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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 51/06
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 51/06

Entscheidung vom 18.10.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.10.2005, Az.: 1 Ca 1665/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der am 29.11.1959 geborene Kläger, der erfolgreich ein Fachhochschulstudium als Diplom-Bibliothekar (FH) absolviert hat, ist seit dem 01.08.1990 beim beklagten Land an der FH K. als Angestellter beschäftigt. Der zwischen den Parteien am 01.08.1990 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bemisst sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 23.02.1961 (BAT) und den zur Ergänzung sowie Änderung abgeschlossenen bzw. künftig abzuschließenden Tarifverträgen.

...

§ 5

Dem Angestellten obliegen in der Regel folgende Tätigkeiten:

Informationsvermittler.

Nach den vorgenannten überwiegend auszuübenden Tätigkeiten wird der Angestellte entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT ab Dienstantritt in die Vergütungsgruppe III BAT eingereiht.

...

Als Leiter der Informationsvermittlungsstelle der FH K. sind dem Kläger keine Mitarbeiter fachlich unterstellt. Sein direkter Vorgesetzter ist der Präsident der FH. Im Wesentlichen ist der Kläger eigenverantwortlich tätig. Nur in seltenen Fällen erfolgt eine Kontrolle durch den Präsidenten der FH. Das Angebot der Informationsvermittlungsstelle besteht in der umfassenden Informationsvermittlung und Beratung in den Bereichen Patente, Wirtschaft und Technik. Als wichtigste Informationsquellen dienen dabei Online-Datenbanken kommerzieller Anbieter. Die Informationsvermittlungsstelle bietet Recherchen in Online-Datenbanken und aus dem Internet in den betreffenden Bereichen an. Der überwiegende Teil der vom Kläger bearbeiteten Anfragen und Recherchen bezieht sich auf den Bereich Patente. Darüber hinaus wird die Informationsvermittlungsstelle von Unternehmen als Anlaufstelle genutzt, um Informationen über weitergehende Vorgehensweisen, potenzielle Partner, Fördermodalitäten des Landes R. und die Patenterteilung zu erhalten. Das Angebot der Informationsvermittlungsstelle richtet sich in erster Linie an mittelständische Unternehmen im Einzugsbereich der Industrie- und Handelskammer K.. Sie ist die einzige Einrichtung, die im Auftrag von Unternehmen elektronisch verfügbare Fachinformationen vermittelt. Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Kläger mit verschiedenen Einrichtungen, u. a. mit kommunalen Wirtschaftsförderungsabteilungen zusammen. Die jährlichen Einnahmen der Informationsvermittlungsstelle bewegten sich in den Jahren 2002 bis 2004 zwischen ca. 16.000,00 EUR und ca. 28.000,00 EUR.

