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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 443/07
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, ZPO, SGB IX, BGB


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 15
KSchG § 15 Abs. 1
KSchG § 15 Abs. 1 Satz 2
ArbGG § 9 Abs. 1
ArbGG § 61 a
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 64 Abs. 8
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 580 Nr. 7 b
SGB IX § 84 Abs. 1
SGB IX § 84 Abs. 2
SGB IX § 85
BGB § 134
BGB § 297
BGB § 611
BGB § 615
BGB § 615 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.06.2007 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15.05.2007, Az.: 6 Ca 1195/06, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Zum Zwecke der Klarstellung wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Hilfsantrag der Beklagten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 30.11.2006 zum 30.06.2007, die Weiterbeschäftigung des Klägers, einen von der Beklagten gestellten Auflösungsantrag und Zahlungsansprüche für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.03.2007. Der am 07.12.1951 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 12.10.1970 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt € 2.379,17 beschäftigt. Er ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert. Das Amt für soziale Angelegenheiten hat mit Bescheid vom 15.11.2007 (Bl. 545-547 d. A.) den Antrag des Klägers auf Erhöhung des Gesamt-GdB abgelehnt. Laut Bescheid wurden folgende Beeinträchtigungen mit folgendem Einzel-GdB (in Klammern) festgestellt: Depression (50), operiertes Aneurysma der herznahen Aorta (10), Harnentleerungsstörung bei Prostatavergrößerung (10), Refluxoesophagitis (10), Wirbelsäulen-Syndrom bei Bandscheibenschäden (10).

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Werk W. ca. 10.000 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Der Kläger ist Ersatzmitglied und nahm zuletzt am 08.10.2003 für ein verhindertes Mitglied an einer Betriebsratssitzung teil. Der Kläger, der über keine Berufsausbildung verfügt, ist als Montagearbeiter eingestellt und ursprünglich auch so beschäftigt worden. Nach entsprechender Weiterqualifizierung ist er ab dem 01.01.1994 im Bereich Technischer Service bei der Werksfeuerwehr beschäftigt und in dieser Funktion auch im Tor- und Sicherheitsdienst eingesetzt worden. In dieser Zeit ermahnte ihn die Beklagte wiederholt. So urinierte der Kläger in der Nacht des 08./09.11.1996 innerhalb des Produktionsgebäudes während eines Observationseinsatzes an einen Spind (so die Beklagte) oder in eine leere Schüttwanne (so der Kläger). Im Oktober 1998 wurde dreimal festgestellt, dass der Kläger mit Einsatzfahrzeugen mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit über das Werksgelände fuhr. Statt der erlaubten 40 km/h, wurden Geschwindigkeiten von 62, 64 und 65 km/h gemessen. Als Disziplinarmaßnahme verhängte die Beklagte ein befristetes Fahrverbot auf dem Werksgelände vom 06.11. bis zum 31.12.1998. Am 25.09.1999 verursachte der Kläger mit einem Einsatzfahrzeug des Werkssicherheitsdienstes beim Einparken einen Sachschaden. Der Transporter rollte gegen die Torschranke, die daraufhin abbrach. Am 08.11.2000 fuhr der Kläger mit einem Werksfahrzeug beim Rückwärtsfahren gegen einen Stahlträger und verursachte einen Sachschaden. Am 14.04.2001 war der Kläger in einen schweren Verkehrsunfall auf dem Werksgelände verwickelt. Nach dem Vortrag der Beklagten missachtete er mit einem Einsatzfahrzeug des Werkssicherheitsdienstes an einer Kreuzung die Vorfahrt (Stoppschild nicht beachtet) und kollidierte mit einem anderen Werksfahrzeug, das von einem Kollegen gefahren wurde. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 60.000,00 DM. Der Kläger weist den Vorwurf, er habe den Unfall schuldhaft verursacht, zurück. Weil sowohl der Vorgesetzte des Klägers als auch der Personalbereich davon ausgingen, dass der Kläger seit längerem an einer psychischen Erkrankung (Depression) litt und die betriebliche Sozialberatung im Falle des Arbeitsplatzverlustes einen Suizid befürchtete, nahm die Beklagte von ihrem Entschluss, dem Kläger zu kündigen, Abstand. Stattdessen verhängte sie am 25.04.2001 ein innerbetriebliches Fahrverbot auf unbestimmte Dauer und erteilte dem Kläger unter dem 02.05.2001 eine Abmahnung (Bl. 92 d. A.). Nach dem Unfall vom 14.04.2001 rieten der werksärztliche Dienst und die betriebliche Sozialberatung von einer Weiterbeschäftigung des Klägers in der bisherigen Abteilung Brandschutz/ Werkssicherheitsdienst ab. Als neuer Einsatzbereich wurde für den Kläger ein Platz im Montagebereich am Band 1 in der Fertigungsgruppe 21 ausgewählt. Der Kläger wurde nach seinem Urlaub ab dem 01.06.2001 dort eingesetzt. Am 08.06.2001 wurde der Kläger in das P.-Klinikum für Psychiatrie und Neurologie eingeliefert. Er war vom 09.06.2001 bis zum 17.04.2002 wegen einer psychischen Erkrankung durchgehend arbeitsunfähig. Die stationäre Behandlung im P.-Klinikum dauerte bis zum 20.07.2001. Vom 18.03.2002 bis zum 16.04.2002 fand eine Wiedereingliederungsmaßnahme statt. Auf Empfehlung der betrieblichen Sozialberatung beschäftigte die Beklagte den Kläger im Ersatzteillager E., um eine Distanz zum Werk W. zu schaffen. Sie setzte den Kläger als Lagerarbeiter ein und betraute ihn mit Kommissionieraufgaben. Nach dieser Wiedereingliederung wurde der Kläger noch bis zum 30.06.2002 auf diesem Platz in E. eingesetzt. Die betreuenden Führungskräfte lehnten eine Festübernahme des Klägers in E. ab. Die Ursachen sind streitig.

Ab dem 01.07.2002 beschäftigte die Beklagte den Kläger wieder am Standort W. im Bereich CKD (Completely Knocked Down) als Lagerarbeiter. Die Tätigkeit entsprach der in E.. Dieser Einsatz wurde im August 2004 beendet. Auch hier sind die Ursachen streitig.

Ab dem 01.10.2004 wurde der Kläger wieder im Bereich Technischer Service eingesetzt, seinem Stammbereich vor dem Unfall vom 14.04.2001. Dort wurde er im Bereich Arbeitsschutz mit der Durchführung von Lärmmessungen, der Aufarbeitung und Eingabe von Altdaten sowie bei Arbeitsschutzunterweisungen beschäftigt. Ob er diese Tätigkeiten selbständig ausgeführt hat oder lediglich zur Unterstützung seiner Kollegen herangezogen worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Im März 2006 stellte die Beklagte dem Kläger einen Arbeitsplatz im Vertrieb/ Brancheninformationscenter als Bereitsteller/ Bestücker zur Verfügung. Da diese Tätigkeit jedoch mit Fahrtätigkeiten verbunden ist, wurde der Kläger aufgrund des Fahrverbotes dort nicht weiterhin eingesetzt. Ab dem 12.07.2006 wurde der Kläger im Kommissionierlager in der Meisterei M. eingesetzt. Ab dem 20.07.2007 war er arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem Jahr 2001 hatte der Kläger folgende krankheitsbedingten Fehlzeiten:

 JahrArbeitstagemit EntgeltFZDiagnose nach Angaben des Klägers und Aufstellung der AOK (Bl. 654 ff):
2001   
25.01.- 11.02.99Bronchitis, Hypertension, Pneumopathie
14.04.- 30.04.88Hämatom
08.06.- 20.07.2929rez. depressive Störung, schwere depressive Episode (stationär: P.-Klinikum)
21.07.- 31.12.1120rez. depressive Störung, schwere depressive Episode
gesamt15846
2002   
01.01.- 17.04.740schwere depressive Episode ab 18.03. Wiedereingliederungsmaßnahme 4 - 6 Std. tgl.
05.07.- 17.07.88Schwindel und Taumel
02.09.- 21.09.1515instabile Angina Pectoris, Pneumonie, Brustschmerzen
23.09.- 12.10.1414Tendinitis
14.10.- 17.11.2421Depression
gesamt:13558 
2003   
06.01.- 10.02.260Depressive Episode Rehamaßnahme durch LVA
16.05.- 03.06.1212Ödem, andernorts nicht klassifizierte Gastralgie
23.06.- 27.06.55"Vorsorgekur" für Schichtarbeiter
03.09.- 12.09.88Hexenschuss, Lumbalgie
15.10.- 31.10.1313Tendinitis
gesamt:6438
2004   
23.01.- 08.03.3230bis 30.01. - Angstzustände, seelische Anpassungsstörungen;23.01.-08.03. Torax Schmerzzustände
08.07.- 13.08.2727Zehengliederbruch
gesamt:5957
2005   
24.02.- 20.03.1717Bronchitis, Tracheitis, ab 10.03. Darmschmerzzustände
gesamt:1717
2006   
25.02. - 11.03.1010Armtremor
28.03. - 19.05.3627Anpassungsstörungen, ab 25.04. Lumboischialgie
20.07.- 31.08.3012Rückenschmerzen/ Bandscheibenverlagerung
ZwS7649 
23.12. - 31.12.5streitigAneurysma (der herznahen Aorta)
2007   
01.01. - 31.03. streitigHerzerkrankung - OP am 12.02.2007

Der Beklagten sind seit 2001 bis zum 31.08.2006 Entgeltfortzahlungskosten in Höhe von insgesamt € 30.064,78 entstanden.

