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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.11.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 399/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB §§ 307 ff.
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB § 626
KSchG §§ 1 ff.
KSchG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 399/06

Entscheidung vom 08.11.2006

Tenor:

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.03.2006, AZ: 7 Ca 1501/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.

Die Klägerin ist seit dem 15.10.2001 bei dem beklagten Land als Lehrkraft an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in I. beschäftigt. Nach § 5 des zwischen den Parteien am 10.10.2001 geschlossenen Arbeitsvertrages betrug die von der Klägerin zu leistende Pflichtstundenzahl 21 Wochenstunden. Mit "Änderungsvertrag" vom 19.02.2004 wurde die Arbeitszeit der Klägerin ab dem 25.02.2004 befristet bis zum 16.07.2004 um sechs Wochenstunden auf insgesamt 27 Wochenstunden (Vollzeit) erhöht. Eine erneute Erhöhung der von der Klägerin zu erbringenden Arbeitszeit um sechs Wochenstunden auf insgesamt 27 Wochenstunden erfolgte mit "Änderungsvertrag" vom 20.10.2004, dieses mal befristet für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 22.07.2005.

Mit ihrer am 08.08.2005 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung der im Änderungsvertrag vom 20.10.2004 vereinbarten Arbeitszeiterhöhung geltend gemacht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 22.07.2005 hinaus als Vollzeitbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz fortbesteht.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (dort Seiten 2 bis 11 = Bl. 120 bis 129 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.03.2006 stattgegeben. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 11 bis 22 dieses Urteils (= Bl. 129 - 140 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 10.05.2006 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 17.05.2006 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 07.06.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.07.2006 begründet.

Das beklagte Land trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die mit der Klägerin am 20.10.2004 vereinbarte Erhöhung ihrer Pflichtstundenzahl auf 27 Wochenstunden nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Klägerin sei nicht gegeben. Diesbezüglich sei zunächst zu berücksichtigen, dass es vorliegend lediglich um eine Differenz in Höhe von sechs Wochenstunden gehe, so dass es mehr als fraglich erscheine, dass durch die Befristung die Planungssicherheit der Klägerin beeinträchtigt werde. Eine etwaige Benachteiligung der Klägerin sei auch nicht unangemessen, sondern vielmehr durch billigenswerte arbeitgeberseitige Interessen gerechtfertigt. So sei bereits erstinstanzlich substantiiert vorgetragen worden, dass im Zeitpunkt der Vertragsänderung vom 20.10.2004 habe prognostiziert werden können, dass der Beschäftigungsbedarf im Umfang der sechs Wochenstunden nach dem 22.07.2005 mit hinreichender Sicherheit wieder entfallen werde. Soweit die Möglichkeit bestanden habe, die Klägerin mit drei Stunden vormittags im Rahmen von Förderunterricht einzusetzen, so habe es sich um eine zeitlich begrenzte Situation gehandelt, die sich nicht über den Aufstockungszeitraum hinaus fortgesetzt habe. Auch die auf das Freizeitangebot "Gymnastik" entfallenden zwei Stunden hätten nicht über den Aufstockungszeitraum hinaus weiter Bestand haben sollen, denn die Schüler könnten halbjährlich die angebotenen Freizeitprogramme wechseln, womit bei einem solchen Angebot wie dem vorliegenden nur in Ausnahmefällen mit einem Fortbestand über den Aufstockungszeitraum gerechnet werden könne. Schließlich sei auch hinsichtlich der weiteren Stunde, in der die Klägerin bei der Hausaufgabenhilfe eingesetzt worden sei, nur ein befristeter Einsatz geplant gewesen. Wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, habe die Klägerin lediglich als Verstärkung des vorhandenen Personals in einer Gruppe mit schwierigen Primarstufenschülern in der Anfangsphase eingesetzt werden sollen. Auch insoweit habe mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden müssen, dass für die Beschäftigung der Klägerin über den Aufstockungszeitraum kein Bedarf mehr bestehe. Im Übrigen sei nach Maßgabe der Entscheidung des BAG vom 27.07.2005 (AZ: 7 AZR 486/04) die Befristung der Arbeitszeiterhöhung bereits aufgrund der Besonderheiten im Schulbereich des beklagten Landes gerechtfertigt. Dieser Umstand sei in der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gewürdigt worden. Zu Unrecht gehe das Arbeitsgericht nämlich davon aus, dass der vom BAG entschiedene Fall nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei. Denn auch hier sei dem auf dem Rückgang der Schülerzahlen beruhenden Überhang an Lehrkräften nicht mit Kündigungen, sondern mit der Vereinbarung einer schuljahresbezogenen Aufstockung der Stundenzahl begegnet worden. Auch wenn dies nicht aufgrund einer Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung geschehen sei, werde das verringerte, nicht zu beeinflussende Beschäftigungsaufkommen auf die betroffenen Lehrkräfte verteilt. Dies trage zur Kontinuität des zu erteilenden Unterrichts bei, was nicht der Fall sei, wenn bei geringerem Beschäftigungsbedarf Lehrkräfte betriebsbedingt gekündigt werden müssten und zu einem späteren Zeitpunkt bei entsprechendem Bedarf Lehrkräfte neu eingestellt werden müssten. Dem Arbeitgeber im Schulbereich sei es gestattet, bei wechselndem, unklaren Bedarf den Konflikt zwischen befristeten Neueinstellungen und befristeten Aufstockungen zu Gunsten der letzteren Maßnahme zu lösen, wenn dies aus Gründen der Unterrichtskontinuität geboten sei. Die die Befristung rechtfertigenden Besonderheiten des Schulbereichs lägen bereits in dem Umstand, dass der Beschäftigungsbedarf für Lehrkräfte alleine von der Zahl der Schüler abhänge und dass arbeitgeberseits keinerlei Einfluss auf die Schülerzahlen genommen werden könne. Es lägen daher auch gerade im vorliegenden Fall Besonderheiten des Schulbereichs vor, welche bei der Entscheidung hinsichtlich einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin zu berücksichtigen seien und die dazu führten, dass eine solche unangemessene Benachteiligung zu verneinen sei. Schließlich sei auch die Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts, dass im Falle der Unwirksamkeit der Befristung ein Vollzeitarbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbestehe, rechtsfehlerhaft. Vielmehr sei die im Falle der Unwirksamkeit der vereinbarten Arbeitszeitregelung entstandene Lücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Diesbezüglich sei im Streitfall der Umstand zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien gerade keine Vereinbarung beabsichtigt hätten, welche eine dauerhafte Vollzeitbeschäftigung der Klägerin zum Gegenstand habe.

