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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 197/05
Rechtsgebiete: DRK-TV, BGB, BetrVG


Vorschriften:

DRK-TV § 13 Abs. 2
BGB § 242
BGB § 1004
BetrVG § 37 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 197/05

Entscheidung vom 13.07.2005

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.01.2005, AZ: 10 Ca 1422/04, wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 04.03.2004 und die Abmahnung vom 01.04.2004 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Entfernung zweier Abmahnungsschreiben aus seiner Personalakte.

Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 01.05.1991, derzeit als Rettungsassistent beschäftigt. Er ist Mitglied des beim Beklagten gebildeten Betriebsrats.

Mit Schreiben vom 04.03.2004 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Abmahnung folgenden Inhalts:

"Abmahnung

Sehr geehrter Herr A.,

wir mussten feststellen, dass Sie am 02.02.2004 das für Sie gebuchte Seminar für Betriebsräte "Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit!!" nicht besucht hatten.

Eine Mitteilung, dass Sie wegen Unwohlsein das Seminar nicht besuchen konnten, ging erst am 03.02.2004 bei Ihrem Arbeitgeber per Fax ein.

Gleichwohl haben Sie am 02.02.2004 um 18:00 Uhr den Nachtdienst angetreten, obwohl Sie aufgrund des geplanten Seminars dienstplanmäßig nicht mehr für den Nachtdienst eingeteilt waren. Eigenmächtig haben Sie die bereits organisierte Vertretungskraft nach Hause geschickt. Aufgrund dieser Vorkommnisse mahnen wir Sie ab. Sie haben offensichtlich den Besuch des Seminars vergessen, da Sie von der Wirksamkeit des ursprünglichen Dienstplanes ausgingen.

Hierdurch ist dem D. ein Schaden entstanden, da die Gebühr des Seminars bezahlt werden musste, obwohl Sie dies nicht besucht hatten.

Dieses Fehlverhalten können wir nicht ohne Beanstandung hinnehmen. Wir haben Sie aufzufordern, zukünftig alle geplanten Termine ordnungsgemäß zu beachten und bei Nichteinhaltung sich umgehend zu entschuldigen.

Abschließend weisen wir Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie bei weiteren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen mit einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.

Wir beabsichtigen, diese Abmahnung zu Ihren Personalakten zu nehmen. Gemäß § 13 Abs. 2 DRK-TV erhalten Sie hiermit Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Sollten wir bis zum 12.03.2004 nichts von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass Sie von Ihrem Anhörungsrecht kein Gebrauch machen wollen."

Eine weitere Abmahnung erteilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 01.04.2004. Dieses Abmahnungsschreiben hat folgenden Inhalt:

"Abmahnung

Sehr geehrter Herr A.,

wir mussten feststellen, dass Sie am 23.01.2004 bei einer Verlegungsfahrt mit dem KTW AZ 3/85-1 die bereit gestellten Koffer für den Patienten ...nicht mitgenommen hatten. Da die Mitnahme von Gepäckstücken zu einer Nebenleistungspflicht Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten gehört und zudem der betrieblichen Übung entspricht, hätten Sie die Mitnahme nicht verweigern dürfen. Insbesondere wäre die Mitnahme der konkreten Koffer gefahrlos und unproblematisch zu bewerkstelligen gewesen.

Dieses Fehlverhalten können wir nicht ohne Beanstandung hinnehmen. Wir haben Sie aufzufordern, zukünftig die Belange der Patienten zu beachten und einfache Gepäckstücke mitzubefördern.

Abschließend weisen Sie wir ausdrücklich darauf hin, dass Sie bei weiteren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen mit einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.

Wir werden diese Abmahnung zu Ihren Personalakten nehmen, da Ihre Stellungnahme vom 20.02.2004 in dieser Sache unsere Bedenken nicht ausgeräumt hat.