Am 09.01.2006 teilte Dr. T. W. vom werksärztlichen Dienst der Personalabteilung mit, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen mindestens bis zum 30.06.2007 keine Arbeiten mit starrer Taktbindung ausführen solle. Außerdem sollte kein Einsatz im Tordienst bzw. TS/SIM (Abk. für Technischer Service/ Sicherheitsmanagement) stattfinden (Bl. 97 d. A.). Am 22.06.2006 empfahl Dr. W., dass der Kläger weder im Dreischichtdienst noch in Dauernachtschicht beschäftigt werden, er keine ziehende und schiebende Tätigkeit ausüben solle, er ebenso nicht mit starrer Taktbindung, Steuertätigkeit und Stapeltätigkeit beschäftigt werden dürfe und ein Einzelarbeitsplatz zu empfehlen sei (Bl. 98/99 d. A.). Mit Schreiben vom 09.08.2006 beantragte die Beklagte die Zustimmung des Integrationsamtes zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Das Integrationsamt forderte eine arbeitsmedizinische Begutachtung des Werksarztes und eine Stellungnahme der betrieblichen Sozialberatung der Beklagten an. Der Werksarzt Dr. W. legte mit Datum vom 09.11.2006 ein schriftliches Gutachten vor. Wegen des Inhalts seines Gutachtens wird auf Bl. 101-107 der Akte verwiesen. Die Leiterin der Sozialberatung, Frau M. R., legte am 06.11.2006 eine psychosoziale Stellungnahme vor. Wegen des Inhalts ihrer Stellungnahme wird auf Bl. 108-113 der Akte verwiesen.

Mit Bescheid vom 24.11.2006 hat das Integrationsamt die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung erteilt (Bl. 114 d. A.). Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 06.02.2008 (Bl. 664-670 d. A.) zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 29.09.2008 (2 K 273/08) die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger wollte am Montag, den 25.09.2006 nach Beendigung seines dreiwöchigen Erholungsurlaubs (vom 01.09. bis 22.09.2006) seine Arbeit antreten. Die Beklagte nahm das Arbeitsangebot des Klägers mit der Begründung nicht an, er sei arbeitsunfähig erkrankt und stellte ab Oktober 2006 die laufenden Lohnzahlungen ein. Sie zahlte für Oktober 2006 einen Nettobetrag von € 838,60 und für November 2006 einen Nettobetrag von € 1.521,92, einschließlich der tariflichen Sonderzahlung (Abrechnungen, Bl. 37,38 d. A.). Am 24.11.2006 hörte die Beklagte den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung zur beabsichtigten Kündigung an. Der Betriebsrat teilte mit Schreiben vom 29.11.2006 mit, er beabsichtige keine Stellungnahme. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.11.2006, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, zum 30.06.2007. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 21.12.2006 erhobenen Klage. Mit mehreren Klageerweiterungen macht er die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.03.2007 geltend. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei entgegen der Ansicht des werksärztlichen Dienstes nach wie vor leistungsfähig und in der Lage, eine Tätigkeit als Montagearbeiter bzw. Oberfeuerwehrmann/ Mitarbeiter des Sicherheitsmanagements im Bereich Brandschutz/ Werkschutz auszuüben. Darüber hinaus sei er auch in der Lage, andere seiner Ausbildung und Befähigung entsprechenden Arbeiten auszuführen. Die Beklagte schulde ihm deshalb auch den vollen Arbeitslohn. Eine dauerhafte Beschäftigung scheitere nicht an dem von der Beklagten behaupteten psychischen Krankheitsbild. Es liege keine psychische Erkrankung vor, die ihn daran hindere, den betrieblichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Beklagte hätte vor Ausspruch der Kündigung Beschäftigungsmöglichkeiten unter anderem im Bereich Gefahrgutlager als Einlagerer, in der Durchführung von Sicherheitsbelehrungen, Lärmmessungen, Bearbeitung von Sicherheitsdatenblättern oder als Fahrlehrerhelfer in Erwägung ziehen müssen. Er könne u. a. eine Tätigkeit in der CKD-Vorverpackung, im Kommissionierlager, im Brancheninformationscenter, im Arbeitsschutz, im Brandschutz/ Werkschutz ausüben. Es seien keine gesundheitlichen Einschränkungen im Hinblick auf eine Fahrtätigkeit gegeben. Er sei im Bereich Arbeitsschutz als Fahrlehrerhelfer eingesetzt worden und habe sowohl in E. als auch während seiner Zeit im CKD diverse Fahrzeuge bewegt. Er leide nicht an einem Krankheitsbild, das sich in einer verzehrten Wahrnehmung der Umwelt äußere. Im Übrigen könne sich die Beklagte auf eine etwaige Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht berufen, weil seine Schwerbehinderung auf betriebliche Ursachen zurückzuführen sei. Er werde von seinen Arbeitskollegen und Vorgesetzten seit Jahren diskreditiert und schikaniert. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.11.2006 nicht aufgelöst worden ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Festsstellungsantrag zu Ziffer 1) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 17.345,65 brutto, abzüglich gezahlter € 2.360,52 netto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 3.442,03 brutto, abzüglich gezahlter € 883,60 netto seit dem 01.11.2006, aus € 4.386,94 brutto, abzüglich gezahlter € 1.521,92 netto, seit dem 01.12.2006 sowie aus € 2.379,17 brutto seit dem 01.01.2007, aus € 2.379,17 brutto seit dem 01.02.2007, aus € 2.379,17 EUR seit dem 01.03.2007 sowie aus € 2.379,17 brutto seit dem 01.04.2007 zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, ihm Lohnabrechnungen für den Monat Oktober 2006, November 2006, Dezember 2006, Januar 2007, Februar 2007 sowie März 2007 zu erteilen,

