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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 212/05
Rechtsgebiete: BAT, BundespflegesatzVO, GOÄ, LKG Rh.-Pfalz, ArbGG, BGB


Vorschriften:

BAT § 37
BAT § 47
BundespflegesatzVO § 22 Abs. 3
GOÄ § 4 Abs. 2
LKG Rh.-Pfalz § 27
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 252
BGB § 254
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1
BGB § 315
BGB § 317
BGB § 612
BGB § 612 Abs. 2
Schadensersatz wegen Entzug einer Verdienstmöglichkeit.
Aktenzeichen: 10 Sa 212/05

Entscheidung vom 09.11.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.02.2005, AZ: 4 Ca 479/04, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus dessen Beteiligung an Liquidationseinnahmen.

Der Kläger war seit dem 01.10.1999 bei der Beklagten in dem von ihr betriebenen Krankenhaus als Oberarzt der Inneren Abteilung beschäftigt. Die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich nach dem Inhalt eines zwischen den Parteien am 15.06.1999 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages, der u. a. folgende Bestimmungen enthält:

" § 1

Herr Dr. med. E.

wird ab 01.10.1999

als vollbeschäftigter Angestellter auf unbestimmte Zeit eingestellt und im Rahmen der jeweiligen Aufgaben der Inneren Abteilung als Oberarzt beschäftigt.

Dem Arzt obliegt die fachliche Leitung des Herzkatheterlabors als unselbständige Funktionsstelle der Inneren Abteilung. Er ist für die medizinische Versorgung der kardiologischen Patienten im Herzkatheterlabor verantwortlich und in diesem Rahmen medizinisch (fachlich) und organisatorisch weisungsunabhängig. Unberührt davon bleibt die Gesamtkoordination des leitenden Arztes (Chefarzt) der Inneren Abteilung in Fragen der übergeordneten Organisation.

...

§ 4

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe 1 A der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).

Für die mit dem organisatorischen Aufbau des Herzkathederlabors und deren Etablierungsphase verbundene Mehrarbeit, sowie für die Vergütung der anfallenden Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaftsdienste (Bereithaltungszeit, Inanspruchnahmezeit und daraus resultierende Zeitzuschläge) erhält der Arzt zeitlich limitiert auf 2 Jahre eine jährliche außertarifliche Zulage von 40.000,00 DM brutto.

Diese Vergütung wird monatlich in 12 gleichbleibenden Raten zum 15. jeden Monats zusammen mit der Vergütung nach Satz 1 ausgezahlt. Diese außertarifliche Vergütung ist nicht gesamtversorgungsfähig im Sinne der Satzung der zuständigen Zusatzversorgungskasse. Sie findet keine Berücksichtigung bei der Bildung der Zuwendungshöhe nach dem Zuwendungstarifvertrag für Angestellte und dem Kranken- bzw. Urlaubslohnaufschlag nach §§ 37 und 47 BAT.

§ 5

Es werden folgende Nebenabreden getroffen:

1. Abtretungserklärungen zu Gunsten Dritter werden nicht anerkannt (§ 399 BGB).

2. Bezüglich der Liquidationseinnahmen im Herzkatheterlabor wird der Chefarzt der Inneren Abteilung mit dem Arzt eine Vereinbarung treffen und ihn angemessen vergüten. Der Inhalt der Vereinbarung wird von dem Chefarzt der Inneren Abteilung und dem Arzt bestimmt. Der Arbeitgeber trägt insoweit keine Gewähr.

Die Nebenabrede unter Nr. 1 ist mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gesondert kündbar.

..."

In Ansehung der in § 5 Nr. 2 des Arbeitsvertrages enthaltenen Abrede bezüglich der Liquidationseinnahmen im Herzkatheterlabor trafen der Kläger und der Chefarzt der Inneren Abteilung, der Nebenintervenient, unter dem 15.06.1999 folgende schriftliche Vereinbarung:

"Die private Liquidation der Herzkatheteruntersuchungen von Wahlleistungspatienten obliegt dem Chefarzt der Inneren Abteilung.

Der Brutto - Rechnungsbetrag wird nach der derzeit üblichen Vorschrift um 25 % gemindert. Dem Krankenhausträger werden wie bei den übrigen Wahlleistungserträgen die üblichen Krankenhausabgaben (Kostenerstattung, Vorteilsausgleich) und Poolabgaben erstattet.

Herr Dr. E. erhält aus den Einnahmen des Katheterlabors folgende Anteile:

0 bis 125.000,00 DM - Bruttoeinnahmen: Den von diesen Einnahmen in den Pool fließenden Anteil sowie 80 % des von diesen Einnahmen dem Chefarzt verbleibenden Liquidationsbetrages.

