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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 204/05
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 5 Abs. 1
BetrVG § 112 a Abs. 1 Satz 2
BGB § 278
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 204/05

Entscheidung vom 12.10.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.01.2005, AZ: 2 Ca 1523/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan.

Der Kläger war seit dem 12.10.1982 bei der P. H. AG, zuletzt als Oberpolier in der Niederlassung M. beschäftigt.

Die P. H. AG stellte am 21.03.2002 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht F.. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Beklagte bestellt. Am 27.03.2002 fand auf Einladung des Betriebsrats der in den Zuständigkeitsbereich der Hauptniederlassung F. fallenden Niederlassung M. eine Betriebsversammlung der Belegschaft der Niederlassung M. statt, an welcher der Beklagte nicht teilnahm.

Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis am 25.04.2002 zum 31.05.2002, nachdem er eine anderweitige Anstellung in Aussicht hatte.

Am 22.05.2002 wurde zwischen der (Insolvenz-) Schuldnerin, deren Gesamtbetriebsrat und dem Beklagten als vorläufigem Insolvenzverwalter eine Gesamtbetriebsvereinbarung "über den Interessenausgleich und Sozialplan aus Anlass der Insolvenzbeantragung" geschlossen. In der Präambel dieser Vereinbarung ist ausgeführt, dass derzeit noch keine abschließende Aussage über den Fortbestand des Unternehmens bzw. den Umfang und die Struktur einer etwaigen Fortführung getroffen werden könne; ungeachtet dessen komme jedoch u. a. die Stilllegung einzelner Betriebe in Betracht, wobei mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat über die noch nicht abschließend in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Punkte und Fragen verhandelt werde, sobald und soweit die Betriebsänderungen feststünden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts F. vom 01.06.2002 wurde über das Vermögen der P. H. AG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Am 10.06.2002 schlossen der Beklagte und der Betriebsrat der Niederlassung M. einen Interessenausgleich im Hinblick auf die umgehende Stilllegung der Niederlassung M. und dem damit verbundenen Abbau der dort bestehenden Arbeitsplätze. Am 10.07.2002 wurde zwischen dem Gesamtbetriebsrat der P. H. AG und dem Beklagten ein Sozialplan "aus Anlass der Betriebsänderung vom Juni 2002" geschlossen, der u. a. folgende Bestimmungen enthält:

" § 1 Anwendungsbereich

1. Anspruchberechtigt aus dem Sozialplan sind alle Arbeitnehmer - gleichgültig ob in Vollzeit oder in Teilzeit beschäftigt - der Gemeinschuldnerin im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, mit denen am 31.05.2002 ein rechtswirksames Arbeitsverhältnis begründet gewesen war, deren Arbeitsverhältnis aus Anlass der Betriebsänderung gekündigt wird und bei denen die nachfolgenden Ausnahmen nicht gegeben sind.

2. Arbeitnehmer, die innerhalb der Kündigungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis begründen, erhalten ebenfalls Leistungen aus dem Sozialplan.

3. Folgende Arbeitnehmer erhalten keine Leistungen aus diesem Sozialplan:

...

c. Beschäftigte, die in einem rechtmäßig befristeten Arbeitsverhältnis stehen;

...

§ 3 Höhe der Abfindung

1. Die Mitarbeiter erhalten zur Minderung des Verlustes ihres Anstellungsverhältnisses mit der P. H. AG eine Abfindung, die sich nach folgender Formel bemisst:

(Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x Monatsgehalt/Monatslohn) x A

100

Dabei werden das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit in vollen Jahren zum Zeitpunkt 31.05.2002 zugrunde gelegt, das Monatsgehalt/ der Monatslohn so berechnet wie in § 6 der eingangs genannten Betriebsvereinbarung vom 22.05.2002 definiert, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR 4.500 berücksichtigt. ..."

Mit seiner am 03.06.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem vorgenannten Sozialplan vom 10.07.2002.

Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, bereits der nahe zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Interessenausgleichs und der Insolvenzeröffnung belege, dass er sein Arbeitsverhältnis zur (Insolvenz-) Schuldnerin deshalb beendet habe, weil er von der Betriebsänderung betroffen gewesen und lediglich einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter zuvor gekommen sei. Dem Beklagten sei bereits im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens klar gewesen, dass etliche Niederlassungen geschlossen werden müssten. Auf der Betriebsversammlung vom 27.03.2002 habe der Niederlassungsleiter P., sein unmittelbarer Fach- und Dienstvorgesetzter und damit Repräsentant der Arbeitgeberin seine Ausführungen mit den Worten "Ich habe Euch eine traurige Mitteilung zu machen. Meine Herren, das Licht ist aus" eröffnet. Auf die Nachfrage, was dies im Klartext bedeute und ob man sich eine neue Arbeit suchen müsse, hätten beide Niederlassungsleiter diese Notwendigkeit bejaht und erklärt, dass für die Niederlassung M. "Schluss" sein werde.

