 6,30 € 48,07
Summe brutto €  732,27
Summe netto €  581,06
Abzug Fahrdienst  € 42,00
Auszahlung netto  € 539,06

Die Beklagte hat laut Korrekturabrechnung für November 2004 (Bl. 49 d. A.) wie folgt abgerechnet und gezahlt:

 gearbeitete Stunden 102,12 Satz € 6,70 € 684,20
Arbeitszeitkonto Plusstunden 10,13 Satz € 0,00 € 0,00
Feiertagsbezahlung 7,63 Satz € 6,30 € 48,07
Arbeitszeitkonto Minusstunden 16,38 Satz € 6,70 € 109,75
Urlaub 12,00 Satz € 6,30 € 75,60
Summe brutto  € 917,62
Summe netto  € 725,63
Abzug Fahrdienst  € 42,00
Abzug Auszahlungsbetrag RR  € 539,06
Auszahlung netto  € 144,57

Die Beklagte hat laut Korrekturabrechnung für Dezember 2004 (Bl. 25 d. A.) wie folgt abgerechnet und gezahlt:

 gearbeitete Stunden 5,75 Satz € 6,70 € 38,52
Lohnfortzahlung 18,00 Satz € 6,30 € 113,40
Summe brutto  € 151,92
Summe netto  € 120,55
Abzug "Auszahlungsbetrag RR"  € 30,56
Auszahlung netto  € 89,99

Für die Zeit vom 18.10. bis zum 29.10.2004 verlangt der Kläger Überstundenzuschläge von 25 % für 18,75 geleistete Überstunden in Höhe von € 31,50 brutto (18,75 x € 1,68). Für den Monat November 2004 begehrt er Überstundenzuschläge von 25 % für 29,5 geleistete Überstunden in Höhe von € 49,56 brutto (29,5 x € 1,68). Außerdem verlangt er die Auszahlung der Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto, die in der Oktoberabrechnung mit 6,25 Stunden und in der Novemberabrechnung mit 10,13 Stunden ausgewiesen, jedoch mit dem Faktor 0,00 abgerechnet worden sind. Für Oktober 2004 begehrt er € 41,88 brutto (6,25 x € 6,70), für November 2004 € 67,87 brutto (10,13 x € 6,70), mithin insgesamt € 109,75 brutto. Der Kläger hat im November 2004 an acht Tagen, nämlich am 02., 03., 09., 12., 15., 16., 17. und 18.11.2004, nicht gearbeitet. Für diese Tage macht er Annahmeverzugslohn i.H.v. € 302,40 brutto (8 Tage x 6 Std. x € 6,30) geltend. Die Beklagte hat mit ihrer Korrekturabrechnung für den 02.11. und 03.11. jeweils 6 Stunden sowie für den 17.11.2004 weitere 4,38 Stunden, die als "Arbeitszeitkonto Minusstunden 16,38" bezeichnet sind, abgerechnet und bezahlt. In den Tätigkeitsnachweisen (Bl. 52, 56 d. A.) sind diese Stunden als "Gleitzeitstunden" eingetragen. Für den 09. und 12.11.2004 hat die Beklagte 12 Urlaubsstunden abgerechnet und gezahlt. Für diese beiden Tage liegen zwei schriftliche Urlaubsanträge des Klägers vor (Bl. 57, 58 d. A.), die ihm die Beklagte am 14.02.2005 ebenso wie die Gleitzeitnachweise "zur Unterschrift untergejubelt" haben soll. Für den Monat Dezember 2004 beansprucht der Kläger Entgeltfortzahlung i.H.v. von € 226,80 brutto (6 Tage x 6 Std. x € 6,30). Er hat zunächst behauptet, er sei in der Zeit vom 07.12.2004 bis zum 17.12.2004 insgesamt 9 Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Die Beklagte habe (unstreitig) nur 18 Stunden gezahlt, so dass er noch Entgelt für 6 Tage beansprucht. Da der Kläger jedoch nur bis zum 15.12.2004 krankgeschrieben worden war (Bl. 46 d. A.) und ihm die Beklagte am 16.12. und 17.12.2004 unentschuldigtes Fehlen vorgeworfen hat, behauptet der Kläger nunmehr, er habe bei Abgabe der Krankmeldung am 13.12.2004 für den 16. und 17.12.2004 zwei Tage Urlaub beantragt. Die Beklagte sei hiermit einverstanden gewesen (Beweis: Parteivernahme des Klägers). Für den Monat Dezember 2004 machte er darüber hinaus zunächst die Zahlung von € 120,55 netto geltend. Nachdem er in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2008 auf Nachfrage zu Protokoll erklärt hat, dass ihm der in der Korrekturabrechnung enthaltene Betrag von € 89,99 bereits am 14.02.2005 in bar ausgezahlt worden ist, hat er die Klage mit Einwilligung der Beklagten in dieser Höhe zurückgenommen. Er verlangt nunmehr noch den Betrag von € 30,56 netto, den die Beklagte mit der Bezeichnung "Auszahlungsbetrag RR" vom Nettolohn für den Dezember 2004 in Abzug gebracht hat. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.07.2005 -3 Ca 419/05- abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn

1. € 493,21 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2004 sowie

2. € 226,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2005 sowie

3. € 120,55 netto, abzüglich € 89,99 [Teilrücknahme], nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2005

zu zahlen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Außerdem wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 24.04.2008 Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Kläger kann mit seinem Klageantrag zu 1) von der Beklagten Annahmeverzugslohn für den 02., 03., 15., 16., 17. und 18.11.2004 in Höhe von € 226,80 brutto (36 Std. x € 6,30) beanspruchen. Für den Monat Dezember 2004 kann er aufgrund seines Klageantrags zu 2) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für weitere vier Tage in Höhe von € 151,20 brutto (24 Std. x € 6,30) verlangen. Schließlich steht ihm aufgrund seines Klageantrags zu 3) für Dezember 2004 noch ein Nettobetrag von € 30,56 zu, den die Beklagte von seinem Lohn in Abzug gebracht hat. Die weitergehende Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung der Plusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto in Höhe von insgesamt € 109,75 brutto. Dieser Anspruch ist durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen.

Dem Arbeitszeitkonto des Klägers sind unstreitig im Oktober 2004 6,25 Stunden und im November 2004 10,13 Stunden, mithin insgesamt 16,38 Stunden, gutgeschrieben worden. Diese 16,38 sog. "Arbeitszeitkonto Plusstunden" hat die Beklagte in der Korrekturabrechnung für den Monat November 2004 mit einem Stundensatz von € 6,70 brutto multipliziert und unter der Bezeichnung "Arbeitszeitkonto Minusstunden" in einer Gesamthöhe von € 109,75 brutto abgerechnet und gezahlt. Der Kläger kann diesen Betrag nicht zweimal verlangen. 2. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG i.V.m. § 615 Satz 1, 611 Abs. 1 BGB Annahmeverzugslohn für den für den 02., 03., 15., 16., 17. und 18.11.2004 in Höhe von € 226,80 brutto (36 Std. x € 6,30) beanspruchen. Die Beklagte befand sich während dieses Zeitraums im Annahmeverzug, weil sie keine Beschäftigungsmöglichkeit in potentiellen Entleiherbetrieben für den Kläger hatte. 2.1. Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG ist es zum Schutz des Leiharbeitnehmers untersagt, den Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug vertraglich zu beschränken oder gar aufzuheben. Schutzzweck der Vorschrift ist es, den Leiharbeitnehmer vor der Verlagerung des Arbeitgeberrisikos in Zeiten einer fehlenden Einsatzmöglichkeit zu schützen (vgl. Schüren, AÜG, 3. Aufl., 2007, § 11 Rz. 97-102, m.w.N.). Der Kläger hat zu den hier streitigen Tagen vorgetragen, die Beklagte habe keine Möglichkeit gehabt, ihn bei einem Entleiher einzusetzen. An verschiedenen Tagen sei er sogar am vereinbarten Treffpunkt erschienen und habe vergeblich auf seine Mitnahme zum Einsatzort gewartet, weil er vorher nicht benachrichtigt worden sei. Diesen Vortrag hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.04.2005 als "frei erfunden" bezeichnet. Mit Schriftsatz vom 21.06.2005 verwahrte sie sich gegen die "Unterstellungen" des Klägers und begründete den Abzug der 16,38 Plusstunden aus dem Arbeitszeitkonto am 02., 03. und 17.11.2004 mit dem Argument, ihr stehe es frei, Gleitzeitkonten auch im Minus zu führen. Mit diesen unsubstantiierten Behauptungen verkennt die Beklagte ihre Darlegungs- und Beweislast. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muss er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 679/ 97 - NZA 1999, 925, m.w.N.). Die Beklagte hätte deshalb im Einzelnen darlegen müssen, dass sie dem Kläger an den streitigen Tagen einen Arbeitseinsatz in einem bestimmten Entleiherbetrieb zugewiesen hat. Hierzu fehlt jedweder Sachvortrag. Wenn die Beklagte darauf verweist, es habe ihr freigestanden, das Arbeitszeitkonto des Klägers um 16,38 Stunden abzuschmelzen, spricht dies gegen eine Einsatzmöglichkeit in einem Entleiherbetrieb an den fraglichen Tagen. Nach alledem ist die Beklagte zur Vergütung der beschäftigungslosen Zeiten des Klägers am 02., 03., 15., 16., 17. und am 18.11.2004 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs verpflichtet. Da der Kläger nur einen Stundensatz von € 6,30 für 6 Stunden täglich verlangt, durfte die Kammer wegen des Grundsatzes "ne ultra petita" (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht darüber entscheiden, ob dem Kläger ein höherer Stundenlohn und/ oder ein höheres Stundenvolumen zusteht. 2.2. Die Beklagte war nicht berechtigt, das Guthaben des Klägers von 16,38 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto mit den Ansprüchen auf Annahmeverzugslohn zu verrechnen. Die in Art. 3 § 2 Ziffer 3 und Ziffer 8 des schriftlichen Arbeitsvertrages getroffene Regelung, wonach die Beklagte bis zur 70. Guthabenstunde berechtigt ist, das Guthaben in einsatzfreien Zeiten bis auf Null abzuschmelzen, verstößt gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG und ist deshalb nach § 134 BGB nichtig. Nach § 615 BGB trägt der Arbeitgeber grundsätzlich das Risiko, den Arbeitnehmer nicht beschäftigen zu können. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen Auftragsmangels nicht beschäftigen, wird er nicht von seiner Gegenleistungspflicht befreit. Der Arbeitgeber bleibt vielmehr zur Entgeltzahlung verpflichtet (vgl. BAG Urteil vom 07.12.2005 - 5 AZR 535/04 - NZA 2006, 423). Die Beklagte hat im schriftlichen Arbeitsvertrag ihr Wirtschaftsrisiko auf verschiedene Weise auf den Kläger verlagert. Ihr ist das Recht eingeräumt worden, die in Art. 3 § 1 Nr. 1 vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden einseitig auf die Arbeitszeit im Entleiherbetrieb verlängern zu können, die sogar 40 Wochenstunden übersteigen könnte. Die Beklagte war nach Art. 3 § 1 Nr. 1 nur verpflichtet, den Kläger 30 Stunden in der Woche zu beschäftigen und auch nur in diesem Umfang mit einem Stundensatz von € 6,30 brutto zu vergüten. Soweit die Beklagte einen weitergehenden Arbeitsbedarf hatte, war der Kläger jedoch verpflichtet, die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit im Entleiherbetrieb, die sogar 40 Wochenstunden übersteigen konnte, einzuhalten. Der Kläger war dann nach Art. 3 § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrags zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet, ohne seinerseits einen Anspruch auf Beschäftigung über 30 Wochenstunden hinaus mit einem höheren Produktivlohn von € 6,70 zu haben. Zusätzlich hat sich die Beklagte in Art. 3 § 2 Nr. 3 des Arbeitsvertrages das Recht einräumen lassen, einseitig über mindestens 70 Guthabenstunden in einsatzfreien Zeiten zu disponieren. Nach Art. 3 § 2 Nr. 8 kann ein Stunden-/ Zeitausgleich in einsatzfreien Zeiten sogar über 70 Guthabenstunden hinaus bis auf "Null" erfolgen. Die Verlagerung des Wirtschaftsrisikos auf den Kläger, die § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG untersagt, zeigt sich hier deutlich. Es kann vorliegend dahinstehen, ob in Tarifverträgen für die Leiharbeit überhaupt eine bedarfsorientierte Arbeitszeitverteilung möglich ist (vgl. hierzu: Schüren, a.a.O., § 11 Rz. 109, m.w.N.), denn die arbeitsvertraglichen Regelungen zwischen den Parteien sind noch hinter dem zurückgeblieben, was im Manteltarifvertrag mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (deren Tariffähigkeit zweifelhaft ist; vgl. zum Meinungsstand: Schüren, a.a.O., § 9 Rz. 115 ff.; ders. NZA 2007, 1213 ff. und NZA 2008, 453 ff.) geregelt worden ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Vertragsklausel ist in § 306 Abs. 2 BGB nicht vorgesehen. 3. Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für den 09. und 12.11.2004 besteht nicht. Für den 09. und 12.11.2004 hat die Beklagte in der Korrekturabrechnung für November 2004 insgesamt 12 Urlaubsstunden abgerechnet und € 75,60 brutto gezahlt. Für diese beiden Tage liegen zwei schriftliche Urlaubsanträge des Klägers vor. Der Kläger kann für die zwei Urlaubstage nicht zusätzlich zum Urlaubsentgelt auch noch Annahmeverzugslohn beanspruchen. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 27.05.2005 behauptet, die Beklagte habe die zwei Urlaubsanträge für den 09. und 12.11.2004 am 14.02.2005 nachträglich erstellt und ihm "zur Unterschrift untergejubelt" führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es kann dahinstehen, ob die Formulierung "untergejubelt" eine wirksame Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) enthält, weil der Kläger die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) oder wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) nicht dargelegt hat. 4. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Überstundenzuschlägen in Höhe von insgesamt € 81,06 brutto (€ 31,50 + € 49,56) für 48,25 Überstunden. Hierzu trägt der Kläger vor, er habe im Oktober 2004 ausweislich der Stechkarten an neun Arbeitstagen statt der vereinbarten 6 Stunden 8 bzw. 8,25 Stunden gearbeitet und 18,75 Überstunden geleistet. Im November 2004 habe er an insgesamt 14 Arbeitstagen mehr als 6 Stunden, nämlich zwischen 7,25 und 9,25 Stunden gearbeitet und 29,5 Überstunden geleistet. Mit dieser Begründung kann der Kläger keine Überstundenzuschläge in Höhe von 25 % beanspruchen. Zum einen entspricht es nicht der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien, dass der Kläger für jede Arbeitsstunde, die über 6 Stunden täglich hinausgeht, Überstundenzuschläge von 25 % beanspruchen kann. Nach der vertraglichen Vereinbarung in Art. 2 § 2 Nr. 2 kann der Kläger Zuschläge nur für Stunden beanspruchen, die er über die regelmäßige Arbeitszeit im Entleiherbetrieb geleistet hat. Nach seinem Vortrag im Schriftsatz vom 27.05.2005 hat der Kläger im Oktober und November 2004 insgesamt 3,25 Stunden über eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinaus gearbeitet. Dieser Vortrag genügt nicht, um für diese 3,25 Stunden einen Zuschlag von 25 % beanspruchen zu können. Es kommt nämlich nicht auf die tägliche, sondern auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Entleiherbetrieb an. Der Kläger hätte deshalb auch vortragen müssen, dass seine Arbeitszeit die wöchentliche Arbeitszeit im Entleiherbetrieb überschritten hat. Wenn der Kläger nach seinen Angaben zum Beispiel in der 46. KW am 10.11.2004 (Mi) 8,25 Stunden und am 12.11.2004 (Fr.) 7,5 Stunden gearbeitet hat, hat er im Entleiherbetrieb die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit womöglich nicht überschritten. 