Mit freundlichen Grüssen "

Mit seiner am 24.05.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Entfernung der beiden Abmahnungsschreiben aus seiner Personalakte zu verurteilen.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.01.2005 (Bl. 71 bis 74 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.01.2005 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 74 bis 78 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 03.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.03.2005 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 04.04.2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 04.05.2005 begründet.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, das Abmahnungsschreiben vom 04.03.2004 sei bereits deshalb inhaltlich unrichtig, da dem Beklagten - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - die Seminarkosten vom Veranstalter nachträglich erstattet worden seien. Das Arbeitsgericht sei daher fehlerhaft davon ausgegangen, dass dem Beklagten ein Schaden entstanden sei. Dadurch, dass er - der Kläger - das Seminar nicht besucht habe, habe dem Beklagten bereits im Zeitpunkt der Abmahnung ein Erstattungsanspruch gegen den Veranstalter zugestanden, so dass ein konkreter Schaden nicht vorliege. Im Übrigen sei die Nichtteilnahme an dem Betriebsräteseminar nicht abmahnungsfähig. Die Teilnahme an einem solchen Seminar erfolge nämlich ausschließlich zur Erfüllung betriebsrätlicher Pflichten. Entgegen dem Inhalt des Abmahnungsschreibens vom 01.04.2004 habe er nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen, indem er am 23.01.2004 die Gepäckstücke eines Patienten bei dessen Beförderung im Rahmen einer sog. Verlegungsfahrt nicht im Krankentransportwagen mitgenommen habe. Eine Regelung, ob und welche Gepäckstücke von Patienten zu transportieren seien, bestehe beim Beklagten ebenso wenig wie eine diesbezügliche betriebliche Übung. Berücksichtigt werden müsse in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Krankentransportwagen über keine Vorrichtungen verfüge, um das Gepäck sicher zu verstauen. Die auf den vom Beklagten vorgelegten Lichtbildern erkennbaren Expander seien auf dem betreffenden Fahrzeug - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - nicht vorhanden gewesen. Eine Sicherung des Gepäcks sei daher nicht möglich gewesen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Koffer über erhebliches Gewicht und Ausmaße verfügt hätten. Die Mitnahme der Koffer müsse daher zwingend im Ermessen des verantwortlichen Fahrzeugführers stehen. Im Hinblick auf die ihm als Fahrzeugführer obliegenden Sorgfaltspflichten müsse es ihm daher - wie in dem betreffenden Fall - möglich sein, die Beförderung von Gepäckstücken eines Patienten abzulehnen, wenn nach seiner Auffassung eine sichere Beförderung nicht möglich sei bzw. die Gefährdung des Patienten nicht ausgeschlossen werden könne. In Ansehung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sei er berechtigt gewesen, die Mitnahme der Koffer zu verweigern.

Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 04.05.2005 (Bl. 103 bis 106 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 01.07.2005 (Bl. 130 bis 132 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.01.2005, AZ: 10 Ca 1422/04, abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, die Abmahnung vom 04.03.2004 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen,

2. den Beklagten zu verurteilen, die Abmahnung vom 01.04.2004 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, die Abmahnung vom 04.03.2004 sei auch insoweit inhaltlich richtig, als sie die Feststellung enthalte, ihm - dem Beklagten - sei durch das Verhalten des Klägers ein Schaden entstanden. Da der Kläger das Seminar nicht vor dessen Beginn ordnungsgemäß storniert, sondern den betreffenden Schulungstermin schlichtweg vergessen habe, habe kein Anspruch auf Rückzahlung der Seminargebühren gegen den Veranstalter bestanden. Dass der Veranstalter dennoch nach mehrmaliger Erinnerung seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers die Gebühren erstattet habe, könne allenfalls als Kulanz angesehen werden. Im Übrigen seien der erhebliche Verwaltungsaufwand, der Zinsverlust sowie der eingetretene Imageschaden für das D. durchaus geeignet, den im Abmahnungsschreiben aufgeführten Schaden zu begründen. Auch die Abmahnung vom 01.04.2004 sei inhaltlich zutreffend und verhältnismäßig. Die Mitnahme des Gepäcks von Patienten gehöre zu den Nebenpflichten des gesamten Rettungsdienstpersonals. Diese Verpflichtung werde von allen im Rettungsdienst Tätigen befolgt und habe noch nie zu Problemen, Schwierigkeiten oder gar Unfällen geführt. Es treffe zwar zu, dass die betreffende Problematik vor ca. zwei Jahren bereits Gegenstand einer Dienstbesprechung gewesen sei. Unzutreffend sei jedoch die Behauptung des Klägers, dass auf die geäußerten Bedenken keine Reaktion erfolgt sei. Vielmehr seien daraufhin zur Sicherung des Gepäcks Expander angeschafft worden. In der betreffenden Dienstbesprechung sei somit klar herausgearbeitet worden, dass Gepäckstücke der Patienten zu befördern seien. Es sei zwar richtig, dass das Rettungsdienstpersonal dann keine Beförderung von Gepäckstücken vorzunehmen brauche, wenn dies den Sicherheitsvorschriften widerspreche. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen. Wie sich aus den zur Akte gereichten Fotos ergebe, sei es für den Kläger durchaus möglich gewesen, die Gepäckstücke gefahrlos zu transportieren.

Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 09.06.2005 (Bl. 122-125 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Dass hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

II.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnungsschreiben vom 04.03.2004 und vom 01.04.2004 aus seiner Personalakte.

Nach der ständigen Rechtssprechung des BAG (BAG, AP Nr. 8, 9 und 13 zu § 611 BGB Abmahnung) kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Bei der Abmahnung handelt es sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts durch den Arbeitgeber. Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist er den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (sog. Rüge- bzw. Dokumentationsfunktion; vgl. BAG AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969 verhaltensbedingte Kündigung). Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (sog. Warnfunktion; vgl. BAG, AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972). Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (BAG, AP Nr. 2 zu § 13 BAT), sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (BAG, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird (BAG, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung). Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist; es reicht aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten rügt (BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Abmahnung). Eine solche Rüge ist jedoch nicht nur dann ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sondern auch dann, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG AP Nr. 163 zu Art. 9 GG).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Beklagte verpflichtet, die beiden Abmahnungsschreiben aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

1.

Hinsichtlich der Abmahnung vom 04.03.2004 kann offen bleiben, ob das indem betreffenden Schreiben u. a. gerügte unentschuldigte Fernbleiben von einer Schulungsveranstaltung überhaupt eine Verletzung der dem Kläger gegenüber seinem Arbeitgeber obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt und somit Gegenstand einer Abmahnung sein kann. Diesbezüglich spricht nämlich einiges dafür, dass die Nichtteilnahme an dem betreffenden Seminar, wobei es sich unstreitig um eine Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG handelte, zu welcher der Kläger vom Betriebsrat entsandt worden war, ausschließlich als Verletzung seiner Verpflichtungen als Betriebsratsmitglied zu bewerten ist. Bereits hieraus ergeben sich Bedenken hinsichtlich der Befugnis des Beklagten, das Fernbleiben des Klägers von der Schulungsveranstaltung im Wege einer individualrechtlichen Abmahnung zu ahnden.

Das Abmahnungsschreiben vom 04.03.2004 ist jedoch bereits deshalb aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, da es die unrichtige Tatsachenbehauptung enthält, dem Beklagten sei durch das Verhalten des Klägers ein Schaden dadurch entstanden, dass die Seminargebühr habe bezahlt werden müssen. Zum einen erscheint bereits zweifelhaft, ob das Fernbleiben des Klägers von dem betreffenden Seminar überhaupt geeignet war, einen Vermögensschaden beim Beklagten zu verursachen. Ein Anspruch des Veranstalters auf Zahlung der Seminargebühren hätte nämlich unstreitig zweifellos gerade dann bestanden, wenn der Kläger an der Schulungsveranstaltung teilgenommen hätte. Die im Abmahnungsschreiben enthaltene Behauptung eines Schadenseintritts ist zum anderen aber jedenfalls deshalb unzutreffend, weil dem Beklagten die von ihm verauslagten Seminargebühren zwischenzeitlich von Seiten des Veranstalters wieder erstattet worden sind. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass diese Erstattung zum Zeitpunkt der Erteilung der Abmahnung noch nicht erfolgt war, da für die Beurteilung der inhaltlichen Richtigkeit einer Abmahnung und für die Prüfung eines Entfernungsanspruchs des Arbeitnehmers auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Soweit der Beklagte die Behauptung eines Schadenseintritts mit dem Hinweis auf einen durch das Verhalten des Klägers entstandenen Verwaltungsaufwand, einen Zinsverlust und einen Imageschaden zu begründen versucht, so vermag dies den konkreten, in der Abmahnung enthaltenen Vorwurf nicht zu rechtfertigen. Das Schreiben vom 04.03.2004 lässt sich nämlich nicht dahingehend auslegen, dass der Beklagte die Entstehung eines Verwaltungsaufwandes, eines Zinsverlustes oder eines Imageschadens moniert. Vielmehr wird dem Leser des Abmahnungsschreibens unzweideutig der Eindruck vermittelt, dem Beklagten sei ein Schaden in Höhe der verauslagten Seminargebühren entstanden.