Mit Schreiben vom 26.08.2003 machte der Kläger einen Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe III BAT in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 10 BAT geltend. Mit Schreiben vom 06.11.2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, er sei nach mehr als fünfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a tarifgerecht in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 10 BAT eingruppiert. Die Informationsvermittlungsstelle biete als Dienstleistungen qualifizierte Informationsbedarfanalysen, Recherchen bei allen gängigen Datenbankanbietern, strukturierte Recherchen im Internet, Vermittlung von Expertenwissen, Dokumentenbeschaffung, periodische Recherchen, aufbereitete Informationen aus Wirtschaft und Technik, Trendanalysen, statistische Auswertungen, Informationen über die Förderlandschaft in R., individuelle Newsletter, Marktstudien, Informationen zu Strategien und Technologien, Marktbeobachtung, Konkurrenzanalysen und EU-Informationen an. Weitere Schwerpunkte neben dem Patentbereich seien die Suche nach aktueller Fachliteratur, die Beobachtung von Märkten und potentiellen Mitbewerbern sowie der Verfügbarkeit von Ausschreibungen innerhalb der Bundesrepublik und der EU. Im Jahr 2004 habe er zu vielen verschiedenen Themen Recherchen durchgeführt. Seine Tätigkeit sei in fünf unterschiedliche Arbeitsvorgänge zu untergliedern. Zu 55 % habe er Recherchen in kommerziellen Online-Datenbanken ausgeführt. Dies beinhalte im Einzelnen das Erstellen einer qualifizierten Informationsbedarfsanalyse, das Durchführen der Recherche bei allen gängigen Datenbankanbietern sowie periodische Recherchen für wiederkehrende Fragestellungen von Unternehmen, das Bewerten und Aufbereiten der ermittelten Informationen, die Durchführung von Trendanalysen und statistischen Auswertungen, das Beschaffen von Dokumenten, die Gewichtung der Informationen, das Erstellen von Studien, die Durchführung von Beratungen, die Präsentation, auch nach grafischer Aufarbeitung von Tabellen und Statistiken, sowie das Erstellen von Rechnungen an die jeweiligen Kunden. Zu 20 % habe er Recherchen in den unterschiedlichsten Informationsquellen des Internets durchgeführt. Einen Zeitanteil von 5 % habe das Vermitteln und Durchführen von Beratungen als Teil des r. Innovationsnetzes umfasst. Zu 10 Prozent seiner Arbeitszeit habe er Kooperationen mit anderen Institutionen im Bereich der Technologieförderung durchgeführt. Während eines Zeitanteils von 10 Prozent habe er Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt. Um die komplexen Aufgabenstellungen zu bewältigen, benötige er fundierte Kenntnisse des Patentrechts und verschiedener anderer Rechtsgebiete sowie der Patentverwertung und auch der englischen Sprache. Darüber hinaus erfordere seine Tätigkeit eine hohe Abstraktionsfähigkeit zum Erarbeiten strategischer Überlegungen und Vorschläge sowie die Fähigkeit, Fakten und Zusammenhänge analytisch zu erfassen und zu bearbeiten.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Vergütung aus der Vergütungsgruppe 2 a BAT ab dem 01.08.2003 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozent zu verzinsen.

