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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 50/06
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 50 Abs. 1
BetrVG § 50 Abs. 2
BetrVG § 77 Abs. 3
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 50/06

Entscheidung vom 19.07.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.12.2005, Az.: 2 Ca 1424/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über mehrere Zahlungsansprüche des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 01.03.1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Ausbilder beschäftigt. Neben seinem monatlichen Gehalt bezog er von der Beklagten bis einschließlich 2003 jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsgratifikation, bis einschließlich Februar 2004 einen sog. Essensgeldzuschuss sowie bis Juli 2005 auch einen Fahrtkostenzuschuss. Die Zahlungen erfolgten auf der Grundlage mehrerer Betriebs- bzw. Gesamtbetriebsvereinbarungen. Diesbezüglich existierten hinsichtlich des Urlaubs- und des Weihnachtsgeldes zwei "Betriebsvereinbarungen" vom 15.12.1978, geschlossen zwischen dem Arbeitgeber und "den Betriebsräten der einzelnen C-Prüfstellen und der Hauptverwaltung, vertreten durch den Gesamtbetriebsrat". Die Regelungen über den Fahrtkostenzuschuss finden sich in einer "Betriebsvereinbarung" vom 26.06.1991, abgeschlossen von "den Betriebsräten der einzelnen C.-Niederlassungen und der Hauptverwaltung, vertreten durch den Gesamtbetriebsrat". Die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Zahlung des Essengeldzuschusses sind Inhalt einer als "Gesamtbetriebsvereinbarung" betitelten Regelung vom 31.03.2000, abgeschlossen zwischen der Beklagten und den "Gesamtbetriebsrat der C.".

Bis einschließlich Januar 2004 belief sich die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf 38,5 Stunden nach Maßgabe einer als "Gesamtbetriebsvereinbarung" bezeichneten Vereinbarung vom 04.02.1998, abgeschlossen zwischen der Beklagten und "den Betriebsräten der C., vertreten durch den Gesamtbetriebsrat."

Wegen des Inhalts der o. a. (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen wird auf Bl. 40 bis 42, 64 bis 69 und auf Bl. 74 bis 81 d. A. Bezug genommen.

Mit Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.02.2004, hinsichtlich deren Inhalt auf Bl. 51 bis 54 d. A. Bezug genommen wird, vereinbarte die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden ohne Lohnausgleich für die Zeit vom 01.02.2004 bis 31.01.2006 sowie den Wegfall des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie des Essensgeldzuschusses für die Jahre 2004 und 2005. Am 28.06.2005 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat einen "Interessenausgleich und Gesamtbetriebsvereinbarung" (Bl. 58 bis 62 d. A.), nach dessen Inhalt u. a. die Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Fahrgeldzuschusses vom 26.06.1991 ohne Nachwirkung ab dem 01.07.2005 aufgehoben wurde.

Mit seiner am 09.09.2005 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 12.09.2005 erweiterten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten - bezogen auf den Zeitraum von Februar 2004 bis August 2005 - die Nachzahlung von Arbeitsvergütung für je 1,5 Stunden wöchentlich, Urlaubsgeld für 2004 und 2005, eine Weihnachtsgratifikation für 2004, den Essengeldzuschuss für die Zeit von März 2004 bis August 2005 sowie den Fahrtkostenzuschuss für August 2005.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.02.2004 greife, ebenso wie die vom 28.06.2005, in unzulässiger Weise in seine individualrechtlichen Ansprüche ein. Der Gesamtbetriebsrat sei schon nach § 77 Abs. 3 BetrVG nicht zum Abschluss der betreffenden Gesamtbetriebsvereinbarung befugt gewesen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die ursprünglichen (ältern) Betriebsvereinbarungen, aus welchen er seine Ansprüche herleite, ebenfalls unwirksam seien, so sei seine Klage jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.186,98 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2005 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 541,16 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, die Vorschrift des § 77 Abs. 3 BetrVG stehe nicht der Wirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarungen entgegen. Dies ergebe sich daraus, dass - was der Kläger nicht bestreitet - keinen Tarifvertrag bestehe, der ihre (der Beklagten) Branche erfasse. In der betreffenden Branche gebe es lediglich einige Firmentarifverträge, welche jedoch die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht auslösen könnten. Im Falle einer solchen Sperrwirkung seien jedoch auch diejenigen Betriebsvereinbarungen unwirksam, auf welche der Kläger seine Ansprüche stütze. Eine betriebliche Übung sei hingegen - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht entstanden, da sie - die Beklagte - allein und ausschließlich aufgrund der damals bestehenden (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen Leistungen erbracht habe und keinerlei darüber hinausgehender Rechtsbindungswille vorhanden gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.12.2005 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 und 5 dieses Urteils (= Bl. 106 und 107 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 21.12.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.01.2006 Berufung eingelegt und diese am 17.02.2006 begründet.