Das beklagte Land beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben.

II.

Die zulässige Feststellungsklage ist begründet.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht über den 22.07.2005 hinaus als Vollzeitbeschäftigungsverhältnis fort. Die von den Parteien mit Änderungsvertrag vom 20.10.2004 vereinbarte Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin auf 27 Wochenstunden stellt eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar und erweist sich daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB als unwirksam.

Das Berufungsgericht folgt den sehr ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 22.07.2005 ist unwirksam, da die Klägerin als bei dem beklagten Land beschäftigte Lehrkraft durch die Befristung des erhöhten Stundendeputats entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Das ergibt sich aus einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien.

Die Klägerin besitzt als Arbeitnehmerin ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs ihrer Arbeitszeit. Das sozialpolitisch erwünschte unbefristete Arbeitsverhältnis, das ohne Zustimmung des Arbeitnehmers grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 1 ff. KSchG, § 626 BGB gelöst werden kann, soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für diese Planung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Dies hängt u. a. vom Umfang der Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit unbefristet vereinbart wird und der Arbeitgeber eine einseitige Änderung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur unter den Voraussetzungen des § 2 KSchG vornehmen kann. Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit wird durch eine Vertragsgestaltung beeinträchtigt, die - wie im vorliegenden Fall - lediglich eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit vorsieht. Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit befristet erhöht wird, kann seinen Lebensstandart nicht an einem mit weitgehender Sicherheit kalkulierbaren, in etwas gleichbleibenden Einkommen ausrichten. Dies gilt entgegen der Ansicht des beklagten Landes auch dann, wenn - wie im Streitfall - es lediglich um eine Differenz in Höhe von sechs Wochenstunden geht. Der Anteil der befristet erhöhten Arbeitszeit beträgt im Fall der Klägerin immerhin 6/27 ihrer gesamten Arbeitszeit und betrifft somit 22,2 % ihrer monatlichen Arbeitsvergütung.

Diese Benachteiligung der Klägerin ist nicht durch billigenswerte Interessen des beklagten Landes gerechtfertigt.