Da die Abmahnung somit eine unrichtige Tatsachenbehauptung beinhaltet, ist sie aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Ob ggfs. andere im Abmahnungsschreiben erhobene Vorwürfe zutreffend sind, bedarf keiner Überprüfung. Werden nämlich in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige (aber nicht alle)zu, so muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Akte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben. Es ist dem Arbeitgeber überlassen, ob er stattdessen eine auf die zutreffenden Pflichtverletzungen beschränkte Abmahnung aussprechen will (BAG AP Nr. 5 § 611 BGB Abmahnung).

2.

Das Abmahnungsschreiben vom 01.04.2004 ist aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, weil der darin erhobene Vorwurf einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten nicht zutrifft, sondern vielmehr auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers beruht.

Der Kläger hat am 23.01.2004 nicht dadurch gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, dass er sich weigerte, die Gepäckstücke des zu transportierenden Patienten im Krankentransportwagen mitzunehmen. Eine diesbezügliche Verpflichtung bestand für den Kläger nicht. Unstreitig besteht keine arbeitsvertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Verpflichtung zur Mitnahme von Gepäckstücken. Ebenso wenig existiert beim Beklagten eine diesbezügliche kollektivrechtliche Regelung oder eine einschlägige Dienstanweisung. Soweit der Beklagte behauptet, die betreffende Verpflichtung des Klägers ergebe sich aus einer betrieblichen Übung, so erweist sich dieses Vorbringen des Beklagten als unsubstantiiert. Im Übrigen kann allein aus dem Umstand, dass möglicherweise in anderen Fällen Koffer oder sonstige Gepäckstücke von Patienten in Krankentransportwagen befördert wurden, keine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Klägers hergeleitet werden. In Ermangelung einer für ihn verbindlichen Regelung oblag es letztlich dem Kläger am 23.01.2004 selbst, darüber zu entscheiden, ob die beiden Koffer des Patienten - wie von diesem gewünscht - im Krankentransportwagen mitgenommen werden sollten. Dabei hatte der Kläger bei seiner Entscheidung selbstverständlich zu berücksichtigen, dass den Wünschen des Patienten - auch gerade im Interesse des Arbeitgebers - nach Möglichkeit nachzukommen ist. Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass es sich hierbei auch um ein Gebot der Höflichkeit handelt. Gleichwohl erweist sich die Weigerung des Klägers, die beiden Koffer des Patienten mitzubefördern, nicht als arbeitsvertragswidrig. Zutreffend geht der Kläger nämlich davon aus, dass er bei seiner Entscheidung den Gesichtspunkt der Sicherheit nicht außer Acht lassen konnte. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Mitnahme der beiden Koffer geeignet gewesen wäre, die Sicherheit der Wageninsassen sowie die Sicherheit des Krankentransportes insgesamt zu gefährden. Wie sich aus den vom Beklagten zur Akte gereichten Lichtbildern (Bl. 43-47 d. A.) ergibt, handelte es sich um große Gepäckstücke. Diese hatten darüber hinaus nach dem unbestrittenen Sachvortrag des Klägers ein nicht unerhebliches Gewicht. Vorrichtungen oder Hilfsmittel, mit denen man die Gepäckstücke hätte sicher im Wagen verstauen können, waren nicht vorhanden. Insbesondere befanden sich auch die nach Behauptung des Beklagten speziell zu diesem Zweck angeschafften Expander nicht im Fahrzeug. Der Kläger musste daher berechtigterweise befürchten, dass die Gepäckstücke nicht nur bei einem Unfall sondern vielmehr bereits bei einem scharfen, abrupten Bremsvorgang durch das Wageninnere geschleudert werden, was eine erhebliche Gefährdung von Fahrer und Patient darstellt. Seine Entscheidung, die beiden Koffer nicht mitzunehmen, ist daher nicht zu beanstanden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass eine ungesicherte Beförderung der Gepäckstücke im Hinblick auf die damit verbundene Gefährdung der Sicherheit u. U. eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dargestellt hätte. Es obliegt diesbezüglich dem Beklagten, eindeutige und klare Regelungen bzw. Anweisungen über die Beförderung von Gepäckstücken sowie der diesbezüglich notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

III.

Nach alledem war der Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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