Das berufungsbeklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das berufungsbeklagte Land hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, als Diplom-Bibliothekar fehle es dem Kläger an der erforderlichen Ausbildung, den Fähigkeit und den Kenntnissen um Dienstleistungen in dem von ihm vorgetragenen Umfang anbieten zu können. Im Wesentlichen stelle der Kläger Informationen zusammen, die er in Online-Datenbanken zu einer bestimmten Thematik finde, ohne sie einer Bewertung zu unterziehen. Er verfüge weder über betriebswirtschaftliche noch über technische Kenntnisse, um eine Bewertung der ermittelten Daten und Informationen vornehmen zu können.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.10.2005 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 9 dieses Urteils (Bl. 117 bis 120 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 23.12.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.01.2006 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 14.02.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.03.2006 begründet.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an den von ihm zu erbringenden Sachvortrag überspannt. Darüber hinaus sei es im Hinblick auf die im Arbeitsvertrag genannte Vergütungsgruppe III bei Anwendung der Rechtsprechung zur korrigierenden Rückgruppierung zunächst einmal Sache der Beklagten gewesen, im Einzelnen darzulegen, worin bei Abschluss des Arbeitsvertrages und der dort erfolgten Eingruppierung überhaupt ein Irrtum gelegen haben solle. Unzutreffend sei auch die Annahme des Arbeitsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, dass sich seine Tätigkeit durch die zusätzlich geforderte besondere Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei diesbezüglich eine besondere Bedeutung gerade nicht erforderlich. Vielmehr genüge eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Diese ergebe sich vorliegend bereits aus der besonderen Größe seines Aufgabengebietes, die es erforderlich mache, dass er sich immer wieder neu mit den unterschiedlichsten Themen auseinandersetzen müsse. Ein weiterer Aspekt, der die besondere Größe des Aufgabengebietes belege, sei auch die Anzahl der Einrichtungen, mit denen er zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammenarbeite. Die Bedeutung seiner Tätigkeit ergebe sich auch insbesondere aus der mit ihr verbundenen Außenwirkung. Er sei an maßgebender Stelle tätig, um Wirtschaft und Forschung zusammen zu bringen. Seine Arbeit habe unmittelbare Außenwirkung aufgrund seiner Zusammenarbeit mit den Auftraggebern und Kooperationspartnern, was er - der Kläger - bereits erstinstanzlich dargetan habe. Die positive Außenwirkung seiner Tätigkeit wirke sich auch maßgeblich zugunsten des Ansehens der FH K. in der Öffentlichkeit aus. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass es im Falle einer Falschinformation oder Falschbewertung durch ihn auch zu Fehlentscheidungen der Auftraggeber mit der Gefahr entsprechender finanzieller Einbußen kommen könne. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handele sich insoweit sehr wohl um eine über das Normalmaß hinausgehende Folgewirkung sowohl für die Auftraggeber selbst als auch für die Beklagte und deren Ansehen in der Öffentlichkeit. Seine Tätigkeit habe eine richtungsweisende Bedeutung für die Allgemeinheit, da er an maßgeblicher Stelle im Rahmen der Wirtschaftsförderung tätig sei. Schließlich hebe sich seine Arbeit auch durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a heraus. Er trage nicht lediglich Mitverantwortung, sondern die alleinige Verantwortung für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsmäßige Ausführung der Aufgaben der Informationsvermittlungsstelle. Diesbezüglich habe das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung auch unberücksichtigt gelassen, dass das Maß der Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT nicht nur in Auswirkungen auf den Behördenapparat selbst und in der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen liegen könne, sondern sich auch aus der Schwierigkeit der einzelnen Aufgaben ergeben könne, die sich auf materielle und individuelle Belange des öffentlichen Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter und für die Allgemeinheit auswirkten. Führe er - der Kläger - die bereits erstinstanzlich beschriebenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den von ihm durchzuführenden Internetrecherchen und Beratungen, insbesondere auch im Patentbereich, ordnungsgemäß aus, so wirke sich dies sowohl auf die materiellen Belange der FH aus - sie erhalte z. B. die entsprechenden Fördermittel oder könne aus der Zusammenarbeit mit den beratenden Unternehmen Gewinn ziehen - als auch auf die Allgemeinheit, die wiederum von der Weiterentwicklung der Beklagten als Bildungseinrichtung profitiere.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.10.2005 - 1 Ca 1665/05 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Vergütung aus der Vergütungsgruppe II a BAT ab dem 01.08.2003 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozent zu verzinsen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 114 bis 117 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 23.03.2006 (Bl. 137 bis 144 d. A.) sowie auf die Berufungsbeantwortungsschrift des beklagten Landes vom 16.05.2006 (Bl. 185 bis 193 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt nach Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT.

Nach der insoweit übereinstimmenden und zutreffenden Ansicht der Parteien kommt bezüglich des Eingruppierungsbegehrens des Klägers ausschließlich die Fallgruppe 10 der Vergütungsgruppe II a in Betracht. Dort sind Angestellte im Büro-, Buchhalterei -, sonstigen Innendienst und im Außendienst eingruppiert, "deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a heraushebt, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a." Der Kläger hat sich jedoch nicht fünf Jahre lang in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a bewährt.

Es kann offen bleiben, ob im Streitfall in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages in die Vergütungsgruppe III eingestuft wurde, die Grundsätze zur Darlegungslast des Arbeitgebers bei der korrigierenden Rückgruppierung Anwendung finden. Dies hätte zur Folge, dass das beklagte Land die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und ggfs. beweisen müsste (vgl. BAG 26.04.2000 - 4 AZR 157/99 -; BAG vom 16.10.2002 - 4 AZR 447/01 -; BAG v. 26.11.2003 - 4 AZR 695/02 -). Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall könnte allerdings die Tatsache sprechen, dass der Arbeitsvertrag vom 01.08.1990, auf den sich der Kläger beruft, lediglich die Vergütungsgruppe III BAT ohne Angabe einer Fallgruppe ausweist. Er benennt insbesondere nicht die Fallgruppe I a, aus der nach fünfjähriger Bewährung der vom Kläger begehrte Aufstieg in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 10 möglich ist (vgl. hierzu BAG v. 26.11.2003 - 4 AZR 695/02). Aber auch dann, wenn man gleichwohl die Grundsätze der Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung anwendet, erweist sich die Klage als unbegründet. Bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass jedenfalls eine Voraussetzung der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a nicht erfüllt ist. Die Tätigkeit des Klägers hebt sich nämlich nicht durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a heraus.

