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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 421/05
Rechtsgebiete: ArbGG, EFZG, GewO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
EFZG § 3
GewO § 106
GewO § 106 Abs. 1
BGB § 615
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 421/05

Entscheidung vom 19.10.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.04.2005, Az.: 11 Ca 2202/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Arbeitsvergütungs- und Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war bei der Beklagten seit Juli 1979, zuletzt als Leiter der Niederlassung der Beklagten in B-Stadt beschäftigt. Mit Weisung vom 30.04.2002 versetzte die Beklagte den Kläger in die Abteilung Firmenkundenberatung in O. mit Wirkung zum 15.05.2002. Auf die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit Urteil vom 13.09.2002 festgestellt, dass die Versetzung unwirksam ist und zugleich die Beklagte verurteilt, den Kläger als Leiter der Niederlassung B-Stadt zu beschäftigen. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 3 Sa 19/03) eingelegt. Das Berufungsverfahren ruht; es ist seit ca. 1,5 Jahren von den Parteien nicht mehr weiter betrieben worden.

Mit Schreiben vom 20.12.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit Urteil vom 16.05.2003 (Az. 6 Ca 2306/02) hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.11.2004 (Az. 10 Sa 1329/03) zurückgewiesen worden.

Mit Schreiben vom 26.11.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihn, da das Landesarbeitsgericht die Berufung gegen das Urteil vom 16.05.2003 zurückgewiesen habe, weiterbeschäftigen wolle. Zugleich forderte die Beklagte den Kläger auf, sich am 29.11.2004 in O. einzufinden, damit dort die Modalitäten und die Form seiner Weiterbeschäftigung besprochen werden könnten. Im Gespräch am 29.11.2004 wurde dem Kläger seitens der Beklagten erklärt, dass man bereit sei, ihn in seiner vertragsgemäßen Position als Zweigstellenleiter zu beschäftigen, diesbezüglich jedoch im Hinblick auf seine zweijährige Abwesenheit eine Einarbeitung am Sitz der Beklagten in R. notwendig sei. Dementsprechend teilte die Beklagte dem Kläger auch mit Schreiben vom 29.11.2004 mit, dass er für die Zeit, die er für die Aufarbeitung von Arbeitsanweisungen und die Einarbeitung in die neuen EDV-Programme benötige, den ihm in R. eingerichteten Arbeitsplatz bis spätestens 30.11.2004 einnehmen solle. Der Kläger reagierte hierauf mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 29.11.2004, in welchem dieser erklärte, der Kläger biete seine Arbeitskraft ausdrücklich auf der Grundlage des Urteils vom 13.09.2002 an, wonach er als Leiter der Niederlassung B-Stadt zu beschäftigen sei; zur Aufarbeitung von Arbeitsanweisungen und zur Einarbeitung in neue EDV-Programme bedürfe es keiner Einnahme eines Arbeitsplatzes in R.. Deshalb werde der Kläger am 30.11.2004 nicht in R. erscheinen, sondern eine Beschäftigung an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz in B-Stadt aufnehmen.

Vom 30.11.2004 bis 01.12.2004 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Er teilte jedoch mit Schreiben vom 30.11.2004 (nochmals) der Beklagten mit, dass er am 02.12.2004 in B-Stadt zur Arbeitsaufnahme erscheinen werde.

Mit Schreiben vom 01.12.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie lege Wert darauf, dass er seine Aufgaben als Zweigstellenleiter nicht ohne vorherige intensive Schulung über die eingeführten Neuerungen erbringe. Diese Schulung könne sie in B-Stadt nicht ordnungsgemäß durchführen, da dort das entsprechende Fachpersonal (EDV-Spezialisten, Kreditspezialisten) nicht zur Verfügung stehe. Zugleich forderte die Beklagte den Kläger nochmals auf, umgehend in R. zu erscheinen und die Schulung zu absolvieren. Selbstverständlich werde man dem Kläger die Fahrtkosten erstatten.