5. den Auflösungsantrag der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen. Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger sei in Zukunft nicht mehr betrieblich einsetzbar. Ihre negative Prognose werde durch die Gutachten des werksärztlichen Dienstes sowie der betrieblichen Sozialberatung unterstützt. Sie sei nicht länger bereit, die zahlreichen Beschäftigungsversuche fortzusetzen. Der Kläger sei nicht integrationsfähig, der Führungsaufwand unvertretbar hoch. Auch die hohen Fehlzeiten des Klägers und die hierbei entstandenen Entgeltfortzahlungskosten von mehr als € 30.000,00 machten ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht länger zumutbar. Sie könne den Kläger nicht als Einlagerer im Gefahrgutlager beschäftigen, weil es sich um eine reine Fahrtätigkeit handele. Sie könne den Kläger auch nicht mit Lärmmessungen, Durchführung von Sicherheitsbelehrungen, Bearbeitung von Sicherheitsdatenblättern oder als Fahrlehrhelfer beschäftigen. Diese Tätigkeiten stellten keinen selbständigen und vollwertigen Arbeitsplatz dar, sondern würden von allen Mitarbeitern des Teams Arbeitsschutz miterledigt. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 15.05.2007 wurden ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 301-305 d. A.) Vergleichsgespräche über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von ca. € 92.000,00 geführt. Der Kläger hat erklärt, er sei nicht bereit, aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, denn "das sei Betrug, was die Beklagte gemacht" habe, außerdem sei er während seines Arbeitsverhältnisses "laufend gemobbt worden". Den Vorwurf des Betruges hat der Kläger zu Protokoll zurückgenommen, den Mobbingvorwurf aufrechterhalten. Daraufhin hat die Beklagte hilfsweise beantragt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und sich zur Begründung auf die Äußerungen im Kammertermin und auch auf die Schriftsätze des Klägers gestützt. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat mit am 05.06.2007 verkündetem Urteil vom 15.05.2007 der Kündigungsschutzklage stattgegeben und das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Beklagten zum 30.06.2007 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 42.825,06 (= 18 Monatsgehälter) aufgelöst. Es hat die Beklagte außerdem verurteilt, an den Kläger € 17.345,65 brutto, abzüglich gezahlter € 2.360,52 EUR netto, zuzüglich Zinsen zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 11 bis 21 des Urteils (= Bl. 320-332 d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 15.06.2007 und dem Kläger am 20.06.2007 zugestellt worden ist, haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers ist am 05.07.2007, die der Beklagten am 13.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Beide Berufungsbegründungsschriften sind am 03.09.2007 nach jeweiliger Verlängerung der Begründungsfristen bis zum 03.09.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kündigung sei aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Die häufigen und langen Fehlzeiten des Klägers machten seinen Einsatz unkalkulierbar. Ein leidensgerechter Arbeitsplatz im Unternehmen stehe nicht zur Verfügung. Sie habe unter Berücksichtigung der Grenzen des wirtschaftlich Vertretbaren alles versucht, um den Kläger leidensgerecht weiterzubeschäftigen. Die Probleme des Klägers seien nicht Arbeitsplatz,- sondern persönlichkeitsbezogen. Der Kläger sei psychisch krank. Die arbeitsmedizinische Begutachtung des Werksarztes vom 09.11.2006 habe ergeben, dass der Kläger nur auf einem Einzelarbeitsplatz einsetzbar sei. Ein solcher "isolierter" Arbeitsplatz sei nicht vorhanden. Der Kläger erfülle nicht die Qualifikationsvoraussetzungen, um als Oberfeuerwehrmann oder im Bereich der Arbeitssicherheit eingesetzt zu werden. Im Bereich der Werkssicherheit, inklusive Brandschutz, sei eine Fahrerlaubnis erforderlich. Im Bereich der Arbeitssicherheit seien nach berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bestimmte Qualifikationen (Ausbildung) erforderlich, über die der Kläger nicht verfüge. Der Kläger erfülle nicht die Anforderungen an eine Werkssicherheitsfachkraft (abstrakte Arbeitsplatzbeschreibung, Bl. 609-622 d. A.). Ihr Auflösungsantrag sei bereits unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Integrationsfähigkeit des Klägers und auch wegen der im Kündigungsrechtsstreit erhobenen Vorwürfe begründet. Hinzu komme, dass der Kläger am 26.11.2007 und erneut am 28.09.2008 an der Pforte ein Flugblatt (Bl. 525/526 und Bl. 785/788 d. A.) verteilt habe, dass auch unter der Internetadresse "www.solidaritaetskreis.net" weltweit einsehbar sei. Dieser an Massivität kaum zu überbietende Angriff auf ihre Integrität sei dazu geeignet, ihr Auflösungsbegehren zu rechtfertigen. Der Kläger bediene sich seines Sohnes, um durch unwahre Aussagen, ihre Reputation in der Öffentlichkeit gezielt zu schädigen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen,

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 05.06.2007 teilweise abzuändern und

a) den Auflösungsantrag der Beklagten zurückzuweisen,

b) die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Oberfeuerwehrmann,

hilfsweise in der Entgeltgruppe eines Oberfeuerwehrmannes im Bereich Werkssicherheit oder Arbeitssicherheit,

hilfsweise auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz

bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen.

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil soweit das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben hat. Eine negative Gesundheitsprognose sei nicht gegeben. Er sei nicht psychisch krank. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens trägt er vor, er verfüge (unstreitig) über eine behördliche Fahrerlaubnis. Über das betrieblich verhängte Fahrverbot habe sich die Beklagte über Jahre hinweggesetzt, weil sie ihm mit Kenntnis seiner Vorgesetzten erlaubt habe, auf dem Werksgelände zu fahren. Für ihn käme eine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrerausbilder in Betracht. Er habe im Jahre 2005 theoretische Prüfungen für Fahrer von Flurfördermitteln abgenommen. Außerdem habe er praktische Unterweisungen für Flurförderfahrzeugfahrer getätigt (Kopien von Ausbildungsformularen, Bl. 548-553 d. A.). Er sei im Jahr 2005 jeden Gabelstapler gefahren und zwar sowohl im Werk W. als auch im Werk E.. Die Beklagte habe kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt. Vielmehr habe sie seine Beschäftigungsmöglichkeiten willkürlich eingeschränkt. Sie habe ihm sogar Aufstiegsmöglichkeiten angeboten, wenn er sich zu den Betriebsratswahlen 2006 "neutral" verhielte. Der Kläger beruft sich nunmehr auch auf einen besonderen Kündigungsschutz als Ersatzmitglied des Betriebsrates, zumindest in analoger Anwendung des § 15 Abs. 1 KSchG. Er habe zwar letztmals am 08.10.2003 an einer Betriebsratssitzung teilgenommen; zu weiteren Sitzungen sei er nicht mehr geladen worden. Wäre er zu späteren Sitzungen in Verhinderungsfällen ordnungsgemäß geladen worden, hätte er sein Amt tatsächlich ausgeübt. Insbesondere bei den Betriebsratssitzungen vom 20.01.2006, 21.02.2006, 28.02.2006 und 17.03.2006 hätten Verhinderungsfälle vorgelegen. Sein Kündigungsschutz könne nicht dadurch unterlaufen werden, dass man eine Ladung unterlasse. Der Auflösungsantrag der Beklagten sei nicht begründet. Der Inhalt des Flugblattes und der Internetauftritt des grenzüberschreitenden Solidaritätskreises sei ihm nicht zuzurechnen. Er könne nicht als Herausgeber oder Urheber verantwortlich gemacht werden. Eine Sippenhaftung gebe es nicht mehr. Die Berufungskammer hat Beweis erhoben über die Frage, ob der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch als Oberfeuerwehrmann beschäftigt werden kann und ob er noch in der Lage ist, Einsatzfahrzeuge, einschließlich Flurförderfahrzeuge (z.B. Gabelstapler) auf dem Werksgelände sicher zu führen durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Dr. med. A., Arzt für Psychiatrie/ Neurologie, Leitender Abteilungsarzt in der R.-fachklinik A-Stadt. Die Berufungskammer hat den Sachverständigen außerdem gebeten, zu der Frage Stellung zu nehmen, welche Tätigkeiten der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt noch ausüben kann. Wegen des Inhalts des Gutachtens vom 17.06.2008 wird auf Blatt 678-698 der Akte Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 08.09.2008 (Bl. 763-768 d. A.) und die mündlichen Erläuterungen des Gutachtens im Termin vom 09.10.2008. Zur näheren Darstellung des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften vom 06.12.2007 (Bl. 554-559 d. A.) und vom 09.10.2008 (Bl. 804-814 d. A.) getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

A. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaften Berufungen des Klägers und der Beklagten sind gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie sind somit zulässig. B. In der Sache hat jedoch nur die Berufung der Beklagten Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.11.2006 mit Ablauf der tariflichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende am 30.06.2007 aufgelöst worden. Die Kündigungsschutzklage des Klägers ist deshalb abzuweisen. Weil das Arbeitsverhältnis mit dem 30.06.2007 geendet hat, kann der Kläger keine Weiterbeschäftigung beanspruchen. Der Kläger hat für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.03.2007 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, so dass auch seine Zahlungsklage abzuweisen ist. Da die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.11.2006 zum 30.06.2007 sozial gerechtfertigt ist, hat das Arbeitsgericht zu Unrecht über den Hilfsantrag der Beklagten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung entschieden. Die Berufung des Klägers, die sich gegen die Stattgabe des Auflösungsantrages richtet, ist deshalb unbegründet. Das Arbeitsverhältnis endete durch die ordentliche Kündigung der Beklagten am 30.06.2007. Die Beklagte konnte sich ohne Abfindung vom Kläger trennen. I. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.11.2006 zum 30.06.2007 aufgelöst worden. 1. Die Kündigung der Beklagten ist im Sinne des § 1 KSchG aus krankheitsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. 1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 19.04.2007 - 2 AZR 239/06 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 45), der sich die Kammer anschließt, ist eine auf einer Krankheit des Arbeitnehmers beruhende ordentliche Kündigung in drei Stufen zu prüfen. Zunächst ist eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen zukünftigen Gesundheitszustands des Arbeitnehmers erforderlich (1. Stufe). Die bisherigen und nach der Prognose zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Sie können durch Störungen im Betriebsablauf oder durch eine erhebliche wirtschaftliche Belastung hervorgerufen werden (2. Stufe). Schließlich ist zu prüfen, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers geführt haben (3. Stufe). Liegt eine krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit vor, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist die notwendige Negativprognose ohne Weiteres gegeben. Steht fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht mehr erbringen kann oder ist die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit völlig ungewiss , ist schon aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis auf Dauer ganz erheblich gestört. Bei einer dauernden Unfähigkeit des Arbeitnehmers, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, liegen die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen auf der Hand. Der Arbeitgeber ist auf unabsehbare Zeit gehindert, sein Direktionsrecht ausüben zu können und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abzurufen. Eine ordnungsgemäße Planung des Einsatzes des Arbeitnehmers kann nicht mehr erfolgen. Es bestehen deshalb keine schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers mehr an der Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch im Hinblick auf die notwendige Interessenabwägung. Sie ist zwar auch bei einer Kündigung wegen dauernder oder auf nicht absehbare Zeit bestehender Arbeitsunfähigkeit erforderlich, kann aber nur bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers zu dem Ergebnis führen, dass der Arbeitgeber trotz der erheblichen Störung des Arbeitsverhältnisses deren Fortsetzung billigerweise weiter hinnehmen muss (vgl. BAG Urteil vom 10.11.2005 - 2 AZR 44/05 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 42). 1.2. Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die Kündigung der Beklagten aus krankheitsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Die Berufungskammer ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger aufgrund einer chronifizierten Persönlichkeitsstörung nicht mehr in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Jedenfalls ist mit der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht innerhalb eines absehbaren zumutbaren Überbrückungszeitraums zu rechnen. Eine leidensgerechte andere Beschäftigungsmöglichkeit auf einem "isolierten" Arbeitsplatz im Betrieb der Beklagten besteht nicht. Nach dem fachpsychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. A. vom 17.06.2008 weist der Kläger eine chronifizierte Persönlichkeitsstörung im Sinne der Kombination einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.0) mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.80) auf. Diese Persönlichkeitsstörung ist nicht mehr therapierbar. Die paranoid-querulatorische Persönlichkeitsstörung ist gekennzeichnet durch übertriebene Empfindlichkeit bei Rückschlägen und Zurücksetzung, Misstrauen und eine starke Neigung Erlebtes zu verdrehen, in dem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet werden; streitsüchtiges und beharrliches, situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten, Inanspruchnahme durch ungerechtfertigte Gedanken an Verschwörungen als Erklärungen für Ereignisse der näheren Umgebung. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung ist gekennzeichnet durch Größengefühle, Phantasien über unbegrenzten Erfolg, Macht, Schönheit, Gefühl der Einmaligkeit, Bedürfnis nach übermäßiger Bewunderung, unbegründete Anspruchshaltung, Mangel an Empathie, Neidgefühle. All diese genannten Kriterien treffen nach den Ausführungen des Gutachters auf den Kläger sowohl aufgrund der Exploration als auch aufgrund der Aktenlage zu. Infolge der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit doch deutlich beeinträchtigt. Er sei nicht mehr in der Lage, als Oberfeuerwehrmann beschäftigt zu werden. Er verfüge nicht über die notwendigen sozialkommunikativen Kompetenzen, um solch eine verantwortungsvolle Tätigkeit, bei der er mit vielen Arbeitskollegen konstruktiv zusammenarbeiten müsse, noch zu erfüllen. Er sei aus psychiatrisch-neurologischer Sicht auch nicht mehr in der Lage, Einsatzfahrzeuge, einschließlich Flurförderfahrzeuge (z.B. Gabelstapler) auf dem Werksgelände sicher zu führen. Dem Kläger fehle das dafür notwendige Steuerungsvermögen, um in Konfliktfällen, die sich jederzeit ergeben können, adäquat zu reagieren. Der Kläger sei aus psychiatrisch-neurologischer Sicht trotz seiner doch schwerwiegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung noch in der Lage, einen leidensgerechten Arbeitsplatz im Betrieb auszufüllen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Werksarztes Dr. W. [arbeitsmedizinische Begutachtung vom 09.11.2006] sollte der Arbeitsplatz so beschaffen sein, dass der Kläger möglichst geringen Kontakt mit Arbeitskollegen habe, keine große Eigenverantwortung und Entscheidungsbefugnisse erfüllen sowie keine Arbeiten mit Publikumsverkehr, Schichtdienst oder Akkordtätigkeit mehr ausüben müsse. Der Sachverständige hat an seiner Bewertung in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08.09.2008, in welcher er sich mit den vom Kläger geäußerten Zweifeln an seinem Gutachten vom 17.06.2008 auseinandergesetzt hat, ausdrücklich festgehalten. An der Diagnose einer erheblichen Persönlichkeitsstörung bestehe kein Zweifel. Der Kläger sei lediglich in einem konfliktfreien Arbeitsfeld, ohne große Eigenverantwortung und ohne psychischen Druck einsetzbar. Er stimme vollkommen mit den Befunden des Werksarztes Dr. W. in seinem Gutachten [vom 09.11.2006] und der betrieblichen Sozialberaterin, Frau Z., in ihrer psychosozialen Stellungnahme vom 06.11.2006 überein. Eine Therapie sei zurzeit ohne Erfolgsaussicht, da ein hochgradig chronifiziertes Störungsbild vorliege und da sich der Kläger vor allem in keiner Weise - gerade bezüglich seiner Arbeitsplatzproblematik - in irgendeiner Form selbstkritisch und introspektionsfähig zeige, wie es gerade für Persönlichkeitsgestörte typisch sei. Schließlich hat der Sachverständige auch bei der vom Kläger beantragten Erläuterung seines Gutachtens im