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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 219/06
Rechtsgebiete: TV Ang-O, TV Arb-O, ArbGG


Vorschriften:

TV Ang-O § 16 Abs. 4
TV Ang-O § 16 Abs. 4 S. 2
TV Ang-O § 18
TV Arb-O § 9 b
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 219/06

Entscheidung vom 19.07.2006

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2005, Az.: 4 Ca 1062/05, wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Studienzeit der Klägerin vom 01.09.1981 bis 28.02.1987 als Postdienstzeit anzurechnen ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Anrechnung ihrer Studienzeit als Postdienstzeit.

Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.09.1978 beschäftigt. Nach Absolvierung einer Berufsausbildung bei der Deutschen Post (Fernmeldeamt D.) zur Facharbeiterin für Nachrichtentechnik vom 01.09.1978 bis 15.07.1981 war sie in unmittelbarem Anschluss daran bei der Deutschen Post als Nachrichtentechnikerin beschäftigt. In der Zeit vom 01.09.1981 bis zum 28.02.1987 absolvierte sie ein Studium der Informationstechnik an der Hochschule für Verkehrswesen in D. auf der Grundlage einer zwischen ihr und dem Fernmeldeamt D. geschlossenen Studienförderungsvereinbarung. Ab dem 29.02.1987 arbeitete sie in der Bezirksdirektion der Deutschen Post als Mitarbeiterin für Beeinflussungsschutz (Starkstromschutz). Mit Übernahme in die Deutsche Bundespost nahm sie 1990 die Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Fernmeldeamt 6 B. auf. Am 01.02.1991 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag ab, nach dessen Inhalt u. a. die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom (TV Ang-O) Anwendung finden. Darin ist u. a. bestimmt:

§ 16 Postdienstzeit

(1) Postdienstzeit ist die bei der Deutschen Bundespost/Deutschen Post und der Landespostdirektion B. in einem Ausbildungs-, Arbeits- oder Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist;---

(2) ...

(3) ...

(4) Die Zeit eines Sonderurlaubs ist bis zur Dauer eines Monats auf die Postdienstzeit anzurechnen. Länger dauernder Sonderurlaub ist dann anzurechnen, wenn für die Gewährung ein vom Arbeitgeber oder vom Dienstherrn anerkanntes dienstliches oder öffentliches Interesse bestanden hat; dies gilt auch für eine im dienstlichen Interesse liegende Fortbildung.

(5) ...

Übergangsvorschriften:

...

2. Zu Absatz 4

Zeiten vor dem 1. April 1991, in denen der Beschäftigte nicht verpflichtet war, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, werden so gewertet, als wenn TV Ang-O/TV Arb-O gegolten hätte.

...

§ 18 Nachweis der Postdienstzeit und der Dienstzeit

Der Angestellte hat seine Postdienst- und Dienstzeit nach Aufforderung durch die Dienststelle anzugeben und nachzuweisen.

Vordienstzeiten werden vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an angerechnet, wenn der Angestellte denn Nachweis hierfür innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses erbringt. Wird der Nachweis nicht innerhalb der vorgenannten Frist erbracht, wird die Zeit vom Beginn des Kalendermonats an angerechnet, in dem der Nachweis erbracht worden ist. Bei Wiedereinstellung bei derselben Dienststelle gelten bereits vorher angerechnete Postdienst- und Dienstzeiten als nachgewiesen.

Protokollnotiz:

Frühere Postdienstzeiten oder Dienstzeiten sind durch Vorlage von Bescheinigungen, Zeugnissen, Wehrpässen usw. glaubhaft nachzuweisen. Die Beschaffung dieser Unterlagen hat der Angestellte anzustreben. Wenn in Ausnahmefällen die erforderlichen Unterlagen trotz nachweislich ernsthafter Bemühungen nicht erbracht werden können, ist folgendermaßen zu verfahren:

a) Der Angestellte hat eine eingehende schriftliche Darstellung seiner Postdienstzeit oder Dienstzeit zu geben, aus der Eintrittstag, Beschäftigungsstellen, Beschäftigungsarten sowie Tag und Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersichtlich sein müssen. Soweit Unterbrechungen des Dienstverhältnisses vorliegen, sind obige Angaben für jeden Beschäftigungsabschnitt besonders zu machen.