Am 02.12.2004 erschien der Kläger nicht in R., sondern in B-Stadt zur Arbeitsaufnahme. Diese wurde ihm dort seitens der Beklagten verweigert. Vielmehr wurde ihm ein Schreiben vom 02.12.2004 übergeben, in welchem er nochmals aufgefordert wurde, sich nach R. zur Nachschulung zu begeben. Darüber hinaus wurde dem Kläger in dem betreffenden Schreiben mitgeteilt, dass er im Falle der Nichtbefolgung der Anordnung bis zur rechtlichen Klärung seines Verhaltens vom Dienst freigestellt werde, das man jedoch in seinem Verhalten den Tatbestand der Arbeitsverweigerung sehe und sich rechtliche Schritte vorbehalte. Der Kläger kam dieser Weisung nicht nach.

Mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 02.12.2004 begründete die Beklagte gegenüber dem Kläger nochmals ihre Ansicht hinsichtlich der Notwendigkeit einer Nachschulung in R. und kündigte die Erteilung einer Abmahnung an. Diese Abmahnung erfolgte mit Schreiben vom 03.12.2004, verbunden mit der nochmaligen Aufforderung, sich einer bedarfsgerechten Einarbeitung und Nachschulung am Standort R. umgehend zu unterziehen.

Nachdem der Kläger der Weisung der Beklagten, sich einer Nachschulung in R. zu unterziehen, (zunächst) weiterhin nicht nachkam, erteilte ihm die Beklagte mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 03.01.2005 eine weitere Abmahnung. Diese wies der Kläger mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 04.01.2005 "als rechtsunwirksam" zurück.

Vom 05.01. bis einschließlich 24.01.2005 war der Kläger wiederum arbeitsunfähig erkrankt. Am 25.01.2005 begab er sich sodann - wie von der Beklagten gefordert - nach R. zur Nachschulung. Die Schulungsmaßnahme wurde in der Zeit vom 25.01. bis einschließlich 02.02.2005 durchgeführt. Ab dem 03.02.2005 wurde er sodann von der Beklagten in B-Stadt eingesetzt.

Mit seiner am 27.12.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 15.01.2005 erweiteren Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Arbeitsvergütung und Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 01.12.2004 bis einschließlich 24.01.2005 in Höhe von insgesamt 7.319,06 € brutto.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.319,06 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2004 und aus 3.252,96 € brutto seit dem 16.01.2005.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.04.2005 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 bis 11 dieses Urteils (= Bl. 59 bis 61 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 04.05.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.05.2005 Berufung eingelegt und diese am 04.07.2005 begründet.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, einer Nachschulung habe es nicht bedurft. Gleichwohl habe er sich am 29.11.2004 bereit erklärt, nach Einnahme seines Arbeitsplatzes in B-Stadt, wenn auch nur für kurze Zeit, sich zur Schulung nach R. zu begeben. Er - der Kläger - habe davon ausgehen müssen, dass die Beklagte ihm auf Dauer einen Arbeitsplatz in R. zuweisen wolle, da sein Arbeitsplatz in B-Stadt nicht mehr vorhanden gewesen sei und die Beklagte sich bereits in einem Schreiben vom 18.09.2002 dahingehend geäußert habe, dass sie die ursprünglich ausgesprochene Versetzung nach O. für rechtsmäßig erachte. Zu berücksichtigen sei auch, dass er ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 02.12.2004 von der Arbeit freigestellt gewesen sei. Ab dem 03.02.2005 - nach Durchführung der Schulung - habe die Beklagte seinen Tätigkeitsbereich so eingeschränkt, dass er letztlich zur Untätigkeit gezwungen gewesen sei. Zu keinem Zeitpunkt sei er arbeitsunwillig gewesen. Vielmehr habe er seine Arbeitskraft durchweg an seinem Arbeitsplatz in B-Stadt angeboten. Seine Arbeitsunfähigkeit sei daher die alleinige Ursache für das Nichterscheinen am Arbeitsplatz am 01.12.2004 und in der Zeit vom 05.01. bis 24.01.2005 gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.04.2005 (Az. 11 Ca 2202/04) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.319,06 € brutto zu zahlen nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2004 und aus 3.252,96 € brutto seit dem 16.01.2005.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 52 bis 59 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 27.06.2005 (Bl. 81 bis 86 d. A,), auf den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 15.10.2005 (Bl. 113 bis 116 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 09.09.2005 (Bl. 102 bis 110 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

II.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aus dem Zeitraum vom 01.12.2004 bis 24.01.2005 weder Ansprüche auf Entgeltfortzahlung noch - unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges - Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsvergütung zu.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 EFZG für den 01.12.2004 sowie für den Zeitraum vom 05.01. bis 24.01.2005.