Termin vom 09.10.2008 an seinem Befund festgehalten. Das Sachverständigengutachten vom 17.06.2008 ist in sich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und nicht von Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger geprägt. Gleiches gilt auch für die arbeitsmedizinische Begutachtung des Werksarztes Dr. W. vom 09.11.2006 und der betrieblichen Sozialberatung vom 06.11.2006, die im Auftrag des Integrationsamtes erfolgten. Es bestehen für die Berufungskammer keinerlei Zweifel an der medizinischen Sachkunde des Gutachters Dr. A., der seit 30 Jahren als Psychiater tätig ist, davon seit 25 Jahren in der , zuletzt als leitender Abteilungsarzt. Der Psychiater Dr. A. erstattet seit 20 Jahren Sachverständigengutachten für das Landessozialgericht und die Sozialgerichte. Er ist zwar kein Arbeitsmediziner, muss jedoch bei Gutachten zur Erwerbsfähigkeit von Versicherten im Rentenversicherungsrecht, die Frage der Einsatzfähigkeit von Arbeitnehmern im Allgemeinen, den zeitlichen Anteil und qualifizierte Einschränkungen ihrer Einsatzfähigkeit beurteilen. Eine große Berufs- und Gutachtererfahrung kann ihm der Kläger nicht absprechen. Soweit der Kläger beanstandet, der Gutachter habe keine psychologische Testung durchgeführt und keine Überlegungen zu einer Differenzialdiagnose angestellt, hat Dr. A. nachvollziehbar erläutert, dass eine testpsychologische Untersuchung nur von begrenztem Wert und aus klinischer Sicht auch nicht erforderlich sei, wenn der Befund so eindeutig sei, wie er sich hier beim Kläger darstelle. Die Auffassung des Klägers, das Gutachten sei unhaltbar, begründet keine Zweifel an dessen Richtigkeit. Der Gutachter verfügt über die erforderlichen fachpsychiatrischen Kenntnisse, um die Frage der Arbeitsfähigkeit des Klägers zuverlässig beurteilen zu können. Dass er zu demselben Befund gekommen ist, wie der Werksarzt und die betriebliche Sozialberaterin vermag Zweifel an seiner medizinischen Beurteilung nicht zu begründen. Es ist ebenfalls unerheblich, dass er das schriftliche Gutachten vom 17.06.2008 knapp vier Monate nach der ambulanten Exploration des Klägers am 22.02.2008 erstattet hat. Der Sachverständige hat im Termin vom 09.10.2008 auf Vorhalt der Klägervertreter hierzu ausgeführt, dass er aufgrund seiner vielfältigen Verpflichtungen in der Klinik verhindert war, das Gutachten früher abzusetzen. Außerdem sei die Sachlage sehr komplex gewesen, insbesondere das Durcharbeiten der Gerichtsakte sehr zeitaufwendig. Er habe sich während des eineinhalb bis zweistündigen Gesprächs mit dem Kläger handschriftliche Mitschriften gefertigt, auf die er sich bei Erstellung des Gutachtens stützen konnte. Diese Begründung leuchtet unmittelbar ein. Die Kritik des Klägers, der Sachverständige habe sich einseitig auf den (von seinem Standpunkt unzutreffenden) Sachvortrag der Beklagten und die Befunde des Werksarztes sowie der betrieblichen Sozialberatung gestützt, um seine Persönlichkeit und seine Arbeitsfähigkeit einzuschätzen, geht fehl. Der Sachverständige hat ihn persönlich untersucht und mit ihm ein ausführliches Gespräch geführt. Die Angaben des Klägers im Verlauf der Exploration hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausführlich geschildert. Danach hat der Kläger auf die Frage zu seinen aktuellen Beschwerden und zur Gesamtproblematik aus seiner Sicht geäußert, er sei gewerkschaftlich organisiert. Es habe Konflikte mit Vorgesetzten gegeben. Er habe seine eigene Betriebsratsliste aufgestellt, vielen Kollegen sei deshalb gekündigt worden. Er habe dagegen protestiert. Vorgesetzte hätten ihm mit Kündigung gedroht und zu ihm gesagt: "Sie sind geisteskrank". So sei das schon seit Jahren gegangen. Es sei ihm allerhand "angehängt" worden, was gar nicht gewesen sei. Er habe immer belegen können, dass es "Falscheinträge" gewesen seien, die einfach gegen ihn gerichtet worden seien. Beispielsweise habe er als Oberfeuerwehrmann gearbeitet, als auf dem Werksgelände ein Unfall geschehen sei. Er selbst sei Fahrer eines Feuerwehrautos gewesen und mit einem anderen Feuerwehrauto zusammengestoßen. Es sei letztendlich eine Kontrollfahrt auf dem Gelände gewesen. Ihm sei später "angehängt" worden, er hätte ein Stoppschild überfahren und sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Es hätte aber auch Zeugen gegeben, das der andere das Stoppschild überfahren habe und ihm den Weg abgeschnitten hätte. Er habe somit eine Abmahnung und eine Strafversetzung innerhalb der Firma erhalten. An seiner neuen Arbeitsstelle sei er am Band "mit dem Takt" nicht nachgekommen. Deswegen sei er nur fünf Arbeitstage dort gewesen. Er sei dazu "nervlich nicht in der Lage" gewesen. Es sei ihm "schwindelig" geworden. Deswegen sei er nach L. in die dortige psychiatrische Klinik überwiesen und dort zehn Wochen stationär behandelt worden. Dies sei im Juni 2001 gewesen. Damals habe man die Diagnose "depressives Syndrom" gestellt. Er habe zuletzt als Fahrlehrer und Ausbilder beim Arbeitsschutz gearbeitet. Er habe damals sehr eng mit der Personalabteilung zusammengearbeitet, habe damals eine Abmahnung erhalten, da er angeblich Unwahrheiten gesagt habe. Von betrieblicher Seite sei gesagt worden, dass er nervlich nicht mehr geeignet sei. Das Erstaunliche sei, dass er kurz vor den Betriebsratswahlen "immer krank geschrieben worden" sei, nach der Wahl sei er dann wieder "gesund geschrieben" worden. So habe er letztendlich nie an den Betriebsratswahlen wirklich aktiv teilnehmen können. Zuletzt sei er als Lagerarbeiter eingesetzt worden. Wegen verschiedener Bandscheibenvorfälle sei dies dann aber nicht mehr gegangen, zum Schluss habe er auch noch Herzbeschwerden bekommen. Er sei dann in die Vorverpackung versetzt worden, diese Abteilung sei dann aber aufgelöst worden. Danach sei er in den Arbeitsschutz versetzt worden. In dieser Zeit habe es bei den Betriebsratswahlen Wahlmanipulationen im Werk gegeben. Am 23.01.2006 sei ihm schließlich gesagt worden, er solle sich auf eine neue Arbeitsstelle bewerben, weil der jetzige Arbeitsplatz nicht sicher sei. Am 30.01.2006 sei ihm plötzlich gesagt worden, er solle kündigen. Dies habe er dann nicht getan, er sei aber dann am 12.07.2006 erneut versetzt worden, wieder in eine andere Tätigkeit, die Fahrtätigkeit sei ihm letztendlich entzogen worden. Dies könne er eigentlich nicht verstehen, da er von werksärztlicher Seite die Bestätigung habe, dass er "fahrfähig" sei. Er sei zuletzt im sog. KGL-Lager eingesetzt worden. Dies sei schwere körperliche Tätigkeit gewesen, dort habe er erneut einen Bandscheibenvorfall erlitten, dann habe man wieder mit der Kündigung gedroht. Dies sei alles so "hin und her" gegangen, auf jeden Fall habe man ihm geraten, er solle sich weiter krankschreiben lassen. Er habe letztendlich am 20.07.2006 zuletzt gearbeitet, schließlich sei sogar mit Hausverbot gedroht worden, am 07.11.2006 sei ihm offiziell ein Werksverbot ausgesprochen worden. Auf Befragen habe der Kläger angegeben, er sei vom 20.07.2006 bis zum 07.11.2006 krankgeschrieben gewesen, am 06.12.2006 habe er die endgültige Kündigung erhalten. Auf die Frage nach seiner weiteren Perspektive habe der Kläger berichtet, er wolle auf jeden Fall wieder arbeiten, er könne arbeiten, wie jeder andere auch. Auf seine Fehlzeiten angesprochen, habe er berichtet, dass er dreimal in Kur gewesen sei. Auch sonst gebe es viele Zeiten, wo er "quasi ausgesperrt" worden sei, jeweils in den Wahlperioden vom Betriebsrat. Das könne man alles genau nachverfolgen. Er habe einen Job bis ins Rentenalter und seine Klage laute jetzt auf Wiedereinstellung in der Firma trotz all der Probleme. Er habe ja nur Probleme mit einigen Personen, ansonsten verstehe er sich gut mit seinen Kollegen. Auf die Frage nach den Flugblättern habe er angegeben, dass sich damals ein Solidaritätskreis gebildet hätte aus Freunden, Kollegen und Nachbarn. Dies sei praktisch eine private Aktion gewesen. Der Kläger habe spontan berichtet, dass er 1988 aus der IG-Metall ausgetreten sei. Er sei dann eingetreten in eine sog. AUB, dies sei so eine Art Gewerkschaft, er habe selbst eine Ortsgruppe gegründet. Er selbst sei Ersatzbetriebsratsmitglied auf der AUB-Liste gewesen.