b) Die in der nach a) zu fertigenden Darstellung enthaltenen Angaben hat der Angestellte sich durch die schriftlichen Aussagen zweier Zeugen bestätigen zu lassen.

c) Ist der Angestellte nachgewiesenermaßen nicht in der Lage, die geforderten Zeugenerklärungen zu beschaffen, ist er - zur Wahrheit ermahnt - zur Abgabe folgender Erklärung zu veranlassen: "Ich erkläre hiermit wahrheitsgemäß, dass die vorstehend bezeichneten Postdienstzeiten bzw. Dienstzeiten von mir geleistet wurden und der Grund des Ausscheidens richtig angegeben ist. Ich bin darüber belehrt worden, dass unwahre Angaben nicht nur dienstlich geahndet, sondern auch als Betrug strafrechtlich verfolgt werden können. Mir ist ferner bekannt, dass ich aufgrund unwahrer oder unrichtiger Angaben erzielte höhere Vergütung voll zurückzuzahlen habe. Die Anrechnung der vorstehenden Zeiten geschieht ohne Rechtsanspruch auf jederzeitigen Widerruf. Die Widerrufsmöglichkeit erlischt erst dann, wenn ich amtliche Beweisstücke erbracht habe. Ich werde ständig bemüht sein, sobald wie möglich amtliche Unterlagen zu beschaffen."

Übergangsvorschrift zu § 18:

Für Zeiten vor dem 1. Dezember 1991 werden Vordienstzeiten vom 1. Dezember 1991 angerechnet, wenn der Angestellte den Nachweis hierfür innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Aufforderung erbringt. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Bei Wiedereinstellung bei derselben Dienststelle gelten bereits vorher angerechnete Postdienst- und Dienstzeiten (§ 16/§ 17) als nachgewiesen. Kann der Nachweis aus einem vom Angestellten nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu stellenden Antrag angemessen zu verlängern.

Mit Schreiben an ihre Mitarbeiter vom Mai 1992, welches allerdings erst am 23.10.1992 an die Klägerin abgesandt wurde, wies die Beklagte ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit der Anerkennung von vor dem 01.07.1991 liegenden Vordienstzeiten hin. Darin heißt es u. a. :

"In der Anlage übersenden wir Ihnen ein Hinweisblatt, in dem die wesentlichen Informationen über die neuen tariflichen Bestimmungen zusammengestellt sind. Außerdem erhalten Sie einen Auszug aus dem TV Ang-O/Arb-O.

Sie sind hiermit aufgefordert, beiliegenden Antrag auf Anerkennung Ihrer Vordienstzeiten auszufüllen (Anlage 3) und zu unterschreiben. Die Rückseite der Formblätter (Anlage 3) sind zu beachten.

Die sechsmonatige Ausschlussfrist endet nach der Übergangsvorschrift zum § 18 TV Ang-O/§ 9 b TV Arb-O mit Ablauf des 30.11.92. Nach Ablauf der Frist haben Sie nicht mehr die Möglichkeit, weitere Zeiten erfolgreich geltend zu machen. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie vor Ablauf dieser sechs Monate schriftlich die Verlängerung der Ausschlussfrist beantragt haben, weil Sie den Nachweis aus einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbringen können."

Dem im Mai 1992 verfassten Schreiben war u. a. ein Hinweisblatt beigefügt, welches folgende Textpassage enthält:

4.5. Nachweis früherer Zeiten

Die Beschäftigungszeiten sind durch

- Arbeitsverträge, Aufhebungsverträge

- Beurteilungen

- den Sozialversicherungsausweis und/oder

- andere zweckdienliche Unterlagen (z. B. eigene wahrheitsgemäße Erklärungen oder solche anderer Personen)

nachzuweisen; ggf. werden zusätzliche Erläuterungen abgegeben werden müssen.

4.6 Beginn der Ausschlussfrist

Mit dem Zugang der Aufforderung zum Nachweis der Vordienstzeiten wird eine sechsmonatige Ausschlussfrist in Lauf gesetzt.

Nach Ablauf dieser Frist besteht nicht mehr die Möglichkeit, weitere Zeiten erfolgreich geltend zu machen.

