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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 456/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 670
BGB § 675
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 3. April 2008, Az.: 7 Ca 2228/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Überstundenvergütung und die Erstattung von Fahrtkosten. Die Klägerin (geb. am 13.09.1984) wurde von der Beklagten seit dem 01.08.2005 zur Kauffrau für Bürokommunikation ausgebildet. Die monatliche Ausbildungsvergütung betrug zuletzt € 670,00 brutto. Am 01.09.2007 verlagerte die Beklagte ihren Betrieb von B-Stadt in die ca. 130 Kilometer entfernte Stadt G-Stadt. Nachdem die Klägerin die Beklagte vergeblich aufgefordert hatte, ihre Ausbildung in B-Stadt fortzusetzen, kündigte sie das Ausbildungsverhältnis zum 30.10.2007 fristlos. Die Beklagte betrieb in B-Stadt eine Veranstaltungsagentur mit einem angeschlossenen Reitstall, in dem mehrere Pferde untergestellt waren. Sie organisierte Veranstaltungen rund um das Pferd, z.B. Lehrgänge für Reiter und Pferd sowie Wochenendveranstaltungen für Wanderreiter. Die Wanderreiter wurden an Wochenenden in Unterkünften im Reiterhof untergebracht und verpflegt, ihre Pferde untergestellt. Mit ihrer am 23.10.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin die Vergütung für insgesamt 667,50 Überstunden zu einem Stundenlohn von € 7,00 brutto, im Einzelnen:

vom 01.08. bis 31.12.2005 186,00 Std. x € 7,00 = € 1.302,00

vom 03.01. bis 29.12.2006 310,00 Std. x € 7,00 = € 2.170,00

vom 02.01. bis 01.09.2007 171,50 Std. x € 7,00 = € 1.200,50

Gesamtsumme: 667,50 Std. x € 7,00 = € 4.672,50 brutto

Außerdem macht sie die Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück an bestimmten Wochenenden und Feiertagen geltend, im Einzelnen:

in 2005 14 Tage

in 2006 26 Tage

in 2007 10 Tage

gesamt 50 Tage x 17 km x 2 x € 0,30 = € 510,00 netto

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Sachanträge gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.04.2008 (dort Seite 3-6 = Bl. 69-72 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe die behaupteten Überstunden nicht schlüssig dargelegt. Ihrem Vortrag könnten weder die einzelnen Tage einschließlich der Tageszeiten, an denen sie über die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinaus gearbeitet haben will, noch der Umfang der jeweils geleisteten Tätigkeiten unter Aufschlüsselung der Zeitanteile auf einzelne Tätigkeiten sowie in Anspruch genommene Pausenzeiten hinreichend substantiiert entnommen werden. Die Klägerin habe lediglich die Gesamtzahl der geleisteten Überstunden der Jahre 2005 bis 2007 dargelegt und im Übrigen auf von ihr erstellte und beigefügte Anlagen Bezug genommen. Abgesehen davon, dass der zur Begründung eines geltend gemachten Anspruchs erforderliche Tatsachenvortrag nicht allein durch Bezugnahmen auf beigefügte Schriftstücke ersetzt werden, sondern allenfalls erläutert oder belegt werden könne, fehle es insbesondere an einer nachvollziehbaren Darlegung, welche konkrete Tätigkeit sie an den von ihr aufgeführten Tagen in der von ihr angegebenen Zeit für die Beklagte erbracht haben will. Darüber hinaus lasse sich dem Sachvortrag der Klägerin auch nicht entnehmen, dass die Beklagte die behaupteten Überstunden jeweils angeordnet, gebilligt oder geduldet habe oder diese jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz und zurück, weil diese Fahrten nach allgemeinen Grundsätzen dem persönlichen Lebensbereich eines jeden Arbeitnehmers zuzuordnen und nicht über §§ 670, 675 BGB ersatzfähig seien. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 bis 11 des Urteils (Bl. 72 - 77 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin, der das Urteil am 14.08.2008 zugestellt worden ist, hat am 20.08.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 10.09.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat die dem Arbeitsgericht vorgelegte Auflistung überarbeitet und für die Jahre 2005, 2006 und 2007 eine Auflistung "über erzwungene Arbeiten vor und nach meiner regelmäßigen Arbeitszeit" (vgl. im Einzelnen Bl. 91-158 d. A.) erstellt, in der die einzelnen Tätigkeiten, die sie verrichtet haben will, minutengenau aufgeführt werden. Diese Auflistung hat ihr Prozessbevollmächtigter in die Berufungsbegründungsschrift integriert. Sie enthält beispielsweise für Samstag, den 06.08.2005 folgende Eintragungen:

 UhrzeitTätigkeitStd.
09.00-21.00 Uhr 22 Min. Brötchen holen gefahren12 Std.
 30 Min.Frühstück für die Gäste vorbereitet 
 4 Min.Hunde gefüttert 
 50 Min.Küche aufgeräumt 
 37 Min.Pferde auf die Wiese gebracht 
 120 Min.Stall gemistet 
 3 Min.Schubkarre zum Misthaufen gefahren 
 14 Min.Gänse und Kaninchen gefüttert 
 10 Min.Hof gekehrt 
 3 Min.Waschmaschine angestellt 
 3 Min.Trockner angestellt 
 55 Min.Küche und Reiterstübchen und Büro durchgewischt 
 30 Min.Pause gemacht 
 25 Min.Wäsche gefaltet 
 15 Min.Wäsche weggeräumt 
 65 Min.Abendessen für die Gäste vorbereitet 
 45 Min.Pferde von der Weide reingeholt 
 26 Min.Pferde gefüttert 
 9 Min.Stallgasse gekehrt 
 10 Min.Tisch gedeckt 
 67 Min.Abendessen gekocht 
 13 Min.Abendessen serviert 
 5 Min.Kühlschrank aufgefüllt 
 6 Min.Essen nachgefüllt 
 47 Min.Küche aufgeräumt 
 6 Min.Biomüll zum Misthaufen gebracht

Die Klägerin ist der Ansicht, nachdem sie den Anfall der geleisteten Arbeitsstunden im Einzelnen dargelegt habe, sei das kategorische Bestreiten der Beklagten nicht hinreichend. Es stelle einen Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht dar. Das pauschale Bestreiten genüge nicht. Die Beklagte hätte gemäß § 138 Abs. 2 ZPO einen alternativen Sachverhalt darlegen müssen, aus dem hervorgehe, aufgrund welcher Umstände es nicht zutreffend sei, dass sie während der aufgeführten Zeiten die aufgeführten Tätigkeiten verrichtet habe. So könne die Beklagte ohne weiteres ihre Aufzeichnungen überprüfen, und feststellen, ob an den besagten Tagen Reitergruppen zu Gast gewesen seien und andere Personen die aufgeführten Arbeiten verrichtet hätten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei unzulässig. Daraus folge, dass ihr Sachvortrag als zugestanden gelte. Die Beklagte könne unabhängig von ihrer Anwesenheit anhand der verrichteten Arbeiten und der Arbeitseinteilung ihrer Arbeitskräfte nachprüfen, ob sie oder andere Arbeitnehmer oder gar die Beklagte selbst diese Arbeiten verrichtet habe. Der beträchtliche Umfang des Vortrags der Beklagten könne über dessen völlig mangelhaften und leeren Inhalt nicht hinwegtäuschen. Nach alledem greife die Geständnisfiktion, so dass es einer Beweisaufnahme eigentlich nicht bedürfe. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 08.09.2008 (Bl. 88 -160 d. A.) und vom 21.01.2009 (Bl. 315- 317 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.04.2008, Az.: 7 Ca 2228/07, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie

1. € 4.672,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit und

2. € 510,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit

zu zahlen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet die geleisteten Überstunden (für jede angeführte Minute gesondert) im Einzelnen. Für den Zeitraum vom 07.11. bis 09.11.2005 legt sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Klägerin vor. In dieser Zeit wolle die Klägerin Zusatzarbeiten und Überstunden erbracht haben. Dies werfe ein deutliches Licht auf den Wahrheitsgehalt der Ausführungen der Klägerin. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.10.2008 (Bl. 174 - 244 d. A.) Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Klägerin durch Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen A., B., B. und D.. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des 34-seitigen Beweisbeschlusses vom 30.10.2008 (Bl. 248-281 d. A.) und auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 12.02.2009 (Bl. 318-325 d. A.) Bezug genommen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen, wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Die Berufung, gegen deren Zulässigkeit ansonsten keine Bedenken bestehen, ist unzulässig, soweit die Klägerin mit ihr einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung in Höhe von € 510,00 netto weiterverfolgt, denn insoweit enthält die Berufungsbegründung keinen Angriff auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift befassen sich allein mit dem Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung. Damit ist die Berufung der Klägerin unzulässig, soweit sie den nach ihrem Berufungsantrag weiterfolgten Anspruch auf Fahrtkostenerstattung betrifft. Bezieht sich die Berufung - wie hier - auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinne, so muss zu jedem Anspruch eine ausreichende Berufungsbegründung gegeben werden (Schwab/ Weth, ArbGG, 2. Auflage, § 64 Rz. 162, m.w.N.). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Selbst wenn die Klägerin an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen Überstunden geleistet hätte, könnte sie nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts keine Fahrtkostenerstattung beanspruchen, weil die Anfahrt zum Arbeitsplatz nach allgemeinen Grundsätzen dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen und nicht über §§ 670, 675 BGB ersatzfähig ist. Mit dieser Begründung des Arbeitsgerichts befasst sich die Klägerin mit keinem Wort. II. Die (danach zulässige) Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage auf Zahlung von € 4.672,50 brutto an Überstundenvergütung für insgesamt 667,50 Überstunden, die die Klägerin in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 01.09.2007 geleistet haben will, abgewiesen. 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Überstunden erstinstanzlich nicht schlüssig dargelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte wird vom Arbeitnehmer verlangt, dass er im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeitnehmers, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche - geschuldete - Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (vgl. BAG Urteil vom 29.05.2005 - 5 AZR 319/04 - AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung; LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.10.2008 - 6 Sa 390/08 - Juris; jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Dies gilt auch im Ausbildungsverhältnis. 2. Die Klägerin hat erst in der Berufungsbegründungsschrift ihre Klage auf Überstundenvergütung für 667,50 Stunden schlüssig begründet und für jeden einzelnen Tag aufgeschlüsselt, mit welchen Arbeiten (in Minuten) sie die behauptete Überarbeit zugebracht haben will. Dabei hat sie auch Pausenzeiten angegeben, diese Pausen jedoch nicht von der Arbeitszeitdauer in Abzug gebracht. Ein Anspruch auf bezahlte Pausen ist nicht ersichtlich. Anders als die Klägerin meint, muss die Beklagte die Ableistung von 667,50 Überstunden in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 01.09.2007 nicht als unstreitig gegen sich gelten lassen. Das Risiko, dass sich nach "Jahr und Tag" nicht mehr nachvollziehen lässt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten sie über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat, geht mit der Klägerin heim und kann nicht über die "sekundäre Darlegungslast" der Beklagten auferlegt werden. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass nach § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO eine Partei, soll ihr Vortrag beachtlich sein, auf Behauptungen des Prozessgegners substantiiert, das heißt mit näheren Angaben zu erwidern hat. Eine solche Pflicht besteht zwar nicht schlechthin. Sie ist aber nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast dann zu bejahen, wenn der Beklagte alle wesentlichen Tatsachen kennt oder kennen muss und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH Urteil vom 14.06.2005 - VI ZR 179/04 - NJW 2005, 2615; m.w.N.). Dass der hier interessierenden Frage, nämlich ob die Klägerin Überstunden im angegebenen Umfang geleistet hat, Vorgänge zugrunde liegen, die sich im Wahrnehmungsbereich der Beklagten abgespielt haben, kann nicht zweifelhaft sein. Andererseits kennt auch die primär darlegungsbelastete Klägerin die maßgeblichen Tatsachen aus eigener Anschauung. Es ist der Klägerin möglich, die behaupteten Überstunden näher darzulegen und unter Beweis zu stellen. Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich zwar jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Eine allgemeine Auskunftspflicht kennt das materielle Recht jedoch nicht, und es ist nicht Sache des Prozessrechts, sie einzuführen. Keine Partei ist gehalten, dem Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BAG Urteil vom 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NZA 2004, 489, m.w.N.). Die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO dient insbesondere nicht dazu, der darlegungs- und beweisbelasteten Partei über Beweisschwierigkeiten hinwegzuhelfen (BGH, a.a.O.). Die Beklagte war deshalb nicht verpflichtet, ihre Geschäftsunterlagen zu überprüfen, um darzulegen, ob an den Tagen, für die die Klägerin Überstundenvergütung begehrt, Reitergruppen zu Gast gewesen sind, wie die Klägerin meint. Wie bereits ausgeführt, kommt eine Verlagerung der Darlegungslast auf die Beklagte nicht in Frage. Deshalb war sie auch nicht verpflichtet, im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeitskräfte für die Arbeiten eingeteilt worden sind, die die Klägerin nach ihrem Vortrag während der geltend gemachten Überstunden geleistet haben will. Die einzelnen Arbeiten, die die Klägerin vorgetragen hat (z.B. 25 Minuten Wäsche gefaltet) sind nicht dokumentationspflichtig. Genauso wenig ist ein Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen oder aufwendige Ermittlungen mit unsicherem Ergebnis darüber anzustellen, ob die Angaben der Klägerin zutreffend sind oder nicht. Wie bereits ausgeführt, dient die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO nicht dazu, der Klägerin über Beweisschwierigkeiten hinwegzuhelfen. 3. Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu beweisen vermocht, dass sie in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 01.09.2007 auf dem Reiterhof der Beklagten insgesamt 667,50 Überstunden geleistet hat. Der Zeuge D. (von Beruf Wanderreitführer), den die Klägerin für die behaupteten Überstunden an Samstagen und Sonntagen benannt hat, hat während seiner Vernehmung bekundet, er wisse, dass die Klägerin auf dem Hof der Beklagten gearbeitet habe. Er könne sich allerdings nicht erinnern, was sie im Einzelnen gearbeitet habe. Sie habe nicht jedes Wochenende auf dem Hof gearbeitet. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er sich an den Wochenenden, die im Beweisbeschluss genannt seien, auf dem Hof der Beklagten aufgehalten habe. In der Zeit von 2005 bis 2007 sei er im Schnitt vier- bis fünfmal im Jahr mit Reitergruppen auf den Hof der Beklagten geritten. Die Wanderreiter (Gruppen von fünf bis sechs, manchmal auch zehn Reitern) seien entweder von der Klägerin oder der Beklagten oder deren Ehemann bewirtet worden. Er habe zur Vorbereitung auf seine Zeugenaussage nicht in seinen Geschäftsunterlagen nachgeschaut, um zu überprüfen, wann genau er mit seinen Gästen den Hof der Beklagten besucht habe. Anhand seiner Unterlagen hätte er ohnehin nicht nachvollziehen können, ob die Klägerin anwesend gewesen sei und ob sie die im Beweisbeschluss aufgeführten Arbeiten verrichtet habe. Die Zeugin B., die die Klägerin für die behaupteten Überstunden an jedem Tag im gesamten Zeitraum benannt hat, hat während ihrer Vernehmung bekundet, sie habe auf dem Hof der Beklagten