Von den nächsten 125.000,00 bis 250.000,00 DM Bruttoeinnahmen: Den in den Pool fließenden Anteil sowie 60 % der dem Chefarzt zufließenden Liquidationsbetrages.

Über 250.000,00 DM Bruttoeinnahmen: Den in den Pool fließenden Anteil sowie 50 % des dem Chefarzt verbleibenden Liquidationsbetrages.

Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden. "

Entsprechend den in § 5 des Arbeitsvertrages sowie in der zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten am 15.06.1999 getroffenen Vereinbarung wurde der Kläger bis einschließlich Oktober 2003 an den im Herzkatheterlabor erzielten Privatliquidationserlösen beteiligt. Seine diesbezüglichen Einnahmen beliefen sich in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.10.2003 auf durchschnittlich 9.197,00 € monatlich.

Mit Schreiben vom 07.11.2003 untersagte die Beklagte dem Nebenintervenienten die Liquidation der im Herzkatheterlabor erbrachten Wahlleistungen. In der Zeit vom 11.11.2003 bis 31.03.2004 rechnete die Beklagte die vom Kläger erbrachten wahlärztlichen Herzkatheterlaborleistungen in eigenem Namen und für eigene Rechnung ab, ohne den Kläger an diesen Einnahmen zu beteiligen. Ab dem 01.04.2004 bot die Beklagte wahlärztliche Leistungen aus dem Bereich des Herzkatheterlabors nicht mehr an und schloss dementsprechend auch keine Wahlarztvereinbarungen mit Patienten über Herzkatheterlaborleistungen mehr ab. Der Kläger erbrachte jedoch weiterhin unverändert die entsprechenden Leistungen im Herzkatheterlabor.

Mit seiner am 24.05.2004 eingereichten und mit Schriftsatz vom 23.09.2004 erweiterten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Erstattung entgangener Einnahmen für den Zeitraum November 2000 bis September 2004 aus den mit der Beklagten und dem Nebenintervenienten am 15.06.1999 getroffenen Vereinbarungen in rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt 101.167,00 € brutto.

Der Nebenintervenient ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers am 06.10.2004 beigetreten, nachdem ihm von diesem mit Schriftsatz vom 22.09.2004 der Streit verkündet worden war.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet, seine Leistungen im Zusammenhang mit den Herzkatheteruntersuchungen von Wahlleistungspatienten wie bisher zu vergüten. Die Beklagte habe durch die in ihrem Schreiben vom 07.11.2003 getroffene Anweisung die weitere Durchführung der zwischen ihm und dem Nebenintervenienten getroffenen Vereinbarung vom 15.06.1999 vereitelt. Sie sei daher verpflichtet, den ihm dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser belaufe sich der Höhe nach auf denjenigen Betrag, welcher ihm in Ansehung der vertraglichen Abreden zugeflossen wäre.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.571,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 29.03.2004 zu zahlen,