Etwas anderes gilt nur, wenn vor Ablauf dieser sechs Monate schriftlich die Verlängerung der Ausschlussfrist beantragt wird, weil der Nachweis aus einem nicht vom Angestellten oder Arbeiter zu vertretenden Grunde nicht innerhalb der Ausschlussfrist erbracht werden kann.

Dem Schreiben war außerdem ein vorformulierter "Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten als Postdienstzeit" beigefügt, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 21 des Anlagenordners Bezug genommen wird. Unter Verwendung dieses vorformulierten Schriftstücks beantragt die Klägerin im Dezember 1992 die Anerkennung ihrer Vordienstzeiten als Postdienstzeit. Dem Antrag war ein von der Klägerin ausgefülltes "Führungs- und Beschäftigungszeugnis" beigefügt, in welchem ihr beruflicher Werdegang im Einzelnen wiedergegeben ist. Hinsichtlich dessen Inhalts wird auf Bl. 95 und 96 Bezug genommen.

Auf diesen Antrag hin hat die Beklagte für den Zeitraum des Direktstudiums der Klägerin (01.09.1981 - 28.02.1987) lediglich eine Postdienstzeit von einem Monat anerkannt.

In Ansehung eines Urteils des BAG vom 19.06.1997 (Az.: 6 AZR 124/96) verfasste die Beklagte unter dem 11.02.1998 ein an ihre Direktionen gerichtetes Schreiben, in welchem sie darauf hinwies, dass nach Maßgabe dieser Entscheidung die Zeit eines auf der Grundlage eines Fördervertrages durchgeführten Studiums als Postdienstzeit anzurechnen ist. Das Schreiben enthält u. a. folgende Formulierungen:

"Unter Beachtung vorstehender Ausführungen bitten wir diesbezügliche Kläger klaglos zu stellen. Arbeitnehmern, die nicht geklagt haben, sind vorstehende Zeiten auf Antrag als Postdienstzeit anzurechnen."

Wegen des Inhalts des Schreibens vom 11.02.1998 im Einzelnen wird auf Bl. 34 - 36 des Anlagenordners Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 25.10.2002 (Bl. 1 und 2 des Anlagenordners) beantragte die Klägerin erneut die Feststellung ihrer Postdienstzeit, insbesondere bezüglich der Zeit ihres Studiums vom 01.09.1981 bis 28.02.1987. Die dem Studium zu Grunde liegende Studienförderungsvereinbarung legte die Klägerin diesem Antrag bei.

Mit ihrer am 21.04.2005 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Anerkennung der Zeit vom 01.09.1981 bis 28.02.1987 als Postdienstzeit.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01.09.1981 bis zum 28.02.1987 als Postdienstzeit anzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin habe die in der Übergangsvorschrift zu § 18 TV Ang-O normierte Ausschlussfrist versäumt. Dies ergebe sich daraus, dass - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - die Klägerin in Bezug auf ihren Antrag vom Dezember 1992 keinen Nachweis, d. h. nicht den Förderungsvertrag über ihr Direktstudium innerhalb von 6 Monaten vorgelegt habe. Nach § 16 Abs. 4 TV Ang-O habe daher für den betreffenden Zeitraum nur ein Monat als Postdienstzeit anerkannt werden können. Wie sich aus dem an die Direktionen gerichteten Schreiben vom 11.02.1998 ergebe, sei der Klägerin nochmals die Möglichkeit eingeräumt worden, die Anerkennung ihrer Studienzeit unter Nachweis zu beantragen. Auch diese Möglichkeit habe die Klägerin jedoch nicht genutzt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.12.2006 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 und 4 dieses Urteils (= Bl. 67 und 68 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 20.02.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.03.2006 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 19.04.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 04.05.2006 begründet.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen. Dies folge schon aus dem Inhalt ihres Mitteilungsschreibens vom Mai 1992. Dort werde darauf hingewiesen, dass mit dem Zugang der Aufforderung zum Nachweis der Vordienstzeiten eine 6-monatige Ausschlussfrist in Lauf gesetzt werde. Eine solche Aufforderung zum Nachweis sei der Klägerin jedoch nicht zugegangen, so dass auch die entsprechende Ausschlussfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Das Schreiben vom Mai 1992 könne nicht als eine Aufforderung zum Nachweis verstanden werden. Die Beklagte könne sich auch deshalb nicht auf die Ausschlussfrist berufen, weil sie schließlich in anderen Fällen - wie sich aus ihrem internen Schreiben vom 11.02.1998 ergebe - selbst nicht auf die Einhaltung dieser Ausschlussfrist bestanden habe. Vielmehr sollte allen betroffenen Arbeitnehmern, also auch ihr - der Klägerin - nochmals die Möglichkeit eingeräumt werden, die betreffenden Studienzeiten anerkennen zu lassen. Es sei Sache der Beklagten gewesen, sie zu einer entsprechenden Antragstellung aufzufordern. Das Arbeitsgericht habe insoweit verkannt, dass das Schreiben aus dem Jahr 1998 nicht an sie gerichtet und auch nicht ersichtlich sei, ob und wann ihr dieses Schreiben zugegangen sein solle.