Angesichts dieser ausführlichen und detaillierten Darstellung der Schilderungen des Klägers während der Exploration vom 22.02.2008 ist der Vorwurf, der Sachverständige habe nur nach Aktenlage entschieden und den - von ihm in allen Einzelheiten bestrittenen - Sachvortrag der Beklagten als wahr unterstellt, völlig haltlos. Das gleiche gilt für den Vorwurf, der Sachverständige habe sein Gutachten beim Werksarzt abgeschrieben. Der Gutachter ist bei seinen Feststellungen gerade nicht vom einseitigen Sachvortrag der Beklagten ausgegangen. Er hat auch nicht nach Aktenlage entschieden oder beim Werksarzt abgeschrieben, sondern ein ausführliches Gespräch mit dem Kläger geführt und die Schilderungen des Klägers auch berücksichtigt. Der Sachverständige hat die Entwicklung des Krankheitsverlaufs in den Blick genommen und auf seinen persönlichen Eindruck vom Kläger bei der Bewertung seines gesundheitlichen Zustandes und der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit abgestellt. Dies hat er auch im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens im Termin vom 09.10.2008 nochmals eindrucksvoll geschildert. Der Kläger konnte sich im Rahmen der Exploration sowohl zu seiner gesundheitlichen Situation und den damit im Zusammenhang stehenden Ereignissen am Arbeitsplatz als auch zu seiner lebensgeschichtlichen Entwicklung äußern und seine Sichtweise der Ereignisse darstellen. Dies hat er auch getan. Der Inhalt des Gutachtens lässt nicht ansatzweise auf eine einseitig geprägte Sichtweise der Sachverhaltsdarstellung schließen. Ebenso wenig wie Dr. A. von einem unvollständigen, einseitig erfassten Sacherhalt zu Lasten des Klägers ausgegangen ist, lässt sich in seinem Gutachten eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger feststellen. Auch die Rüge, der Sachverständige hätte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht den Inhalt von Blatt 481-483 der Akte heranziehen dürfen, ist unbegründet. Es handelt sich hierbei um den Ausdruck einer E-Mail, die der Kläger an seine Prozessbevollmächtigte zu 1) versandt hat. Der Umstand, dass dieser Mail-Ausdruck versehentlich als Anlage zu einem Schriftsatz zur Gerichtsakte (in einem weiteren Prozess zwischen den Parteien) gereicht worden ist, macht den Inhalt für den Sachverständigen nicht unverwertbar, wie der Kläger meint. Der Gutachter hat sich diesen Ausdruck nicht unrechtmäßig verschafft, er wurde vielmehr von der Beklagten in den vorliegenden Prozess eingeführt. Der dreiseitige Mail-Ausdruck, in dem der Kläger schildert, wie er am 25.09.2006 seine Arbeitsleistung zunächst beim "Feuerwehrchef" und sodann in der Personalabteilung vergeblich angeboten hat, gab dem Gutachter Gelegenheit, einen ungefilterten Einblick in die Vorstellungswelt des Klägers zu gewinnen. Dies war ihm gestattet und von seinem Gutachterauftrag umfasst. Soweit der Kläger gegen die Richtigkeit des Gutachtens einwendet, der Gutachter habe nicht berücksichtigt, dass er das Gespräch in einer Fremdsprache geführt habe, die er zwar "recht gut", aber nicht perfekt beherrsche, vermag dies die Feststellungen nicht in Frage zu stellen. Der Kläger lebt im E. und ist seit 1970 in Deutschland beschäftigt. Er hat dem Gutachter erklärt, er sei zweisprachig aufgewachsen, seine Mutter stamme aus B. am Rhein. Es bestand für den Gutachter und auch für die Kammer kein Zweifel daran, dass der Kläger in der deutschen Sprache problemlos kommunizieren kann. Der Kläger kann seine Richtigkeitszweifel am Gutachten vom 17.06.2008 nicht damit begründen, dass Dr. A. festgestellt hat, er sei in seinem privaten Bereich offensichtlich vollkommen ausgeglichen und sozialkommunikativ nicht beeinträchtigt. Der Gutachter hat hierzu in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08.09.2008 ausgeführt, der Umstand, dass die Probleme des Klägers nahezu ausschließlich auf das Feld "Arbeitsplatz" begrenzt seien, stehe einer Persönlichkeitsstörung selbstverständlich in keiner Weise entgegen. Es sei keinesfalls so, dass sämtliche Lebensbereiche von einer schweren Persönlichkeitsstörung tangiert sein müssten. Beim Kläger - und dies sehe man im psychiatrischen Fachgebiet häufig - äußere sich die Persönlichkeitsstörung offensichtlich nahezu ausschließlich im beruflichen Bereich. In den Kriterien des ICD 10 sei ausdrücklich dargelegt, dass das Verhalten bei Persönlichkeitsstörungen in vielen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst oder auch auf andere Weise unzweckmäßig sei. Es werde nicht davon gesprochen, dass dies in allen Bereichen und Situationen der Fall sein müsse. Diese Ausführungen leuchten ein und stehen im Einklang mit den Forschungskriterien nach ICD 10, die der Sachverständige zitiert hat. Auch die Kritik, der Gutachter habe keinen Kontakt mit den behandelnden Ärzten aufgenommen, vermag Zweifel an seinen Feststellungen nicht zu begründen. Der Sachverständige konnte die Persönlichkeitsstörung aufgrund seines eigenen Eindrucks diagnostizieren. Der Sachverständige kommt in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Klägers vollkommen divergieren zu den Beschreibungen vielfältiger Vorgänge nach Aktenlage. Den Wahrheitsgehalt der Aktenlage könne er als medizinischer Gutachter selbstverständlich nicht beurteilen. "Auf jeden Fall" habe der Kläger multiple Vorwürfe gegen Mitarbeiter, besonders Vorgesetzte und Betriebsratsmitglieder an seiner Arbeitsstelle erhoben, die teils paranoiden Charakter hätten. Der Kläger fühle sich benachteiligt, gedemütigt, vollkommen falsch beurteilt, sinngemäß sei seine Aussage die, dass man "quasi eine Hetzkampagne gegen ihn in Gang gesetzt habe". Sehr ausführlich habe der Kläger seine Rolle im Betriebsrat geschildert. Er sei der Ansicht, dass er jeweils vor und nach Betriebsratswahlen krank geschrieben worden sei, gegen seinen Willen und ähnliches mehr, so dass insgesamt doch von einer paranoiden Verarbeitung der Konflikte am Arbeitsplatz zu sprechen sei; nicht aber im Sinne einer psychotischen Situationsverkennung, sondern im Sinne einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung. In Kombination dazu stehe eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit Selbstüberschätzung, unbegründeter Anspruchshaltung, latenten Neidgefühlen anderen gegenüber und im Wechsel zu doch Angst- und Versagenszuständen im Sinne von depressiven Zustandsbildern, die auch schon zu stationärer Behandlung geführt haben. Insgesamt bestehe ein komplexes Problem. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit in seinem jetzigen Betrieb nachzukommen, welche eine hohe sozialkommunikative Kompetenz verlange, die beim Kläger ohne jeden Zweifel fehle. Der Sachverständige hat nach eingehender Untersuchung des Klägers unter Auswertung aller vorhandenen Anknüpfungstatsachen und wissenschaftlichen Erkenntnisse ein formal folgerichtig und plausibel aufgebautes, insgesamt erkennbar sorgfältig und fachkundig erstelltes Gutachten erarbeitet. Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Die Berufungskammer folgt dem Sachverständigen hinsichtlich seiner getroffenen Feststellungen zum Krankheitsbild des Klägers, wonach eine chronifizierte Persönlichkeitsstörung im Sinne der Kombination einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.0) mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.80) vorliegt als auch hinsichtlich seiner Schlussfolgerungen, die sich hieraus für die Einsatzfähigkeit des Klägers ergeben. Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, als Oberfeuerwehrmann beschäftigt zu werden. Er ist auch nicht mehr in der Lage, Einsatzfahrzeuge, einschließlich Flurförderfahrzeuge (z.B. Gabelstapler) auf dem Werksgelände sicher zu führen. Er kann aufgrund seiner schwerwiegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung nur noch einen leidensgerechten Arbeitsplatz ausfüllen, der so beschaffen sein muss, dass er möglichst geringen Kontakt mit Arbeitskollegen, keine große Eigenverantwortung und Entscheidungsbefugnisse hat sowie keine Arbeiten mit Publikumsverkehr, Schichtdienst oder Akkordtätigkeit verrichten muss. 1.3. Einer gesonderten Feststellung von erheblichen betrieblichen Störungen bedarf es nicht. Nach den zuvor getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Kläger dauerhaft außer Stande ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Wie bereits unter I. 1.1. der Entscheidungsgründe dargestellt, liegen bei einer dauernden Unfähigkeit des Arbeitnehmers, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen auf der Hand. Der Arbeitgeber ist auf unabsehbare Zeit gehindert, sein Direktionsrecht ausüben zu können und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abzurufen. Eine ordnungsgemäße Planung des Einsatzes des Arbeitnehmers kann nicht mehr erfolgen. Es bestehen deshalb keine schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers mehr an der Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses. 1.4. Die Kündigung erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den sog. ultima-ratio-Grundsatz wegen der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers auf einem anderen Arbeitsplatz, ggf. zu geänderten Arbeitsbedingungen, als sozial ungerechtfertigt. Nach dem für alle Beendigungskündigungen geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt zwar eine krankheitsbedingte Beendigungskündigung nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer auf einem leidensgerechten - freien oder im Wege der Umorganisation frei zu machenden (vgl. BAG Urteil vom 29.01.1997 - 2 AZR 9/96, AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Ein Arbeitsplatz, den der Kläger nach den Feststellungen des Gutachters und des Werksarztes trotz seiner chronifizierten Persönlichkeitsstörung noch ausfüllen könnte, ist im Werk der Beklagten nicht vorhanden. Der Kläger kann nicht mehr im Produktionsbereich als Montagearbeiter am Fließband beschäftigt werden. Eine solche Beschäftigung, die auch nicht den Vorstellungen des Klägers entspricht, wäre mit Schicht- und Taktarbeit verbunden, die der Kläger nicht mehr ausführen kann. Der Kläger selbst hat gegenüber dem Gutachter erklärt, er sei in den fünf Arbeitstagen am Band (im Juni 2001) "mit dem Takt nicht nachgekommen" und hierzu "nervlich nicht in der Lage gewesen". Eine Beschäftigung als Oberfeuerwehrmann, die sich der Kläger in erster Linie wünscht, kommt aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht. Die Tätigkeit bei der Feuerwehr stellt nicht nur hohe physische, sondern auch hohe psychische Anforderungen, denen der Kläger nicht mehr gewachsen ist. Im Brand- und Katastrophenfall müssen Feuerwehrleute unter Zeitdruck Maßnahmen mit Kollegen abstimmen und veranlassen. Die Tätigkeit verlangt eine hohe sozial-kommunikative Kompetenz, die dem Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen ohne jeden Zweifel fehlt. Ihm fehlt offensichtlich die Steuerungsfähigkeit in Konfliktsituationen, so dass er nur noch auf einem konfliktfreien Arbeitsplatz, ohne Personenkontakt und Entscheidungsbefugnisse eingesetzt werden kann. Die Tätigkeit von Feuerwehrleuten erfordert ein hohes Maß an Beherrschung und Ruhe in Stress- und Konfliktsituationen sowie die Fähigkeit, auch in kritischen Situationen unter Zeitdruck die Lage schnell überblicken und nach systematischer Analyse entscheiden zu können. Nach dem Ergebnis der Begutachtung ist der Kläger hierzu jedoch keinesfalls mehr in der Lage. Die Kammer kann sich auch kaum vorstellen, dass der Kläger nach mehreren Bandscheibenvorfällen und einer Herzoperation über die Fitness verfügt, um die körperlichen Anforderungen im Feuerwehrdienst zu erfüllen. Ein Feuerwehrmann muss im Einsatzfall, ggf. mit Atemschutzausrüstung und sonstigen Gerätschaften, Klettern und Steigen sowie Verletzte bergen können. Außerdem scheitert eine Beschäftigung des Klägers als Oberfeuerwehrmann daran, dass er nicht mehr im Dreischichtsystem eingesetzt werden und keine Einsatzfahrzeuge mehr steuern darf. Eine Beschäftigung des Klägers im Bereich Werkssicherheit/ Brandschutz kommt aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ebenfalls nicht in Betracht. Die Werkssicherheitsfachkraft nimmt zusätzlich zu den Funktionen im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz weitere Funktionen im Werkschutz sowie im Tor- und Empfangsdienst wahr. Nach den Feststellungen des Sachverständigen verfügt der Kläger nicht über die erforderliche Steuerungsfähigkeit in den möglichen Konflikt- und Stresssituationen sowie über die notwendigen sozialkommunikativen Fähigkeiten, um in Abstimmung mit Kollegen und den betroffenen Mitarbeitern bei Gefahren adäquat zu reagieren. Auch die erforderliche Dreischichtarbeit, die Arbeit in Schichtgruppen mit anderen Personen sowie die erforderliche Fahrtätigkeit kann der Kläger nicht mehr leisten. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist auch eine Beschäftigung im Bereich Arbeitssicherheit nicht mehr möglich. Auch hier sind sozialkommunikative Fähigkeiten, wie z.B. das Auftreten vor Mitarbeitergruppen, erforderlich. Ein Einsatz als Fahrlehrer oder Fahrlehrerhelfer oder Gapelstaplerfahrerausbilder kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist der Kläger sozialkommunikativ nicht in der Lage, im relevanten Kontakt mit Arbeitskollegen zu arbeiten. Die weiteren Vorstellungen, die der Kläger zu seiner Weiterbeschäftigung entwickelt hat, in der er auf eine Beschäftigung im Gefahrgutlager als Einlagerer, in der Durchführung von Sicherheitsbelehrungen, Lärmmessungen, Bearbeitung von Sicherheitsdatenblättern, in der CKD-Vorverpackung, im Kommissionierlager oder im Brancheninformationscenter, scheitern ebenfalls an seinen gesundheitlichen Einschränkungen. Durch den Ausschluss der Fahrtätigkeit, die der Kläger aufgrund der fehlenden Steuerungsfähigkeit nicht mehr ausüben darf, sowie den Ausschluss schicht- und taktgebundener Arbeit, scheiden die Arbeiten aus, die in der Produktion am Fließband oder in der produktionsnahen Zulieferung oder Kommissionierung in Wechselschicht zu leisten sind oder die das Führen von Einsatzfahrzeugen oder Flurförderfahrzeugen (z.B. Gabelstapler) erfordern. Auch in dem bei der Beklagten bestehenden Arbeitssystem der Gruppenarbeit, bei dem sich die Mitarbeitergruppen selbst organisieren, ist der Kläger aufgrund seines Krankheitsbildes nicht mehr einsetzbar. Der Kläger kann nach den Feststellungen des Gutachters nur noch auf einem "isolierten" Arbeitsplatz eingesetzt werden, wo er weitgehend konfliktfrei und ohne relevanten Kontakt mit Arbeitskollegen und Kunden, ohne große Eigenverantwortung und Entscheidungsbefugnisse eingesetzt werden kann. Ein solcher Arbeitsplatz ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht vorhanden und wurde auch vom Kläger nicht aufgezeigt. Die Arbeitsplätze, die den Wünschen und Vorstellungen des Klägers entsprechen, kann er krankheitsbedingt nicht ausfüllen. 1.5. Der Wirksamkeit der streitbefangenen Kündigung steht weiterhin nicht entgegen, dass die Beklagte vor deren Ausspruch nach Ansicht des Klägers kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) im Sinne von § 84 Abs. 2 SGB IX durchgeführt hat. Unabhängig davon, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ist (vgl. BAG Urteil vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 - NZA 2008, 173-177), hat die Beklagte seit 2001 über einen Zeitraum von fünf Jahren zahlreiche Versuche unternommen, den Kläger leidensgerecht zu beschäftigen. Sie ist damit ihrer gesetzlichen Pflicht zur Durchführung eines BEM nach § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX nachgekommen. Sämtliche Versuche der Beklagten, den Kläger trotz seiner Einsschränkungen behindertengerecht einzusetzen, sind fehlgeschlagen. Der Kläger empfindet die überobligationsmäßigen Anstrengungen der Beklagten als Schikane und Diskriminierung. Eine vernünftige Perspektive für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist unter diesen Umständen nicht mehr gegeben. 1.6. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles ist der Beklagten auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger billigerweise nicht mehr zumutbar. Zwar sind zu Gunsten des Klägers sein Lebensalter von 54 Jahren (bei Kündigungsausspruch) als auch seine lange Betriebszugehörigkeit von 36 Jahren, seine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 und die Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Die Kammer verkennt nicht, dass den Kläger der Verlust des Arbeitsplatzes besonders hart trifft, weil er auf dem Arbeitsmarkt angesichts seines Alters, seines Krankheitsbildes sowie seiner Behinderung keine Chance haben dürfte, eine neue Stelle zu finden. Ein Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich auf den Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichtet, wobei der Arbeitnehmer dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Ist aufgrund personenbedingter Umstände in der Sphäre des Arbeitnehmers das Austauschverhältnis derart gestört, dass der Arbeitgeber keine oder praktisch keine nennenswerte Gegenleistung in Form einer Arbeitsleistung mehr erwarten kann, so kann die Interessenabwägung nur in besonders gelagerten, extremen Ausnahmefällen zugunsten des Arbeitnehmers ausschlagen. Dabei wird nicht die Bedeutung verkannt, die die Aufrechterhaltung des sozialen Besitzstandes aus einem langjährigen Arbeitsverhältnis gerade für den in seiner Gesundheit nachhaltig beeinträchtigten Arbeitnehmer darstellt. Diese Bedeutung wird vorliegend bereits dadurch relativiert, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien in den letzten Jahren nicht nur durch die chronifizierte paranoid-querulatorische Persönlichkeitsstörung, sondern auch durch hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten des Klägers geprägt war. Der Kläger hatte seit dem Jahre 2001 hohe Ausfallzeiten. In der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.08.2006 fehlte er krankheitsbedingt an insgesamt 509 Arbeitstagen, hierunter verursachte er an 265 Tagen Entgeltfortzahlungskosten. Insoweit ist der Beklagten im Rahmen der Interessenabwägung ausdrücklich zu Gute zu halten, dass sie die Störungen der Arbeitsvertragsparität über einen so langen Zeitraum hin toleriert hat. Dabei hat sie im Zeitraum von 2001 bis Ende August 2006 ca. € 30.000,00 an Entgeltfortzahlung geleistet. Alles dies führt zu dem Ergebnis, dass ihr ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht mehr länger zumutbar ist. Das Arbeitsverhältnis hatte zuletzt einen Zustand erreicht, der nach der einschlägigen Diktion des Bundesarbeitsgerichts nur noch als "sinnentleert" bezeichnet werden konnte. Die Beklagte hat in der Vergangenheit trotz der häufigen und umfangreichen Fehlzeiten des Klägers seit 2001 zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um ihm trotz seiner offensichtlichen psychischen Probleme einen Arbeitsplatz in ihrem Werk möglichst zu erhalten. Es kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie in der Vergangenheit ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger besonders ernst genommen und die Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses durch die hohen Fehlzeiten des Klägers als auch durch seine paranoid-querulatorische Persönlichkeitsstörung in der Hoffnung, dass sich doch noch eine Besserung einstellen könnte, überdurchschnittlich lange hingenommen hat. Die Beklagte muss einen derartigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses nach Lage der Dinge in Zukunft billigerweise nicht mehr hinnehmen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auf betriebliche Ursachen zurückzuführen, weil er in "mobbinghafter" Weise unter Druck gesetzt und mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt worden sei, die zu Bandscheibenvorfällen geführt hätten, ist dem im Rahmen der Interessenabwägung kein ausschlaggebendes, die Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegendes Gewicht zuzuerkennen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zwar in der Tat auch zu berücksichtigen, ob die Erkrankungen des Arbeitnehmers auf betriebliche Ursachen zurückzuführen sind (siehe etwa BAG Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR 599/01 - AP Nr. 40 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Die bloße Behauptung des Klägers, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten betriebliche Ursachen reicht insoweit nicht aus. Der Kläger hat sich aufgrund seiner chronifizierten Persönlichkeitsstörung auf betriebliche Ursachen fokussiert. Betriebliche Faktoren sind jedoch nicht monokausal für die Erkrankung des Klägers, wie der Sachverständige unter Hinweis auf das biopsychosoziale Krankheitsmodell erläutert hat. Nach alledem kann der Beklagten die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nicht mehr zugemutet werden. Die krankheitsbedingte Kündigung ist nach § 1 KSchG sozial gerechtfertigt. 2. Die Kündigung der Beklagten vom 30.11.2006 ist nicht gemäß § 85 SGB IX in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam. Das Integrationsamt hat die erforderliche Zustimmung zur Kündigung des schwerbehinderten Klägers mit Bescheid vom 24.11.2006 erteilt. Die Berufungskammer kann über die Kündigungsschutzklage des Klägers abschließend entscheiden, obwohl die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung wegen des nicht abgeschlossenen Verwaltungsgerichtsprozesses noch nicht bestandskräftig ist. Es steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im pflichtgemäßen Ermessen der Gerichte für Arbeitssachen, ob sie den Kündigungsschutzrechtsstreit aussetzen oder nicht, wenn - wie hier - ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit noch anhängig ist (BAG Urteil vom 02.03.2006 - 2 AZR 53/05 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14). Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung - einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden - sind der Nachteil einer langen Verfahrensdauer und die daraus für die Parteien entstehenden Folgen abzuwägen. Auch kommt bei Bestandsschutzstreitigkeiten dem gesetzlich geregelten Beschleunigungsgrundsatz von §§ 9 Abs. 1, 64 Abs. 8 und § 61 a ArbGG eine besondere Bedeutung zu. Auf Grund dessen hat das Interesse der Parteien, die Verkündung möglicherweise einander widersprechender Entscheidungen zu verhindern, grundsätzlich zurückzutreten. Dem Kläger steht ggf. der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO analog zur Seite, falls er später vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz obsiegen sollte. 3. Die Kündigung der Beklagten vom 30.11.2006 ist auch nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG unmittelbar oder analog unwirksam. Ein vorübergehend eingerücktes Ersatzmitglied des Betriebsrates genießt nach Beendigung des Vertretungsfalles den nachwirkenden Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Dieser beginnt nach Beendigung der Vertretung im Betriebsrat und beträgt unabhängig von der Dauer der Vertretung ein Jahr. Der Kläger war nach seinem eigenen Vorbringen zuletzt am 08.10.2003 als Ersatzmitglied im Betriebsrat tätig. Damit bestand im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 30.11.2006 kein nachwirkender Kündigungsschutz. Die Jahresfrist war schon lange abgelaufen.