5. Der Kläger hat gemäß § 3 Abs. 1 EntgeltFG gegen die Beklagte für Dezember 2004 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für weitere vier Tage in Höhe von € 151,20 brutto (24 Std. x € 6,30). Der Kläger war ausweislich der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Zeit vom 07.12. bis zum 15.12.2004 und damit an insgesamt sieben Arbeitstagen erkrankt. Die Beklagte hat Entgeltfortzahlung nur für drei Arbeitstage geleistet (18 Stunden), so dass noch vier Arbeitstage zur Zahlung offen stehen. 6. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Urlaubsentgelt in Höhe von € 75,60 brutto (12 Std. x € 6,30) für den 16. und 17.12.2004 besteht nicht. Während der Kläger in der Klageschrift vom 17.02.2005 unter Beweisantritt ("Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nachgereicht") zunächst behauptet hat, er sei auch am 16. und 17.12.2004 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, hat er mit Schriftsatz vom 27.05.2005 vortragen lassen, die Behauptung der Beklagten, er habe an diesen beiden Tagen unentschuldigt gefehlt, sei unrichtig. Er habe bei Abgabe der Krankmeldung mit "der Beklagten" am 13.12.2004 ein Gespräch geführt und für den 16.12. und 17.12.2004 um zwei Tage Urlaub gebeten. Die Beklagte sei hiermit einverstanden gewesen. Zum Beweis für seine Behauptung hat der beweispflichtige Kläger lediglich seine eigene Parteivernehmung angeboten. An der Durchführung dieser Parteivernehmung war das Gericht schon deshalb gehindert, weil die Beklagte ihr diesbezüglich gemäß § 447 ZPO erforderliches Einverständnis nicht erteilt hat. Unabhängig davon wäre es erforderlich gewesen, vorzutragen, mit welcher Person der Kläger gesprochen haben will, die bevollmächtigt war, im Namen der Beklagten Urlaub zu erteilen. Da nach Art. 7 § 7 Nr. 2 des Arbeitsvertrages der Urlaub schriftlich zu beantragen war und nur durch Unterschrift des Arbeitgebers als genehmigt galt, hätte es außerdem eines Vortrags bedurft, dass die vereinbarte Schriftform abbedungen worden ist. 7. Der Kläger hat gemäß § 611 BGB gegen die Beklagte für Dezember 2004 einen Anspruch auf Zahlung von € 30,56 netto. Die Beklagte hat diesen Betrag im Dezember 2004 von der Nettolohnforderung mit der Bezeichnung "Auszahlungsbetrag RR" in Abzug gebracht. Die Beklagte hat zu diesem Abzugsposten keinerlei Sachvortrag geleistet. In der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2008 konnte ihr Prozessbevollmächtigter die Frage, weshalb dieser Betrag vom Dezemberlohn abgezogen worden ist, nicht beantworten. Der beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, weil die Voraussetzungen des § 283 ZPO ersichtlich nicht vorlagen. Der Kläger hat bereits in seiner Klageschrift vom 17.02.2005 vorgetragen, der Abzug sei zu Unrecht erfolgt. Damit hatte die Beklagte ausreichend Zeit, um die Gründe für den Abzug vorzutragen. 8. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB). 9. Nach alledem war die Entscheidung des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern und dem Kläger € 374,35 brutto sowie € 30,56 netto nebst Zinsen zuzusprechen. Im Übrigen war die Zahlungsklage abzuweisen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG (nochmals) die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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