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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.10.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 412/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, SGB VII


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 517
ZPO § 519
SGB VII § 104
SGB VII § 105
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 2. April 2008, Az.: 6 Ca 1553/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über ein Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall. Der Kläger (geb. am 02.04.1060, verheiratet, zwei Kinder) ist seit Juni 1997 im Betrieb der Beklagten als Verzinker, zuletzt als Schichtführer, beschäftigt. Er ist ausgebildeter Kfz-Mechaniker. Sein durchschnittlicher Bruttomonatslohn betrug nach eigenen Angaben zuletzt € 3.700, einschließlich aller Zulagen. Die Beklagte beschäftigt in der Produktion zwischen 200 und 300 Arbeitnehmer. Am 22.03.2007 erlitt der Kläger in der Nachtschicht einen Arbeitsunfall, den die zuständige Berufsgenossenschaft anerkannt hat. Der Kläger verletzte sich schwer. Er verlor die Sehkraft auf dem rechten Auge vollständig, die Sehkraft auf dem linken Auge ist derzeit um ca. 50 % reduziert. Der Kläger ist nach wie vor arbeitsunfähig erkrankt. Die Mitarbeiter der Frühschicht hatten am 21.03.2007 Rohre zur Verzinkung vorzubereiten und u.a. in einem Entfettungsbad zu reinigen. Nach der Herausnahme der Rohre aus dem Entfettungsbad stellte ein Mitarbeiter fest, dass aus einem Vierkantrohr das Entfettungsmittel nur spärlich auslief. Der Arbeitnehmer S. versuchte das Rohr mit einem Draht freizumachen. Ob dies restlos gelang, ist zwischen den Parteien streitig. Herr S. setzte den in der Frühschicht anwesenden Meister, Herrn M., über den Vorfall in Kenntnis. Die weiteren Anweisungen des Meisters M. sind zwischen den Parteien streitig. Das Vierkantrohr ist anschließend mit anderen Rohren zur weiteren Vorbereitung der Verzinkung in ein Säurebad getaucht worden. In diesem Bad sind die Rohre bis zur Übernahme durch die Mitarbeiter der Nachtschicht am 21.03.2007 verblieben. Sie wurden ab ca. 0.30 Uhr am 22.03.2007 weiterverarbeitet. Der Kläger, der die Nachtschicht führte, tauchte die Rohre, die an einem Gestell senkrecht aufgehängt waren, in das Zinkbad. Beim Eintauchen des Vierkantrohres, das in der Frühschicht nach der Entfettung freigemacht werden musste, kam es zu einer heftigen Verpuffung in diesem Rohr mit der Folge, dass eine große Menge der heißen Zinkflüssigkeit aus dem Zinkbad herausgeschleudert wurde. Weil das Verzinkungsbecken mit Schutztoren gesichert war, verletzte sich niemand. Der Kläger hat das Gestell, an dem auch das Vierkantrohr aufgehängt war, nach dem Vorfall angehoben und in Richtung Trockenofen transportiert, um die Rohre abkühlen zu lassen. Nach ca. zwei Stunden wollte der Kläger die Ursache der Verpuffung im Zinkbad untersuchen. Er ordnete an, das Vierkantrohr vom Gestell zu nehmen, auf einem Gabelstapler waagerecht zu lagern und auf Sichthöhe anzuheben. Sodann erteilte er dem Arbeitnehmer R. die Anweisung, an einem Rohrende mit einem Feuerzeug in das Rohr zu leuchten, während er am anderen Ende mit dem bloßen Auge (ohne Schutzbrille) in das Rohr schaute, um es zu inspizieren. Beim Entzünden des Feuerzeugs kam es zu einer heftigen Explosion. Dem Rohr entwich eine Stichflamme sowie kochende und ätzende Flüssigkeit. Der Kläger verletzte sich an beiden Augen und im Gesicht. Außerdem trug er durch die Wucht der Explosion, die ihn zurückschleuderte, noch Verletzungen am Bein davon. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe den Unfall vorsätzlich verursacht, so dass sie verpflichtet sei, Schmerzensgeld zu zahlen. Ihr sei ein vorsätzliches Organisationsverschulden und Anweisungsverschulden anzulasten. Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.04.2008 (S. 3 - 7 = Bl. 84 - 88 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem Arbeitsunfall vom 22.03.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Urteil vom 02.04.2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte schulde dem Kläger kein Schmerzensgeld, weil sie den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt habe. Soweit der Kläger ein Organisationsverschulden damit begründe, dass keine hinreichende Kontrolle der zu verzinkenden Rohre auf das Vorhandensein von Fremdkörpern erfolgt und dass der Spätschicht nicht mitgeteilt worden sei, dass es bereits im Entfettungsbad mit einem Rohr Probleme gegeben habe, habe sich die daraus erwachsene Gefahr, nämlich die der Explosion im Verzinkungsbecken, tatsächlich realisiert. Unterstellt, der Beklagten sei insoweit ein Organisationsverschulden vorzuwerfen, habe sich die Gefahr durch die Explosion im Verzinkungsbad verwirklicht. Beim Verzinkungsvorgang habe die Beklagte durch das Anbringen der Schutztore Sicherheitsmaßnahmen getroffen, um eine Gefährdung der Mitarbeiter auszuschließen. So sei im Verzinkungsbad auch niemand verletzt worden. Der tatsächliche Verletzungserfolg sei erst durch die Ingangsetzung einer neuen Kausalkette eingetreten, nämlich dadurch, dass der Kläger auf eigene Veranlassung einen Mitarbeiter angewiesen habe, mit einem Feuerzeug in das Rohr zu leuchten, während er am anderen Ende in das Rohr hineinschaute. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger bereits gewusst, dass es mit dem Rohr Probleme gegeben habe, anderenfalls wäre es nicht im Verzinkungsbad explodiert. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger mit bloßem Auge - ohne Schutzbrille - in das Rohr schaut, während er am anderen Rohrende mit einem Feuerzeug hineinleuchten lässt. Der Kläger, dem das Urteil am 02.07.2008 zugestellt worden ist, hat am 24.07.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 04.08.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe den Geschehensablauf zu Unrecht in zwei Teile zerlegt. Eine Unterbrechung der Kausalkette sei nicht erfolgt. Zwar habe sich die Gefahr zunächst durch die Explosion im Zinkbad realisiert, er sei jedoch als Schichtführer gehalten gewesen, die Ursache der Explosion zu klären, um seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen vollständig zu erfüllen. Damit sei der Beklagten jede weitere Maßnahme nach der Explosion im Zinkbad zuzurechnen. Die Beklagte treffe ein Organisationsverschulden. Es wäre Aufgabe der Frühschicht, insbesondere des Meisters M. gewesen, das Rohr aus dem weiteren Produktionsprozess zu nehmen. Er habe jedoch die Anweisung erteilt, das Rohr "normal" weiterzubearbeiten, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass bis zur endgültigen Klärung des Defekts, erhebliche Gefahrensituationen auftreten können. Diese Gefährdung habe er zumindest billigend in Kauf genommen. Im Grunde genommen sei von einem Vorsatz auszugehen, da die Gefährlichkeit der Aktion bekannt gewesen sei. Bedingter Vorsatz in Bezug auf seine schwersten Verletzungen stehe fest. Von zweitrangiger Bedeutung sei, dass er keine Schutzkleidung getragen habe. Ein erhebliches Mitverschulden könne ihm nicht vorgeworfen werden. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 01.08.2008 (Bl. 105-109 d. A.) und vom 22.09.2008 (Bl. 124-126 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 02.04.2008, Az.: 6 Ca 1553/07, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem Arbeitsunfall vom 22.03.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Ansicht, sie habe den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt und die eingetretenen Folgen billigend in Kauf genommen. Der Kläger sei nicht gehalten gewesen, die Ursachen der Explosion im Zinkbad zu klären. Bei Problemen während der Verzinkung habe die Anweisung bestanden, Problemfälle nicht weiter zu bearbeiten. Sie habe durch das Anbringen der Schutztore, Sicherheitsschulungen der Mitarbeiter - die letzte Unterweisung vor dem Unfall fand unstreitig am 13.03.2007 statt - sowie Zurverfügungstellung der notwendigen Schutzkleidung (einschließlich Schutzbrille) alles Erdenkliche getan, um ihre Mitarbeiter und damit auch den Kläger vor Verletzungen zu schützen. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 28.08.2008 (Bl. 111- 115 d. A.) und vom 09.10.2008 (Bl. 131 - 134 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehen aus dem Arbeitsunfall vom 22.03.2007 keine Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte zu. Der Kläger hat unstreitig am 22.03.2007 einen Arbeitsunfall erlitten, der von der zuständigen Berufsgenossenschaft anerkannt worden ist. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind bei Arbeitsunfällen gemäß §§ 104, 105 SGB VII Ansprüche eines Versicherten auf Ersatz des Personenschadens gegen den Unternehmer oder eine andere im Betrieb tätige versicherte Person grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur in den Fällen, dass der Unternehmer oder eine andere im Betrieb tätige Person den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Da der Haftungsausschluss bezweckt, den Arbeitgeber und die Arbeitskollegen von der Haftung wegen Personenschäden freizustellen, fallen unter diese Personenschäden auch Ansprüche auf Schmerzensgeld. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass weder Vertreter der Beklagten selbst noch seine Arbeitskollegen den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch die Berufungskammer anschließt, entfällt die Haftungsbeschränkung des Unternehmers oder im selben Betrieb Tätigen nur dann wegen Vorsatzes, wenn der Schädiger den Arbeitsunfall gewollt oder für den Fall seines Eintritts gebilligt hat. Danach genügt es für die Entsperrung des Haftungsausschlusses nicht, dass ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich war, gewollt und gebilligt wurde, wenn der Unfall selbst nicht gewollt und nicht gebilligt wurde. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den konkreten Verletzungserfolg umfassen (BAG Urteil vom 10.10.2002 - 8 AZR 103/02 - AP Nr. 1 zu § 104 SGB VII, mit weiteren Nachweisen). Ebenso ist anerkannt, dass die bloße vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf die der Arbeitsunfall zurückzuführen war, nicht die Entsperrung des Haftungsausschlusses herbeiführt. Dass der schädigende Erfolg auch vom Vorsatz umfasst sein muss, folgt für §§ 104; 105 SGB VII auch aus dem Zweck dieser Vorschriften. Der Unternehmer und die Arbeitskollegen sollen zur Erhaltung des Betriebsfriedens von ihrer Haftung nur in den Fällen nicht freigestellt sein, in denen sie den die Versichertengemeinschaft belastenden Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Das Versicherungsrecht soll die Haftungsfreistellung nur versagen, wenn die mit dem Unfallversicherungsschutz zusammenhängende Freistellung von der Haftung nicht mehr hinnehmbar erscheint. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass weder die gesetzlichen Vertreter der Beklagten selbst noch Arbeitskollegen des Klägers, insbesondere der Meister M., den Unfall vom 22.03.2007 vorsätzlich herbeigeführt haben. Dies folgt schon aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Unfall dadurch ausgelöst wurde, dass der Kläger mit bloßem Auge ein Vierkantrohr inspizierte, das bereits im Verzinkungsbecken eine heftige Verpuffung verursacht hatte. Es ist weiterhin unstreitig, dass der Kläger einen Mitarbeiter angewiesen hat, am anderen Rohrende mit einem Feuerzeug in das Rohr zu leuchten. Für einen Vorsatz der Beklagten oder der Arbeitskollegen des Klägers fehlt jedweder Anhaltspunkt. Sie haben den Unfall und insbesondere die schweren Verletzungsfolgen weder als möglich vorausgesehen noch billigend in Kauf genommen. Die Vorwürfe, die der Kläger der Beklagten und insbesondere auch dem Meister M. wegen Organisationsverschuldens oder Anweisungsverschuldens macht, rechtfertigen nicht die Annahme vorsätzlichen Handelns. Selbst bei vorsätzlicher Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften hätten die Beklagte oder ihre Mitarbeiter weder den Unfall noch die konkreten Unfallfolgen vorsätzlich herbeigeführt. Auch unter Zugrundelegung des - von der Beklagten bestrittenen - Vorbringens des Klägers, er sei arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen, das Rohr nach der Verpuffung im Verzinkungsbecken zu untersuchen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die für die Beklagte handelnden Personen, insbesondere der Meister M., die schweren Augenverletzungen des Klägers, die er durch den Austritt der Stichflamme sowie kochender und ätzender Flüssigkeit erlitten hat, billigend in Kauf genommen hätten. Selbst wenn den Mitarbeiter der Frühschicht vorzuwerfen wäre, dass sie das problematische Rohr nicht aus dem Produktionsprozess genommen oder die Mitarbeiter der Spätschicht nicht wenigstens gewarnt haben, mussten sie weder mit dem konkreten Ablauf der Ereignisse noch damit rechnen, der Kläger könne eine schwere Augenverletzung erleiden und dadurch das Sehvermögen auf einem Auge vollständig und auf dem anderen Auge zu 50 % verlieren. Der Kläger hat durch sein völlig unsachgemäßes Verhalten, die Inspektion des Rohres mit bloßem Auge bei gleichzeitiger Entzündung eines Feuerzeugs, einen Kausalverlauf in Gang gesetzt, mit dem die Mitarbeiter der Frühschicht nicht rechnen mussten. Erst Recht kann ihnen kein Schädigungsvorsatz unterstellt werden. Die Argumentation des Klägers zum Schädigungsvorsatz ist in sich widersprüchlich. Während er einerseits vorträgt, der Meister M. hätte aufgrund seiner Erfahrungen nicht (nur) damit rechnen müssen, dass es zu einer gefährlichen Reaktion des Rohres beim Verzinken komme, sondern auch damit, dass das Rohr anschließend untersucht werde und dabei Leib und Leben von Mitarbeitern gefährde, behauptet er andererseits, er sei aufgrund seiner Erfahrungen davon ausgegangen, dass sich sämtliche gefährlichen Gase und sonstigen Stoffe, die eine zweite Explosion hätten verursachen können, in den zwei Stunden nach der ersten Verpuffung verflüchtigt hätten. Er habe nicht mit einer zweiten Explosion rechnen müssen. Der Kläger misst hier mit zweierlei Maß, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Weshalb der Meister M. mit einer zweiten Explosion rechnen musste, mit der der Kläger nach eigenem Vorbringen nicht zu rechnen brauchte, ist nicht nachvollziehbar. Von einer vorsätzlichen Herbeiführung des tragischen Arbeitsunfalls kann keine Rede sein. III. Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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