Der Kläger macht in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen geltend, der Gesamtbetriebsrat sei bei Abschluss der Betriebsvereinbarungen, aus denen sich die streitgegenständlichen Forderungen ergäben, aufgrund einer Beauftragung durch die einzelnen Betriebsräte nach § 50 Abs. 2 BetrVG tätig geworden. Dies ergebe sich bereits aus den Überschriften der betreffenden Betriebsvereinbarungen. Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats habe hingegen nicht bestanden. Der Gesamtbetriebsrat sei daher nicht dazu befugt gewesen, die früheren, kraft Auftrages und im Namen der einzelnen Betriebsräte geschlossenen Betriebsvereinbarungen aufzuheben bzw. befristet auszusetzen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.12.2005 (Az.: 2 Ca 1424/05) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.187,08 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2005 sowie 541,16 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Klägers folge die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zum Abschluss der vorliegend maßgeblichen Betriebsvereinbarungen bereits aus § 50 Abs. 1 BetrVG. Vorliegend gehe es nämlich im Wesentlichen um den Bereich der freiwilligen Mitbestimmung, so dass sich bereits aufgrund des Umstandes, dass sämtliche Betriebe betroffen seien, das Fehlen einer Regelungsmöglichkeit auf Betriebsebene ergebe. Es erscheine auch lebensfremd und völlig unangemessen, Vergütungssysteme, zu denen die Arbeitszeit, das Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld etc. gehörten, der Zuständigkeit der einzelnen Betriebsräte anstatt zutreffend dem Gesamtbetriebsrat zuzuweisen. Von daher sei eine objektive Unmöglichkeit gegeben, die der Zuständigkeit der Einzelbetriebsräte entgegenstehe. Sämtliche vorliegend maßgeblichen Betriebsvereinbarungen seien Ergebnis der Verhandlungen zwischen Vorstand und Gesamtbetriebsrat gewesen. Eine Beauftragung durch die Einzelbetriebsräte sei in keinem Fall erfolgt. Nichts anderes ergebe sich auch aus dem "Rubrum" der Vereinbarungen. Dieses Rubrum seien nicht gewählt worden, weil es eine Beauftragung durch die Einzelbetriebsräte gegeben hätte, sondern allein aus "politischen" Gründen. Der Gesamtbetriebsrat habe sich nämlich immer als Repräsentant der einzelnen Betriebsräte verstanden; ausschließlich deshalb habe man das betreffende Rubrum ("vertreten durch den Gesamtbetriebsrat") verwendet. Überdies habe sich der Gesamtbetriebsrat den Einzelbetriebsräten nicht übergeordnet gefühlt und dies durch ein entsprechendes Rubrum auch zum Ausdruck bringen wollen. Dieses sei in sämtlichen Gesamtbetriebsvereinbarungen in der Unternehmensgruppe bis ca. Mitte der 90er Jahre verwendet worden. Es habe auch keine Delegation der Einzelbetriebsräte auf den Gesamtbetriebsrat in diesen (lang zurückliegenden) Fällen gegeben. Erst auf Drängen des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Gesamtbetriebsrat seien die insoweit möglicherweise missverständlichen Formulierungen im Rubrum von Gesamtbetriebsvereinbarungen nicht mehr verwendet worden.