ihr eigenes Pferd unterstellt und dort ihre Freizeit verbracht. Sie habe ihr Pferd bewegt und auch, weil dies in Stallgemeinschaften so üblich sei, rund um die Pferde geholfen. Im Jahr 2005 habe sie sich recht wenig auf dem Hof aufgehalten. Sie könne nicht für jeden Tag und für den gesamten Zeitraum bezeugen, dass die Klägerin die Arbeiten verrichtet habe, die im Beweisbeschluss aufgeführt seien. Sie habe sich nicht rund um die Uhr auf dem Hof aufgehalten. Sie habe die Klägerin natürlich auf dem Hof getroffen, sich jedoch wenig darum gekümmert, was sie dort gemacht habe. Das Einzige woran sie sich definitiv erinnern könne, sei, dass sie an ihrem Geburtstag, dem 07.10.2005, nicht auf dem Hof gewesen sei. Es sei möglich, dass sie die Klägerin auch samstags oder sonntags gesehen habe, genaueres könne sie nicht aussagen. Sie könne nicht bestätigen, dass die Klägerin beim Umzug der Beklagten gearbeitet habe, weil sie selbst nicht geholfen habe. Der Zeuge B., (Betreiber einer Wanderreiterstation), den die Klägerin für die behaupteten Überstunden an Samstagen und Sonntagen benannt hat, hat während seiner Vernehmung bekundet, er habe sich vor dem 14.05.2006 so gut wie nie auf dem Hof der Beklagten aufgehalten. Ab dem 14.05.2006 habe er den Ehemann der Beklagten sonntags besucht und mit ihm Formel-1 geschaut, sonntags habe er die Klägerin nie gesehen. Samstags habe er sich vielleicht ein- bis zweimal im Monat mit seiner Frau bei ihrem Pferd aufgehalten. Meistens habe er sich gemeinsam mit seiner Frau um das Pferd gekümmert und den Stall gemistet. Danach habe man sich im Reiterstübchen getroffen. Dort oder auch in der Küche habe er mit der Klägerin geredet. Wenn er die Klägerin gesehen habe, habe sie sich meistens im Büro aufgehalten und vermutlich im Internet gechattet. Es treffe nicht zu, dass er gemeinsam mit der Klägerin die Pferdeställe ausgemistet habe. Der Zeuge A., den die Klägerin für die behaupteten Überstunden in der Zeit vom 01.11.2005 bis zum 28.02.2007 für jeden Tag benannt hat, hat während seiner Vernehmung bekundet, dass er vom Winter 2005 bis Sommer 2006 auf dem Hof der Beklagten als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sei. Er habe den Stall gemistet und alle Tätigkeiten verrichtet, die angefallen seien. Er habe mit der Klägerin zusammen die Ställe gemistet, Zäune repariert, Pferde getränkt und Steine von der Wiese geholt. Die Klägerin habe geputzt, die Gästewohnungen hergerichtet, Abfall zum Müll gebracht und, und, und. Er sei zwischen acht Uhr und halbneun auf dem Hof erschienen. Manchmal sei er mit der Klägerin zusammengefahren, wenn sein Moped im Winter nicht angesprungen sei. Er habe mit der Klägerin noch eine Tasse Kaffee getrunken und dann mit der Arbeit begonnen. Es sei nicht auf die Minute angekommen. Die Arbeit habe er und die Klägerin nachmittags um vier, fünf Uhr beendet. Manchmal sei es auch sechs Uhr geworden. Die Klägerin habe zwar eine Ausbildung zur Bürokauffrau absolviert, sie sei jedoch "seltenst" im Büro gewesen. Zwei- bis dreimal im Monat habe er auch samstags gearbeitet, dann sei auch die Klägerin auf dem Hof gewesen. Er könne allerdings nicht genau angeben, wann die Klägerin in dem halben Jahr seiner Betriebszugehörigkeit samstags auf dem Hof gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnten die von der Klägerin benannten Zeugen A., B., B. und D. nicht ansatzweise bestätigen, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 01.09.2007 insgesamt 667,50 Überstunden geleistet hat. Die Zeugen konnten sich nicht konkret erinnern, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten die Klägerin auf dem Reiterhof der Beklagten welche konkreten Tätigkeiten verrichtet hat. Dies ist nach der Lebenserfahrung nicht verwunderlich. Da jeder Mensch vergesslich ist und alltägliche Dinge, die ihm gleichgütig sind oder nicht relevant erscheinen, bereits nicht genau wahrnimmt, jedenfalls aber schnell vergisst, konnten sich die Zeugen - naturgemäß - an konkrete Einzelheiten nicht erinnern. Zu den entscheidenden Fragen, wann genau die Klägerin (Datum, Uhrzeit) welche Tätigkeiten verrichtet hat, konnten die Zeugen keine konkreten Angaben machen. Damit ist der Klägerin der erforderliche Beweis für ihre Behauptung nicht gelungen. III. Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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