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von mindestens 80.596,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die bisherige Abrechnungspraxis sei rechtswidrig und deshalb zu Recht im November 2003 unterbunden worden. Nach § 22 Abs. 3 Bundespflegesatzverordnung seien nämlich die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hinsichtlich der Berechnung von Wahlleistungen zu beachten. Nach § 4 Abs. 2 GOÄ könne der Arzt Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht habe oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht worden seien. Dementsprechend sei lediglich der Nebenintervenient als Chefarzt den Patienten der Inneren Abteilung gemäß den bis zum 07.11.2003 getroffenen Wahlleistungsvereinbarungen als sog. Wahlarzt angeboten worden. Die auf der Grundlage der zwischen dem Nebenintervenienten und den Patienten geschlossenen Wahlleistungsvereinbarungen erbrachten Leistungen seien jedoch gerade nicht vom Nebenintervenienten als eigene Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 GOÄ erbracht worden. Der Kläger habe den Nebenintervenienten auch nicht in zulässiger Weise vertreten. Nur in bestimmten Ausnahmefällen könne ein Vertreter die Leistung für den in der Wahlleistungsvereinbarung benannten Arzt erbringen. Ein derartiger Ausnahmefall sei jedoch bereits schon deshalb nicht gegeben, weil der Nebenintervenient zum Einen persönlich zur Erbringung der kardiologischen Leistung im Herzkatheterlabor fachlich nicht in der Lage sei und zum Anderen der Kläger von vornherein als ausführender Arzt geplant gewesen sei. Dementsprechend seien die Leistungen auch einer ordnungsgemäßen Abrechnung durch den Nebenintervenienten nicht zugänglich. Die gleichwohl vorgenommenen Abrechnungen seien daher rechtswidrig. Der Anspruch des Klägers auf Beteiligung am sog. Chefarztpool stehe auch in Widerspruch zu dem erhobenen Anspruch auf eine direkte Beteiligung an den Liquidationserlösen, da § 27 LKG Rh.-Pfalz eine Poolbeteiligung ausschließlich für solche ärztlichen Mitarbeiter vorsehe, die nicht selbst liquidationsberechtigt seien. Im Übrigen stelle sie - die Beklagte - einen Anspruch des Klägers auf Beteiligung an den Privatliquidationserlösen dem Grunde nach nicht in Abrede. Insoweit sei jedoch eine dem Kläger angebotene Beteiligungsquote von 40 % der Privatliquidationserlöse (bezogen auf das Linksherzkatheterlabor) angemessen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.02.2005 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 11 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 140 bis 142 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 14.02.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.03.2005 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 13.04.2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 17.05.2005 begründet.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung die Frage der Rechtsmäßigkeit der bis zum 07.11.2003 geübten Abrechnungspraxis dahinstehen lassen. An der Rechtswidrigkeit dieser Abrechnungspraxis bestünden keinerlei Zweifel. Sie - die Beklagte - sei gehalten gewesen, auf eine gesetzeskonforme Abrechnungspraxis hinzuwirken. Die Unterbindung der rechtswidrigen Abrechnungspraxis sei daher geboten gewesen. Die erstinstanzliche Entscheidung lasse auch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vermissen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass dem Kläger Anfang des Jahres 2002 die Rechtswidrigkeit der bisher geübten Abrechnungspraxis bewusst gewesen sei. Dies ergebe sich aus einem vom Kläger erstellten Bericht über "Risiko- und Chancenmanagement in Bezug auf die Innere Abteilung des städtischen Krankenhauses Pirmasens" vom 07.01.2002. Dem Kläger sei es daher versagt, eine Leistung zu beanspruchen, die bei rechtmäßigem Verhalten objektiv nicht geschuldet gewesen sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sie - die Beklagte - zu keinem Zeitpunkt den Anspruch des Klägers auf angemessene Vergütung in Abrede gestellt habe. Angemessen und üblich sei jedoch in Fällen der vorliegenden Art eine Beteiligungsquote von 40 %. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger neben seinen Anteilen aus der Privatliquidation auch sog. "Poolgelder" vereinnahmt habe, was in Widerspruch zu den Vorschriften des LKG Rh. -Pfalz stehe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 09.02.2005, zugestellt am 14.02.2005, AZ: 4 Ca 479/04, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt - ebenso wie der Nebenintervenient - das mit der Berufung angefochtene Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 132 bis 139 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 17.05.2005 (Bl. 182 bis 192 d. A.), auf den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 31.10.2005 (Bl. 239 bis 241 d. A.), auf die Berufungserwiderungsschrift des Klägers vom 14.06.2005 (Bl. 199 bis 211 d. A.) und auf dessen weiteren Schriftsatz vom 03.11.2005 (Bl. 244 und 245 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Nebenintervenienten vom 20.06.2005 (Bl. 216 bis 218 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben.

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Urteilssumme.

Die Beklagte war verpflichtet, dem Kläger im Wege einer Beteiligung an den Erlösen aus dem im Bereich des Herzkatheterlabors erbrachten Wahlleistungen eine Einnahmemöglichkeit zu verschaffen. Dies wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt und findet überdies Ausdruck in der in § 5 Nr. 2 des Arbeitsvertrages getroffenen Vereinbarung. Eine Beteiligung des Klägers an den betreffenden Liquidationseinnahmen war unstreitig Teil der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und entsprach dem übereinstimmenden Willen der Parteien bei Vertragsschluss.

Gegen die Verpflichtung, dem Kläger diese Einnahmemöglichkeit zu verschaffen, hat die Beklagte verstoßen, indem sie dem Nebenintervenienten mit Schreiben vom 07.11.2003 die weitere Liquidation der Wahlleistungen untersagte und dadurch die vertraglich fixierte (zusätzliche) Verdienstmöglichkeit des Klägers ersatzlos vereitelte. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Beklagten selbst mitinitiierte Art der Beteiligung des Klägers an den Liquidationserlösen, wie sie zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten in der Vereinbarung vom 15.06.1999 verabredet wurde, mit den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung, der GOÄ und des LKG Rh.-Pfalz vereinbar ist. Denn auch dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass die geübte Abrechnungspraxis den betreffenden gesetzlichen Vorgaben widerspricht, verstieß die Beklagte mit der ersatzlosen Unterbindung dieser Abrechnungspraxis gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Kläger und der Nebenintervenient weisen in diesem Zusammenhang nämlich zutreffend darauf hin, dass für die Beklagte auch die Möglichkeit bestand, entweder dem Kläger eine Liquidationsbefugnis zu erteilen oder aber die Liquidation selbst vorzunehmen und den Kläger an den Erlösen weiterhin in Höhe der zwischen ihm und dem Nebenintervenienten getroffenen Vereinbarung zu beteiligen. Der ersatzlose Entzug der vertraglich vereinbarten (zusätzlichen) Verdienstmöglichkeit des Klägers stellt sich somit auch dann als Verletzung vertraglicher Hauptpflichten dar, wenn man von der Rechtswidrigkeit der bisherigen Abrechnungspraxis ausgeht.