Der Kläger hat beantragt,

es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in der gemäß § 3 des zwischen dem Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der P. H. AG geschlossenen Sozialplanes vom 10.07.2002 zu errechnenden Höhe zusteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Abfindungsanspruch aus mehreren rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu. So sei auch die Eigenkündigung des Klägers nicht aus Anlass der Betriebsänderung erfolgt. Die Entscheidung, die Niederlassung M. zu schließen, sei erst unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.06.2002 getroffen worden, weil erst zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis auf ihn als Insolvenzverwalter übergegangen sei. Zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches durch den Kläger am 25.04.2002 sei über die endgültige Stilllegung der Niederlassung noch nicht entschieden gewesen, was sich im Übrigen auch aus dem Dach - Interessenausgleich vom 22.05.2002 ergebe. Damals hätten noch Erfolg versprechende Verhandlungen mit einem anderen Unternehmen stattgefunden, welche letztlich erst Ende Juni 2002 gescheitert seien. Die vom Kläger behaupteten Äußerungen der Niederlassungsleiter anlässlich der Betriebsversammlung vom 27.03.2002 beinhalteten allenfalls einen Hinweis, dass angesichts des baldigen Endes des Insolvenzgeldzeitraumes eine Unsicherheit hinsichtlich des Fortbestandes des Betriebs wegen insolvenzbedingter Zahlungsschwierigkeiten bestehe. Die vom Kläger behaupteten Äußerungen seien auch nicht mit seiner Zustimmung als vorläufiger Insolvenzverwalter getätigt worden; Stilllegungsentscheidungen könnten auch nicht auf der Ebene der Niederlassung getroffen werden, sondern nur auf Vorstandsebene. Im Übrigen verfüge der Leiter der Niederlassung M. über keinerlei Entlassungs- und Einstellungskompetenzen. Letztlich seien ihm - dem Beklagten - etwaige Erklärungen der Niederlassungsleiter nicht zurechenbar, da die Niederlassungsleiter zu solchen Aussagen nicht befugt gewesen seien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.01.2005 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 94 bis 100 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 04.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.03.2005 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 30.03.2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 04.05.2005 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts erfasse die in § 1 des Sozialplans enthaltene Formulierung nicht nur arbeitgeberseitige sondern gerade auch solche Kündigungen, die von den Arbeitnehmern aus Anlass der Betriebsänderung ausgesprochen worden seien. Er - der Kläger - sei auch von seinem Arbeitgeber bzw. dem Beklagten zum Ausspruch einer Eigenkündigung veranlasst worden. Hinsichtlich der Frage, ob die Äußerungen der Niederlassungsleiter anlässlich der Betriebsversammlung vom 27.03.2002 dem Beklagten zuzurechnen seien, könne nicht auf die Vorschriften über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) abgestellt werden. Geboten sei vielmehr eine analoge Anwendung des § 278 BGB, so dass der Beklagte für die betreffenden Erklärungen der Niederlassungsleiter einzustehen habe. Das Arbeitsgericht habe auch die Anforderungen an das Erfordernis "Veranlassung durch den Arbeitgeber" überspannt. Er - der Kläger - habe (bereits erstinstanzlich) ausreichende Indizien dafür vorgetragen, dass schon im Zeitpunkt des Ausspruchs seiner Eigenkündigung die Entscheidung getroffen gewesen sei, die Niederlassung M. stillzulegen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.01.2005, AZ: 2 Ca 1523/04, wird festgestellt, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in der gemäß § 3 des zwischen dem Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der P. H. AG geschlossenen Sozialplans vom 10.07.2002 zu errechnenden Höhe zusteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 89 bis 93 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 02.05.2005 (Bl. 116 bis 125 d. A.), auf den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 11.08.2005 (Bl. 190 bis 194 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift des Beklagten vom 29.06.2005 (Bl. 160 bis 184 d. A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II.

Die zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 10.07.2002.

Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen erscheinen lediglich folgende ergänzende Klarstellungen angezeigt:

Zutreffend ist das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem Wortlaut des § 1 Ziffer 1 des Sozialplans nicht von dessen Geltungsbereich erfasst wird. Dies ergibt sich bei Auslegung dieser Bestimmung in Ansehung der darin enthaltenen Formulierung ("deren Arbeitsverhältnis ... gekündigt wird"), da im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff des "Gekündigtwerdens" regelmäßig im Sinne einer Arbeitgeberkündigung verwendet wird. Die Betriebspartner sind somit erkennbar von einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung ausgegangen (im Ergebnis ebenso: LAG Hessen vom 17.08.2002, AZ: 4 Sa 506/04).

Es ist grundsätzlich mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Betriebspartner bei der Zuerkennung von Ansprüchen auf eine Abfindung in einem Sozialplan zwischen Arbeitnehmern, denen infolge der Betriebsänderung gekündigt worden ist und solchen, die ihr Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung (oder einen Aufhebungsvertrag) beendet haben, unterscheiden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch dann, wenn die Eigenkündigung oder der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber veranlasst worden ist. In einem solchen Fall sind gekündigte Arbeitnehmer und solche, die aufgrund einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages ausgeschieden sind, gleich zu behandeln (BAG vom 19.07.1995, AZ: 10 AZR 895/94).

Ob eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber veranlasst ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine Veranlassung kann zwar auch gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer nicht konkret befürchten musste, ihm werde gekündigt, wenn er freiwillig ausscheide (BAG vom 28.10.1992, AZ: 10 AZR 406/91). Für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan reicht indessen nicht jede vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigung oder ein entsprechender Aufhebungsvertrag. Diese müssen vielmehr vom Arbeitgeber gerade im Hinblick auf eine geplante Betriebsänderung veranlasst sein. Nur dann verlangt § 112 a Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Berücksichtigung dieser Arbeitnehmer sowohl bei der Feststellung der Größenordnung des Personalabbaus als auch bei der Regelung der wirtschaftlichen Nachteile der Betriebsänderung. Arbeitnehmer, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses fürchten und dieses mit einem Aufhebungsvertrag oder einer Kündigung beenden, nachdem sie ein neues Arbeitsverhältnis gefunden haben, scheiden noch nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers im dargelegten Sinne aus dem Arbeitsverhältnis aus. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber selbst auf die schlechte wirtschaftliche Lage hingewiesen und - mehr oder weniger deutlich - geraten hat, sich um ein anderes Arbeitsverhältnis zu bemühen, solange dieser Hinweis nicht im Hinblick auf eine schon geplante Betriebsänderung erfolgt. Ein Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung ist in der Regel nur dann durch die geplante Betriebsänderung veranlasst, wenn der Arbeitgeber diese zumindest in Umrissen dargelegt und den betreffenden Arbeitnehmer darauf hingewiesen hat, dass auch in dem Bereich, in dem er tätig ist, ein möglicherweise auch ihn betreffender Personalabbau zu erwarten ist (BAG vom 20.04.1994, AZ: 10 AZR 323/93).