Allein die Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf reicht nicht aus, um die Befristung von Arbeitszeiterhöhungen zu rechtfertigen. Diese Ungewissheit gehört zum unternehmerischen Risiko, dass nicht auf die Arbeitnehmer verlagert werden kann. Dieser Grundsatz gilt auch für die nach §§ 307 ff. BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher Vereinbarungen (BAG v. 18.01.2006 - 7 AZR 191/05 - u. v. 27.07.2005 - 7 AZR 486/04).

Im Streitfall bestand - wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat - lediglich die Ungewissheit hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin auch über das Ende des Schuljahres 2004/2005 hinaus weiterhin mit 27 Wochenstunden beschäftigt werden konnte. Keine Anhaltspunkte liegen indessen dafür vor, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (20.10.2004) aufgrund einer Prognose erwartet werden konnte, dass über den 22.07.2005 hinaus kein erhöhter Stundenbedarf bezogen auf das Arbeitszeitdeputat der Klägerin besteht.

Der Umstand, dass das beklagte Land jeweils schuljahresbezogen den Lehrkräftebedarf feststellt, begründet lediglich eine Ungewissheit hinsichtlich des Bedarfs an Lehrkräften für die darauf folgenden Schuljahre und ist daher - wie bereits ausgeführt - nicht geeignet, die Befristung der Arbeitszeiterhöhung zu rechtfertigen.

Soweit das beklagte Land geltend macht, ein Teil der Arbeitszeitaufstockung (3 Wochenstunden) sei dazu bestimmt gewesen, die Klägerin im Rahmen des nachmittäglichen Schwimmunterrichts einzusetzen, so sind keinerlei Umstände ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Befristungsabrede ein Wegfall dieser Einsatzmöglichkeit bzw. des entsprechenden Bedarfs prognostiziert werden konnte. Das beklagte Land behauptet diesbezüglich vielmehr, dass diese Einsatzmöglichkeit aufgrund eines erst nach dem 20.10.2004 eingetretenen unerwarteten Umstandes (der Schülertransport zum Schwimmbad habe nicht mehr organisiert werden können) eingetreten sei. Diese unerwartete Entwicklung stellt keinen Umstand dar, aufgrund dessen das beklagte Land bereits bei Abschluss des Änderungsvertrages vom 20.10.2004 den Wegfall eines entsprechenden Einsatzbedarfs der Klägerin prognostizieren konnte. Ob das beklagte Land im Hinblick auf etwaige andere Umstände annehmen konnte, dass es nach dem 22.07.2005 keine weitere Einsatzmöglichkeit der Klägerin im Rahmen des nachmittäglichen Schwimmunterrichts geben werde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen wird die Klägerin unstreitig seit Beginn des Schuljahres 2006/2007 wieder im Schwimmunterricht eingesetzt, nachdem der Schülertransport zum Schwimmbad wieder organisiert werden konnte. Soweit das beklagte Land geltend machte, die Klägerin sei wegen des Wegfalls des nachmittäglichen Schwimmunterrichts sodann im Rahmen des Förderunterrichts am Vormittag eingesetzt worden und diesbezüglich habe lediglich ein vorübergehender Bedarf bestanden, so ist dies für die Frage der Wirksamkeit der Befristungsabrede ohne Belang. Diesbezüglich ist nämlich auf den Zeitpunkt der betreffenden Vereinbarung (20.10.2004) abzustellen, in welchem - wie bereits ausgeführt - ein Wegfall der Einsatzmöglichkeit der Klägerin im Rahmen des nachmittäglichen Schwimmunterrichts nicht prognostiziert werden konnte.

Auch hinsichtlich der in der Arbeitszeiterhöhung enthaltenen zwei Wochenstunden, die auf das Freizeitangebot "Gymnastik" entfielen, liegen keinerlei konkreten Umstände vor, aufgrund derer zum Zeitpunkt der Befristungsabrede mit hinreichender Sicherheit anzunehmen war, dass der entsprechende Einsatzbedarf bezogen auf die Klägerin nach dem 22.07.2005 entfallen werde. Soweit das beklagte Land geltend macht, bei einem solchen Freizeitangebot könne nur in Ausnahmefällen mit einer auch zukünftig fortbestehenden ausreichenden Nachfrage seitens der Schüler gerechnet werden, so begründet auch dies lediglich eine Ungewissheit bezüglich der zukünftigen Entwicklung und des damit einhergehenden Beschäftigungsbedarfs.