Bereits die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a, deren Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a ebenfalls erfüllt sein müssen, erfordert, dass die Tätigkeit des Angestellten sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonderes verantwortungsvoll ist. Unter "Verantwortung" im Sinne des zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals ist zunächst die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst - oder Arbeitsbereich die dort, auch von anderen Bediensteten, zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Je nach der Lage des Einzelfalles kann sich die tariflich geforderte Verantwortung des Angestellten auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen (BAG v. 29.01.1986 - 4 AZR 465/84). Dabei ist jedoch stets zu beachten, dass der Begriff der Verantwortung nicht mit den ebenfalls verwendeten tariflichen Merkmalen der Schwierigkeit und Bedeutung vermischt werden darf (BAG v. 24.09.1999 - 4 AZR 8/98). Aus dem Tarifwortlaut ("besonders") ergibt sich darüber hinaus, dass der Grad der Verantwortung sich gegenüber der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a in gewichtiger, beträchtlicherweise herausheben muss (BAG v. 19.03.1986 - 4 AZR 642/84). Unausgesprochen setzt bereits die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a ein bestimmtes, der darin beschriebenen Tätigkeit adäquates Maß an Verantwortung voraus (BAG v. 04.04.2001 - 4 AZR 187/00).

In Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a fordern die Tarifvertragsparteien schon nach dem Tarifwortlaut nochmals eine erhebliche Heraushebung aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a durch das Maß der mit der Tätigkeit verbunden Verantwortung. Schon nach dem Tarifwortlaut wird hier eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung gefordert, was auch im Hinblick darauf geboten ist, dass es sich bei der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT um eine Spitzengruppe des gehobenen Angestelltendienstes handelt, die einer weiteren Steigerung nicht mehr zugänglich ist. Vorausgesetzt wird ein Maß an Verantwortung, dass in der Position des gehobenen Angestelltendienstes nicht mehr nennenswert überboten werden kann. In Betracht kommt dies etwa für Angestellte, die große Arbeitsbereiche zu leiten haben und damit für eine größere Anzahl ihnen unterstelter Mitarbeiter verantwortlich sind. Das geforderte Maß an Verantwortung kann auch bei Angestellten vorliegen, die fachliche oder organisatorische Konzepte für nachgeordnete Bereiche zu erstellen haben und insofern für die ordnungsgemäße Arbeit der nachgeordneten Bereiche die Verantwortung tragen (BAG v. 20.09.1995, - 4 AZR 413/94 - m. w. N.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Tätigkeit des Klägers - bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge - zwar besonders verantwortungsvoll im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a ist, jedoch nicht das in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a geforderte Spitzenmaß an Verantwortung erreicht. Zwar hat er in seinem Bereich, der Informationsvermittlungsstelle, dafür einzustehen, dass die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine größere Abteilung, in der eine größere Anzahl Angestellter tätig ist. Dem Kläger sind keine Mitarbeiter unterstellt. Ihm untersteht kein großer Arbeitsbereich mit Verantwortung für andere Arbeitsgruppen. Er hat keinerlei Leitungsfunktion inne. Ebenso wenig bearbeitet der Kläger schwierige Grundsatzfragen und erstellt hierbei Lösungen von Fragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit. Ein dem Arbeitsbereich des Klägers nachgeordneter Bereich existiert nicht. Er löst auch keine Fragen mit richtungsweisender Bedeutung für die Allgemeinheit. Vielmehr bereitet er lediglich durch die Ermittlung von Informationen und deren Aufbereitung Entscheidungen vor. Er trifft diese Entscheidungen jedoch nicht selbst. Aus Art und Umfang der Tätigkeit des Klägers ergibt sich somit, dass das in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT geforderte Maß an Verantwortung nicht gegeben ist.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auch die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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