Die Beklagte ist daher nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher dem Kläger durch die Pflichtverletzung entstanden ist. Hierzu gehört gemäß § 252 BGB der dem Kläger durch das Verhalten der Beklagten entgangene Gewinn, der sich unstreitig auf 101.167,00 € beläuft. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Entgegen der Ansicht der Beklagten fällt dem Kläger kein den Anspruch minderndes Mitverschulden i. S. v. § 254 BGB zur Last. Es ist nämlich ohne Belang, ob dem Kläger die von der Beklagten behauptete Rechtswidrigkeit der Abrechnungspraxis zu Anfang des Jahres 2002 bekannt war. Zum Einen datieren die dem Anspruch des Klägers zu Grunde liegenden Vereinbarungen aus dem Jahre 1999, zum Anderen trifft den Kläger erkennbar keinerlei Mitverschulden an der ersatzlosen Unterbindung seiner Beteiligung an den Liquidationserlösen, worin jedoch gerade - wie bereits ausgeführt - die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung der Beklagten zu sehen ist.

Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, in Ermangelung einer rechtmäßigen Vergütungsvereinbarung schulde sie die übliche Vergütung i. S. v. § 612 Abs. 2 BGB, die sich auf lediglich 40 % der Liquidationserlöse belaufe. Zwar ist § 612 BGB nicht nur dann anwendbar, wenn es an einer Vergütungsvereinbarung fehlt, sondern auch dann, wenn sich eine getroffene Vergütungsvereinbarung als unwirksam erweist. Gleichwohl kann jedoch im Streitfall - auch bei Rechtswidrigkeit der in der Vereinbarung zwischen Kläger und Nebenintervenienten vereinbarten Abrechnungspraxis - nicht auf § 612 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden. Die Parteien haben nämlich in § 5 Nr. 2 des Arbeitsvertrages die Bestimmung der Höhe des Anteils des Klägers an den Liquidationseinnahmen einer zwischen ihm - dem Kläger - und dem Nebenintervenienten zu treffenden Vereinbarung überlassen. Die Höhe der dem Kläger zustehenden Einnahmen sollte durch den Kläger und den Nebenintervenienten bestimmt werden. Es gelten daher die Bestimmungen der §§ 315 und 317 BGB, wonach die Leistungsbestimmung nur dann unwirksam ist, wenn sie nicht billigem Ermessen entspricht, wofür jedoch vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, zumal der Beklagten als Mitinitiator der Vereinbarung die Höhe des klägerischen Anteils von Beginn an bekannt war und von ihr diesbezüglich bis zum vorliegenden Rechtsstreit zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Einwendungen erhoben wurden. Im Übrigen bewirkt die etwaige Rechtswidrigkeit der vereinbarten und geübten Abrechnungspraxis nicht zugleich die Unwirksamkeit der vom Kläger und dem Nebenintervenienten auf der Grundlage von § 5 Nr. 2 des Arbeitsvertrages getroffenen Bestimmung über die Höhe der dem Kläger zufließenden Anteile aus den Liquidationserlösen. Entsprechendes gilt insoweit, als die Beklagte die zwischen Kläger und Nebenintervenienten getroffene Vereinbarung auch im Hinblick auf eine ihrer Auffassung nach nicht gerechtfertigte Poolbeteiligung des Klägers für unwirksam erachtet. Auch insoweit führt eine etwaige Unvereinbarkeit der Poolbeteiligung des Klägers mit Vorschriften des Landeskrankenhausgesetzes nicht dazu, dass sich die vom Kläger und dem Nebenintervenienten im Ergebnis festgelegte Höhe des dem Kläger für seine Tätigkeit zustehenden Anteils an den Liquidationserlösen als unwirksam erweist. Im Übrigen steht einer Poolbeteiligung des Klägers - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht bereits der Umstand entgegen, dass eine solche nach den Vorschriften des LKG Rh.-Pfalz nur für solche ärztliche Mitarbeiter vorgesehen ist, die nicht selbst liquidationsberechtigt sind. Eine Liquidationsbefugnis des Klägers bestand unstreitig zu keinem Zeitpunkt.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention beruht auf § 101 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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