Der Kläger trägt in seiner Stellungnahme zur Berufungserwiderung der Beklagten vor, das Rubrum der einzelnen Betriebsvereinbarungen enthalte keine Falschbezeichnungen. Diesbezüglich verdrehe die Beklagte die maßgeblichen Tatsachen. Für die Arbeitnehmer sei nie ersichtlich gewesen, dass bei Abschluss der Betriebsvereinbarungen der Gesamtbetriebsrat in eigner Zuständigkeit handeln wollte. Es gehe daher zu Lasten der Beklagten, wenn sie das Rubrum der Betriebsvereinbarungen - obwohl es nach deren Behauptung unrichtig gewesen sei - bis Mitte der neunziger Jahre verwandt habe und damit auch für ihn - den Kläger - der Eindruck vermittelt worden sei, dass die Betriebsvereinbarungen jeweils mit den Einzelbetriebsräten abgeschlossen worden seien.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 104 bis 106 d.A.), auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 15.02.2006 (Bl. 121 bis 126 d. A.), auf den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 17.05.2006 (Bl. 146 bis 149 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 20.04.2006 (Bl. 134 bis 145 d. A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für 2004, auf Urlaubsgeld für 2004 und 2005, auf einen Essensgeldzuschuss für den Zeitraum März 2004 bis August 2005, auf einen Fahrtkostenzuschuss für August 2005 und auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung für von Februar 2004 bis August 2005 pro Woche geleisteten (weiteren) 1,5 Arbeitsstunden.

1.

Der Kläger kann aus den Betriebsvereinbarungen bzw. Gesamtbetriebsvereinbarungen vom 15.12.1978 (BV Weihnachtsgratifikation und BV Urlaubsgeld), vom 31.03.2000 (BV Essensgeldzuschuss), vom 26.06.1991 (BV Fahrtkostenzuschuss) und vom 04.02.1998 (BV Arbeitszeit) keine Ansprüche herleiten. Zwar ist die Beklagte nach dem Inhalt dieser kollektivrechtlichen Vereinbarungen zur Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie zur Zahlung eines Essensgeld- und eines Fahrtkostenzuschusses verpflichtet. Es spricht auch einiges dafür, dass bei Anwendung der BV Arbeitszeit dem Kläger die von ihm über 38,5 Stunden pro Woche hinausgehende Arbeitszeit zu vergüten ist. Gleichwohl ergeben sich keine Ansprüche des Klägers (mehr) aus diesen Betriebsvereinbarungen, da diese entweder nicht wirksam zustande gekommen sind oder - bei wirksamen Zustandekommen - die Gesamtbetriebsvereinbarungen vom 16.02.2004 und vom 28.06.20005 den geltend gemachten Ansprüchen entgegenstehen.

Der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarungen, auf welche der Kläger seine Ansprüche stützt, steht allerdings nicht bereits die Regelungssperre nach § 77 Abs. 3 BetrVG entgegen. Nach dem unbestrittenen Sachvortrag der nicht tarifgebundenen Beklagten existieren für ihre Branche - abgesehen von einzelnen Firmentarifverträgen, die jedoch außerhalb ihres betrieblichen Geltungsbereichs keine Sperrwirkung entfalten - keine Tarifverträge. Solche sind auch dem Berufungsgericht nicht bekannt. Es gibt daher keine Tarifverträge, die vorliegend sowohl hinsichtlich ihres räumlichen als auch ihres fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereichs einschlägig sein könnten. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für das Bestehen einer Tarifüblichkeit i. S. von § 77 Abs. 3 BetrVG. Die Betriebsparteien hatten daher eine umfassende Regelungskompetenz (BAG GS v. 07.11.1989 - GS 3/85).

Offen bleiben kann, ob der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG originär für die Behandlung der in den Betriebsvereinbarungen vom 15.12.1978, 26.06.1991, 04.02.1998 und 31.03.2000 (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Fahrtkostenzuschuss, Arbeitszeit und Essengeldzuschuss) zuständig war, d. h. ob diese Angelegenheiten nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden konnten oder ob eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates insoweit nur nach § 50 Abs. 2 BetrVG aufgrund eines Auftrages der Einzelbetriebsräte entstehen konnte.