Zwar war der Kläger an den betreffenden Tagen unstreitig krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 3 EFZG setzt jedoch voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist. Der Arbeitgeber wird mit dem Entgelt ohne Gegenleistung nur belastet, wenn der Arbeitnehmer ohne Erkrankung gearbeitet hätte. Das ist nicht der Fall, wenn die Arbeit zumindest aus einem anderen Grund nicht geleistet worden wäre.

Im Streitfall war die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht alleinige Ursache für die Nichterbringung der Arbeitsleistung. Der Kläger war nämlich weder am 01.12.2004 noch in der Zeit vom 05.01. bis 24.01.2005 bereit, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Es gehörte zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers, sich in Befolgung der entsprechenden Anordnung der Beklagten einer Schulungsmaßnahme in R. zu unterziehen. Es unterliegt zweifellos dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO, den Arbeitnehmer anzuweisen, an internen Schulungen teilzunehmen, die hinsichtlich der Tätigkeit des Arbeitnehmers geboten oder zumindest förderlich erscheinen. Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall Bestimmungen des Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines anwendbaren Tarifvertrages einer diesbezüglichen Anordnung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Die Weisung der Beklagten entsprach auch billigem Ermessen im Sinne von § 106 Abs. 1 GewO. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Zurückweisung ihrer Berufung im Kündigungsschutzrechtstreit vom 17.11.2004 nicht weiter in Abrede gestellt hat. Die Beklagte hat dem Kläger nach Verkündung des Berufungsurteils unstreitig nicht lediglich eine bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits befristete Beschäftigung, sondern vielmehr eine Beschäftigung im Rahmen des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses angeboten. Die Anordnung der Beklagten hinsichtlich der Schulungsmaßnahme erweist sich gerade im Bezug auf die vom Kläger in Anspruch genommene verantwortungsvolle Tätigkeit als Zweigstellenleiter in keiner Weise als ermessenfehlerhaft. Es entspricht vielmehr dem berechtigtem Interesse der Beklagten, ihrem Zweigstellenleiter nach dessen zweijähriger Abwesenheit im Wege einer Schulung die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu vermitteln und so dessen Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen. Auch hinsichtlich des Ortes, an dem die Schulung stattfand, bestehen keinerlei Bedenken. Die Entfernung zwischen R. und der Niederlassung B-Stadt beträgt unstreitig lediglich ca. 20 km; darüber hinaus führt die Beklagte - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - sämtliche Schulungen in R. durch, wo sie über das diesbezüglich erforderliche Personal verfügt. Eine Erstattung der Fahrtkosten war dem Kläger zugesagt. Letztlich betraf die Schulungsmaßnahme einen überschaubaren und relativ kurzen Zeitraum, wie sich aus dem weiteren Verlauf der Angelegenheit ergibt. Die letztlich ab Ende Januar 2005 tatsächlich durchgeführte Schulungsmaßnahme endete nämlich vor Ablauf der ursprünglich prognostizierten Dauer von drei Wochen, bevor der Kläger in B-Stadt eingesetzt wurde. Überwiegende Interessen des Klägers, die der Durchführung der Schulungsmaßnahme entgegenstehen konnten, sind nicht gegeben. Insbesondere kann der Kläger in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg geltend machen, die betreffende Schulung sei überflüssig gewesen und von der Beklagten lediglich zur Vermeidung einer vertragsgemäßen Beschäftigung vorgeschoben worden. Der Annahme, die Beklagte habe die Schulung willkürlich angeordnet, steht bereits der Umstand entgegen, dass der Kläger seine Tätigkeit über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren nicht mehr ausgeübt hatte, was die Durchführung einer (relativ kurzen) Nachschulung durchaus als geboten erscheinen lassen konnte. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.09.2002, in welchem sie noch von der Rechtsmäßigkeit der Versetzung des Klägers nach O. ausging, kann nichts mehr zu Gunsten des Klägers hergeleitet werden. Es bestehen nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch noch Ende November 2004 diese Versetzung tatsächlich durchsetzen wollte. Darüber hinaus erscheint gerade hinsichtlich der vom Kläger in Anspruch genommenen verantwortungsvollen Tätigkeit eines Zweigstellenleiters die Anordnung einer Nachschulung sachgerecht und daher vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt.