Im Streitfall wurde die vom Kläger ausgesprochene Eigenkündigung nicht durch den Arbeitgeber im Hinblick auf eine geplante Betriebsänderung veranlasst. Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Eigenkündigung am 25.04.2002 die den Arbeitsplatz des Klägers betreffende Betriebsänderung, nämlich die Stilllegung der Niederlassung M. schon feststand bzw. geplant war. Dies gilt erst recht, wenn man insoweit auf den Zeitpunkt der Betriebsversammlung vom 27.03.2002 abstellt, anlässlich derer die Niederlassungsleiter die vom Kläger behaupteten Äußerungen getätigt haben sollen. Auch bei Ausspruch der Eigenkündigung durch den Kläger lag der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vom 21.03.2002) erst etwa über einen Monat zurück. Bei einer Insolvenz von der Größenordnung, wie sie hier betreffend der (Insolvenz-) Schuldnerin in Frage stand, dauert es erfahrungsgemäß geraume Zeit bis geklärt ist, wie sich das von der ja noch ausstehenden Insolvenzeröffnung bedrohte Unternehmen entwickeln kann, welche Maßnahmen bereits im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergriffen werden sollen und welche Maßnahmen für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung anstehen können. Insbesondere wird der vorläufige Insolvenzverwalter bei einem großen Unternehmen mit In- und Auslandsgeschäft, einer Vielzahl von Niederlassungen und weit gespannten geschäftlichen Aktivitäten versuchen, einen Übernehmer - wenn nicht für das ganz Unternehmen, so doch wenigstens für Teile - zu finden, um so zumindest die Fortführung eines Teiles des Unternehmens, verbunden mit dem Erhalt möglichst vieler Arbeitsplätze, zu erreichen. Dieser Lage trägt auch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.05.2002 Rechnung, in dem es dort u. a. ausdrücklich heißt: "Über den Fortbestand des Unternehmens bzw. den Umfang und die Struktur einer etwaigen Fortführung kann derzeit noch keine abschließende Aussage getroffen werden". Als in Betracht zu ziehende Maßnahmen werden genannt: Stilllegung einzelner Betriebe - Teilstilllegungen einzelner Betriebe - zentrale Restrukturierung durch Personalabbau, ggfls. mit der völligen Stilllegung einzelner Betriebe. Daran anschließend ist ausgeführt, dass "derzeit die künftige Entwicklung noch offen ist". Aus alledem ergibt sich, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Eigenkündigung des Klägers (25.04.2002) eine Entscheidung zur Stilllegung der Niederlassung noch nicht vorlag oder auch nur unmittelbar bevorstand. Dem stehen die vom Kläger vorgetragenen Umstände nicht entgegen. Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass am 25.06.2002 ein notarieller Kaufvertrag über die Liegenschaft der Schuldnerin in M. geschlossen wurde, bereits ab dem 01.06.2002 die ersten Mitarbeiter in eine Beschäftigungsgesellschaft überführt wurden und die Namensliste zum Interessenausgleich vom 10.06.2002 bereits auf den 27.05.2002 datiert, so liegen diese Ereignisse bzw. Daten zeitlich allesamt nach der Eigenkündigung des Klägers und belegen daher gerade nicht, dass die Stilllegung der Niederlassung M. bereits bei Kündigungsausspruch beschlossen war. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte in seinem Insolvenzverwalterbericht vom 02.07.2002 ausgeführt hat, dass bereits im Zeitpunkt des Insolvenzantrages klar gewesen sei, dass der Personalbestand reduziert werden müsse. Aus der Notwendigkeit einer Personalreduzierung ergibt sich nämlich noch keinesfalls die Planung konkreter Betriebsänderungen, insbesondere nicht die Schließung einer Niederlassung.

Auch im Übrigen lässt sich eine Veranlassung des Klägers durch seinen Arbeitgeber zum Ausspruch einer Eigenkündigung nicht feststellen. Die (angeblichen) Äußerungen der Niederlassungsleiter anlässlich der Betriebsversammlung vom 27.03.2002 ("Ich habe Euch eine traurige Mitteilung zu machen. Meine Herren, das Licht ist aus"; für die Niederlassung M. werde "Schluss sein") könnten für eine im Streitfall beachtliche Veranlassung der Eigenkündigung des Klägers nämlich nur dann erheblich sein, wenn diese Äußerungen der (Insolvenz-) Schuldnerin, d. h. vorliegend deren hinsichtlich der maßgeblichen Betriebsänderung entscheidungsbefugten Vorstand, oder dem Beklagten zurechenbar waren. Hiervon kann indessen nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die betreffenden Äußerungen der Niederlassungsleiter eine Weitergabe von tatsächlichen Informationen im Auftrag des Vorstandes der (Insolvenz-) Schuldnerin oder des Beklagten darstellen. Daher ist hinsichtlich der Zurechenbarkeit im Streitfall auf die Grundsätze der stillschweigend erteilten Vollmacht bzw. der Rechtscheinvollmacht (Duldungs- und Anscheinsvollmacht) zurückzugreifen (ebenso LAG Hessen vom 17.08.2004, AZ: 4 Sa 506/04). Entgegen der Ansicht des Klägers kommt nämlich diesbezüglich eine analoge Anwendung des § 278 BGB nicht in Betracht. Während diese Vorschrift die Zurechnung des Verschuldens eines gesetzlichen Vertreters und sonstiger Personen betrifft, geht es vorliegend - wie bereits das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt hat - um die Zurechnung von Erklärungen, welche u. U. als geschäftsähnliche Handlungen zu bewerten sind.

Im Streitfall sind die Voraussetzungen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht erfüllt. Den diesbezüglichen, in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist nichts hinzuzufügen.

III.

Nach alledem war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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