Geht man mit der Beklagten davon aus, dass ausschließlich der Gesamtbetriebsrat aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 50 Abs. 1 BetrVG für die Behandlung der betreffenden Angelegenheiten zuständig war, so war er folglich auch zuständig und damit befugt, die in den betreffenden (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen enthaltenen Regelungen durch Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarungen vom 16.02.2004 und 28.06.2005 zum Nachteil des Klägers abzuändern bzw. aufzuheben.

Teilt man hingegen die Rechtsansicht des Klägers, wonach der Gesamtbetriebsrat in Ermangelung einer originären Zuständigkeit nur nach § 50 Abs. 2 BetrVG aufgrund eines Auftrages der Einzelbetriebsräte zuständig sein konnte und - wofür möglicherweise das außer bei der BV Essensgeldzuschuss in den Betriebsvereinbarungen verwendete Rubrum spricht - auch nur im Namen bzw. als Vertreter der Einzelbetriebsräte handeln wollte, so erweisen sich die betreffenden Betriebsvereinbarungen als unwirksam.

Die Beauftragung des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 2 BetrVG erfordert einen Beschluss des Einzelbetriebsrats. Darüber hinaus bedarf die Übertragung auf den Gesamtbetriebsrat der Schriftform, d. h. die Übertragung muss dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Beauftragung nicht in der vorgeschriebenen Form, so ist sie unwirksam (vgl. Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 9. Auflage, § 50 Rz. 60 f. m.w.N.). Im Streitfall trägt der Kläger sowohl für die Beauftragung des Gesamtbetriebsrats zur Behandlung der betreffenden Angelegenheiten als auch hinsichtlich der Formgültigkeit einer etwaigen Beauftragung die Darlegungs- und Beweislast. Wer nämlich aus einem Rechtsgeschäft Rechte herleitet, muss die Einhaltung der Formerfordernisse beweisen. Die Formgültigkeit ist Teil des rechtsbegründenden Tatbestandes (vgl. Einsele in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, 2001, § 125 Rz. 30 m.w.N.).

Vorliegend hat der Kläger bereits nicht ausreichend dargetan, dass überhaupt eine Beauftragung des Gesamtbetriebsrats durch die Einzelbetriebsräte stattgefunden hat. Vielmehr hat die Beklagte diesbezüglich vorgetragen, dass es in keinem der betreffenden Einzelfälle eine solche Beauftragung gegeben hat. Darüber hinaus hat die Beklagte substantiiert Gründe vorgetragen, warum in den maßgeblichen Betriebsvereinbarungen fast ausnahmslos ein nach ihrer Ansicht falsches bzw. irreführendes Rubrum ("Betriebsvereinbarung zwischen .......... und den Betriebsräten ........., vertreten durch den Gesamtbetriebsrat") gewählt wurde. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht ausreichend entgegen getreten. Er hat den diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten lediglich pauschal bestritten, eine Beauftragung des Gesamtbetriebsrats durch die Einzelbetriebsräte selbst hingegen nicht behauptet und schon gar nicht das Vorliegen eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses sowie eine formgültige, d. h. schriftliche Beauftragung des Gesamtbetriebsrat dargetan. Von einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Auftrages nach § 50 Abs. 2 BetrVG kann daher nicht ausgegangen werden.

2.

Entgegen der Ansicht des Klägers sind die von ihm geltend gemachten Ansprüche im Falle der Unwirksamkeit der (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen vom 15.12.1978, 26.06.1991, 04.02.1998 und 31.03.2000 auch nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung entstanden. Eine nichtige Betriebsvereinbarung erzeugt keinerlei Rechtswirkungen. Ihre Umdeutung in individualrechtlich wirksame Rechtsgeschäfte (Gesamtzusage, Vertrag zugunsten Dritter, betriebliche Übung) ist grundsätzlich nicht möglich. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitgeber sich trotz der Nichtigkeit der Betriebsvereinbarung unbedingt binden wollte; dies ist etwa anzunehmen, wenn er den Arbeitnehmern in Kenntnis der Nichtigkeit der Betriebsvereinbarung die in ihr vorgesehenen Leistungen gewährt. Ein derartiges Verhalten begründet für die begünstigten Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch aufgrund betrieblicher Übung oder vertraglicher Einheitsregelung. Im Streitfall sind indessen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Bindungswillens der Beklagten ersichtlich.

III.

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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