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass ihre Studienzeit vom 01.09.1981 bis 28.02.1987 als Postdienstzeit anzuerkennen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und macht im Übrigen geltend, aus dem Schreiben vom Mai 1992 ergebe sich, insbesondere in Verbindung mit den diesem Schreiben beigefügten Anlagen, der deutliche Hinweis auf die sechsmonatige Ausschlussfrist. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass nach Ablauf dieser Frist nicht mehr die Möglichkeit bestehe, weitere Zeiten erfolgreich geltend zu machen. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen können, es werde noch eine weitere, nachfolgende Aufforderung zur Erbringung von Nachweisen kommen. Die mit Schreiben vom 11.02.1998 erteilte Anweisung sei für alle Mitarbeiter, also auch für die Klägerin jederzeit im Intranet abrufbar gewesen. Die Klägerin sei auch gehalten, sich über die Informationen im Intranet auf dem Laufenden zu halten. Sie - die Beklagte - habe daher davon ausgehen müssen, dass die Klägerin von dem betreffenden Schreiben Kenntnis gehabt habe.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 66 und 67 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 04.05.2006 (Bl. 90 - 94 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 12.06.2006 (Bl. 107 - 111 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hier nach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Studienzeit der Klägerin vom 01.09.1981 bis 28.02.1987 als Postdienstzeit anzuerkennen.

Die Zeit des Direktstudiums der Klägerin vom 01.09.1981 bis 28.02.1987 an der Hochschule für Verkehrswesen, D., Fachrichtung Informationstechnik, ist gem. § 16 Abs. 4 Satz 2 TV Ang-O in Verbindung mit der Übergangsvorschrift Nr. 2 zu Abs. 4 zu berücksichtigende Postdienstzeit. Danach werden Zeiten des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses bei der Deutschen Post, in denen der Angestellte nicht verpflichtet war, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, so gewertet, als wenn der TV Ang-O gegolten hätte. Zeiten eines Sonderurlaubs zum Zwecke einer Fortbildung sind demnach in voller Höhe auf die Postdienstzeit anzurechnen, wenn für die Fortbildung ein dienstliches Interesse bestanden hat (§ 16 Abs. 4 S. 3 TV Ang-O).

Die tariflichen Voraussetzungen für eine Anrechnung der Studienzeit der Klägerin sind unstreitig erfüllt. Die Beklagte hat diesbezüglich in der letzten mündlichen Verhandlung vom 19.07.2006 ausdrücklich erklärt, es werde nicht bestritten, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Studienzeiten der Klägerin gegeben sind. Auch außergerichtlich hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 25.10.2002 (Bl. 6 u. 7 d. Anlagenordners) und vom 22.09.2004 (Bl. 9 bis 11 d. Anlagenordners) gegenüber der Klägerin klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Anerkennungsvoraussetzungen an sich erfüllt sind. Darüber hinaus ergibt sich deren Vorliegen auch unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachvortrages der Parteien. Demnach sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Deutschen Post während der Zeit ihres Direktstudiums unterbrochen war. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge des Abschlusses des Förderungsvertrages kann nicht angenommen werden. Auch das nach § 16 Abs. 4 S. 2 TV Ang-O erforderliche dienstliche Interesse war bezüglich der Fortbildung der Klägerin unter Berücksichtigung des Fördervertrages (vgl. BAG v. 19.06.1997 - 6 AZR 124/96) unstreitig vorhanden.