Das Argument des Klägers, er hätte wegen des Vorliegens von Verhinderungsfällen zu Betriebsratssitzungen in der Zeit vom 04.07.2005 bis 17.03.2006 (Auflistung im Schriftsatz vom 16.11.2007, dort Bl. 500-502 d. A.) hinzugezogen werden müssen, verhilft ihm nicht zu einem Sonderkündigungsschutz. Unabhängig davon, dass der Kläger an einem Teil der angeführten Sitzungstage selbst wegen Krankheit oder Urlaub verhindert war, ist es für die Frage, ob er Sonderkündigungsschutz genießt, unerheblich, ob dem Betriebsrat bei der Ladung der Ersatzmitglieder Fehler unterlaufen sind. Etwaige Fehler bei den Ladungen fielen in den Verantwortungsbereich des Betriebsrates und nicht in den der Beklagten.

§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG kann entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht analog angewandt werden. Erforderlich ist, dass das Ersatzmitglied tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat. Das war unstreitig innerhalb der Jahresfrist nicht der Fall. Auch Sinn und Zweck des § 15 KSchG gebieten nicht die vom Kläger gewünschte Ausweitung des Kündigungsschutzes auf Ersatzmitglieder, die seit Jahren keine Betriebsratsaufgaben wahrgenommen haben. Der nachwirkende Kündigungsschutz soll vor allem der Abkühlung eventuell während der betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit aufgetretener Kontroversen mit dem Arbeitgeber dienen. Dieser Zweck macht es nicht erforderlich, einem Ersatzmitglied Kündigungsschutz einzuräumen, das seit mehr als drei Jahren keine Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat. Hat der Gesetzgeber die Abkühlungsphase auf ein Jahr begrenzt, so ist es danach nicht gerechtfertigt, das Ersatzmitglied besonders zu schützen, bei dem seit dem 08.10.2003 wegen Betriebsratstätigkeit keine Interessenkonflikte mit dem Arbeitgeber aufgetreten sein können. Nach alledem ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.11.2006, die dem Kläger am gleichen Tag und nicht erst am 06.12.2006 zugegangen ist, unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist am 30.06.2007 aufgelöst worden. II. Weil das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.11.2006 zum 30.06.2007 aufgelöst worden ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.03.2007. Zwar bestand das Arbeitsverhältnis noch in diesem Zeitraum. Der Kläger war aber in diesem Zeitraum nicht leistungsfähig. Die Voraussetzungen für einen Verzugslohnanspruch nach § 615 BGB sind deshalb nicht gegeben. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die nach § 611 BGB vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die unterlassene Zuweisung eines Arbeitsplatzes führt dann nicht zu einem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug, wenn die Voraussetzungen des § 297 BGB vorliegen. Danach kommt der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Dem Arbeitnehmer muss die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen möglich sein. Unmöglichkeit und Annahmeverzug schließen sich aus. Der Kläger war auch schon vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufgrund seiner psychischen Erkrankung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit als Oberfeuerwehrmann noch eine Tätigkeit im Bereich Werkssicherheit oder Arbeitssicherheit noch eine andere Tätigkeit zu verrichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter I. 1.4. der Entscheidungsgründe verwiesen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen. Die Beklagte hat ihm wegen derselben Erkrankung zuletzt in der Zeit vom 28.03. bis zum 08.05.2006 Entgeltfortzahlung gewährt. Bei wiederholter Arbeitsverhinderung infolge derselben Krankheit (Fortsetzungskrankheit) verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er nach der früheren Erkrankung nicht sechs Monate lang voll arbeitsfähig gewesen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EntgeltFG). Wie der Sachverständige während seiner Anhörung vor der Berufungskammer eindrucksvoll erläutert hat, handelt es sich bei den psychischen Erkrankungen des Klägers (Depression, Angstzustände, seelische Anpassungsstörungen) um Komorbiditäten, d.h. Krankheitsbilder, die ursächlich mit der Grunderkrankung, nämlich der chronifizierten paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung in Kombination mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, zusammenhängen. Bei einer auf einem nicht ausgeheilten Grundleiden beruhenden Fortsetzungskrankheit (Arbeitsunfähigkeit "infolge derselben Krankheit") behält der Arbeitnehmer den Entgeltfortzahlungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten nur für die Dauer von insgesamt sechs Wochen, es sei denn, zwischen zwei Krankheitszeiten läge ein Zeitraum von sechs Monaten, währenddessen keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Fortsetzungserkrankung aufgetreten ist. Das ist hier nicht der Fall. Zwischen dem Ende der vorausgegangenen Arbeitsunfähigkeit wegen Anpassungsstörungen vom 28.03.2006 bis 19.05.2006 (ab 25.04.2006 trat die weitere Erkrankung Lumboischialgie hinzu) und dem 25.09.2006, dem Tag, ab dem die Beklagte weitere Arbeitsangebote des Klägers wegen seiner psychischen Erkrankung ablehnte, lagen nicht mehr als sechs Monate. Schließlich kann der Kläger auch für die Dauer seiner Herzerkrankung vom 23.12.2006 bis zum 10.03.2007 keine Entgeltfortzahlung verlangen. Unabhängig davon, dass die Sechs-Wochen-Frist am 02.02.2007 abgelaufen gewesen wäre, war das psychische Grundleiden des Klägers nicht ausgeheilt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Erkrankungen untereinander noch in einem besonderen Fortsetzungszusammenhang stehen. Die Beklagte hat sich daher zu Recht geweigert, dem Kläger im hier streitigen Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.03.2007 Annahmeverzugslohn oder Entgeltfortzahlung zu gewähren. Nur am Rande sei vermerkt, dass die mehrfachen Klageerweiterungen unter dem Widerspruch leiden, dass der Kläger einerseits zur Begründung der Zahlungsansprüche für Januar, Februar und März 2007 vorträgt, er könne die geschuldete Arbeitsleistung erbringen und andererseits seine erstinstanzlichen Anträge auf Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens bzw. Verlegung der Termine vom 09.01.2007 und vom 20.03.2007 unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen damit begründet, er könne die Termine nicht wahrnehmen, weil er am 23.12.2006 in ein Krankenhaus eingeliefert und am 12.02.2007 operiert worden sei. IV. Die Berufung des Klägers, die sich gegen die Stattgabe des Auflösungsantrages der Beklagten richtet, ist unbegründet. Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.11.2006 ist, wie oben ausgeführt, sozial gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hätte deshalb nicht über den Auflösungsantrag der Beklagten entscheiden dürfen, denn der Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 KSchG ist ein echter Hilfsantrag. Er wird nur für den Fall gestellt, dass der Arbeitgeber mit seinem Antrag auf Abweisung der Kündigungsschutzklage keinen Erfolg hat. Zur Klarstellung ist deshalb auszusprechen, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Hilfsantrag der Beklagten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben wird. Die Beklagte konnte sich durch die sozial gerechtfertigte Kündigung - ohne Abfindung - zum 30.06.2007 vom Kläger trennen. C. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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