Soweit das beklagte Land schließlich geltend macht, die Klägerin habe im Umfang einer weiteren Wochenstunde bei der Hausaufgabenhilfe eingesetzt werden sollen und auch diesbezüglich sei lediglich ein befristeter Einsatz geplant gewesen, so sind keinerlei konkreten Umstände vorgetragen oder ersichtlich, welche die Annahme rechtfertigen konnten, es bestehe diesbezüglich lediglich ein befristeter Bedarf.

Schließlich ergibt sich auch aus den Ausführungen des beklagten Landes zur rückläufigen Entwicklung der Schülerzahlen kein berechtigtes Interesse hinsichtlich der Befristung der Arbeitszeiterhöhung. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 19 Absatz 3 bis Seite 20 Absatz 1) ist nichts hinzuzufügen.

Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist im Streitfall auch nicht aufgrund von Besonderheiten im Schulbereich des beklagten Landes gerechtfertigt. Zwar hat das BAG dies hinsichtlich der für ein Schuljahr befristeten Erhöhung des Stundendeputats von Lehrkräften in einem anderen Bundesland aufgrund der Besonderheiten im dortigen Schulbereich bejaht (BAG v. 27.07.2005 - 7 AZR 486/04). Obwohl in jenem Fall hinsichtlich des zukünftigen Arbeitskräftebedarfs lediglich eine Unsicherheit bestand, hat das BAG die Befristung der Arbeitszeiterhöhung für wirksam erachtet, weil die Befristung Teil eines Gesamtkonzepts war, welches dazu diente, einem aufgrund rückläufiger Schülerzahlen eingetretenen Lehrerüberhang zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen zu begegnen. Zu diesem Zweck wurden auf der Grundlage einer mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sowie mehreren Pädagogenverbänden getroffenen Koalisationsvereinbarung mit den vorhandenen Lehrkräften Teilzeitbeschäftigungen vereinbart, verbunden mit der Möglichkeit, den Arbeitsumfang im Bedarfsfall schuljahresbezogen befristet aufzustocken. Im Hinblick auf dieses Konzept, welches auch die Interessen der betroffenen Lehrkräfte berücksichtigte, hat das BAG ein berechtigtes Interesse des Landes daran, mit den Lehrkräften die jeweils für ein Schuljahr befristete Aufstockung des Unterrichtsdeputats vereinbaren zu können, bejaht. Das Bestehen vergleichbarer oder anderer Besonderheiten im Schulbereich des vorliegend beklagten Landes, aus denen sich ein berechtigtes Interesse an der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin ergeben könnten, sind im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Das beklagte Land macht zur Rechtfertigung der Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin vielmehr ausschließlich solche Umstände geltend, die die Ungewissheit hinsichtlich des zukünftigen Personalbedarfs begründen können. Ein nachvollziehbares Konzept, auf dessen Grundlage die befristete Aufstockung des Unterrichtsdeputats der Klägerin vereinbart sein könnte, ist nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ergeben sich die eine Befristung der Arbeitszeiterhöhung rechtfertigenden "Besonderheiten des Schulbereichs" auch nicht allein daraus, dass der Beschäftigungsbedarf für Lehrkräfte alleine von der Anzahl der Schüler abhängt und dass das beklagte Land keinerlei Einfluss auf die Schülerzahlen hat. Vielmehr bedarf es diesbezüglich darüber hinausgehend weiterer Umstände (vgl. BAG v. 18.01.2006 - 7 AZR 191/05).

Berechtigte Interessen des beklagten Landes, die dem anerkennenswerten Interesse der Klägerin an der unbefristeten Arbeitszeiterhöhung entgegenstehen könnten, sind somit nicht gegeben. Die befristete Aufstockung des Stundendeputats stellt daher eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Infolge der Unwirksamkeit der Befristung der Arbeitszeiterhöhung besteht das Arbeitsverhältnis der Parteien als Vollzeitbeschäftigungsverhältnis (27 Wochenstunden) auf unbestimmte Zeit fort. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes kommt diesbezüglich keine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Durch die Unwirksamkeit der Befristungsabrede ist nämlich keine Vertragslücke entstanden. Vielmehr gilt hinsichtlich der von der Klägerin zu erbringenden Arbeitszeit die im Änderungsvertrag vom 20.10.2004 getroffene Abrede auch über den 22.07.2005 hinaus.

III.

Nach alledem war die Berufung des beklagten Landes mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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