Der Kläger war bis zum 24.01.2005 nicht bereit, sich der angeordneten Nachschulung zu unterziehen. Dies ergibt sich bereits mit aller Deutlichkeit aus dem Schreiben seines Rechtsanwalts vom 29.11.2004, in welchem die Notwendigkeit der Schulung vehement in Abrede gestellt und angekündigt wurde, dass der Kläger am 30.11.2004 nicht in R., sondern vielmehr in B-Stadt erscheinen werde. Der Kläger hat sich auch entsprechend dieser Ankündigung verhalten. Nichts anderes ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers, wonach er sich der betreffenden Weisung nicht widersetzt habe, sondern vielmehr lediglich zunächst, wenn auch nur für kurze Zeit, seinen Arbeitsplatz in B-Stadt habe einnehmen wollen. Ein solches Verhalten stellt nicht die Befolgung der Anordnung dar; vielmehr brachte der Kläger dadurch einen Vorbehalt an bzw. eine Bedingung zum Ausdruck, die im Ergebnis einer Ablehnung gleichzustellen ist.

Aus dem Umstand, dass sich der Kläger ab dem 25.01.2004 in R. nachschulen ließ, lässt sich vorliegend auch nicht schließen, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt bereit war, die diesbezügliche Weisung der Beklagten zu befolgen. Anhaltspunkte dafür, dass es bereits vor dem 25.01.2004 zu einem Sinneswandel beim Kläger gekommen war hinsichtlich seiner Bereitschaft, an der Schulung teilzunehmen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr steht zu vermuten, dass der Kläger - wie von der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung behauptet - sich erst durch die in der Güteverhandlung vom 24.01.2005 von Seiten des Arbeitsgerichts zum Ausdruck gebrachte zutreffende Rechtsansicht betreffend die Rechtsmäßigkeit der arbeitgeberseitigen Anordnung, beeindrucken ließ.

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 02.12.2004 bis 04.01.2005 aus Annahmeverzug (§ 615 BGB).

Einem Zahlungsanspruch des Klägers aus § 615 BGB steht - ebenso wie dem Entgeltfortzahlungsanspruch - der Umstand entgegen, dass der Kläger während des maßgeblichen Zeitraums nicht bereit war, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen (hier: Teilnahme an der seitens der Beklagten angeordneten Schulungsmaßnahme) zu erfüllen. Diesbezüglich wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei - wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 30.11.2004/02.12.2004 ergebe - bis zur rechtlichen Klärung seines Verhaltens vom Dienst freigestellt worden mit der Folge, dass er ab diesem Zeitpunkt ohnehin habe keine Anordnung der Beklagten mehr befolgen müssen. Zum einen enthält das betreffende Schreiben keine unwiderrufliche Freistellung. Zum anderen ist die in dem betreffenden Schreiben angesprochene "rechtliche Klärung" nicht gleichbedeutend mit einer gerichtlichen Entscheidung; vielmehr wollte die Beklagte erkennbar lediglich zunächst eine interne Klärung herbeiführen, d.h. eine Auskunft über die Rechtslage einholen bzw. sich über diese informieren. Dieser Vorgang war aus Sicht des Klägers spätestens mit Erhalt des Schreibens der Rechtsanwälte der Beklagten vom 02.12.2004 abgeschlossen, in welchem die Beklagte ihren Standpunkt hinsichtlich der Notwendigkeit der Schulung und der Berechtigung der betreffenden Anordnung ausführlich dargelegt hat. Auch in Ansehung der im ersten Abmahnungsschreiben vom 03.12.2004 enthaltenen nochmaligen Aufforderung, an der Schulung teilzunehmen, konnte der Kläger nicht davon ausgehen, von seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entbunden zu sein.

III.

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbstständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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