Dem Anspruch der Klägerin auf Anerkennung ihrer Studienzeit als Postdienstzeit steht - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht die Übergangsvorschrift zu § 18 TV Ang-O entgegen. Danach werden vor dem 01.12.1991 liegende Vordienstzeiten nur dann angerechnet, wenn der Angestellte den Nachweis hierfür innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Aufforderung erbringt; Zeiten, für denen der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden hingegen nicht angerechnet.

Im Streitfall wurde die o. g. sechsmonatige Frist zur Nachweiserbringung nicht in Lauf gesetzt. Nach dem insoweit eindeutigen Inhalt der betreffenden Tarifvorschrift beginnt die Frist erst in dem Zeitpunkt, in dem der Angestellte zur Erbringung eines entsprechenden Nachweises aufgefordert wird. Eine solche Aufforderung ist vorliegend - soweit ersichtlich - nicht erfolgt. Das Schreiben der Beklagten vom Mai 1992 enthält lediglich die Aufforderung, einen Antrag auf Anerkennung der Vordienstzeiten zu stellen. Eine Aufforderung, bei Antragstellung zugleich irgendwelche Nachweise zu erbringen, lässt sich dem Schreiben hingegen nicht entnehmen. Zwar verweist die Beklagte in dem Schreiben auch auf die tarifliche sechsmonatige Ausschlussfrist, ohne diese jedoch - in Ermangelung einer Aufforderung zur Nachweiserbringung - in Lauf zu setzen. Darüber hinaus war dem betreffenden Schreiben ein Merkblatt beigefügt, in welchem unter Ziffer 4.6 ausdrücklich ausgeführt ist, dass die Ausschlussfrist (erst) "mit Zugang der Aufforderung zum Nachweis der Vordienstzeiten" beginnt. Aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers konnte das Schreiben vom Mai 1992 daher noch nicht als Aufforderung im Sinne der Übergangsvorschrift des § 18 TV Ang-O verstanden werden. Das Schreiben enthält vielmehr lediglich eine Aufforderung zur Antragstellung mit dem Hinweis, dass nach einer etwaigen weiteren Aufforderung, die beantragten Zeiten nachzuweisen, die sechsmonatige tarifliche Ausschlussfrist beginnt. Die Beibringung irgendwelcher Nachweise, insbesondere die Vorlage eines Förderungsvertrages hinsichtlich der Studienzeit vom 01.09.1981 bis 28.02.1987 hat die Beklagte von der Klägerin - soweit ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt gefordert. Die Beklagte kann sich diesbezüglich auch nicht auf ihr internes Schreiben vom 11.02.1998 (Bl. 34 - 36 d. Anlagenordners) berufen. Zwar beinhaltet dies Hinweise zu den Voraussetzungen für eine Anerkennung von Studienzeiten, jedoch keinerlei irgendwie gearteten Aufforderungen an die Mitarbeiter zur Erbringung irgendwelcher Nachweise. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und wann dieses Schreiben der Klägerin zugegangen ist.

Es kann daher offen bleiben, ob - wofür einiges spricht - es der Beklagten in Ansehung ihres internen Schreibens vom 11.02.1998 unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ohnehin verwehrt ist, sich gegenüber der Klägerin auf den Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist zu berufen. Wie sich aus dem betreffenden Schreiben ergibt und von den Parteien übereinstimmend vorgetragen, sollte nämlich den Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anerkennung früherer Studienzeiten als Postdienstzeit (erneut) zu beantragen. Ob und wie die Klägerin von dieser Möglichkeit in Kenntnis gesetzt wurde, ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schreibens vom 11.02.1998 im firmeneigenen Intranet erweist sich insoweit - entgegen der Ansicht der Beklagten - als unzureichend. Einer abschließenden rechtlichen Bewertung dieses Verhaltens der Beklagten bedarf es jedoch nicht, da die tarifliche Ausschlussfrist dem Anspruch der Klägerin auf Anerkennung ihrer Studienzeit als Postdienstzeit ohnehin nicht entgegensteht.

Nach alledem war der Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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